Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0659-W/06
Nachsicht von Verspätungszuschlägen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0659-W/06vom 08.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Kittinger und die weiteren
Mitglieder ADir. Helmut Hummel, Gottfried Hochhauser und Reinhold Haring im
Beisein der Schriftführerin Edith Madlberger über die Berufung des
Bw., vertreten durch Steuerberater, vom 18. März 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes A. vom 3. März 2005, vertreten durch Frau Y.,
betreffend Nachsicht gemäß
§ 236 BAO nach der am 8. Juni 2006 in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 21. Jänner 2005 stellte der
Berufungswerber (Bw.) den Antrag auf Nachsicht hinsichtlich der mit Bescheiden
vom 23. Dezember 2004 für die Monate Jänner, März,
Juni, Juli, August und September 2004 festgesetzten
Verspätungszuschläge in Höhe von insgesamt
€ 3,757,12.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Betrag
die monatliche ASVG-Pension in Höhe von € 1.492,16 um mehr als
das 2,5-fache übersteige, was eine eklatante Existenzgefährdung
bedeute.
Durch die mit 31. Oktober 2004 beendete
Konsulententätigkeit für die E-AG beziehe der Bw. außer der
ASVG-Pension keine weiteren Einkünfte.
Seit Dezember 2004 lebe in seinem Haushalt auch seine
namentlich genannte Schwiegermutter, die am Tag-Monat-Jahr den 100. Geburtstag
gefeiert habe, jedoch nunmehr ein Pflegefall sei.
Mit Bescheid vom 3 März 2005 wies das
Finanzamt das Nachsichtsansuchen mit der Begründung ab, dass der
Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt habe,
dass für den Tatbestand der "Unbilligkeit der Einhebung nach der Lage
des Falles" stets das Vorliegen eines in den subjektiven
Verhältnissen des Steuerpflichtigen gelegenen Sachverhaltselementes
verlangt werde, aus dem sich ein wirtschaftliches Missverhältnis zwischen
der Einhebung der Abgabe und den in jenem subjektiven Bereich entstehenden
Nachteilen ergebe.
Da es sich bei der Vorschreibung der
Verspätungszuschläge lediglich um die Auswirkung der allgemeinen
Rechtslage handle, die alle Abgabepflichtige in gleicher Weise treffe und es
dadurch weder zu einer anormalen Belastungswirkung noch zu einem atypischen
Vermögenseingriff komme, könne in der Einhebung des
Verspätungszuschlages in der Höhe von € 3.757,12 keine
Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO erblickt werden.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Bw.
aus, dass selbstverständlich die allgemeine Rechtslage der unbestrittene
Ausgangspunkt in der Beurteilung der Nachsicht sei, sie sei jedoch mit der
Ergänzung zu beurteilen, wie sich der dem Bw. auferlegte
Verspätungszuschlag von € 3.757,12 auf sein alleiniges Einkommen,
der ASVG-Pension in Höhe von € 1.492,16 netto pro Monat
auswirke.
Es stelle eine drastische Belastung dar, deren Ausmaß
im Sinne des § 236 BAO nur mit Unbilligkeit zu bewerten
sei.
In der Begründung gehe das Finanzamt auf die
subjektive Lage des Falles nicht ein. Der Verweis auf Auswirkungen der
allgemeinen Rechtslage, welche alle Abgabepflichtige in gleicher Weise treffe,
widerspreche dem subjektiven Beurteilungserfordernis des § 236 BAO.
Die Argumentation des Finanzamtes würde den § 236 BAO obsolet
erscheinen lassen.
Jede Abgabe treffe alle Abgabepflichtigen in gleicher
Weise. Es könnte somit nie zu einer gesetzlich möglichen Nachsicht
kommen.
Am 3. Oktober 2005 erhob das Finanzamt die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw. Demnach bezieht der Bw. eine Pension
in Höhe von netto € 1.492,16, besitzt einen Hälfteanteil an
einer lastenfreien Liegenschaft, sowie einen PKW, Baujahr 2004.
In einem diesbezüglichen Ergänzungsschreiben vom
5. Oktober 2005 führte der Bw. aus, dass er 50%iger
Eigentümer am unbebauten und lastenfreien Grundstück
X/Xder Katastralgemeinde E.
sei.
Seine Schwiegermutter lebe allein im Haus
P-Gasse, das je zur Hälfte ihr und
der Gattin des Bw. gehöre. Sie sei ein Pflegefall der Stufe 3 und werde
auch von zwei slowakischen Pflegerinnen betreut, deren Kosten insgesamt pro
Monat € 1.400,00 samt Transportkosten (€ 60,00) betragen
würden, die der Bw. und seine Gattin je zur Hälfte zu zahlen
hätten.
Selbstverständlich würden sich der Bw. und seine
Gattin mindestens zwei Mal pro Woche durch einen Besuch über das
Wohlbefinden und den Gesundheitszustand der Schwiegermutter überzeugen. Der
Fahrtkostenaufwand für eine Fahrt betrage € 86,40. Weitere Kosten
würden für erforderliche Telefonate mit dem behandelnden Arzt, den
Pflegern und sonstigen Stellen, sowie für sonstige Besorgungen für die
Schwiegermutter in Höhe von etwa € 12,00 pro Monat
anfallen.
Die Schwiegermutter beziehe eine Mindestrente und erhalte
eine Pflegegeldzulage für die Pflegestufe 3. Nach Meinung der Mitarbeiterin
des Finanzamtes, die bei der Erhebung am 3. Oktober anwesend gewesen sei,
könnten damit die Pflegegeldkosten abgedeckt werden. Leider beruhe diese
Meinung auf einer wirklichkeitsfremden Einstellung bzw. auf einer absoluten
Unwissenheit, die hoffentlich nicht die Beurteilungs- und Rechtsfindung
beeinflussen werde.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
15. November 2005 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet
ab und führte aus, dass gemäß
§ 135 BAO die
Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer
Abgabenerklärung nicht waren würden, einen Zuschlag bis 10% der
festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen
könne.
Im gegenständlichen Fall seien die
Umsatzsteuervoranmeldungen 1-9/2004 erst am 23. Dezember 2004 beim
Finanzamt eingebracht und mit deren sofortigen Verbuchung
Verspätungszuschläge in Höhe von 8% der festgesetzten Abgabe
für die Monate 1/04, 3/04, 6/04, 7/04, 8/04 und 9/04 in Höhe von
insgesamt € 3.757,12 festgesetzt worden. Aufgrund der verspäteten
Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen sei die Vorschreibung von
Verspätungszuschlägen zu Recht erfolgt.
Nun könnten gemäß
§ 236 Abs. 1
BAO fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz
oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach
der Lage des Falles unbillig wäre. Die Unbilligkeit im Sinne des
§ 236 BAO könne "persönlich" oder
"sachlich" bedingt sein.
Eine "persönliche" Unbilligkeit liege nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dann
vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlagen des Nachsichtswerbers
gefährden würde. Allerdings bedürfe es zur Bewilligung der
Nachsicht nicht unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, der
Existenzgefährdung, besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen,
sondern es genüge, dass die Abstattung der Abgabenschuld mit
wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die
außergewöhnlich seien, so etwa, wenn die Abstattung trotz zumutbarer
Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögenschaften möglich
wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleich
käme. Einbußen an vermögenswerten Interessen, die mit
Abgabenleistungen allgemein verbunden seien und die jeden gleich berühren
würden, würden keine Unbilligkeit darstellen.
Eine "sachliche" Unbilligkeit wäre
anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus
persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber nicht beabsichtigtes Ergebnis
eintrete. Jedenfalls müsse es zu einem atypischen Vermögenseingriff
kommen.
Da es sich bei der Vorschreibung der
Verspätungszuschläge lediglich um die Auswirkung der allgemeinen
Rechtslage handle, die alle Abgabepflichtige in gleicher Weise treffe und es
dadurch weder zu einer anormalen Belastungswirkung noch zu einem atypischen
Vermögenseingriff komme, könne in der Einhebung der
Verspätungszuschläge in Höhe von € 3.757,12 keine
Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO erblickt werden, zumal aus dem
Vermögensverzeichnis vom 3. Oktober 2005 hervorgehe, dass der Bw.
zur Hälfte Eigentümer einer lastenfreien Liegenschaft sei, ein KFZ des
Baujahres 2004 besitze und keinerlei Verbindlichkeiten bestünden. Auch das
am 5. Oktober 2005 nachgereichte FAX, in dem der Bw. ausführlich
auf die Betreuung einer nahen Angehörigen und der damit verbundenen Kosten
hinweise, rechtfertige eine Nachsicht nicht.
Dagegen wurde ein Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz mit Anberaumung einer mündlichen
Senatsverhandlung gestellt.
Ergänzend zu den bisherigen Berufungsvorbringen wurde
ausgeführt, dass die Berufungsvorentscheidung mit dem wesentlichen Mangel
der ungenügenden Begründung behaftet sei. Es sei unterlassen worden,
auf sämtliche vorgebrachte Tatsachen einzugehen. So z.B. darauf, dass es
sich bei der Vorschreibung von Verspätungszuschlägen lediglich um die
Auswirkung der allgemeinen Rechtslage handle, die alle Abgabepflichtigen in
gleicher Weise treffe. Dass daraus würde folgen, dass der § 236
BAO obsolet erscheinen würde, habe in der Begründung ebenso wenig
Berücksichtigung gefunden wie ein Eingehen auf die Verpflichtung zur
Betreuung einer nahen Angehörigen. Die Berufungsvorentscheidung spreche
lapidar davon, dass dies eine Nachsicht nicht rechtfertige, bleibe jedoch
jegliche Begründung hierfür schuldig.
Die Begründung führe weiters aus, dass die
Vorschreibung der Verspätungszuschläge alle Abgabepflichtigen in
gleicher Weise treffe und damit eine normale Belastungswirkung auslöse und
zu keinem atypischen Vermögenseingriff führe. Hierbei verkenne das
Finanzamt, dass es sich bei der Vorschreibung von
Verspätungszuschlägen um eine Ermessensbestimmung handle, wonach die
Abgabenbehörde gemäß
§ 135 BAO in gewissen Fällen
einen Verspätungszuschlag bis zu 10% festsetzen könne. Dies bedeute,
eine Festsetzung könne gänzlich unterbleiben oder maximal 10% der
Bemessungsgrundlage ausmachen. Es seien damit nicht alle Abgabepflichtige in
gleicher Weise betroffen. Das Ausmaß der Auswirkungen hänge somit von
der Ermessensübung des jeweilig zuständigen Beamten ab.
Die Festsetzung der Verspätungszuschläge in
Höhe von € 3.757,12 führe jedenfalls für den Bw. zu
starken außergewöhnlichen Auswirkungen. Die Höhe der monatlichen
Pension sei dem Finanzamt bekannt, ebenso die finanzielle Verpflichtung zur
Betreuung einer über 100 Jahre alten nahen Angehörigen. Die
monatlichen Belastungen seien zurzeit infolge eines Wechsels der Pflegerin um
€ 150,00 auf rund € 1,550,00 gestiegen.
Es werde nochmals der Antrag auf Nachsicht der
Verspätungszuschläge und für den Fall der Ablehnung der Antrag
auf wesentliche Reduzierung des im Ermessensweg vorgeschriebenen
Verspätungszuschlages gestellt.
In der am 8. Juni 2006
abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde ergänzend
ausgeführt ausgeführt, dass das Haus in P. je zur Hälfte der
Gattin des Bw. und der Schwiegermutter gehöre. Zur Relation der Höhe
der Verspätungszuschläge zu den Einkünften des Bw. sei auch
auszuführen, dass die Gewinne in den Jahren 2002 € 1.200,00, 2003 ca.
€ 6.000,00 und 2004 ca. € 1.400,00 betragen hätten. Insofern
seien die Festsetzungen von Verspätungszuschlägen in der Höhe von
8% bei einem Ermessensspielraum zw. 0 und 10% unbillig. Würde man eine
betriebswirtschaftliche Verzinsung berechnen, würde für den letzten
dieses Verfahren betreffenden Umsatzsteuerzeitraum bei einem Verzinsungszeitraum
von 37 Tagen und Zuschlägen von insgesamt 10% (2 % Säumniszuschlag, 8%
Verspätungszuschlag) eine Verzinsung von 98% ergeben.
Auf Befragen von Hrn. Haring
führte der steuerliche Vertreter des Bw. weiters aus, dass dieser zwar
grundsätzlich Kenntnis von seiner Voranmeldungsverpflichtung gehabt habe,
jedoch auf Grund seine hohen Lebensalter und seiner Mehrfachbelastung durch
Beruf und behinderte Schwiegermutter offensichtlich überfordert gewesen
sei, sodass es zu den Verspätungen gekommen sei.
Die Amtsbeauftragte führt
auf Befragen von Hrn. Haring aus, dass aus ihrer Sicht die Höhe von 8%
Verspätungszuschlag zu Recht bemessen worden sei, da der Bw. in Kenntnis
seiner Verpflichtung diesen nicht nachgekommen sei und dadurch zumindest auch
eine Finanzordnungswidrigkeit objektiv bewirkt habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag
des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden,
wenn ihre Einhebung nach Lage des Falles unbillig wäre. Nach § 236
Abs. 2 erster Satz können auch bereits entrichtete Abgaben nachgesehen
werden.
Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des
Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die in § 236
BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Verneint die Abgabenbehörde die
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung, so ist für eine Ermessensentscheidung
kein Raum (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 25. Juni 1990, 89/15/0076).
Die Unbilligkeit der Einhebung einer Abgabe nach Lage des
Falles kann eine persönliche oder sachliche sein. Eine
"persönliche Unbilligkeit" ergibt sich aus der wirtschaftlichen
Situation des Antragstellers. Sie besteht bei einem wirtschaftlichen
Missverhältnis zwischen Einhebung der Abgabe und den im Bereich des
Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen.
Eine "sachliche Unbilligkeit" liegt vor, wenn
im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht
beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung
und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen
Vermögenseingriff kommt. Der im atypischen Vermögenseingriff gelegene
offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten
Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen
Geschehensablauf haben, der auf eine vom
Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare
Weise eine nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende
Abgabenschuld ausgelöst hat, die zudem auch der Höhe nach
unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist. Eine solche Unbilligkeit
liegt nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen
ist.
Im gegenständlichen Fall kann wohl zweifelsfrei nicht
davon gesprochen werden, dass die Abgabenschuld durch einen vom Bw. nicht
beeinflussbaren Sachverhalt ausgelöst wurde, zumal es an dem Bw. gelegen
wäre, die Umsatzsteuererklärungen fristgerecht einzubringen. Ein
Abgabepflichtiger, der seine Pflicht zur zeitgerechten Einreichung der
Abgabenerklärungen verletzt, muss mit der Festsetzung von
Verspätungszuschlägen rechnen. In einem solchen Fall kann daher nicht
von einer nicht zu erwartenden Steuerschuld gesprochen werden.
Wie der Bw. zutreffend feststellt, lag die Festsetzung der
Verspätungszuschläge dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen.
Die Abgabennachsicht dient jedoch nicht dazu, das bei der Abgabenfestsetzung
ausgeübte Ermessen zu überprüfen, bzw. zu
berichtigen.
Die Einhebung der Verspätungszuschläge
könnte jedoch "persönlich" bedingt sein.
Eine "persönliche" Unbilligkeit liegt nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dann
vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers
gefährdet (VwGH 22.10.2002, 96/14/0059 u. 97/14/0091). Allerdings bedarf es
zur Bewilligung einer Nachsicht nicht unbedingt der Gefährdung des
Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung, besonderer finanzieller
Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, dass die Abstattung der
Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die
außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die Abstattung trotz zumutbarer
Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögenschaften möglich
wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleich
käme (VwGH 2.6.2004, 2003/13/0156). Einbußen an vermögenswerten
Interessen, die mit Abgabenleistungen allgemein verbunden sind und die jeden
gleich berühren, stellen eine Unbilligkeit nicht dar.
Es ist Sache des Nachsichtwerbers, einwandfrei und unter
Ausschluss jeglicher Zweifel das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die
die Nachsicht gestützt werden kann (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 25. Juni
1990, 89/15/0076).
Der Bw. hat seinen Nachsichtsantrag ausschließlich
damit begründet, dass die vorgeschriebenen Verspätungszuschläge
in Höhe von € 3.757,12 die monatliche ASVG-Pension des Bw. um
mehr als das Zweieinhalbfache übersteigen würde und er weiters seine
betagte Schwiegermutter betreuen müsse, was erhebliche Kosten
verursache.
Über eine Abgabennachsicht ist auf Grund der bei der
Bescheiderlassung gegebenen Sach- und Rechtslage abzusprechen (vgl. das
Erkenntnis vom 25.6.1990, 89/15/0076).
Aus der vorliegenden Abfrage der Buchungen auf dem
Abgabenkonto des Bw. ergibt sich, dass im Zeitpunkt der Erlassung des
angefochtenen Bescheides die Abgabenverbindlichkeiten bereits (durch Verrechnung
sowie durch Überweisung) getilgt waren.
Eine Nachsicht entrichteter Abgaben ist
höchstgerichtlicher Rechtsprechung folgend jedoch ausgeschlossen, wenn ein
Nachsichtsgesuch auf persönliche Unbilligkeit wegen
"außergewöhnlicher wirtschaftlicher Auswirkungen", somit
auf wirtschaftliche Notlage gestützt wird, antragsbetroffene Abgaben aber,
und sei es auch im Verrechnungsweg mit bestehenden Abgabengutschriften bzw.
-guthaben, bereits
entrichtet
wurden (VwGH 8.4.1991, 90/15/0015). Dass die zur Abgabenentrichtung verwendeten
Abgabengutschriften bzw. -guthaben dem Nachsichtswerber als Existenzgrundlage
gefehlt haben hat der Bw. nicht dargetan.
Daher kann im gegenständlichen Fall nicht davon
gesprochen werden, dass - infolge des Fehlens zur Abgabenentrichtung
ausreichender Mittel im maßgebenden Zeitpunkt - eine "persönlich"
bedingte Unbilligkeit vorläge.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 8.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0659-W/06
- Stammnummer
- 22707
- Gültig
- 08.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF