Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0381-L/03
Masseverwalter als Bescheidadressat während des Konkursverfahrens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0381-L/03vom 02.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., AdresseBw., vertreten durch Stb,
vom 24. April 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wels, vertreten durch
HR Mag. Johann Lehner, vom 24. März 2003 betreffend Feststellung von
Einkünften gemäß
§ 188 BAO für das Jahr 1999
entschieden:
Die Berufung wird als
unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Beschluss des Landesgerichtes W. vom
20. April 1998 wurde über das Vermögen der Berufungswerberin
und Gemeinschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet. Mit Datum
21. April 1998 wurde Dr.H. zum Masseverwalter bestellt. Mit
Beschluss des Landesgerichtes W. vom 18. November 2004 wurde obiger Konkurs
aufgehoben.
Der gegenständliche Bescheid ist am
24. März 2003 und somit nach Konkurseröffnung an die "Bw.
z.H. MV Dr.H., Ringstraße 14, 4600 Wels" ergangen.
Mit Schreiben vom 22. April 2003 wurde gegen
obigen Bescheid Berufung eingereicht durch die durch den Masseverwalter Dr.H.
zur steuerlichen Vertretung der Bw. bevollmächtigte WT.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach ständiger Judikatur des VwGH (Beschluss vom
22.10.1997, 97/13/0023, vom 18.9.2003, 2003/15/0061, oder vom 2.3.2006,
2006/15/0087) ist der Masseverwalter für die Zeit seiner Bestellung
betreffend die Konkursmasse gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners iSd
§ 80 BAO. Auch in einem Abgabeverfahren tritt nach der
Konkurseröffnung der Masseverwalter an Stelle des Gemeinschuldners, soweit
es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben
sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter,
der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen.
Der gegenständliche Bescheid wurde folglich
gegenüber der Berufungswerberin nicht wirksam erlassen. Er hätte an
den Masseverwalter gerichtet und an diesen zugestellt werden müssen. Die
wie vorliegend adressierte Erledigung ist an die Gemeinschuldnerin, nicht an den
Masseverwalter gerichtet. Die Zustellung an diesen saniert den unrichtigen
Bescheidadressaten nicht, die Erledigung ist ihm gegenüber nicht wirksam
geworden.
Eine Berufung gegen eine behördliche Erledigung, die
nicht wirksam erlassen worden ist, geht ins Leere und ist gemäß
§ 273 Abs. 1 lit a BAO als unzulässig
zurückzuweisen (Vergleiche Ritz, Kommentar zur BAO, 3. Auflage, Rz
6).
Linz, am 2.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0381-L/03
- Stammnummer
- 22629
- Gültig
- 02.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF