Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0662-W/04
Schriftlichkeitsgebot für Zahlungserleichterungsansuchen; telefonische Mitteilung ist nicht säumnishemmend
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0662-W/04vom 02.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der B.W., vom 15. Dezember 2003
gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden vom 9. Dezember 2003 über die
Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages entschieden:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 7. Oktober 2003 setzte das Finanzamt eine
Nachforderung an Einkommensteuer für das Jahr 2002 in der Höhe von
4.960,93 € fest. Diese Abgabe wurde am 14. November 2004 zur Zahlung
fällig. Am 20. November 2004 (Datum laut Poststempel) brachte die Bw. ein
Zahlungserleichterungsansuchen ein. Mit Bescheid vom 9. Dezember 2003 setzte das
Finanzamt gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO einen Säumniszuschlag in
der Höhe von 80,36 € fest.
Mit schriftlichem Anbringen vom 11. Dezember 2003 legte die
Bw. gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Berufung ein und brachte vor,
dass sie bereits am 14. November 2003 beim Finanzamt telefonisch um
Zahlungserleichterung angesucht habe. Sie sei aufgefordert worden, die
Zahlungserleichterung schriftlich zu beantragen, was sie am 17. November 2003
auch gemacht habe. Am 2. Dezember 2003 sei die Zahlungserleichterung telefonisch
bewilligt worden; am 5. Dezember sei ihr der Bescheid zugestellt worden. Die
erste Zahlung sei laut diesem Bescheid am 19. Dezember 2003 fällig. Da sie
sohin zeitgerecht um Zahlungserleichterung angesucht habe und der erste
Zahlungstermin noch nicht überschritten worden sei, ersuche sie um positive
Erledigung der Berufung.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 26. Februar 2004 wies das
Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte aus, dass die
Einkommensteuer 2002 nicht am Fälligkeitstag 14. November 2003
entrichtet und dass bis zu diesem Zeitpunkt auch kein
Zahlungserleichterungsansuchen eingebracht worden sei. Das Argument, dass am
14. November 2003 telefonisch um Zahlungserleichterung angesucht worden
sei, könne keine Berücksichtigung finden, da § 85 Abs. 1 BAO die
Schriftlichkeit von Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur
Erfüllung von Verpflichtungen vorsehe.
Mit schriftlichem Anbringen vom 15. März 2004
beantragte die Bw. die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte vor, dass sie im März 2003
von einer Beamtin des Finanzamtes die Auskunft erhalten habe, dass sie
allfällige zukünftige Zahlungserleichterungsansuchen nicht schriftlich
einbringen müsse, sondern dass ein telefonisches Ansuchen ausreichend sei.
Die Bw. sei davon ausgegangen, dass Auskünfte von Beamten des Finanzamtes
sachlich und rechtlich korrekt seien und habe daher am 14. November 2003
telefonisch um eine Zahlungserleichterung angesucht. Die Beamtin habe ihr
mitgeteilt, dass sie das Ansuchen in den nächsten Tagen auch noch
schriftlich nachreichen möge, was die Bw. am 17. November 2003 auch getan
habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren,
nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind
gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu
entrichten. Gemäß
§ 217 Abs. 2 BAO
beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages. Gemäß
§ 217
Abs. 4 BAO sind für Abgabenschuldigkeiten
Säumniszuschläge insoweit nicht zu entrichten, als a) ihre
Einhebung gemäß
§ 212a BAO ausgesetzt ist, b)
ihre Einbringung gemäß
§ 230 Abs. 2, 3, 5
oder 6 BAO gehemmt ist, c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des
§ 212 Abs. 2 zweiter Satz BAO nicht durch Ausstellung eines
Rückstandsausweises als beendet gilt, d) ihre Einbringung
gemäß
§ 231 BAO ausgesetzt ist.
Gemäß
§ 85 Abs. 1 BAO sind
Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von
Verpflichtungen vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich
einzureichen (Eingaben). Nach Abs. 3 des § 85 BAO hat die
Abgabenbehörde mündliche Anbringen der im Abs. 1 bezeichneten Art
entgegenzunehmen, (a) wenn dies in den Abgabenvorschriften vorgesehen,
oder (b) wenn dies für die Abwicklung des Abgabenverfahrens
zweckmäßig ist, oder (c) wenn die Schriftform dem Einschreiter
nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden
kann.
Das Finanzamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich
bei einem Zahlungserleichterungsansuchen um ein Anbringen zur Geltendmachung von
Rechten handelt, das gemäß
§ 85 Abs. 1 BAO schriftlich
einzubringen ist. Diese Bestimmung sieht telefonische Anbringen nicht vor (Ritz,
BAO, § 85, Tz 9). § 89 BAO legt fest, dass fernmündliche
Mitteilungen in einem Aktenvermerk kurz festzuhalten sind. Die BAO unterscheidet
daher zwischen schriftlichen und mündlichen Anbringen sowie telefonischen
Mitteilungen. Telefonische Mitteilungen sind keine "mündlichen"
Anbringen ( vgl. VwGH 31.3.2005, 2004/15/0089, und die dort zitierte
Vorjudikatur; Ritz, BAO-Kommentar, 2. Auflage, § 85 Tz. 9, m.w.N.). Dass
die Bw. allenfalls eine anders lautende Auskunft vom Finanzamt bekommen haben
könnte, vermag am gesetzlichen Erfordernis der Schriftlichkeit nichts zu
ändern. Diese präzisen Formvorschriften räumen der Behörde
keinen Ermessensspielraum ein, sodass auch die Berufung auf den Grundsatz von
Treu und Glauben scheitern muss.
Die Zahlungsfrist für die Einkommensteuer 2002 endete
am 14. November 2003. Das erst am 20. November 2003 eingebrachte
Zahlungserleichterungsansuchen vermochte daher nicht die Einbringung
gemäß
§ 230 Abs. 3 BAO zu hemmen, sodass gemäß
§
217 Abs. 1 BAO ein Säumniszuschlag vorzuschreiben war.
Falls der Bw. tatsächlich eine falsche Auskunft
erteilt worden ist, was vom Finanzamt zu prüfen wäre, könnte
diesem Mangel an Verschulden in einem Verfahren gemäß
§ 217 Abs.
7 BAO Rechnung getragen werden.
Wien, am 2.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 85 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0662-W/04
- Stammnummer
- 22634
- Gültig
- 02.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF