Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0193-G/06
Zurückweisung mangels Rechtsmittellegitimation
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0193-G/06vom 02.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der DH, vertreten durch Dr. Teja H.
Kapsch, Rechtsanwalt, 8010 Graz, Marburgerkai 47, vom 13. Dezember
2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 10. November 2005
betreffend Grunderwerbsteuer entschieden bzw. beschlossen:
Die Berufung wird als
unzulässig
zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 20. April 2005 wurde dem Finanzamt ein mit
31. März 2005 datierter Teilaufhebungs- und Kaufvertrag mit
folgendem Inhalt zur Anzeige gebracht:
...
I.)
Mit Kaufvertrag vom
29. Dezember 2003 ..... haben die Ehegatten CH und
JH
die dort unter Punkt I. näher
beschriebenen Liegenschaften ..... je zur Hälfte an die Ehegatten DH
(i. e. die Bw.) und EH verkauft. Die
Bezahlung des Gesamtkaufpreises von € 240.000,- erfolgte durch
privative Schuldübernahme der Käufer von Seiten der Verkäufer bei
der X-Bank bestandenen Verbindlichkeiten.
II.)
Die Vertragsparteien sind
nunmehr übereingekommen, den Kaufvertrag vom 29. Dezember 2003
hinsichtlich des Erwerbes des Hälfteeigentums durch die Käuferin Frau
DH unter deren gleichzeitig vereinbarter Schad- und Klagloshaltung durch EH
hinsichtlich der diese aus der Schuldübernahme gegenüber der X-Bank
treffenden Verpflichtungen einvernehmlich aufzuheben.
III.)
Anstelle des aufgehobenen
Teiles des Kaufvertrages vom 29. Dezember 2003 schließen die
Vertragsparteien nachstehenden
Kaufvertrag
abgeschlossen zwischen
den Ehegatten CH und JH als Verkäufer einerseits und Herrn EH als
Käufer andererseits wie folgt:
I.)
Die Ehegatten CH und JH
sind je zur Hälfte grundbücherliche Eigentümer nachstehender
Liegenschaften: (.....)
Mit grundbücherlich
noch nicht durchgeführtem Kaufvertrag vom 29. Dezember 2003 haben
die Ehegatten H je einen Hälfteanteil der ihnen je zur Hälfte
eigentümlichen oben angeführten Liegenschaften veräußert.
Gegenstand dieses Kaufvertrages ist sohin der den Ehegatten JH und CH noch
verbleibende je 1/4-Eigentumsanteil der angeführten Liegenschaften.
(.....)
II.)
Die Ehegatten H .....
verkaufen und übergeben an Herrn EH ..... und dieser kauft und
übernimmt in sein Eigentum die zu Punkt I. beschriebenen
Hälfteanteile der Liegenschaften ..... um den beiderseits vereinbarten
Kaufpreis von € 120.000,-. (.....)
IV.)
Die Übergabe und
Übernahme der vertragsgegenständlichen Liegenschaften und Geräte
in den Besitz und Genuss des Käufers ist bereits vor Vertragsunterfertigung
erfolgt. (.....)
X.)
Die Kosten und
Gebühren dieses Vertrages trägt der Käufer, der auch den Auftrag
zur Kaufvertragserrichtung erteilt hat. (.....)"
Für diesen Rechtsvorgang schrieb das Finanzamt Herrn
EH, dem Ehegatten der Bw., mit angefochtenem Bescheid vom
10. November 2005 die Grunderwerbsteuer vor. Im Betreff des Bescheides
wurde auf den mit der Bw. abgeschlossenen Teilaufhebungs- und Kaufvertrag vom
31. März 2005 verwiesen. Begründend wurde ausgeführt,
dass eine Vertragsaufhebung gemäß
§ 17 GrEStG nicht zum
Tragen komme, da die Verkäufer ihre ursprüngliche Rechtsstellung nicht
wiedererlangt hätten.
Dagegen hat nicht nur der Ehegatte der Bw., sondern
expressis verbis auch die Bw. mittels Schriftsatz vom
13. Dezember 2005 das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und dieses
im Wesentlichen wie folgt begründet: Nach Finanzamtsanzeige und
grundverkehrsbehördlicher Genehmigung des Kaufvertrages habe die Bw. eine
Rückabwicklung bzw. Aufhebung des ursprünglichen Kaufvertrages herbei
führen wollen, da ihr die mit dem Erwerb der Hälfteliegenschaft
eingegangene Verpflichtung aus der Schuldübernahme zu groß gewesen
sei. Voraussetzung hiefür sei das Einverständnis der Verkäufer
sowie die Zustimmung der Pfandrechtsgläubigerin gewesen, die Bw. aus der
übernommenen Schuldübernahmsverpflichtung zu entlassen. Wunsch der Bw.
sei ausschließlich die Rückabwicklung des von ihr eingegangenen
Rechtsgeschäftes gewesen. Nach zwischen allen Beteiligten - auch der
X-Bank, jedoch ohne Mitwirkung der Bw. - geführten Verhandlungen sei
man letztlich überein gekommen, den Kaufvertrag (vom
29. Dezember 2003) hinsichtlich der Hälfteanteile aufzuheben, die
Bw. aus ihren Verpflichtungen zu entlassen und die den Verkäufern
zurückgefallene Liegenschaftshälfte mit Zustimmung der kreditierenden
Bank an den Ehegatten der Bw. zu veräußern. Da somit die
(ursprünglichen) Veräußerer, die Ehegatten CH und JH, die volle
Verfügungsmacht rückerlangt hätten, werde beantragt, den
angefochten Bescheid dahingehend abzuändern, dass von der Vorschreibung der
Grunderwerbsteuer für den Teilaufhebungs- und Kaufvertrag vom
31. März 2005 Abstand genommen werde.
Das Finanzamt wies die Berufung mit -
ausschließlich an Herrn EH gerichteter - Berufungsvorentscheidung vom
5. Jänner 2006 im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass
bei der gegebenen Sachlage nicht von einer Wiedererlangung der freien
Verfügungsmacht der Veräußerer gesprochen werden könne und
daher der mit Vertrag vom 29. Dezember 2003 vereinbarte Erwerbsvorgang
nicht im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG
rückgängig gemacht worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 246 Abs. 1 BAO ist zur
Einbringung einer Berufung jeder befugt, an den der den Gegenstand der
Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.
Ein Bescheid ergeht an die Person, die im Spruch des
Bescheides genannt ist. Die Rechtsmittellegitimation setzt überdies voraus,
dass der Bescheid dem Betreffenden gegenüber wirksam bekannt gegeben ist.
Berufungswerber kann daher nur der sein, dem der Bescheid wirksam bekannt
gegeben wurde und für den er auch inhaltlich bestimmt war
(Ritz, BAO³, § 246
Tz 2 und 3).
Auch bei Gesamtschuldverhältnissen ist nur der in
Anspruch genommene Gesamtschuldner zur Einbringung einer Berufung berechtigt.
Noch nicht herangezogene Gesamtschuldner sind nicht berufungsbefugt, sondern
allenfalls nach § 257 BAO beitrittsberechtigt (s.
Ritz, aaO, § 246 Tz 5,
mwN).
Im vorliegenden Fall wurde der (ausschließlich) an
Herrn EH gerichtete Grunderwerbsteuerbescheid vom 10. November 2005
mittels Berufungsschriftsatz vom 13. Dezember 2005 sowohl vom
Bescheidadressaten, Herrn EH, als auch von dessen Ehegattin, der Bw. des
gegenständlichen Verfahrens, in Streit gezogen.
Da der angefochtene Bescheid nicht an die Bw. ergangen ist,
war diese somit im Sinne obiger Rechtsausführungen nicht zur Einbringung
einer dagegen gerichteten Berufung befugt.
Wird eine Berufung jedoch von einem hiezu nicht
Legitimierten eingebracht, so ist sie gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen (vgl. zB
VwGH vom 12. November 1987, 85/16/0113, 0114).
Im Übrigen wird ergänzend auf die - dem
steuerlichen Vertreter der Bw. zugegangene - ha. Berufungsentscheidung vom
13. April 2006, RV/0049-G/06, verwiesen, mit welcher die vom Ehegatten
der Bw., Herrn EH, gegen den gegenständlichen Grunderwerbsteuerbescheid
erhobene Berufung inhaltlich erledigt wurde.
Aus den dargelegten Gründen war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 2.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 246 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0193-G/06
- Stammnummer
- 22624
- Gültig
- 02.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF