Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG FSRV/0037-G/05
Verbotswidrige Verwendung von gekennzeichnetem Gasöl
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)FSRV/0037-G/05vom 06.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Finanzstrafsenat Graz 3 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden Dr. Robert
Huber, das sonstige hauptberufliche Mitglied Dr. Andrea Ornig sowie die
Laienbeisitzer Dr. Gernot Stöckl und Dr. Otmar Donnerer als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen die Bw. wegen
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 11 Abs. 1
Mineralölsteuergesetz in Verbindung mit § 33 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung der Beschuldigten vom
13. Oktober 2005 gegen das Erkenntnis des Einzelbeamten des Zollamtes Graz
als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 22. September 2005 nach der
am 6. April 2006 in Anwesenheit der Beschuldigten, des Amtsbeauftragten Dr.
Rudolf Botlik sowie der Schriftführerin Dagmar Brus durchgeführten
mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise
stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt
abgeändert:
Die Bw. ist schuldig,
vorsätzlich im Amtsbereich des Zollamtes Graz am 18. Dezember 2002
steuerbegünstigtes Gasöl im Sinne des § 3 Abs. 1
Z. 5 MinStG entgegen der Bestimmung des § 9 Abs. 6 MinStG
zum Betrieb des in ihrer Verfügungsgewalt stehenden Fahrzeuges der Marke XX
mit dem amtlichen Kennzeichen ZZZZ verbotswidrig (§ 9 Abs. 8
MinStG) verwendet zu haben.
Sie hat damit das
Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 11 Abs. 1
und 3 MinStG in Verbindung mit § 33 FinStrG
begangen.
Die über sie
verhängte Geldstrafe wird mit
2.000,00
(zweitausend) €
neu bemessen. Die für den
Uneinbringlichkeitsfall an die Stelle der Geldstrafe tretende
Ersatzfreiheitsstrafe wird mit
13
(dreizehn) Tagen
neu bemessen.
Gemäß
§ 185 FinStrG hat die Beschuldigte die Kosten des Strafverfahrens in
der Höhe von
200,00
(zweihundert) €
und die Kosten des
Strafvollzuges zu ersetzen. Diese werden mit gesondertem Bescheid festgesetzt
werden.
Im Übrigen bleibt der Spruch des angefochtenen
Erkenntnisses unverändert.
Entscheidungsgründe
Auf Grund einer vom
Gendarmerieposten L dem Zollamt Graz übermittelten Anzeige, wonach das auf
den Namen der Bw. zugelassene Fahrzeug der Marke XX mit dem amtlichen
Kennzeichen ZZZZ mit Heizöl betrieben werde, entnahmen Beamte der
Zollwachabteilung B am 18. Dezember 2002 dem Tank des
gegenständlichen Fahrzeuges eine Treibstoffprobe. Der Tankinhalt betrug zu
diesem Zeitpunkt ca. 30 Liter Kraftstoff. Der Ehegatte der Bw.
äußerte sich gegenüber den Beamten mit den Worten: "Sollte sich
im Fahrzeugtank tatsächlich verbotener Treibstoff befinden, hat uns der
Nachbar diesen in den Tank gefüllt."
Die Untersuchung der Probe
durch die Technische Untersuchungsanstalt ergab, dass es sich bei der
Flüssigkeit um eine Mischung aus 46% steuerbegünstigtem und 54% nicht
steuerbegünstigtem Gasöl handelte.
Im Zuge einer Verdächtigeneinvernahme gab die Bw. vor
dem Zollamt Graz als Finanzstrafbehörde erster Instanz zusammenfassend zu
Protokoll, ein Freund der Familie, MP, sei am 15. Dezember 2002 mit
einer Fahrgemeinschaft aus Kroatien nach Österreich gekommen und habe sich
ihren PKW ausgeliehen, um in Österreich Weihnachtseinkäufe zu
tätigen. Sie habe den PKW schon öfter ohne Gegenleistung an MP
verborgt. Sie habe sich in der Zwischenzeit mit MP telefonisch in Verbindung
gesetzt und habe ihr dieser auf die Frage, ob er Heizöl getankt habe,
geantwortet, er könne nicht mehr sagen, wo er getankt und ob er Heizöl
getankt habe. Am 12. Mai 2003 habe sie von ihm ein - dem Akt
beiliegendes - Fax mit folgendem Wortlaut erhalten:
"Ich, MP, habe am 15.12.2002 auto von ....
ausborgt. Bin am 17.12.2002 wider Kommen zuruck von Croatia. Habe Auto wider
full getankt zuruck gebringt." MP habe ihr das Auto mit einem zu 3/4
vollen Tankinhalt übergeben. Im Zeitpunkt der Kontrolle sei relativ wenig
Treibstoff im Tank gewesen, weil sie am 18. Dezember 2002 noch vor der
Kontrolle mit dem PKW sehr viel unterwegs gewesen seien.
Außer ihr (und MP) benutze ihr Ehegatte das Fahrzeug.
Sie betanke das Fahrzeug auch. Soweit sie sich erinnern könne, habe ihr
Gatte den PKW ein bis zwei Tage vor dem 15. Dezember 2002 mit ca.
30 Liter Diesel betankt.
Sie wisse, dass es in
Österreich verboten ist, einen PKW mit steuerbegünstigtem Gasöl
zu betreiben. Sie sei zum ersten Mal anlässlich der Kontrolle damit
konfrontiert worden, dass Heizöl im Tank sein könnte (Niederschrift
vom 13. Mai 2003).
Mit dem Bescheid vom
6. September 2004 leitete das Zollamt Graz als Finanzstrafbehörde
erster Instanz gegen die Bw. ein Finanzstrafverfahren nach § 33
Abs. 4 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 MinStG ein.
In der Beschwerde gegen diesen
Bescheid brachte die Bw. vor, aus dem Fax des MP ergebe sich, dass MP "eine
falsche Tankfüllung an ihrem Kfz vorgenommen habe". Dieser habe ihr
gegenüber bekräftigt, dass er irrtümlich falsch getankt habe. Es
sei Sache der Behörde, mit MP Kontakt aufzunehmen und so der amtswegigen
Ermittlungspflicht nachzukommen.
Auf die diesbezüglich
ergangene Beschwerdeentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom
29. November 2004, GZ. FSRV/0019-G/04, wird
verwiesen.
Am 12. Mai 2005 wurde
GH von der Finanzstrafbehörde erster Instanz als Zeuge einvernommen. GH
lebte als Lebensgefährte der Schwester der Bw. bis November 2002 im
gleichen Haus wie die Bw. Er führte aus, die Bw. habe ihm gegenüber
persönlich angegeben, dass sie das gegenständliche Fahrzeug mit
Heizöl betreibe. Er habe beobachtet, dass der Ehegatte der Bw. aus zwei
blauen, hofseitig abgestellten 30-Liter-Kanistern Heizöl in den Tank
gefüllt habe. Er kenne die Gewohnheiten der Bw. und könne daher
ausschließen, dass die Bw. ihr Fahrzeug Dritten zur Verfügung stelle,
weil sie täglich ihre Kinder in den Kindergarten und in die Schule bringe
und wieder abhole und nicht einmal ihre Schwester das Fahrzeug habe benutzen
dürfen, als sie gemeinsam auf Urlaub fuhren.
Zur mündlichen Verhandlung
ist die Bw. trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen.
Mit dem Erkenntnis vom 22. September 2005 wurde
die Bw. der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 4 FinStrG in
Verbindung mit § 11 Abs. 1 MinStG für schuldig erkannt, am
18. Dezember 2002 vorsätzlich eine Abgabenverkürzung dadurch
bewirkt zu haben, dass sie gekennzeichnetes Gasöl, für das eine
Abgabenbegünstigung gewährt wurde, zu einem anderen als jenem Zweck
verwendet hat, der für die Abgabenbegünstigung zur Bedingung gemacht
wurde und dies der Abgabenbehörde vor der anderweitigen Verwendung nicht
angezeigt hat. Sie habe damit gegen die Bestimmung des § 9 Abs. 6
MinStG gehandelt, wonach die Verwendung von gekennzeichnetem Gasöl zu einem
anderen Zweck als zum Verheizen verboten ist.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG in
Verbindung mit § 11 Abs. 3 MinStG wurde über sie eine
Geldstrafe in der Höhe von 2.100,00 € (14 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Begründend wurde
ausgeführt, auf Grund der sich widersprechenden Ausführungen der Bw.
sowie der glaubhaften Zeugenaussage des GH sei in freier Beweiswürdigung
und Überzeugung der Finanzstrafbehörde erster Instanz das
Finanzvergehen in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht. Bei der
Strafbemessung wurden als mildernd die bisherige Unbescholtenheit, als
erschwerend nichts gewertet.
Am 13. Oktober 2005
erhob die Bw. gegen das Erkenntnis niederschriftlich vor der
Finanzstrafbehörde erster Instanz das Rechtsmittel der Berufung und
beantragte dessen ersatzlose Aufhebung, weil die erhobenen Vorwürfe,
insbesondere die Zeugenaussage des GH nicht den Tatsachen entsprächen und
bei der Gasölkontrolle die Proben unverplombt und im Finstern in den
Kofferraum gestellt worden seien, wo auch schon andere Probenflaschen gestanden
seien.
In der mündlichen
Verhandlung vor der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz wurde das an der
Amtshandlung am 18. Dezember 2002 beteiligte Organ der
Zollwachabteilung B, MK, als Zeuge einvernommen. Dieser gab zu Protokoll, die
Kontrolle habe im Hof des Anwesens der Bw. stattgefunden. Er und sein Kollege
hätten aus dem Tank des Fahrzeuges zwei Proben gezogen, eine zur
Untersuchung durch die TUA, eine zweite sei der Bw. übergeben worden. Es
sei ersichtlich gewesen, dass der Kraftstoff rötlich verfärbt war. Die
Proben seien verplombt worden. Im Kofferraum des Dienstfahrzeuges hätten
sich nur mehrere leere Flaschen befunden, weshalb eine Verwechslung mit anderen
Proben auszuschließen sei. Die Probe sei auch etikettiert und sodann an
die TUA geschickt worden.
Die Bw. führte in der mündlichen Verhandlung aus,
die Proben seien von den Beamten nicht verplombt worden. Ihre Probe zu Hause sei
nicht verplombt. Sie habe allerdings eine rötliche Färbung. Der
Tankdeckel ihres Fahrzeuges sei nicht versperrbar. Allerdings könne man den
äußeren Deckel nur von innen per Knopfdruck öffnen. Die Anzeige
des GH sei eine Boshaftigkeit in Folge innerfamiliärer Streitigkeiten
gewesen. Dass tatsächlich Gasöl gefunden wurde, sei Zufall. Das Auto
sei jahrelang mit Biodiesel betankt worden. Sie könne sich nicht
erklären, wie das Gasöl in den Tank gekommen sei. Es sei
möglicherweise von GH, möglicherweise von MP eingefüllt worden.
Das Auto sei ausschließlich von ihr, ihrem Mann und MP betankt worden. Am
18. Dezember 2002 seien sowohl ihr Gatte als auch sie selbst mit dem
Auto unterwegs gewesen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 11
Abs. 1 MinStG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich gekennzeichnetes Gasöl verbotswidrig verwendet
(§ 9 Abs. 6). Der Verkürzungsbetrag ist der
Unterschiedsbetrag zwischen der nicht ermäßigten und der nach
§ 3 Abs. 1 Z. 5 ermäßigten Mineralölsteuer
für die verbotswidrig verwendeten Mineralölmengen.
Gemäß
§ 9 Abs. 6 MinStG ist die
Verwendung von gekennzeichnetem Gasöl zu einem anderen Zweck
als
1. zum Verheizen,
2. zum Antrieb von Anlagen der im § 8
bezeichneten Art, ...
verboten.
Nach § 9 Abs. 8
leg. cit. darf gekennzeichnetes Mineralöl, ausgenommen in den Fällen
des Abs. 6, nicht in einen Behälter eingefüllt werden, der mit
einem Motor in Verbindung steht. Solches Mineralöl, das sich in einem
Behälter befindet, der mit dem Motor des Fahrzeuges verbunden ist, gilt als
verbotswidrig verwendet.
Aus den zitierten gesetzlichen
Bestimmungen ergibt sich, dass die Verwendung von steuerbegünstigtem
Gasöl zu anderen Zwecken als zum Verheizen und dem Antrieb der im
§ 8 MinStG aufgezählten Anlagen nicht gestattet ist. Der
Straftatbestand des § 11 Abs. 1 MinStG ist bereits dann
verwirklicht, wenn steuerbegünstigtes Gasöl in einen Behälter,
der mit einem Motor in Verbindung steht (Tank), eingefüllt wird,
unabhängig davon, ob es zu einem Verbrauch des Gasöls kommt oder
nicht.
Wird daher anlässlich
einer Kontrolle festgestellt, dass sich in einem mit dem Motor verbundenen Tank
steuerbegünstigtes Gasöl befindet, genügt für die
Feststellung der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes das Vorhandensein
des Gasöls in einem solchen Tank. Der (spätere) Verbrauch des
rechtswidrig in den Tank eingefüllten Gasöls stellt keine weitere
verbotswidrige Verwendung im Sinne des § 11 Abs. 1 MinStG dar
(VwGH 18.9.2000, 2000/17/0108).
Im vorliegenden Fall wurde
anlässlich einer Nachschau durch Organe der Zollwachabteilung B im
Tank des Fahrzeugs der Bw. steuerbegünstigtes Gasöl
festgestellt.
Die Bw. brachte dazu in ihrer
Berufung vor, es sei möglich, dass die aus dem Tank ihres Fahrzeuges
gezogene Probe mit einer anderen verwechselt wurde, da die Probefläschchen
nicht verplombt wurden, es im Zeitpunkt der Amtshandlung finster war und im
Kofferraum des Dienstfahrzeuges bereits andere Proben gelagert
waren.
Zu diesem Vorbringen wurde in
der am 6. April 2006 durchgeführten mündlichen Verhandlung
der an der Amtshandlung beteiligte Beamte MK einvernommen. Dieser gab zu
Protokoll, dass die Amtshandlung am 18. Dezember 2002 in Folge der
Anzeige des GH im Hof des Anwesens der Bw. durchgeführt worden sei. Aus dem
Tankbehälter des Fahrzeuges seien zwei Proben gezogen und diese - wie bei
jeder Amtshandlung - verplombt und etikettiert worden. Eine der Proben habe die
Bw. erhalten, die zweite sei an die TUA zur Untersuchung weitergeleitet worden.
MK führte weiters aus, ihm sei sofort bei der Probenentnahme die
rötliche Färbung des Gasöls aufgefallen. Im Dienstfahrzeug seien
ausschließlich leere Flaschen gestanden, weshalb eine Verwechslung der
Probe mit anderen Proben auszuschließen sei.
Der Berufungssenat kommt auf
Grund der glaubwürdigen und in sich schlüssigen Zeugenaussage des MK
zur Auffassung, dass die entnommenen Proben rötlich gefärbt waren und
von den beiden an der Amtshandlung beteiligten Organen verplombt und etikettiert
wurden. Eine Verwechslung der gezogenen Probe mit einer anderen ist auch deshalb
auszuschließen, weil die gegenständliche Gasölkontrolle nicht im
Zuge einer routinemäßigen Überprüfung von Dieselfahrzeugen,
sondern auf Grund der Anzeige des GH zielgerichtet nur bei der Bw. erfolgte und
deshalb im Kofferraum des Dienstfahrzeuges am Tag der Amtshandlung nur leere
Probefläschchen gelagert waren. Im Übrigen hat auch die Bw. in der
mündlichen Verhandlung auf die Frage, welche Farbe ihre Probe habe,
bestätigt, diese sei rötlich gefärbt. Die Aussage der Bw., ihre
Probe sei nicht verplombt, wird dadurch relativiert, dass die Bw. diese weder
zur mündlichen Verhandlung mitgebracht hat noch im bisherigen
erstinstanzlichen Verfahren Zweifel an der gezogenen Probe geäußert
und ihre Gegenprobe bisher weder selbst für eine Untersuchung verwendet
noch den Antrag auf Untersuchung ihrer Probe gestellt hat. Eine Verwechslung der
Probe des rötlich gefärbten und somit steuerbegünstigtes
Gasöl enthaltenden Treibstoffes ist jedoch nicht nur auf Grund der
Verplombung des an die TUA übermittelten Fläschchens, sondern auch auf
Grund der sofortigen, routinemäßig von den Beamten vorgenommenen
Etikettierung der Probe auszuschließen.
In der
Verdächtigeneinvernahme am 13. Mai 2003 führte die Bw. aus,
es sei ihr bekannt, dass Fahrzeuge nicht mit steuerbegünstigtem Gasöl
betrieben werden dürfen. Aus ihrer Sicht sei es nur möglich, dass MP
das Heizöl in ihren PKW getankt habe. Zu diesem Zwecke legte die Bw. der
Behörde eine Bestätigung des MP vor, wonach dieser ihr Fahrzeug vom
15. bis 17. Dezember 2002 benützt habe. Dieses Vorbringen
ist aus mehreren Gründen unglaubwürdig:
Die seitens HP im Beisein
seiner Gattin fallen gelassene Bemerkung "Sollte sich im Treibstofftank
tatsächlich verbotener Treibstoff befinden, dann hat uns der Nachbar diesen
in den Tank gefüllt" ist mit der Benutzung des Fahrzeuges durch MP nicht in
Einklang zu bringen. Wäre das Fahrzeug tatsächlich durchgehend drei
Tage vor der gegenständlichen Probenziehung von MP benutzt und am Tag vor
der Amtshandlung zurückgestellt worden, wäre logischerweise seitens HP
ein dringender Verdacht gegen MP und nicht gegen einen Nachbarn
geäußert worden. Nach Aussagen der Bw. in der mündlichen
Verhandlung kenne sie bis auf eine Frau keine Nachbarn näher. Da das
Fahrzeug nur sie selbst, ihr Gatte und MP benutzt haben, ist eine
Fahrzeugbenutzung sowie Betankung des Fahrzeuges durch einen Nachbarn
auszuschließen. Es ist daher unverständlich, warum sich die Bw. nicht
bereits am Tag der Amtshandlung, sondern erst im Zuge der Vernehmung am
13. Mai 2003 und somit fünf Monate später an die
Fahrzeugbenutzung durch MP erinnert hat.
Zu bedenken ist weiters, dass
die Bw. im fraglichen Zeitpunkt drei Kleinkinder zu versorgen hatte. Nach der
Aussage des längere Zeit im gleichen Haus wohnhaften GH wurden die Kinder
täglich mit dem Fahrzeug zum Kindergarten und zur Schule gebracht und
wieder abgeholt. Eines der Kinder musste wegen epileptischer Anfälle des
Öfteren im Landeskrankenhaus Graz behandelt werden (siehe Vertagungsbitte
vom 27. Februar 2003). Es ist daher wenig glaubhaft, dass die Bw. in
dieser Situation ihr Fahrzeug an drei aufeinander folgenden, nicht in den
Schulferien gelegenen Tagen (Sonntag bis Dienstag) einem Bekannten zur Besorgung
von Weihnachtseinkäufen vorbehaltlos zur Verfügung stellt. Weiters ist
unglaubwürdig, dass MP aus Kroatien mit einer Fahrgemeinschaft nach
Österreich reist, um sich hier ein Auto auszuborgen und drei (!) Tage
hindurch Weihnachtseinkäufe erledigt. Dieser Behauptung der Bw. steht im
Übrigen die Aussage des MP im Fax vom 12. Mai 2003
(19.13 Uhr) entgegen, wonach er das Auto aus Kroatien zurückgebracht
habe. Die Erledigung von Weihnachtseinkäufen in Kroatien mit einem Auto,
das in Österreich abgeholt und wieder nach Österreich
zurückgebracht werden muss, erscheint konstruiert und nicht
lebensnah.
In der
Verdächtigeneinvernahme führte die Bw. aus, MP habe ihr gegenüber
telefonisch erklärt, er habe das Auto in den drei Tagen mehrmals betankt,
könne aber nicht mehr sagen, wo und ob er Heizöl getankt habe. In der
Beschwerde gegen den Einleitungsbescheid behauptete die Bw. hingegen, MP habe
ihr gegenüber versichert, er habe irrtümlicherweise falsch getankt,
was sich auch aus der "Urkunde" (gemeint: Fax) des MP vom 12. Mai 2003
ergebe. Dieser Behauptung ist zu entgegnen, dass das Fahrzeug laut Fax am
17. Dezember 2002 (somit am Tag vor der Probenentnahme) von MP der Bw.
voll getankt aus Kroatien zurück gebracht worden sein soll. Von einer
(irrtümlichen) Betankung mit steuerfreiem Gasöl ist im Fax nicht die
Rede. Darüber hinaus scheint - folgt man der Verantwortung der Bw.
hinsichtlich MP - eine mehrmalige Betankung des 75 Liter fassenden Fahrzeugtanks
innerhalb von drei Tagen bei einem Durchschnittsverbrauch von 7,7 Litern
nicht für Weihnachtseinkäufe, sondern für
Langstreckenausflüge verwendet worden zu sein.
Des weiteren behauptete die
Bw., MP habe das Fahrzeug mit einem zu drei Viertel vollen Tank
zurückgestellt, während MP das Fahrzeug voll getankt
zurückgestellt haben will.
Weiters ist zu würdigen,
dass die Bw. trotz Aufforderung der Behörde die Telefonnummer des MP bis
dato nicht bekannt gegeben hat.
Auf Grund dieser
widersprüchlichen Verantwortung der Bw. sowie der nicht in Einklang zu
bringenden Fakten kommt der Berufungssenat zum Schluss, dass die Behauptung, MP
habe sich das Fahrzeug ausgeliehen und mit steuerbegünstigtem Gasöl
betankt, als Schutzbehauptung zu werten ist.
In ihrer Berufung und in der
mündlichen Verhandlung bringt die Bw. weiters vor, die Zeugenaussage des GH
entpreche nicht den Tatsachen; es handle sich um eine Boshaftigkeit des GH in
Folge familiärer Streitigkeiten, in die auch die Gendarmerie eingeschaltet
wurde.
Faktum ist, dass GH Ende
November 2002 aus dem Haus der Bw. auszog. Mag GH die Anzeige am
11. Dezember 2002 auch aus Rache für das Vorgehen der Bw. nach
seinem Auszug erstattet haben, erfolgte von ihm vor der Gendarmerie nicht nur
eine Vermutung, sondern ein zielgerichteter Hinweis dahingehend, das Fahrzeug
der Bw. werde mit Heizöl betrieben. Die Anzeige des GH ist im Zusammenhang
mit der von ihm vor der Finanzstrafbehörde erster Instanz getätigten
Aussage zu sehen, wonach ihm die Bw. gegenüber persönlich angegeben
habe, ihr Fahrzeug mit Heizöl zu betreiben. Es ist offensichtlich, dass GH
bereits vor seinem Auszug gewusst hat, dass das Fahrzeug mit Heizöl
betrieben wird.
Aufschlussreich in diesem
Zusammenhang ist die Aussage des GH, MP nicht gekannt zu haben. Demnach kann das
Wissen des GH um die Gasölbetankung des Fahrzeuges nicht von MP, sondern
ausschließlich von den beiden anderen Benutzern des Fahrzeugs,
nämlich der Bw. bzw. ihrem Gatten stammen. Auch auf Grund dieser Aussage
kann die von der Bw. ventilierte Betankung des Fahrzeugs durch MP in den drei
Tagen vor der Amtshandlung ausgeschlossen werden, weil GH die Betankung des
Fahrzeuges mit steuerbegünstigtem Gasöl bereits am
11. Dezember 2002 angezeigt hat.
Die in der mündlichen
Verhandlung aufgestellte Vermutung der Bw., möglicherweise habe GH selbst
das Gasöl in den Tank gefüllt, ist auszuschließen, weil die Bw.
- nach der Behauptung im erstinstanzlichen Verfahren, sie wisse nicht, ob ihr
Tankschloss versperrbar sei, der weiteren Behauptung in der mündlichen
Verhandlung, das Tankschloss sei nicht versperrbar gewesen - ausgesagt hat, beim
gegenständlichen Fahrzeug habe sich der äußere, mit der
Karosserie verbundene Tankdeckel nur vom Fahrzeuginneren mittels Knopfdruck
öffnen lassen. Da ein gewaltsames Aufbrechen des Tankschlosses von der Bw.
nicht einmal selbst behauptet wurde, ist damit auszuschließen, dass jemand
das Fahrzeug betankt hat, der nicht mit dem Fahrzeug gefahren ist.
Auf Grund der vorigen
Ausführungen vertritt der Berufungssenat die Ansicht, dass GH von der
Betankung des Fahrzeuges mit Gasöl gewusst hat. Da er MP nicht gekannt hat
besteht kein Grund, an seiner Aussage, die Bw. habe ihm gegenüber selbst
erklärt, ihr Fahrzeug mit Heizöl zu betreiben, zu zweifeln. Dass seine
Aussage kein "Zufall" war, geht schon daraus hervor, dass im Tank
tatsächlich Heizöl enthalten war.
Die sich durch das gesamte
Verfahren ziehende widersprüchliche Verantwortung der Bw. ist auch in ihrem
Vorbringen, das Fahrzeug sei immer mit Biodiesel betankt worden, erkennbar. Laut
Untersuchungsbefund der TUA vom 16. Jänner 2003 war in der
übermittelten Probe kein Biodieselkraftstoff enthalten.
Nach diesem Gutachten befand sich im Tank des Fahrzeuges,
das auf die Bw. zugelassen, von ihr benutzt und betankt wurde, eine Mischung aus
46 % steuerbegünstigtem und 54 nicht steuerbegünstigtem
Gasöl. Dieses Gasöl war daher verbotswidrig verwendet und der
Tatbestand des § 11 Abs. 1 MinStG (in objektiver Hinsicht)
verwirklicht. Der Verkürzungsbetrag (Unterschiedsbetrag zwischen der nicht
ermäßigten und der nach § 3 Abs. 1 Z. 5
MinStG 1995 ermäßigten Mineralölsteuer) beträgt im
vorliegenden Fall 2,94 €.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Da die Bw. nach ihren Angaben ihr Auto am Tag der
Amtshandlung in Betrieb genommen hat, hält es der Berufungssenat auf Grund
der Aussage der Bw. gegenüber GH , sie betreibe ihr Auto mit Heizöl,
für erwiesen, dass die Bw. das im Tank befindliche steuerbegünstigte
Gasöl vorsätzlich (wissentlich und willentlich) verbotswidrig
verwendete, obwohl ihr bekannt war, dass in Österreich das Betreiben von
Personenkraftwagen mit steuerbegünstigtem Gasöl verboten ist. Es war
daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Zur Höhe der verhängten Strafe ist
auszuführen:
Gemäß
§ 11 Abs. 3 MinStG sind
Abgabenhinterziehungen der im Abs. 1 bezeichneten Art Finanzvergehen im
Sinne des Finanzstrafgesetzes und nach diesen zu ahnden. Eine Geldstrafe hat
jedoch im Falle einer Abgabenhinterziehung mindestens 2.000,00 € zu
betragen.
Auf Grund der schlechten finanziellen Verhältnisse der
Bw. und der Sorgepflichten für 4 Kinder kommt der Berufungssenat zum
Schluss, dass im vorliegenden Fall mit der Verhängung der Mindeststrafe in
der Höhe von 2.000,00 € das Auslangen gefunden werden kann. Die
Ersatzfreiheitsstrafe wurde mit 13 Tagen neu festgesetzt. Als mildernd wurden
bei der Strafbemessung die bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit der
Bw., als erschwerend nichts gewertet.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der
Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe, die Wertersatzstrafe und die Kosten des
Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und
§ 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser
Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines
auf das Postsparkassenkonto des Zollamtes Graz zu entrichten, widrigenfalls
Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
bzw. der Wertersatzstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe/n vollzogen werden
müssten.
Graz,
6. April 2006
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 1 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
- § 9 Abs. 6 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
- § 9 Abs. 8 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 11 Abs. 3 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0037-G/05
- Stammnummer
- 22684
- Gültig
- 06.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF