Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0112-G/05
Steuerobjekt der Umsatzsteuer ist die einzelne Leistung. Nur nach dem mit dieser Leistung im Zusammenhang stehenden Entgelt bemisst sich bei leistenden Unternehmer die Umsatzsteuer.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0112-G/05vom 09.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., gegen die Bescheide des
Finanzamtes X. vom 14. September 1998 betreffend Wiederaufnahme des
Verfahrens hinsichtlich der Umsatzsteuer 1992-1995, Umsatzsteuer für die
Jahre 1992, 1993, 1994, 1995 und 1996, Wiederaufnahme des Verfahrens
hinsichtlich der Körperschaftsteuer 1992, 1993 und 1994 und
Körperschaftsteuer für die Jahre 1992, 1993 und 1994 und Gewerbesteuer
1992 und 1993 entschieden:
1. Den
Berufungen hinsichtlich der Umsatzsteuer für die Jahre 1992, 1993, 1994,
1995 und 1996 wird Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden
abgeändert.
2. Den
Berufungen hinsichtlich der Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der
Körperschaftsteuer für die Jahre 1992, 1993 und 1994 wird Folge
gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
3. Die
Berufungen gegen die Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1992,
1993 und 1994 werden als unzulässig geworden
zurückgewiesen.
4. Den
Berufungen gegen die Gewerbesteuerbescheide 1992 und 1993 wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
5. Die
Berufungen gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens
hinsichtlich der Umsatzsteuer 1992, 1993, 1994 und 1995 werden gemäß
§ 256 Abs. 3 BAO als gegenstandlos erklärt.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
In sachverhaltsmäßiger Hinsicht wird auf die
Berufungsentscheidung des Berufungssenates der Finanzlandesdirektion für
Steiermark GZ. RV 216/1-10/99 vom 20. Oktober 2000 verwiesen. Mit
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Dezember 2004,
Zl. 2000/15/0205 wurde die vorzitierte Berufungsentscheidung wegen
Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Begründend verwies der Gerichtshof auf das Erkenntnis Zl. 2000/15/0122 vom
selben Tag, wo er sich mit einem gleich gelagerten Streitfall eines anderen
Vereines befasst und den angefochtenen Bescheid ebenfalls aufgehoben hat.
Insbesondere wurde der Verweis auf die ergangene Berufungsvorentscheidung nur
dann als tragfähige Begründung erachtet, wenn diese ihrerseits den
Anforderungen an die Begründung eines Bescheides vollinhaltlich genüge
und darüber hinaus auch alle im Berufungsverfahren vorgetragenen Argumente
schon nachvollziehbar in zusammengefasster Darstellung widerlegt. Der
angesprochenen Berufungsvorentscheidung vom 22. Oktober 1999 sei nicht zu
entnehmen, dass in dieser über eine allgemeine und punktuelle Stellungnahme
zum Berufungsvorbringen hinausgehend konkret auf die vom Bw. in der
Berufungsschrift vorgebrachten Argumente unter Darstellung davon abweichender
behördlicher Überlegungen zur Beweiswürdigung (vor allem auch im
Hinblick auf die im Beschwerdefall entscheidungswesentlichen Fragen der
Leistungserbringung beim Vertrieb der Ferienwohnrechte oder der weiters
strittigen ertragsteuerrechtlichen Komponente) eingegangen worden
wäre.
Ungeachtet dieses Umstandes der Aufhebung der in Beschwerde
gezogenen Berufungsentscheidung wurden die Berufungen vom 15. Oktober 1998 mit
dem bloßen Hinweis auf die aufgehobene Berufungsentscheidung vom 20.
Oktober 2000, RV 216/1-10/99 am 22. Februar 2005 dem unabhängigen
Finanzsenat zur weiteren Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben vom 3. März 2005 verwies der
unabhängige Finanzsenat darauf, dass im Hinblick auf das aufhebende
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes dies keine tragfähige Basis des
finanzamtlichen Antrages sein könne und im Hinblick auf die in
Begründung angeführten Argumente eine Neupositionierung der Amtspartei
zu überdenken wäre. In ertragsteuerlicher Hinsicht erschöpfe sich
die finanzamtliche Argumentation lediglich in der Rechtsbehauptung ("Die
im Prüfungszeitraum erzielten Erlöse aus dem Verkauf der
Ferienwohnrechte sind auf 10 Jahre verteilt zu versteuern."), mit der
nicht das Auslangen gefunden werden könne. Daher wäre auf die
Ausführungen der Berufung (Seiten 17-20) näher einzugehen. Die
bloße Stützung der Begründung auf eine telefonische Auskunft des
BMF vom 30. April 1998 wird voraussichtlich nicht hinreichend sein, zumal die
Rechtsprechung auch andere, nach eindeutigen, allgemein nachvollziehbaren
Maßstäben berechen- und ermittelbare Zeiträume als bestimmt im
Sinne des § 198 Abs. 5 HGB anerkennt. Diese allgemein
gültigen Maßstäbe schließen es nämlich aus, dass der
einzelne Bilanzierende willkürlich agiert und durch den eigenen Willen die
Höhe des Gewinnes nach Gutdünken beeinflusst. In diesem Sinne bleiben
die Ausführungen des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung undeutlich
und widersprüchlich, in dem einerseits der Leistungszeitraum als unbestimmt
bezeichnet und andererseits die Rechtsbehauptung aufgestellt wird, die
Versteuerung sei in Anlehnung an die Abschreibungsdauer nach dem EStG
vorzunehmen. Es wird zwar der Vergleich mit dem Mietrecht - was die
wirtschaftliche Nutzungsdauer anlangt - hergestellt, trotzdem aber die vorhin
erwähnte Rechtsbehauptung der Verteilungspflicht auf lediglich zehn statt
dreißig Jahre aufgestellt. Nachdem dem Bw. ein dreißigjähriges
Nutzungsrecht an der Liegenschaft eingeräumt wurde, wäre näher
darzustellen, warum unter Annahme einer unbestimmten Vertragsdauer die
Erlöse aus der Veräußerung der Ferienwohnrechte lediglich auf
zehn statt auf dreißig Jahre zu verteilen wären. Abgesehen davon
verlässt die Argumentation der Berufungsvorentscheidung das bei der
Beurteilung gegenständlicher Sachverhalte ebenfalls geltende
Sachlichkeitsgebot, indem sie die unbestimmte Nutzungsdauer des
Ferienwohnungsinhabers insofern zum Nachteil des Bw. heranzieht, um eine
zehnjährige Gewinnrealisierungsdauer zu begründen. Wäre das
Ferienwohnrecht befristet auf dreißig Jahre angelegt gewesen, wäre
der von ihm gewählte Realisierungszeitraum vom Finanzamt im Lichte der
Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. März 1996, 95/14/0071,
18. Jänner 1994, 90/14/0124, 18. Dezember 1996, 94/15/0148, 16.
März 1989, 88/14/0055, 13. September 1994, 90/14/0172, anerkannt worden.
Abgesehen davon, dass die vom Finanzamt durchgeführten
Entgeltserhöhungen nach Meinung des VwGH in nicht verfahrensrechtlich
eindeutiger Weise zu Stande gekommen sind, können nach dem derzeitigen
Verfahrensstand, weitere Erörterungen, welcher Provisionssatz für die
Vermittlung von Ferienrechtsverträgen im Schätzungswege angenommen
werden sollte, dahingestellt bleiben.
Nachdem das oa. Schreiben des unabhängigen
Finanzsenates vom 3. März 2005 vorerst unbeantwortet blieb, wurde eine
weitere Zufristung bis 15. Juni 2005 gewährt. Mit Email vom 14. Juni 2006
verwies das Finanzamt darauf, dass man mit dem zuständigen Finanzamt, das
den vom VwGH angesprochenen Parallelfall beim unabhängigen Finanzsenat
Außenstelle Salzburg vertritt, eine Zusammenarbeit vereinbart habe und um
eine weitere Fristverlängerung einkomme. Mit Rückemail vom 15. Juni
2005 verwies der unabhängige Finanzsenat auf die inzwischen verstrichene
Frist von zwei Monaten und darauf, dass im Parallelfall die ertragsteuerliche
Frage nicht streitgegenständlich sei und sich das Finanzamt
eigenständig auseinander setzen werde müssen, zumal die
Begründung in der Berufungsvorentscheidung vom Verwaltungsgerichtshof als
nicht ausreichend erachtet wurde.
Mit Email vom 26. September 2005 führte das Finanzamt
aus, dass eine finanzamtsinterne Koordinierung nicht stattfinden werde und die
Akten am 7. Oktober 2005 dem unabhängigen Finanzsenat wiederum vorgelegt
würden.
Mit Schreiben vom 7. Oktober 2005 verwies das Finanzamt
darauf, die aufgehobene Berufungsentscheidung sei "mit denselben
Begründungsmängeln belastet, die zur Aufhebung des korrespondierenden
Falles vom Finanzamt S. führten". Dies sei für das Finanzamt
schwer nachvollziehbar und die Begründung, dass der Verweis auf die
Berufungsvorentscheidung deshalb nicht zulässig sei, da diese nicht auf die
vorgebrachten Argumente eingegangen sei, erscheine unverständlich, weil in
der Stellungnahme der Prüferin Punkt für Punkt eingegangen worden sei.
In der Berufungsvorentscheidung wurde diese noch weiter ausgeführt und in
der Berufungsentscheidung finde sich dieselbe ausführliche Begründung.
Gegenstand des Prüfungsverfahrens wären sehr wohl die Leistungen und
Verrechnungen zwischen dem Subagenten bzw. dessen beauftragtes deutsches bzw.
österreichisches Vermittlungsunternehmen. Der Betriebsprüfungsbericht
stelle immer einen Teil des Bescheides, nämlich die Begründung dar. Im
Übrigen könne das Finanzamt nicht mit weiteren Fakten oder
Stellungnahmen dienen.
Zu den angesprochenen Preisdifferenzen (Tz. 15.8, 15.9)
für 1993 und 1994 in Höhe von S 4.281.21 und S 1.615.519
verweist der Betriebsprüfungsbericht lediglich darauf, ein nicht näher
ausgeführter Vergleich der Verkaufspreise aus den Verträgen, welche
beim durchführenden Notar kopiert wurden (24 Stichproben) ergab in allen
Fällen (15 Stichproben aus dem Zeitraum lt. Preislisten) eine
Übereinstimmung mit den vorliegenden Preislisten.
Im vorangehenden Vorhalt vom 4. Mai 1998 wurden die oa.
Differenzen in der Weise ermittelt, dass sämtliche Ferienwohnrechte nach
der im Akt befindlichen ATS- Preisliste berechnet und mit den bisher
erklärten Beträgen verglichen wurden. In seiner Vorhaltsbeantwortung
vom 8. Mai 1998 erklärte der Bw., die Abweichungen seien durch
Sonderaktionen zu Stande gekommen, da man den Erwerber besondere Nachlässe
angeboten habe.
In der Berufung (Seite 26, 27) führt er wiederum aus,
die von der Prüferin gezogenen Stichproben nie vorgehalten zu bekommen
haben und daher die Preisdifferenzen nicht habe aufklären können. Es
wäre daher eine stichprobenartige Gegenüberstellung der in den
Verkäufen tatsächlich erzielten Erlöse zu den Listenpreisen
vorzunehmen gewesen, um die von ihr ins Treffen geführten Sonderaktionen
unter Beweis zu stellen.
In seiner Ergänzung zur Berufung (Email vom 10.
Jänner 2006) verwies der Bw. darauf, die Prüferin habe bei ihrer
Schätzung die Preislisten in ATS herangezogen und außerdem sei zu
bezweifeln, ob eine Stichprobe (15 Verträge) von 0,64% wirklich
aussagekräftig und genug sei, um die von der Prüferin vorgenommenen
Zuschätzungen zu rechtfertigen. Der überwiegende Teil der
Ferienwohnrechte wurde aber in Deutschland zu DEM verkauft und dann zum Fixkurs
von 7,000 in ATS umgerechnet, also nicht über die Schilling-Listenpreise
erfasst. Aus den Umrechnungstabellen (Mittelkurse) ergebe sich, dass schon die
Mittelkurse nur wenig über dem Kurs von 7,000 gelegen seien und eine
Umrechnung zum Geldkurs den Kurs teilweise sogar unterschreiten würde. Aus
einer im weiteren Verlauf übersandten Mitgliederliste geht hervor, dass
95,3% der Mitglieder aus Deutschland kommen und daher zum DM-Preis gekauft
hätten.
Mit Schreiben vom 1. Juni 2006 wurde die Berufung
gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Umsatzsteuer 1992-1995
zurück genommen und das Berufungsbegehren hinsichtlich der Aufteilung der
Entgelte aus dem Verkauf der Ferienwohnrechte eingeschränkt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 unterliegen
Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt
im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer. Die
Umsatzsteuerpflicht setzt einen Leistungsaustausch zwischen bestimmten Personen,
also eine wechselseitige Abhängigkeit zwischen Leistung und Gegenleistung
voraus. Steuerobjekt der Umsatzsteuer ist die einzelne Leistung (vgl. VwGH 24.
Juni 2004, 2000/15/0140). Nur nach dem mit dieser Leistung im Zusammenhang
stehenden Entgelt bemisst sich beim leistenden Unternehmer die Umsatzsteuer
(vgl. § 4 Abs. 1 UStG 1994).
Im angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, den
Streitpunkt im gegenständlichen Verfahren bilde ausschließlich die
Frage, ob der Bw. das von den Ferienwohnrechtsinteressenten geleistete Entgelt
zur Gänze als Gegenleistung für die Übertragung der
Vereinsmitgliedschaft und den damit verbundenen Ferienwohnrechten der
Umsatzsteuer zu unterwerfen habe, "oder ob Vermittlungsprovisionen die
Umsatzsteuerbemessungsgrundlage mindern können". Dass
Vermittlungsprovisionen die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage nicht mindern
können, hat allerdings zur Voraussetzung, dass sie in das vom Unternehmer
für seine Leistungen zu empfangende Gesamtentgelt Eingang gefunden haben.
Für eine solche Beurteilung fehlen dem angefochtenen Bescheid aber
hinreichend nachvollziehbare Feststellungen. Soweit das Finanzamt auf den
zwischen dem Bw. und der M. AG abgeschlossenen Know-how- und Vertriebsvertrag
aus dem Jahr 1994 Bezug nimmt, ist festzuhalten, dass diese Vereinbarung
unmittelbar nur das Rechtsverhältnis zwischen diesen beiden
Vertragspartnern und nicht die Leistungsbeziehung etwa des
Beschwerdeführers zum Wohnrechtsinteressenten betrifft. Was die belangte
Behörde mit den Ausführungen, die M. AG habe für den Bw. im
Wesentlichen die Verpflichtung zur Erstellung eines Ferienwohnrechtsprojektes
und zum Vertrieb der Timesharingrechte unter Tragung des Kostenrisikos
übernommen, als Gegenleistung aber das Alleinvermittlungsrecht für die
Vereinsmitgliedschaften bzw. Ferienwohnrechte "auf Provisionsbasis" erhalten,
konkret in Bezug auf den von ihr vertretenen Standpunkt meint, ist nicht
nachvollziehbar, zumal im nachfolgenden Satz auch davon die Rede ist, die M. AG
habe für die Leistungen zwar "kein Entgelt" erhalten, dafür aber vom
Bw. die Ermächtigung, den Wohnrechtsinteressenten ein Gesamtentgelt in
Rechnung zu stellen, das bereits die "eigene Provision" inkludiere (womit an
sich eine gesonderte Leistungsverrechnung der M. AG an den
Wohnrechtsinteressenten angesprochen wird). Es mag sein, dass im "allgemeinen
Wirtschaftsleben" nahe liegender Weise auch die Kosten für die Beauftragung
etwaiger "Subunternehmer (wie hier der M. AG)" die Preisgestaltung beeinflussen
werden, damit ist aber noch nicht gesagt, dass auch im vorliegenden Fall in die
Leistungserbringung des Bw. in Bezug auf die Ferienwohnrechte (bzw. die
Vereinsmitgliedschaft beim Beschwerdeführer) die "eigenen Provisionen" der
M. AG inkludiert waren. In Bezug auf die Frage, welche Leistung der Bw.
gegenüber den Wohnrechtsinteressenten erbracht hat, ist es auch nicht von
entscheidender Bedeutung, ob die M. AG (bzw. "beauftragte Subvermittler") die
Vermittlung der in Rede stehenden Geschäftsabschlüsse (auch) im
"geschäftlichen Interesse" des Bw. durchgeführt hat. Nicht ohne
weiteres in Einklang zu bringen sind auch Aussagen im angefochtenen Bescheid,
wonach einerseits die Einräumung des Alleinvermittlungsrechtes zu Gunsten
der M. AG als Gegenleistung des Bw. anzusehen sei, welche wertmäßig
den tatsächlich erzielten Vermittlungsprovisionen (d.s. 60 % des von den
Ferienwohnrechtsinteressenten bezahlten Gesamtentgeltes) entspreche, und
andererseits "in wirtschaftlicher Betrachtungsweise" davon auszugehen sei, dass
die Bezahlung der M. AG für ihre dem Bw. insgesamt "erbrachten Dienste"
jeweils bei Abschluss eines Timesharingvertrages - in Höhe von 60 % des
Gesamtumsatzes aus dem Geschäftsabschluss - erfolgt sei. Da - wie
erwähnt - Steuerobjekt für die Umsatzsteuer die jeweilige
Leistung ist, ist es schließlich auch nicht von maßgeblicher
Bedeutung, ob in dem "Vermittlungsauftrag und Aufnahmeantrag" für den
Leistungsempfänger (dem Wohnrechtsinteressenten) offen ausgewiesen war,
inwiefern sich der ihm zur Zahlung vorgeschriebene "Gesamtbetrag" auf damit
honorierte Leistungen verteilte.
Diesen den Erkenntnissen des VwGH v. 22. Dezember 2004,
2000/15/0207 und 2000/15/0122 ohnehin zu entnehmenden Überlegungen ist das
Finanzamt trotz ausdrücklichen Hinweises des unabhängigen
Finanzsenates vom 3. März 2005 lediglich mit dem Hinweis entgegen getreten,
dieses sei schwer nachvollziehbar und erscheine in seiner Begründung
unverständlich. Im Übrigen sei die Berufungsvorentscheidung und die
aufgehobene Berufungsentscheidung Punkt für Punkt auf die bw. Argumente
eingegangen und es könne keine weiteren Fakten und Stellungnahmen
beibringen. Auf die ertragsteuerlichen Argumente des unabhängigen
Finanzsenates der Verteilung der Erlöse aus den Ferienwohnrechten ist das
Finanzamt mit keinem Wort eingegangen, sodass der bw. Ansicht, die Erlöse
seien bis zum Ende der vereinbarten Nutzungsdauer (31.12.2021) ertragsteuerlich
abzugrenzen, nicht entgegen getreten werden konnte.
Was die vom Finanzamt angeführten 15 Verträge
anlangt, wurden den handschriftlichen Unterlagen zufolge lediglich die
Vertragsnummern angeführt, die mit den Listenpreisen übereingestimmt
hätten. Es sind weder die Namen noch der Wohnort der Ferienwohnrechtswerber
noch die Anzahl der zu erwerbenden Ferienwochen ersichtlich. Eine ebenfalls
angefertigte Aufstellung nach Namen und Wochennummer lässt keine Verbindung
herstellen, da die Namensliste lediglich 24 Namen ohne Angabe der Vertragsnummer
umfasst. Daher erscheint es nicht undenkbar, dass bei der beim
österreichischen Notar gezogenen Stichprobe von 24 bloß ein Teil auf
deutsche Interessenten entfällt, deren Verträge nach der DM-Preisliste
abgeschlossen wurden. Im Übrigen bemerkt das Finanzamt in Tz 15.3,
dass sich die M. AG sowohl einer österreichischen als auch deutschen
Subvermittlerin bediente. Ebenso bleibt unklar, ob alle Verträge beim
österreichischen Notar beurkundet wurden. Bezogen auf die Anzahl der in
Betracht kommenden verkauften Ferienwochen von 1725 würden die 24
aufgelisteten Personen ca. 30 Wochen repräsentieren. Somit
repräsentiert die gezogene Stichprobe lediglich rund 1,75% der Gesamtmenge.
Abgesehen davon bestätigen zwar rd. 60% der abgeschlossenen Verträge
die Meinung des Finanzamtes, wobei allerdings ebenso denkbar erscheint, dass
unter den beim Notar vorhandenen Verträgen primär österreichische
Kunden, die zu Schillingpreisen abgeschlossen haben und damit tendenziell eine
dahingehende Schlussfolgerung ermöglichten. Nicht von der Hand zu weisen
war allerdings der Einwand des Bw., dass 95,3% der Ferienwohnrechtswerber in
Deutschland beheimatet waren und daher eine Gestaltung und Abschluss der
Verträge nach der DM-Preisliste, die für die Verrechnung des Bw. mit
der Vermittlerin mit dem Kurs 1:7 verrechnet wurde, nahe liegend erscheint. Bei
genereller Anwendung der Schilling-Preisliste ergibt sich die vom Finanzamt
ermittelte Differenz. Bei Einbeziehung der bw. Argumente beläuft sich die
Differenz auf etwa 0,2% der von der Vermittlerin erzielten Gesamterlöse und
erscheint somit schätzungstolerant. Im Hinblick auf die fehlenden
Sachverhaltsfeststellungen, dass Vermittlungsprovisionen die
Umsatzsteuerbemessungsgrundlage nicht mindern können, erübrigen sich
weitergehende Ausführungen, ob eine Zuschätzung zur
Bemessungsgrundlage eine ausreichende Fundierung gefunden hätte, zumal dem
Bw. vom eingenommenen Betrag nur derjenige Anteil zusteht, der die von ihm
geschuldeten Nießbrauchsentgelte für die Dauer des Bestehens des
Vereins sowie die Erstausstattung des Nießbrauchsobjektes mit Mobiliar
abdeckt (vgl. Know-How- und Vertriebsvertrag vom 30. April 1991, Punkt 6). Im
Übrigen ist die finanzamtliche Argumentation insofern nicht
überzeugend, denn würde man den Vermittlungs- und Aufnahmeantrag als
einheitliches Rechtsgeschäft werten, müsste das Gesamtentgelt eher dem
Vermittlungsunternehmen als dem Bw. zugerechnet werden.
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs.
1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden
soind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem
sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte. Nachdem die im angefochtenen Bescheid relevierten
Wiederaufnahmegründe insbesondere Einbeziehen von Vermittlungsprovisionen
in die erzielten Erträge, nichterklärte Erlöse und die Aufteilung
der Erlöse auf 10 Jahre nicht ausreichend erweislich waren, hatte eine
Wiederaufnahme des Verfahrens zu unterbleiben, sodass gemäß
§
307 Abs. 3 BAO inhaltlich das Verfahren in die Lage zurück tritt, in der es
sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Durch die Aufhebung des
Wiederaufnahmebescheides scheidet somit ex lege der neue Sachbescheid aus dem
Rechtsbestand aus (VwGH 24. Jänner 1990, 86/13/0146), der alte Sachbescheid
lebt wieder auf. Somit war die Berufung gegen den neuen Sachbescheid als
unzulässig geworden zurück zu weisen.
Gemäß
§ 296 BAO ist der
Gewerbesteuerbescheid ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten
ist, von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen, wenn der
Körperschaftsteuerbescheid abgeändert oder nachträglich erlassen
und dadurch die Höhe des Gewinnes aus Gewerbebetrieb berührt wird. Da
die verfahrensrechtliche Handhabe zur Erlassung eines geänderten
Körperschaftsteuerbescheides infolge Nichtvorliegens ausreichender
Wiederaufnahmegründe weggefallen ist, kann sich der angefochtene
Gewerbesteuerbescheid nicht mehr auf § 296 BAO stützen und war
aufzuheben. Somit lebt der ursprüngliche Bescheid wieder auf.
Da die Berufungen gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens
hinsichtlich der Umsatzsteuer für die Jahre 1992-1995 zurückgenommen
wurden, war das Berufungsverfahren diesbezüglich als gegenstandslos zu
erklären und ist daher beendet.
Beilagen:
7 Berechnungsblätter
Graz, am 9.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0112-G/05
- Stammnummer
- 22711
- Gültig
- 09.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF