Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0509-G/04
Tätigkeit als Studentenvertreter rechtfertigt nicht Fehlen des Erfolgsnachweises
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0509-G/04vom 09.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Tätigkeit als Studentenvertreter/in kann nur eine Studienzeitüberschreitung rechtfertigen, nicht aber das Fehlen eines erforderlichen Studienerfolges.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn A.B., vom 9. April 2004,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vom
12. März 2004, betreffend die Rückforderung der für die
Tochter X. für den Zeitraum 1. Oktober 2002 bis 28. Februar
2003 gewährten Familienbeihilfe und der entsprechenden
Kinderabsetzbeträge, entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Tochter X. des Berufungswerbers ist seit dem
Wintersemester 2002/03 in der Studienrichtung Rechtswissenschaften zur
Fortsetzung gemeldet. Im Zuge der Überprüfung des Beihilfenanspruches
für dieses Kind legte der Berufungswerber eine von der Karl -
Franzens - Universität Graz am 4. Februar 2004 ausgestellte Allgemeine
Bestätigung des Studienerfolges vor, wonach im Zeitraum vom 1. Oktober
2002 bis 5. Februar 2004 zwei Prüfungen erfolgreich abgelegt worden
waren, die erste am 9. April 2003 über zwei Wochenstunden und die
zweite am 15. Jänner 2004, ebenfalls über zwei
Wochenstunden.
Außerdem legte er eine Bestätigung des Y. vor,
wonach die Tochter nn..
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom
12. März 2004 hat das Finanzamt die für die Monate Oktober 2002
bis einschließlich Februar 2004 (das Wintersemester 2002/2003) ausgezahlte
Familienbeihilfe und die entsprechenden Kinderabsetzbeträge
zurückgefordert. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine
Berufsausbildung eines Studierenden nur anzunehmen sei, wenn ein ordentliches
Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. Das Studium werde im ersten
Studienjahr nur dann ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn in diesem ersten
Studienjahr acht Semesterwochenstunden als Erfolgsnachweis erbracht würden.
Da die Tochter des Berufungswerbers im ersten Studiensemester keine
Prüfungen abgelegt habe, habe die Rückforderung für dieses erste
Semester zu erfolgen gehabt.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung
widerspricht der Berufungswerber dieser Rechtsauffassung des Finanzamtes. Im
übrigen verweist er auf die Studentenvertreter-Tätigkeit seiner
Tochter und führt aus, dass seine Tochter im ersten Studiensemester sehr
wohl Prüfungen abgelegt habe, die jedoch nicht erfolgreich waren. Der
Berufung liegt eine Bestätigung der Karl - Franzens -
Universität Graz vom 24. März 2004 bei, wonach die Tochter des
Berufungswerbers zur Prüfung über die Vorlesung "Einführung in
das Recht" am 13. November 2002 angetreten ist, diese jedoch nicht
bestanden hat. Bei einem neuerlichen Antreten am 9. April 2003 wurde diese
Prüfung schließlich mit der Note "3" abgelegt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 12. August 2004 hat
das Finanzamt über diese Berufung abschlägig entschieden. Sie gilt
jedoch zufolge des fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages wiederum als
unerledigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b des
Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in
einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch
den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei
volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert.
Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine
Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als
Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem
Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter
Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum
Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der
Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen.
Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen
nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen
für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die
Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten
Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten
die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305,
angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die
Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für
das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann,
wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung
der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen
aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von
acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig
von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der
im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen
zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die
für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe
sinngemäß.
Es ist dem Finanzamt insoweit zuzustimmen, dass als Zeiten
der Berufsausbildung grundsätzlich nur solche Zeiten gelten können, in
denen aus den objektiv erkennbaren Umständen darauf geschlossen werden
kann, dass eine Ausbildung für den Beruf auch tatsächlich erfolgt ist.
Bei einem Studierenden werden diese Voraussetzungen nur vorliegen, wenn das
Studium tatsächlich ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. Das Vorliegen
rein formaler Erfordernisse kann daher nicht genügen. Die Zulassung an
einer Universität sowie die Meldung zur Fortsetzung des Studiums ist als
reiner Formalakt sohin nicht geeignet, eine Berufsausbildung nachzuweisen und
somit den Anspruch auf die Familienbeihilfe zu begründen (z.B. VwGH
22.11.95, 94/15/0034, VwGH 20.11.96, 94/15/0130, und VwGH 19.3.98,
96/15/0213).
Allerdings ist dem Berufungswerber darin zuzustimmen, dass
das Gesetz als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr nur die
Aufnahme des Kindes als ordentlichen Hörer verlangt und nicht, wie das
Finanzamt im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat, einen "Erfolgsnachweis"
über acht Semesterwochenstunden. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr
besteht tatsächlich nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr
die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des
ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des
betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen
wird. Entgegen der Ansicht des Finanzamtes regelt das Gesetz daher nicht, welche
Voraussetzungen (außer der formellen Aufnahme des Kindes als ordentlichen
Hörer) vorliegen müssen, um eine Berufsausbildung des Kindes im Sinn
des FLAG 1967 annehmen zu können.
Diese Frage ist daher nach allgemeinen Grundsätzen zu
beantworten, wobei dem Berufungswerber auch insoweit zuzustimmen ist, dass dem
Studienanfänger eine gewisse Phase der Umgewöhnung zuzubilligen ist.
Daher enthält der maßgebliche Studienplan für das Diplomstudium
der Rechtswissenschaften an der Karl - Franzens - Universität Graz
(z.B. der in der Fassung der Novelle vom 17. Dezember 2002) eine
"Studieneingangsphase," die Lehrveranstaltungen aus "Einführung in das
Recht" und "Ausgewählte Kapitel des Privatrechts, des öffentlichen
Rechts und des Strafrechts" im Ausmaß von insgesamt 11 Semesterstunden
umfasst (vgl. § 5 des Studienplanes).
Die Tochter des Berufungswerbers hat die Prüfung
über die Vorlesung "Einführung in das Recht" am 9. April 2003,
damit in ihrem zweiten Studiensemester, abgelegt, nachdem sie bereits am
13. November 2002, im ersten Studiensemester, einen erfolglosen Versuch
unternommen hatte. Der unabhängige Finanzsenat vertritt bei diesem
Sachverhalt die Überzeugung, dass die Tochter des Berufungswerbers ihr
Studium auch im ersten Semester tatsächlich ernsthaft (wenn auch -
aus welchen Gründen auch immer - nicht erfolgreich) betrieben hat und damit
in Berufsausbildung im Sinn des FLAG 1967 stand. Dies unterscheidet den
vorliegenden auch völlig von dem der Entscheidung des unabhängigen
Finanzsenates vom 28. Jänner 2004, RV/0258-G/03, zu Grunde liegenden
Sachverhalt. In jenem Fall waren nämlich überhaupt keine
Lehrveranstaltungen besucht und war zu keinen Prüfungen angetreten
worden.
Im vorliegenden Fall jedenfalls unbeachtlich ist die Frage,
ob die Tochter des Berufungswerbers tatsächlich als "Studentenvertreterin"
im Sinn des § 2 Abs.1 lit. b FLAG 1967 in Verbindung mit der Verordnung
BGBl II 83/1999 tätig war. Entsprechende Ermittlungen haben daher zu
unterbleiben. Es bleibt dazu aber anzumerken, dass eine derartige Tätigkeit
als "Studentenvertreter" nur eine Studienzeitüberschreitung rechtfertigen
kann, nicht jedoch das Fehlen eines erforderlichen Studienerfolges (vgl. dazu
auch VwGH 28.4.1981, 81/07/0029).
Da alle Voraussetzungen für die Gewährung der
Familienbeihilfe für die in Streit stehenden Monate des ersten
Studiensemesters erfüllt wurden, erweist sich der angefochtene Bescheid als
rechtswidrig.
Der Berufung war daher Folge zu geben und der angefochtene
Bescheid in vollem Umfang aufzuheben.
Graz, am 9.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0509-G/04
- Stammnummer
- 22706
- Gültig
- 09.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF