Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0124-F/05
Familienbeihilfenanspruch besteht nur für die Zeit, wo der Sohn der Bw beim AMS als arbeitssuchend vorgemerkt war und keine Arbeitslose bezog.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0124-F/05vom 01.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 17. Mai 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom 25. April 2005 betreffend
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für
den Zeitraum 1. Juli 2003 bis 31. Mai 2004
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert. Zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag für das Kind M werden für die Zeit vom 1. September
2003 bis 31. Mai 2004 gemäß
§ 26 Abs 1 FLAG 1967 in Verbindung
mit § 33 Abs 4 Z 3 lit a bzw lit c EStG 1988
zurückgefordert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 25. April 2005 wurden von der
Berufungswerberin (Bw) zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge betreffend ihren Sohn M für die Zeit vom 1. Juli
2003 bis 31. Mai 2004 gemäß
§ 26 Abs 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in Verbindung mit § 33 Abs
4 Z 3 lit a bzw lit c Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988)
zurückgefordert, da aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich sei, dass
die erste Lehre des Sohnes vorzeitig am 30. Juni 2003 aufgelöst wurde. Da
der Sohn der Bw ab 21. Juni 2004 wieder eine neue Lehre aufgenommen habe,
besteht ab diesem Zeitpunkt wieder Beihilfenanspruch.
Mit Eingabe vom 17. Mai 2005 berief die Bw rechtzeitig
gegen obgenannten Bescheid und führte aus, dass ihr Sohn nach Verlust der
Lehrstelle vom 1. Juli 2003 bis 31. Mai 2004 Arbeitslosengeld unter der
Geringfügigkeitsgrenze bezogen habe und während dieser Zeit als
Lehrstellensuchender gemeldet gewesen sei. Sie legte diesbezüglich eine
Bezugsbestätigung vom 25. April 2005 vor, woraus hervorging, dass der Sohn
vom 6. Oktober 2003 bis 19. Mai 2004 Arbeitslosengeld und vom 16. bis 20. Juni
2004 Notstandshilfe bezogen hat.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 23. Mai 2005 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass für
volljährige Kinder ein Anspruch auf Familienbeihilfe nur dann bestehe, wenn
sie sich in Berufsausbildung befinden oder beim AMS arbeitssuchend vorgemerkt
sind, ohne jedoch Bezüge vom Arbeitsamt zu erhalten. Da der Sohn jedoch
Arbeitslosengeld bezogen hat, lägen die Voraussetzungen zur Gewährung
der Familienbeihilfe nicht mehr vor.
Mit Eingabe vom 27. Juni 2005 berief die Bw gegen die
Berufungsvorentscheidung und führte aus, dass sie wegen Unwissenheit
ihrerseits und da das Arbeitslosengeld ihres Sohnes weit unter der
Lehrlingsentschädigung bzw Geringfügigkeitsgrenze lag und sie im
Glauben war, dass die Volljährigkeit erst mit 19 Jahren eintritt, die
Familienbeihilfe weiter bezogen habe. Da sie weder bei der Stadt noch beim Land
oder Staat irgendwelche Zuschüsse bekommt bzw beantragt hat, wären sie
in dieser Zeit in eine erhebliche Notsituation gekommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. f sublit. bb FLAG
1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige
Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie bei der
regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) als
Arbeitssuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach
dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. 609, haben noch eine Beihilfe
zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das AMS erhalten. Das Vorliegen dieser
Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice
nachzuweisen.
Laut Versichtungsdatenauszug vom 31. Mai 2006 und der von
der Bw vorgelegten Bezugsbestätigung des AMS vom 25. April 2005 hat der
Sohn der Bw ab Oktober 2003 bis einschließlich Mai 2004 Arbeitslosengeld
bezogen, was im vorliegenden Fall auch unbestritten blieb. Vom 3. Juli bis 12.
August 2003 war der Sohn als arbeitssuchend beim AMS gemeldet und bezog laut
vorliegendem Versicherungsdatenauszug kein Arbeitslosengeld bzw sonstigen
Bezüge, weshalb nach obgenannter gesetzlicher Bestimmung des
Familienlastenausgleichsgesetzes für diese beiden Monate (Juli und August)
Familienbeihilfe zusteht.
Unstrittig ist im vorliegenden Berufungsfall, dass die Bw
betreffend ihrem Sohn während des Zeitraumes vom Oktober 2003 bis Mai 2004
die Familienbeihilfe (samt Kinderabsetzbeträgen) zu Unrecht bezogen
hat.
Gemäß
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 ist zu Unrecht
bezogene Familienbeihilfe - abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen -
zurückzuzahlen, wobei die Rückzahlungsverpflichtung von einem
allfälligen Verschulden des/der in Anspruch Genommenen unabhängig ist
(Wittmann - Galetta, Kommentar zum Familienlastenausgleich, C,§ 26 , S
1).
Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.
Die Frage einer möglichen Unbilligkeit bei der
Abstattung der zu Unrecht bezogenen Beträge wäre auf Antrag in einem
gesonderten Verfahren zu prüfen.
Feldkirch,
am 1. Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0124-F/05
- Stammnummer
- 22616
- Gültig
- 01.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF