Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0534-I/03
Keine Vertreterhaftung bei Versagung des Vorsteuerabzuges ex tunc infolge eines fehlgeschlagenen Unternehmensstarts.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0534-I/03vom 02.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wurde der Vorsteuerabzug weder fehlerhaft noch missbräuchlich vorgenommen, weil der Vertreter der Primärschuldnerin in jenem Zeitraum, für den die Vorsteuern geltend gemacht wurden, zu Recht von der Unternehmereigenschaft (§ 2 Abs. 1 UStG) der von ihm vertretenen Gesellschaft ausgegangen ist, dann kann allein daraus, dass das Finanzamt den Vorsteuerabzug wegen des fehlgeschlagenen Unternehmensstarts (Abruch der Tätigkeit noch vor der Erzielung von Einnahmen trotz umfangreicher Vorbereitungshandlungen) im Nachhinein aberkannt hat, kein Verschulden des Vertreters an der Uneinbringlichkeit der solcherart entstandenen Abgabennachforderung abgeleitet werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Werner Beck,
Rechtsanwalt, 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 7/II, vom
12. März 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
17. Dezember 2002 betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm §
80 BAO entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber war im Zeitraum 22. 3. 1991 bis 16. 11. 1996 als
selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der mit
Gesellschaftsvertrag vom 8. 12. 1976 gegründeten C. GmbH im Firmenbuch
eingetragen.
Mit
Verschmelzungsvertrag vom 19. 9. 1991 wurde die C. GmbH zum Stichtag 1. 1. 1991
auf die D. GmbH als aufnehmende Gesellschaft verschmolzen. Der Firmensitz wurde
von W. nach R. verlegt und der Firmenwortlaut von D. GmbH in C. GmbH
geändert.
Die C. GmbH hat
im Jahr 1987 die mit einem Wohn- und Bürogebäude sowie einem
stillgelegten Sägewerk bebaute Liegenschaft EZ ... KG R. erworben, auf
welcher sie in den Jahren ab 1991 eine umfangreiche Bau- und
Investitionstätigkeit entfaltete. Insbesondere wurde auf dem zirka 19.000
Quadratmeter großen Grundstück eine neue Produktionshalle errichtet
und mit der Montage einer industriellen Fertigungsstraße zur Erzeugung von
H-Platten begonnen. Aufgrund zunehmender finanzieller Schwierigkeiten kam es in
der Folge allerdings nicht zur Inbetriebnahme der Produktionsanlage, sondern
wurde die Liegenschaft samt Zubehör auf Betreiben der X.Bank am 31. 5. 1999
zum halben Schätzwert (rd. 28,6 Millionen Schilling) gerichtlich
versteigert.
Nachdem ein
Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der C. GmbH
mit Beschluss des Landesgerichtes I. vom 2. 2. 1999 mangels Vermögens
gemäß
§ 71a Abs. 2 KO abgewiesen worden war, wurde die
Gesellschaft am 27. 2. 2001 von Amts wegen aus dem Firmenbuch gelöscht
(§ 40 FBG).
Mit Bescheid
vom 17. 12. 2002 zog das Finanzamt den Bw. zur Haftung gemäß
§§ 9 und 80 BAO für folgende Abgabenschuldigkeiten der C.
GmbH heran: Umsatzsteuer 1991: 233.558,06 €, Umsatzsteuer 1992:
102.086,36 €, Umsatzsteuer 1993: 26.645,06 €,
Umsatzsteuer 1995: 319.293,92 €. Begründend führte das
Finanzamt dazu aus, dass der Bw. als Geschäftsführer der C. GmbH im
Hinblick auf die Bestimmung des § 80 Abs. 1 BAO verpflichtet gewesen sei,
für die Abgabenentrichtung Sorge zu tragen. Bei der gegebenen Aktenlage
müsse das Finanzamt davon ausgehen, dass der Bw. diese Verpflichtung
schuldhaft verletzt habe. Weiters wies das Finanzamt auf die Uneinbringlichkeit
der Abgaben bei der Hauptschuldnerin hin.
Nach einem
fehlgeschlagenen Zustellversuch am Wohnort des Bw. in der Bundesrepublik
Deutschland wurde der Haftungsbescheid am 3. 3. 2003 an den anwaltlichen
Vertreter des Bw. rechtswirksam zugestellt.
In der dagegen
fristgerecht erhobenen Berufung wurde eingewendet, es sei unrichtig, dass die
haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten nicht entrichtet worden
seien. Der Bw. sei zum "gegenständlichen Zeitpunkt" nicht
Geschäftsführer der C. GmbH gewesen. Mit der Buchführung und
Wahrnehmung sämtlicher steuerlicher Angelegenheiten der Gesellschaft sei
der vormalige steuerliche Vertreter Mag. O. betraut worden. Die C. GmbH habe
zwar einen Produktionsbetrieb für Spanplatten aufzubauen versucht,
tatsächlich aber keine diesbezüglichen Umsätze erzielt.
Das Finanzamt
gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 20. 8. 2003 keine Folge. Dazu
führte es nach Wiedergabe der Bestimmungen der §§ 9 und 80 BAO
aus, dass der Bw. laut Firmenbuch in der Zeit vom 22. 3. 1991 bis 16. 11. 1996
die Geschäfte der C. GmbH geführt habe. Als Vertreter der C. GmbH habe
der Bw. die der Gesellschaft obliegenden Pflichten zu erfüllen gehabt. Es
sei Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er für die
Abgabenentrichtung nicht habe Sorge tragen können, widrigenfalls von der
Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinn des § 9 Abs.
1 BAO angenommen werden dürfe. Der Bw. sei von seinen Vertreterpflichten
nicht dadurch befreit worden, dass mit der Wahrnehmung der steuerlichen Agenden
Mag. O. betraut worden sei. Vielmehr hätte der Bw. durch geeignete
Überwachungsmaßnahmen sicherstellen müssen, dass die
abgabenrechtlichen Pflichten tatsächlich erfüllt werden. Werde der
Geschäftsführer an der Ausübung seiner Rechte gehindert und
bleibe er dennoch in seiner Funktion tätig, so habe auch er die
Abgabenzahlungspflicht verletzt. Ein haftungsrelevantes Verschulden liege auch
dann vor, wenn sich ein Geschäftsführer schon bei der Übernahme
seiner Funktion mit einer Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden
erkläre bzw. eine Beschränkung in Kauf nehme, die ihm die
künftige Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Verpflichtungen
unmöglich mache.
Im
Vorlageantrag vom 26. 9. 2003 brachte der anwaltliche Vertreter des Bw. vor,
dass kein "Nachweis" vorliege, auf welche "Daten, Fakten und Unterlagen" sich
das Finanzamt beziehe. Der Bw. habe niemals eine Zahlungsaufforderung erhalten,
lediglich der Haftungsbescheid sei ihm zugestellt worden.
Buchhaltungsunterlagen, aufgrund derer die Ausführungen des Finanzamtes
nachvollzogen werden könnten, seien nicht vorhanden. Dem Bw. sei auch keine
Möglichkeit zu einer Stellungnahme geboten worden, weshalb der Grundsatz
des Parteiengehörs verletzt worden sei. Die Steuerschulden, für die
der Bw. zur Haftung herangezogen worden sei, seien gar nicht entstanden, weil
die C. GmbH keine Umsätze erzielt habe. Die "begehrten
Umsatzsteuerzahlungen" bestünden somit zu Unrecht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen Berufenen
alle Pflichten zu erfüllen, die dem von ihnen Vertretenen obliegen. Sie
haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die
sie verwalten, entrichtet werden. Nach § 9 Abs. 1 BAO haften die
in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Aufgrund dieser
Rechtslage setzt die Geltendmachung der Haftung nach § 9 Abs. 1
BAO voraus, dass eine uneinbringliche Abgabenforderung gegen den Vertretenen
besteht, der als Haftungspflichtiger in Frage kommende zum Personenkreis der
§§ 80 ff BAO gehört, eine schuldhafte Verletzung
abgabenrechtlicher Pflichten des Vertreters vorliegt, und die Pflichtverletzung
für die Uneinbringlichkeit ursächlich ist.
Der Bw.
bestreitet zunächst das Bestehen der haftungsgegenständlichen
Abgabenforderungen, indem er die Nichtentrichtung der betreffenden Abgaben in
Abrede stellt. Dieser Einwand ist nicht berechtigt. Tatsache ist vielmehr, dass
die in der Haftungssumme enthaltenen Umsatzsteuernachforderungen für die
Jahre 1992 bis 1993 und 1995, welche aus den rechtskräftigen
Abgabenfestsetzungen mit Bescheiden vom jeweils 23. 4. 1999 resultieren,
bis dato unberichtigt aushaften. Die betreffenden Abgaben sind im aktuellen
Rückstand in unveränderter Höhe ausgewiesen. Die aus dem weiteren
Umsatzsteuerbescheid vom 23. 4. 1999 herrührende Nachforderung an
Umsatzsteuer 1991 (7.469.344 S bzw. 542.818,39 €) war zum
Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheides noch im Teilbetrag von
233.558,06 € ausständig, in welcher Höhe der Bw. zur Haftung
herangezogen wurde. Dass diese Abgaben bei der im Zeitpunkt der Erlassung des
Haftungsbescheides bereits aus dem Firmenbuch gelöschten
Primärschuldnerin uneinbringlich waren, ist unbestritten.
Der weitere
Einwand, der Bw. sei zum Zeitpunkt seiner Haftungsinanspruchnahme nicht (mehr)
Geschäftsführer der Hauptschuldnerin gewesen, verhilft der Berufung
ebenfalls nicht zum Erfolg. Sind doch die sich aus § 21 Abs. 1 iVm
Abs. 5 UStG ergebenden Zahlungs- bzw. Fälligkeitstermine für die den
Gegenstand der Haftung bildende Umsatzsteuer 1991 bis 1993 und 1995 in die Zeit
der Vertretungstätigkeit des Bw. gefallen, sodass er hiefür bei
Vorliegen aller übrigen Haftungsvoraussetzungen haftbar gemacht werden
kann. Die Haftung kann nämlich auch für Abgabenforderungen bestehen,
die nach Beendigung der Vertretungstätigkeit zu entrichten sind, wenn etwa
der Vertreter unrichtige Abgabenerklärungen eingereicht hat (vgl. Ritz, BAO
Kommentar/3, § 9 Tz 26). Der Feststellung in der Berufungsvorentscheidung,
wonach der Bw. laut Firmenbuch im eingangs angeführten Zeitraum als
Geschäftsführer der C. GmbH bestellt war, wurde im Vorlageantrag nicht
entgegengetreten.
Der Bw. bringt
weiters vor, die Abgabenforderungen bestünden nicht zu Recht, weil die
Umsatzsteuersteuerschuld gegenüber der C. GmbH mangels Erzielung von
Umsätzen nicht entstanden sei. Mit diesen Ausführungen wendet sich der
Bw. inhaltlich gegen die Richtigkeit der Abgabenvorschreibungen. Nun können
zwar im Verfahren über die Geltendmachung der Haftung Einwendungen gegen
die Richtigkeit der Abgaben nicht mit Erfolg erhoben werden, wenn diese -
wie vorliegendenfalls - gegenüber der Primärschuldnerin
bescheidmäßig festgesetzt wurden und der zur Haftung Herangezogene
sohin gemäß
§ 248 BAO gegen die Bescheide betreffend die
Abgabenansprüche Berufung erheben hätte können (vgl. zB VwGH
25. 4. 2002, 99/15/0253). Gleichwohl ist es aber unter dem Aspekt
eines dem Bw. vorzuwerfenden Verschuldens beachtlich, wenn der Abgabenausfall
nicht durch eine Pflichtverletzung des Vertreters verursacht wurde (vgl. Stoll,
BAO-Kommentar, 130 f).
Ausgangspunkt
für die Beurteilung eines für den Abgabenausfall kausalen Verschuldens
des Bw. ist der Umstand, dass die Primärschuldnerin, deren alleiniger
Geschäftsführer der Bw. im haftungsrelevanten Zeitraum war, ab dem
Jahr 1991 umfangreiche Vorbereitungshandlungen zur Aufnahme einer
umsatzsteuerpflichtigen Tätigkeit (Erzeugung von H-Platten) getroffen hat.
Der auf die betreffenden Investitionen in Form von Bautätigkeit und
Anschaffung maschineller Anlagen entfallende Vorsteuerabzug führte zu
entsprechenden Umsatzsteuerüberschüssen (1991: 7.469.344 S; 1992:
1.404.739 S; 1993: 366.644 S; 1995: 4.393.580 S). Mit den
Umsatzsteuerbescheiden für die Jahre 1991 (6. 10. 1992), 1992
(22. 4. 1994) und 1993 (5. 12. 1994) wurden die von der
Primärschuldnerin geltend gemachten Vorsteuerbeträge anerkannt und
wurden die für die Monate Jänner bis Dezember 1995 vorangemeldeten
Überschüsse ihrem Abgabenkonto gutgeschrieben.
Erst in der
Folge versagte das Finanzamt der Primärschuldnerin die ursprünglich
anerkannten Vorsteuern, indem es die Umsatzsteuer für die Jahre 1991 bis
1993 und 1995 mit Bescheiden vom 23. 4. 1999 jeweils in Höhe von Null
Schilling festsetzte, wodurch im Ergebnis der Vorsteuerabzug
rückgängig gemacht wurde. Eine Begründung hiefür enthalten
diese Bescheide nicht. Lediglich aus einem undatierten Aktenvermerk ist
ersichtlich, dass der Primärschuldnerin nachträglich die
Unternehmereigenschaft abgesprochen wurde, weil diese den geplanten
Produktionsbetrieb nie aufgenommen, sondern lediglich einen Teil des Wohn- und
Bürogebäudes vermietet und ansonsten nur ein sale and lease back
Geschäft betreffend den Maschinenpark mit der Y- Leasing GmbH abgeschlossen
habe. Dieser Aktenvermerk der Großbetriebsprüfung wurde offenbar im
Zuge von Vorerhebungen im Zusammenhang mit einer zunächst ins Auge
gefassten, dann aber doch nicht durchgeführten UVA-Prüfung bei der
Primärschuldnerin angefertigt.
Wie bereits
erwähnt, ist der Abgabenbehörde im Verfahren zur Geltendmachung der
Haftung eine inhaltliche Überprüfung des Abgabenanspruches wegen der
Bindung an die dem Haftungsbescheid vorangegangenen Abgabenbescheide verwehrt
(vgl. zB VwGH 30. 10. 2001, 98/14/0142). Daher hat eine Auseinandersetzung
mit der Frage der Rechtmäßigkeit der Aberkennung des Rechtes auf
Vorsteuerabzug (ex tunc) zu unterbleiben, selbst wenn nach Lehre und
Rechtsprechung die Unternehmereigenschaft im Falle ernsthafter
Vorbereitungshandlungen und Abbruch der Tätigkeit noch vor der Erzielung
von Einnahmen nicht rückwirkend verloren geht (vgl. Ruppe, UStG 1994/3,
§ 2 Tz 137; EuGH 29. 2. 1996, Rs C-110/94 "INZO", Slg I-857;
VwGH 30. 9. 1998, 96/13/0211).
Ungeachtet
dessen kann aber bei der Prüfung eines allfälligen Verschuldens des
Bw. an der Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben der
Umstand nicht außer Betracht bleiben, dass die vormals durch den Bw.
vertretene Primärschuldnerin die Aufnahme einer umsatzsteuerpflichtigen
Tätigkeit beabsichtigt hat, wobei das ernsthafte Bestreben, die Produktion
von H-Platten tatsächlich aufzunehmen, nicht strittig ist. Die
Primärschuldnerin war daher zum Vorsteuerabzug von den mit dem geplanten
Unternehmenszweck zusammenhängenden Investitionsausgaben berechtigt.
Somit geht es
im Berufungsfall nicht um einen von vornherein fehlerhaften oder gar
missbräuchlichen Vorsteuerabzug, sondern darum, ob der Bw. in jenem
Zeitraum, für den die Primärschuldnerin Vorsteuern geltend gemacht
hat, von deren Unternehmereigenschaft iSd § 2 Abs. 1 UStG als
persönliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ausgehen durfte. Nach
Ansicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz ist dies zu bejahen, zumal es
zur Begründung der Unternehmereigenschaft nicht erforderlich ist, dass
bereits tatsächlich Umsätze bewirkt werden, sondern ein
Tätigwerden zum Zweck des späteren Bewirkens von Umsätzen
genügt. Auch auf die tatsächliche Erzielung von Einnahmen kommt es
nicht. Vielmehr hängt die Beantwortung der Frage, ab welchem Zeitpunkt
Unternehmereigenschaft angenommen werden kann, entscheidend davon ab, wann der
Unternehmer die ersten nach außen gerichteten Anstalten zur
Einnahmenerzielung trifft (vgl. nochmals VwGH 30. 9. 1998, 96/13/0211). Da die
geschilderten Vorbereitungshandlungen der Primärschuldnerin zweifellos der
Erzielung späterer Einnahmen dienten, kann dem Bw. somit nicht der Vorwurf
einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme von Vorsteuern gemacht werden, zumal im
erstinstanzlichen Haftungsverfahren keine wie immer gearteten gegenteiligen
Feststellungen getroffen wurden. An dieser Betrachtungsweise ändert auch
der Umstand nichts, dass sich das Finanzamt im Nachhinein dazu veranlasst
gesehen hat, den Vorsteuerabzug infolge des fehlgeschlagenen Unternehmensstarts
und der Nichterzielung steuerpflichtiger Umsätze wieder
rückgängig zu machen. Kann doch nach dem Vorgesagten nicht der
Standpunkt vertreten werden, dass der Bw. seine abgabenrechtlichen Pflichten
dadurch verletzt hat, dass er für die durch die nachträgliche
Aberkennung der Vorsteuern ausgelöste Steuerbelastung der
Primärschuldnerin keine finanzielle Vorsorge getroffen hat.
Der gegen Ende
1996 als Geschäftsführer abgelöste Bw. mag zwar für den
geschäftlichen Misserfolg der von ihm vertretenen Gesellschaft
verantwortlich gewesen sein und allenfalls auch deren Zahlungsunfähigkeit
herbeigeführt haben. Dies ändert aber nichts daran, dass ein
derartiger Verhalten keine Haftung nach § 9 BAO begründet, weil
hiefür nur die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten von Bedeutung ist
(vgl. nochmals Ritz, aaO, § 9, Tz 9 u. 16, sowie die dort
angeführte Judikatur).
Zusammenfassend
ist festzustellen, dass die Abgabenbehörde zweiter Instanz bei der
gegebenen Sach- und Rechtslage kein abgabenrechtlich relevantes Fehlverhalten
des Bw. erkennen kann. Da es schon solcherart an den Voraussetzungen für
eine Haftungsinanspruchnahme des Bw. mangelt, braucht auf die von den
Streitparteien angestellten weiteren Überlegungen nicht näher
eingegangen zu werden.
Somit war wie
im Spruch angeführt zu entscheiden
Innsbruck,
am 2. Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Vorsteuerabzugnächträgliche Versagungfehlgeschlagener UnternehmensstartNichterzielung von UmsätzenUnternehmereigenschaftVorbereitungshandlungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0534-I/03
- Stammnummer
- 22639
- Gültig
- 02.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF