Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0202-G/05
Zurückweisung einer Berufung wegen verspäteter Einbringung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0202-G/05vom 09.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn A.B., vom 29. November
2004, gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vom
10. November 2004, betreffend die Zurückweisung einer Berufung
gemäß
§ 273 BAO, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 2. Februar 2000 hat das Finanzamt
einen Antrag des Berufungswerbers auf Gewährung der Familienbeihilfe
für seinen Sohn X. für die Zeit ab 1. Jänner 2000
abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber mit
Schriftsatz vom 1. März 2000 fristgerecht Berufung erhoben. Diese
Berufung hat er mit Schreiben vom 28. März 2000 ohne Angabe eines
Grundes zurückgenommen. Darauf hin hat das Finanzamt die Berufung mit
Bescheid vom 29. März 2000 gemäß
§ 256 Abs. 3 BAO
als gegenstandslos erklärt.
In einem, ein anderes Verfahren betreffenden, Schriftsatz
vom 9. April 2004 hat der Berufungswerber (auch) die Auszahlung der
Familienbeihilfe für seinen Sohn X. für die Monate Jänner und
Februar 2000 begehrt. Dieses Schreiben wurde daher vom Finanzamt inhaltlich als
Berufung gegen den genannten Bescheid vom 29. März 2000 gewertet und
diese in der Folge mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10. November
2004 als verspätet eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber fristgerecht
mit Schriftsatz vom 29. November 2004 Berufung erhoben. Zur Begründung
führte er aus:
"Gegen den seinerzeitigen
Bescheid vom 2.2.2000 habe ich die Berufung deshalb zurückgezogen, weil die
Familienbeihilfenstelle mir mitteilte, dass sie selbstverständlich auf
Grund der Vorlage von Studienbestätigungen etc. die Familienbeihilfe nach
Beendigung weitergewähren wird, was sie auch
tat.
Damit ist formell dieser
Bescheid in Rechtskraft erwachsen. Tatsächlich hat die
Familienbeihilfenstelle bis dato Familienbeihilfe bezahlt und eben diese Monate
ausgespart, dies offenbar auf Grund eines
Computerfehlers.
Man soll den
Formalismus nicht strapazieren. Tatsächlich ist es so, dass
Familienbeihilfe jederzeit auch im nachhinein beantragt werden kann, wenn sich
erweist, dass zu Unrecht bescheidmäßig Familienbeihilfe aberkannt
wurde. Es hat auch die Oberbehörde jederzeit das Recht, von sich aus von
Amts wegen Bescheide der Unterinstanzen aufzuheben.
Nunmehr ein Rechtsmittel
mittels Zurückweisungsbescheid angeblich wegen Rechtskraft zu behandeln,
ist gerade in diesem Fall unzulässig."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt
die Berufungsfrist einen Monat. Wurde eine Berufung nicht fristgerecht
eingebracht, so hat die Abgabenbehörde diese Berufung gemäß
§ 273 Abs.1 BAO durch Bescheid zurückzuweisen.
Der Bescheid vom 29. März 2000, mit dem die
Berufung vom 2. März 2000 gemäß
§ 256 Abs. 3
BAO als gegenstandslos erklärt wurde, ist dem Berufungswerber unbestritten
im April 2000 zugestellt worden. Da die Berufungsfrist gegen diesen Bescheid
sohin im Mai 2000 abgelaufen ist, musste das Finanzamt die dagegen erst im
Schriftsatz vom 9. April 2004 eingebrachte Berufung als verspätet
eingebracht zurückweisen.
Die wörtlich wieder gegebenen Ausführungen des
Berufungswerbers in der Berufungsschrift sind nicht geeignet, dieser zwingend
angeordneten Rechtsfolge entgegen zu wirken. Dazu ist anzumerken, dass gegen die
Versäumung einer Frist gemäß
§§ 308ff BAO auf
Antrag und bei Vorliegen aller im Gesetz genannten Voraussetzungen
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen ist. Eine allfällige
Wiedereinsetzung ist jedoch ebenso wenig Gegenstand dieses Berufungsverfahrens
wie die Frage einer allfälligen Wiederaufnahme des rechtskräftig
abgeschlossenen Verfahrens oder allfälliger anderer Verfahren.
Da der angefochtene Bescheid sohin der bestehenden
Rechtslage entspricht, hatte der unabhängige Finanzsenat diese Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Graz, am 9.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0202-G/05
- Stammnummer
- 22708
- Gültig
- 09.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF