Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0266-L/06
Zuverdienstgrenze beim Alleinverdienerabsetzbetrag - kein Pendlerpauschale beim Wochengeld
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0266-L/06vom 07.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adresse, inK., gegen den
Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
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Jahr 2002
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€
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Einkommen
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Höhe
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Einkommensteuer
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5.031,87
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22.939,98
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-anrechenbare
Lohnsteuer
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-5.065,85
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Festgesetzte
Einkommensteuer
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-33,98
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Bisher - "
-
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107,01
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Abgabennachforderung
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73,03
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (im Folgenden kurz Bw. genannt) ist
Landesbediensteter. Seine Gattin ist Krankenschwester und bezog im
Berufungszeitraum folgende Leistungen nach den entsprechenden sozialrechtlichen
Bestimmungen:
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Jahr 2002
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Höhe in €
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Wochengeld nach
dem
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Mutterschaftsschutzgesetz
|
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(1.1.2002 -
3.4.2002)
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4.606,29
Weiters wurde
Karenzurlaubsgeld im Zeitraum
4.4.2002-31.12.2002 bezogen.
Strittig ist , ob dem Bw. der Alleinverdienerabsetzbetrag
gemäß
§ 33 Abs. 3 Z 4 EStG 1988 zusteht.
Im Zuge seines Antrages auf Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2002 wurde - neben bestimmten
Sonderausgaben Personenversicherungsbeiträgen,Wohraumschaffung bzw.
Kirchenbeitrag) der Alleinverdienabsetzbetrag geltend gemacht.
Die Abgabenbehörde I. Instanz gewährte diesen
zunächst im Einkommensteuerbescheid vom 9.Jänner 2004.
Mit Einkommensteuerbescheid vom 7. Jänner 2005
(Bescheid gemäß
§ 299 BAO) wurde der Erstbescheid mit folgender
Begründung behoben und gleichzeitig ein neuer Sachbescheid erlassen:
"Da die inhaltliche Rechtswidrigkeit eine nicht bloß
geringfügige Auswirkung habe, sei die Aufhebung des im Spruch bezeichneten
Bescheides von Amts wegen zu verfügen.
Gemäß
§ 299 Abs. 2 BAO sei mit dem
aufhebenden Bescheid der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu
verbinden. Infolge Aufhebung des Bescheides 2002 vom 7.1.2005 war die
gegenständliche Bescheiderlassung erforderlich. Der
Alleinverdienerabsetzbetrag könnte nicht berücksichtigt werden, da die
steuerpflichtigen Einkünfte Ihres Ehepartners höher als
dermassgebliche Grenzbetrag von € 4.400,00 seien.
Dagegen wurde innerhalb offener Frist Berufung mit
folgender Begründung erhoben:
"Berufung gegen den
Bescheid gem. § 299 Abs. 1 BAO vom 7.1.2005"
Er ersuche um ersatzlose Aufhebung des obigen Bescheides,
da die Einkünfte seiner Gattin den maßgeblichen Grenzbetrag von
4.400,00 € nicht übersteigen. Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit liege
somit nicht vor. Im Zeitraum von 1.1. -3.4. 2002 bezog seine Gattin (H.K.)
Wochengeld in Höhe von 4.606,29 brutto. Da das Wochengeld
grundsätzlich mit Aktivbezügen im Zusammenhang stehe und im Rahmen der
Grenzbetragsermittlung für den Alleinverdienerabsetzbetrag den zu
versteuernden Einkünften gleich gestellt werde, seien Werbungskosten analog
den Aktivbezügen in Abzug zu bringen. Maßgebend für die
Ermittlung des Grenzbetrages des Ehepartners sei der Gesamtbetrag seiner
Einkünfte gem. § 2 Abs. 2 Z 4 EStG. Das bedeute, dass bei der
Berechnung des maßgeblichen Grenzbetrages das Werbungskostenpauschale in
Höhe von 132,00 € sowie das Pendlerpauschale in Höhe von 210,00
€ zu berücksichtigen seien. Das Pendlerpauschale stehe seiner Gattin
deswegen zu, weil sie als Krankenschwester im Krankenhaus G. beschäftigt
sei. Auf Grund des Wechseldienstes und mangels geeigneter öffentlicher
Verkehrsmittel sei ihr von ihrem Wohnsitz aus in Sch. die Benützung eines
öffentlichen Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht
zumutbar. Der Pauschbetrag sei auch für Lohnzahlungszeiträume zu
berücksichtigen, in denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder auf
Karenzurlaub befinde (§ 16 Abs. 1 Z 6, drittletzter Satz, EStG 1988). Da
der Gesamtbetrag der Einkünfte seiner Gattin somit 4.264,29 € betrage,
liegen die Voraussetzungen für die Gewährung des
Alleinverdienerabsetzbetrages vor. Der Berufung sei somit stattzugeben, sodass
der Erstbescheid vom 9.1.2004 wieder in Rechtskraft trete. Sollte dem Begehren
nicht Rechnung getragen werden, werde vorsorglich auch gegen den Sachbescheid
berufen:
Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2002 vom 7.1.2005
Er ersuche um Berücksichtigung des
Alleinverdienerabsetzbetrages, da die maßgeblichen Einkünfte seiner
Gattin im Jahr 2002 4.269,29 € betragen und somit unter 4.400,00 €
liegen wüden. Zur näheren Begründung verweise er auf die
voranstehenden Ausführungen betreffend der Berufung gegen den
Aufhebungsbescheid. Er beantrage,der Berufung stattzugeben und den
Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe von 364,00 € zu
berücksichtigen".
...
In der Folge wurde von der Abgabenbehörde I. Instanz
die Berufungsvorentscheidung vom 24. Februar
2005 erlassen.
Bescheidbegründung
Die Erledigung weicht von Ihrem Begehren aus folgenden
Gründen ab:
Ihr Antrag auf Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2002 wurde vorerst ohne Prüfung,
also antragsgemäß und ohne vorherige Belegkontrolle durchgeführt
(siehe Angabe zur Vorgehensweise in den Hinweisen auf dem Antragsformular L1)
und der entsprechende Einkommensteuerbescheid vom 9. Jänner 2004 erlassen.
Mit 7. Jänner 2005 wurde der Bescheid gem. § 299 Abs 1 BAO aufgehoben.
Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingelegt und die Berücksichtigung des
Alleinverdienerabsetzbetrages beantragt. Gemäß
§ 16 Abs 1 Z 6
EStG 1988 liege bei einem ganzjährigen Karenzurlaub während des ganzen
Kalenderjahres kein Aufwand für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte vor, sodass eine pauschale Abgeltung eines derartigen
Aufwandes im Wege des Pendlerpauschales nicht in Betracht komme.Nach Abzug des
Werbungskostenpauschales iHv€ 132,00 vom erhaltenen Wochengeld iHv€
4606,29 bleibe ein Restbetrag (= Gesamtbetrag der Einkünfte für 2002)
iHv € 4.474,29. Der maßgebliche Höchstbetrag für die
Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages betrage € 4.400,00. Da dieser
Höchstbetrag überschritten werde, könne der
Alleinverdienerabsetzbetrag für das Kalenderjahr 2002 nicht zuerkannt
werden. Im Berufungswege sind sämtliche Aufwendungen belegmäßig
nachzuweisen und die steuerliche Berücksichtigung an Hand der vorgelegten
Belege festzustellen. Dabei sei das Bescheidergebnis in jeder Richtung
abänderbar.
Da die entsprechenden Unterlagen im Erstantrag
beigefügt wurden, konnten die beantragten Aufwendungen im Zuge der
Berufungserledigung überprüft werden. Dabei sei festzustellen, dass
das Darlehen der H-Bank für den Hauskauf verwendet worden sei.
Gem. § 18 Abs 1 Z 3 lit b EStG 1988 seien als
Sonderausgaben nur Aufwendungen zur Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanierung
abzugsfähig. Ihre geltend gemachten Ausgaben (Kreditrückzahlungen)
für den Erwerb eines Einfamilienhauses stellen keine Aufwendungen zur
Wohnraumschaffung dar und wären daher nicht als Sonderausgaben zu
berücksichtigen".
Für
den Vorstand
...
"Berufung" gegen den
Einkommensteuerbescheid 2002 (Berufungsvorentscheidung) vom 24. Februar
2005
Berufen wird gegen die
Nichtberücksichtigung des
Alleinverdienerabsetzbetrages. Beantragt werde, den
Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe von 364,00 € zu
berücksichtigen.
Zur Begründung werde auf die Berufung vom 31.
Jänner 2005 verwiesen. Ergänzend werde vorgebracht:
In der Bescheidbegründung führe das Finanzamt
unter anderem aus:
"Gemäß
§16 Abs. 1 Z 6 EStG liege bei einem
ganzjährigen Karenzurlaub während des ganzen Kalenderjahres kein
Aufwand für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vor, sodass
eine pauschale Abgeltung eines derartigen Aufwandes im Wege des
Pendlerpauschales nicht in Betracht komme".
Diese Begründung bzw. die Ansicht des Finanzamtes sei
falsch.
Der Gesetzestext
lautet:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988
seien die Pauschbeträge auch für Feiertage sowie für
Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in denen sich der
Arbeitnehmer im Krankenstand oder auf Urlaub (Karenzurlaub) befinde.
Seine Gattin habe vom 1.1 - 3.4.2002 Wochengeld bezogen.
Das Wochengeld sei den Aktivbezügen gleichgestellt, weil es im Rahmen der
Grenzbetragsermittlung für den Alleinverdienerabsetzbetrag wie zu
versteuernde Einkünfte behandelt werde. Für den Zeitraum vom 4.4. -31.
12. 2002 sei Karenzurlaubsgeld bezogen worden. Damit sei eindeutig nachgewiesen
worden, dass seine Gattin nicht ganzjährig auf Karenzurlaub gewesen sei.
Die Nichtberücksichtigung des Pauschbetrages in Höhe von 210,00 €
widerspreche eindeutig dem Gesetz. Dem gesamten § 16 Abs. 1 Z 6 EStG sei
keine Bestimmung zu entnehmen, dass bei einem Karenzurlaub der Pauschbetrag
nicht zusteht, auch wenn sich dieser über mehrere
Lohnzahlungszeiträume erstrecke. Mit der Berücksichtigung des
Pendlerpauschales werde der maßgebliche Höchstbetrag für die
Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages in Höhe von 4.400,00 €
unterschritten. Es werde daher ersucht, den Alleinverdienerabsetzbetrag für
2002 durch eine zweite Berufungsvorentscheidung zuzuerkennen".
Im Vorhalt vom 2.August
2005 wurde der Bw. ersucht, die Wochengeldbescheinigung vom
zuständigen Sozialversicherungsträger vorzulegen.
Mit Schriftsatz vom
6.9.2005 wurde die vom Unabhängigen Finanzsenat angeforderte
Wochengeldbescheinigung übermittelt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Für den dargestellten Sachverhalt sind folgende
Gesetzesbestimmungen entscheidungswesentlich:
1. Zuverdienstgrenze beim
Alleinverdienerabsetzbetrag:
Gemäß
§ 33
Abs. 4 Z 1EStG 1988 (idF BGBl I 2001/59) ist Voraussetzung für die
Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages, dass der Ehepartner bei
mindestens einem Kind Einkünfte von
höchstens 4.400 €
jährlich erzielt.
Gemäß
§ 3
Abs. 1 Z 4 lit a EStG 1988 ist u.a. das Wochengeld und vergleichbare
Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung von der Einkommensteuer
befreit.
Für den Zeitraum
1.1.2002 bis 3.4.2002 wurde insgesamt
ein Wochengeld von
€ 4.606,29 gewährt.
Gemäß
§ 33
Abs. 4 Z 1 EStG 1988 sind steuerfreie
Einkünfte im Sinne des
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit a
EStG 1988 in die Einkünfte -Grenzbetragsermittlung miteinzubeziehen.
Das Wochengeld soll in erster Linie einen
Einkommensersatz darstellen.
Gemäß
§ 3
Abs. 1 Z 5 lit b EStG 1988 ist weiters von der Einkommensteuer befreit:
das Karenzurlaubsgeld, an dessen Stelle tretende
Ersatzleistungen und die Karenzurlaubshilfe aufgrund der besonderen gesetzlichen
Regelungen
Nach der Aktenlage wurde
für den Zeitraum 4.4.-31.12.2002
Karenzurlaubsgeld bezogen. Das Karenzurlaubsgeld wird
nicht (etwa wie das Wochengeld) in die
Grenzbetragsermittlung einbezogen.
Gemäß
§ 16
Abs. 1 Z 6 lit c 6.Satz EStG 1988
sind die
Pendlerpauschbeträge auch für
Feiertage sowie für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in
denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder auf Urlaub
(Karenzurlaub) befindet.
Begriff
"Karenzurlaub":
Das Wort "Karenzurlaub" im EStG ist nicht definiert.
Für diese Definition können verschiedene Sozialgesetze herangezogen
werden. Bestimmungen über den Karenzurlaub (keine vollständige
Aufzählung) finden sich in folgenden Gesetzen:
- Karenzurlaubsgeldgesetz BGBl. 395/1974 (mit Verweis auf
Mutterschaftsschutzgesetz 1957- Geldleistungen an öffentlich Bedienstete
während des Karenzurlaubes aus Anlass der Mutterschaft)
-Mutterschaftsschutzgesetz BGBl. 221/1979
-Eltern-Karenzurlaubsgesetz BGBl 651/1989
-Karenzurlaubserweiterungsgesetz BGBl. 408/1990
-Karenzurlaubsgesetz 47/1997 und andere (z.B
Bildungskarenzfälle für ArbeitnehmerInnen)
Steuergesetzgebung -Teile
der Sozialpolitik:
In der Steuergesetzgebung sind viele sozialpolitische
Maßnahmen verankert (Steuerbefreiungen (im § 3 EStG 1988),
Absetzbeträge (§ 33 EStG 1988), Gutschriften im Sinne des § 33
Abs. 8 EStG 1988, Kinderabsetzbeträge gem. § 33 Abs. 4 EStG 1988
ua.).
Aufhebung des UFS
-Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof vom 16.2.2006,
2005/14/0108:
Die Berufung wird aus folgenden Gründen abgewiesen
(lt. VwGH vom 16.2.2006,
2005/14/0108):
"Eine Ausnahme vom Grundsatz, dass Fahrtkosten des
Arbeitnehmers in ihrer tatsächlichen Höhe als Werbungskosten zu
berücksichtigen sind, enthält
§ 16 Abs 1 Z. 6 EStG für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte. Derartige Fahrtaufwendungen werden aus
Vereinfachungsgründen in pauschaler Form abgegolten. Kennzeichnend für
diese Fahrten ist, dass sie mit dem Ziel unternommen werden, die
Arbeitsstätte aufzusuchen bzw. von dieser in die Wohnung
zurückzukehren (vgl. das hg Erkenntnis
vom28. März 2000, 97/14/0103). Wiewohl der Gesetzgeber nur im
Fall des Werkverkehrs ausdrücklich normiert, dass diesfalls die
Werbungskostenpauschalen nicht zustehen, erfordert die ratio legis in Verbindung
mit dem Gleichheitsgrundsatz die Erstreckung der Rechtsfolgeanordnung,
nämlich dass ein entsprechendes Pauschale grundsätzlich nicht zusteht,
entstehende Kosten aber bis zur Höhe des entsprechenden Pauschales als
Werbungskosten zu berücksichtigen sind, auch auf den gegenständlichen
Fall. Diese Beurteilung ist im Beschwerdefall insbesondere auch deswegen geboten
und gerechtfertigt, weil einerseits der aus der Beförderung des
Arbeitnehmers im Werkverkehr resultierende Vorteil aus dem Dienstverhältnis
gemäß
§ 26 Z 5 EStG nicht zu den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit gehört, andererseits der geldwerte Vorteil
aus der unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung der eigenen
Arbeitnehmer und ihrer Angehörigen bei Beförderungsunternehmen
gemäß
§ 3 Z 21 EStG 1988 von der Einkommensteuer
befreit sind, somit in beiden Fällen kein Sachbezug zu versteuern ist.
Durch das Pendlerpauschale des § 16 Abs 1 Z 6 EStG sollen
Ausgaben des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte pauschal berücksichtigt werden. Vergleichbar der dem
vorzitierten Erkenntnis zugrundeliegenden Konstellation gilt auch für den
vorliegenden Fall, dass eine pauschale Berücksichtigung von Werbungskosten
dann nicht gerechtfertigt ist, wenn auszuschließen ist, dass dem
Arbeitnehmer Fahrtkosten erwachsen sind. Die
gesetzliche Anordnung in § 16 Abs 1 Z 6 EStG, wonach
das Pendlerpauschale auch für
Lohnzahlungszeiträume zu
berücksichtigen ist, in denen sich der Arbeitnehmer im "Krankenstand
oder auf Urlaub (Karenzurlaub)
befindet", hat ihre Rechtfertigung bloß in Vereinfachungsüberlegungen
für Fälle, in denen typischerweise
bloß kurzfristig die
Fahrtaufwendungenausfallen. Diese gesetzliche Anordnung
spricht im Übrigen den Zeitraum des Mutterschutzes (Wochengeldbezug) nicht
an. Die Einbeziehung des Wochengeldes in die Einkünftegrenze des
§ 33 Abs 4 Z 1 EStG wurde mit BGBl I 106/1999
für nach dem 31. Juli 1999 zufließende Wochengelder
(§ 124b Z 38) in Reaktion auf das Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 1998, G 198/98,
normiert (vgl Kresbach, FJ 2000, 330). Im zitierten Erkenntnis hat der
Verfassungsgerichtshof Teile des seinerzeitigen § 33 Abs 4
Z 1 EStG aufgehoben und zum Ausdruck gebracht, ungeachtet des
einkommensteuerrechtlichen Grundsatzes, Einkommensersatz wie Erwerbseinkommen zu
besteuern, sei die Ausnahme der Steuerpflicht für das Wochengeld
(§ 3 Abs 1 Z 4 lit a EStG) im Hinblick darauf
gerechtfertigt, dass es sich nach dem Nettoarbeitsverdienst bemesse
(§ 162 Abs 3 ASVG: "vermindert um die gesetzlichen
Abzüge"). Es sei aber kein Grund ersichtlich, dass bei grundsätzlich
gleichen Nettoeinkünften des (Ehe)Partners der sonst nicht zustehende
Alleinverdienerabsetzbetrag nur deshalb gebühre, weil diese Einkünfte
(Wochengeld) den Ersatz des Arbeitseinkommens während des
mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes darstellten. Wie sich aus
diesem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ableiten lässt, ist auf die
tatsächlichen Nettoeinkünfte und damit auf die Leistungsfähigkeit
abzustellen. Auch dieser Umstand spricht dafür, als Nettoeinkünfte
"Wochengeld" nicht eine Größe anzusetzen, die um pauschale
Fahrtkosten gemindert ist, wenn sichergestellt ist, dass keine Fahrtkosten
anfallen . Für den Zeitraum, in denen die Ehefrau des Mitbeteiligtennach
den Feststellungen der belangten Behörde Karenzurlaubsgeld bezogen hat
(Zeitraum ab 4. April 2002), ist Folgendes von Bedeutung:
Karenzurlaubsgeld bleibt für die
Einkünftegrenze des § 33 Abs 4 Z 1 EStG
unberücksichtigt. Schon aus diesem Grund können auch allenfalls
damit verbundene (pauschale)
Aufwendungen -abgesehen davon, dass ihnen keine tatsächlichen
Fahrtaufwendungen zugrunde liegen - nicht
für diese Einkünftegrenze berücksichtigt werden".
Der dargestellten Rechtsansicht des
Verwaltungsgerichtshofes folgend ist im konkreten Fall folgende Berechnung
durchzuführen:
|
Berechnung
|
Jahr
2002 €
|
Wochengeld
|
4.606,29
|
-Werbungskostenpauschale
(§ 16 Abs. 3 EStG 1988)
|
-132,00
|
Steuerpflichtige
Einkünfte der Ehegattin des Bws.
|
4.474,29
Die Zuverdienstgrenze (€ 4.400,00) ist im konkreten
Fall überschritten, weshalb der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht
zusteht.
2. Berichtigung
Sonderausgaben (Kreditrückzahlungen für Darlehen der
Hypo-Landesbank):
Diesbezüglich wird auch die Position des Finanzamtes
geteilt (Nichtanerkennung der Sonderausgaben aus dem Titel der Wohnraumschaffung
- vgl. Berufungsvorentscheidung vom 24.2.2005 - Abänderung zum Erstbescheid
vom 9.1.2004).
Auf die Beilage (rechnerische Darstellung der
Bemessungsgrundlagen bzw. der Abgabenberechnung für das Jahr 2002) wird
verwiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 7.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0266-L/06
- Stammnummer
- 22673
- Gültig
- 07.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF