Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0073-G/05
Steuerobjekt der Umsatzsteuer ist die einzelne Leistung. Nur nach dem mit dieser Leistung im Zusammenhang stehenden Entgelt bemisst sich beim leistenden Unternehmer die Umsatzsteuer.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0073-G/05vom 09.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vom 26. August 2004 gegen
die Bescheide des Finanzamtes X. vom 22. Juli 2004 betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Umsatzsteuer 1998, Umsatzsteuer
und Körperschaftsteuer für den Zeitraum 1998 bis 2000,
Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für 2004 und Folgejahre
entschieden:
1. Den
Berufungen hinsichtlich der Umsatzsteuer für die Jahre 1998, 1999 und 2000
wird Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden
abgeändert.
2. Der Berufung
gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der
Körperschaftsteuer für das Jahr 1998 wird Folge gegeben. Die
angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
3. Die Berufung
gegen den Körperschaftsteuerbescheid 1998 wird als unzulässig geworden
zurückgewiesen.
3. Den
Berufungen gegen die Körperschaftsteuerbescheide 1999 und 2000 wird Folge
gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
4. Der Berufung
gegen den Bescheid über die Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer
für 2004 und Folgejahre wird stattgegeben. Die
Körperschaftsteuervorzahlungen werden mit 0 Euro festgesetzt.
5. Die Berufung
gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der
Umsatzsteuer 1998 wird gemäß
§ 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos
erklärt.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
In der Sache wird im Wesentlichen auf die in der
Berufungsentscheidung vom heutigen Tag Geschäftszahl RV/0112-G/05
verwiesen.
Mit Schreiben vom 1. Juni 2006 wurde die Berufung gegen die
Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Umsatzsteuer 1998
zurückgenommen, und das Berufungsbegehren wurde hinsichtlich der Aufteilung
der Entgelte aus dem Verkauf der Ferienwohnrechte
eingeschränkt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs.
1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden
soind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem
sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte. Nachdem die im angefochtenen Bescheid relevierten
Wiederaufnahmegründe insbesondere Einbeziehen von Vermittlungsprovisionen
in die erzielten Erträge, Nichterklärte Erlöse und die Aufteilung
der Erlöse auf 10 Jahre nicht ausreichend erweislich waren, hatte eine
Wiederaufnahme des Verfahrens zu unterbleiben, sodass gemäß
§
307 Abs. 3 BAO inhaltlich das Verfahren in die Lage zurück tritt, in der es
sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Durch die Aufhebung des
Wiederaufnahmebescheides scheidet somit ex lege der neue Sachbescheid aus dem
Rechtsbestand aus (VwGH 24. Jänner 1990, 86/13/0146), der alte Sachbescheid
lebt wieder auf. Somit war die Berufung gegen den neuen Sachbescheid als
unzulässig geworden zurück zu weisen.
Da die Berufungen gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens
hinsichtlich der Umsatzsteuer für die Jahre 1992-1995 zurückgenommen
wurden, war das Berufungsverfahren als gegenstandslos zu erklären und ist
daher beendet.
Im Übrigen wird auf die Berufungsentscheidung GZ.
RV/0112-G/05 vom heutigen Tag verwiesen.
Beilagen:
8 Berechnungsblätter
Graz, am 9.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0073-G/05
- Stammnummer
- 22714
- Gültig
- 09.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF