Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0335-W/06
Zurechnung nach Einantwortung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0335-W/06vom 01.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau E.H., K., vertreten durch Herrn
D.H., K., gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom
9. November 2004 betreffend Fortschreibungen (§ 21 BewG)
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Herr K.L. ist am 1 verstorben. Dieser war zur Gänze
Eigentümer der Liegenschaft 2. Mit Einantwortungsurkunde des
Bezirksgerichtes W. vom 3 wurde der Nachlass der Tochter des Verstorbenen, Frau
E.H., der Berufungswerberin, und der Verlassenschaft nach M.H. je zur
Hälfte eingeantwortet. Laut dieser Einantwortungsurkunde wird auf Grund der
Ergebnisse des Verlassenschaftsverfahrens ob der dem Erblasser K.L.
grundbücherlich zugeschriebenen Liegenschaft 2, die Einverleibung des
Eigentumsrechtes je zur Hälfte für die Berufungswerberin und die
Verlassenschaft nach M.H. zu bewilligen sein.
Der Nachlass M.H. wurde dem Witwer F.H. auf Grund seiner
nach dem Testament abgegebenen unbedingten Erbserklärung mit
Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes D. eingeantwortet. Herr F.H. ist
nachverstorben und das Verlassenschaftsverfahren beim Bezirksgericht D.
anhängig.
Mit dem Feststellungsbescheid zum
1. Jänner 1992 des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom
9. November 2004, zugestellt am 27. Jänner 2006, wurde
der Grundbesitz 2, der Berufungswerberin und der Verlassenschaft nach F.H. je
zur Hälfte zugerechnet.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde
im Wesentlichen vorgebracht, dass die Einantwortung nicht akzeptiert
wird.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 21 Abs. 4 BewG sind allen
Fortschreibungen einschließlich der Fortschreibung auf Grund einer
Änderung der steuerlichen Zurechnung des Bewertungsgegenstandes
(Zurechnungsfortschreibung) die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres
zu Grunde zu legen, das auf die Änderung folgt (Fortschreibungszeitpunkt).
Die Voraussetzungen für eine Zurechnungsfortschreibung liegen dann vor,
wenn sich seit der letzten Einheitswertfeststellung die
Eigentumsverhältnisse am Bewertungsgegenstand geändert
haben.
Mit der Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes W. vom 3
wurden die Eigentumsverhältnisse an der Liegenschaft 2, neu geregelt.
Tatsache ist, dass der Nachlass des Verstorbenen mit Einantwortungsurkunde des
Bezirksgerichtes W. vom 3 eingeantwortet wurde. Die verspätet eingebrachten
Rekurse der Berufungswerberin gegen diese Einantwortungsurkunde und weitere
Beschlüsse wurden vom Landesgericht für ZRS Wien mit Beschlüssen
vom 14. Februar 1995 und 21. Februar 1997 jeweils zurückgewiesen.
Die außerordentlichen Revisionsrekurse der Berufungswerberin gegen diese
Beschlüsse des Landesgerichtes für ZRS Wien wurden vom Obersten
Gerichtshof mit Beschlüssen vom 11. Juli 1996 und
24. Juli 1997 ebenfalls zurückgewiesen.
Mit der Einantwortung des Nachlasses haben sich die
Eigentumsverhältnisse am Bewertungsgegenstand geändert. Es liegen
daher hier die Voraussetzungen für eine Zurechnungsfortschreibung
vor.
Weiter wird festgehalten, dass eine Bindung der
Abgabenbehörde an die im Abhandlungsverfahren abgegebenen, vom Gericht
angenommenen und der rechtskräftigen Einantwortungsurkunde vom 3 zu Grunde
gelegten Erbserklärungen der Parteien besteht. Der Feststellungsbescheid
erging daher zu Recht.
Die weiteren Ausführungen in der Berufung lassen kein
konkretes mit dem gegenständlichen Verfahren zusammenhängendes
Vorbringen erkennen, weshalb sie in dieser Entscheidung auch keine
Berücksichtigung finden können.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 1.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 21 Abs. 4 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0335-W/06
- Stammnummer
- 22618
- Gültig
- 01.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF