Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1778-W/03
Arbeitszimmer und Auslandsreise einer Schauspielerin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1778-W/03vom 31.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den SenatX über die Berufungen der Bw., vertreten
durch S., Wirtschaftstreuhand GmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien
2/20 vom 27. März 2003 betreffend Einkommensteuer 1999, 2000 und 2001
sowie Umsatzsteuer 2001 nach der am 30. Mai 2006 durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Den Berufungen
gegen die Einkommensteuerbescheide für 1999 und 2000 sowie gegen den
Umsatzsteuerbescheid für 2001 wird Folge gegeben.
Der Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid für 2001 wird teilweise Folge
gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist nach den Angaben auf den
Steuererklärungsformularen Schauspielerin und Kunstschaffende. Sie erzielt
aus ihrer Tätigkeit ausschließlich Einkünfte aus
selbständiger Arbeit, wobei ihre Einnahmen in den Berufungsjahren
351.513 S (1999), 386.388 S (2000) bzw. 623.056 S (2001)
betrugen.
Im gegenständlichen Berufungsverfahren ist die
Abzugsfähigkeit folgender Aufwendungen als Betriebsausgaben
strittig:
1. Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes
Arbeitszimmer:
Miete und Betriebskosten in Höhe von 19.999 S
(für 1999), 17.518 S (für 2000) und 21.198 S (für
2001), AfA für Einrichtungsgegenstände (ein Schreibtisch, zwei
Schreibtischstühle, drei Bücherregale, eine Schreibtischlampe) in
Höhe von jeweils 3.775 S (für 2000 und 2001).
Der betreffende Raum wurde vom Finanzamt
(Betriebsprüfungsabteilung) anlässlich der "Neuaufnahme" der Bw. im
Rahmen einer Nachschau besichtigt (vgl. Niederschrift vom 22. April 1997).
Das Arbeitszimmer weist ein Flächenausmaß von ca. 23,5
m2 auf. Als
Betriebsausgaben geltend gemacht werden 28,29 % der Gesamtkosten der
Wohnung.
2. Aufwendungen für eine Auslandsreise:
Tages- und Nächtigungsgelder für den Aufenthalt
auf Zypern in Höhe von 1.965 S (5 Tage à 393 S) und
2.940 S (7 Nächtigungen à 420 S) für 2001.
Auf Vorhalt des Finanzamtes gab die Bw. dazu an, die
beantragten Kosten stünden in Zusammenhang mit einem als Ferienakademie
veranstalteten Kreativaufenthalt, in dessen Rahmen sie Ausbildungen in den
Bereichen Flamencotanz und Gitarre absolviert habe. Die Kurse hätten
während des gesamten Aufenthaltes stattgefunden. Das zu absolvierende
Programm habe jeweils den ganzen Tag in Anspruch genommen. Eine private
Mitveranlassung der Reise sei nicht gegeben gewesen.
Der Vorhaltsbeantwortung lag ein Schreiben des
Kursveranstalters bei, worin bestätigt wird, dass die Bw. von 6. bis 13.
April 2001 an Fortbildungskursen für Flamencotanz und Gitarre teilgenommen
hat. Der Kreativurlaub Zypern werde seit 1997 zweimal jährlich als
Ferienakademie veranstaltet. Die Teilnehmer erhielten von professionellen
Kursleitern fundierten Basisunterricht in den angebotenen Kursen.
Nach der der Vorhaltsbeantwortung ebenfalls angeschlossenen
Buchungsbestätigung wurde der Kreativurlaub Zypern für den Zeitraum 6.
bis 20. April 2001, somit für zwei Wochen, gebucht.
3. Aufwendungen für geringwertige
Wirtschaftsgüter
in Höhe von 15.700 S für 2001.
Nach den Angaben der Bw. in der Vorhaltsbeantwortung
handelt es sich bei den geringwertigen Wirtschaftsgütern einerseits um
Gegenstände, die ausschließlich für das Arbeitszimmer verwendet
werden (Kostümständer, Büroregal, Arbeitslampe) und andererseits
um Gegenstände, die sie für die Programmgestaltung benötigt
(Bühnenrequisiten, wie zB Schnüre, diverse Bastelartikel usw.).
Entgegen dem Ergänzungsersuchen des Finanzamtes lagen
die betreffenden Ausgabenbelege der Vorhaltsbeantwortung der Bw. jedoch nicht
bei.
4. Für das Jahr 2001 ist zudem die vom Finanzamt in
Höhe von 5.465,65 S vorgenommene Vorsteuerkürzung (davon
entfällt auf Miete 1.871,15 S, auf Strom 454,53 S und auf
geringwertige Wirtschaftsgüter 3.139,97 S) strittig.
In den Einkommensteuerbescheiden für 1999, 2000 und
2001 vom 27. März 2003 wurden die Aufwendungen für das
Arbeitszimmer und die AfA für die Einrichtungsgegenstände mit
folgender Begründung nicht berücksichtigt:
"Die steuerliche Anerkennung von Aufwendungen für ein
Arbeitszimmer setzt nicht nur voraus, dass die Art der Tätigkeit den
Aufwand notwendig macht, sondern auch, dass das Arbeitszimmer Mittelpunkt der
Tätigkeit ist. Die Beurteilung, ob ein Arbeitszimmer den
Tätigkeitsmittelpunkt darstellt, hat nach Maßgabe der
Verkehrsauffassung, sohin nach dem typischen Berufsbild zu erfolgen. Bei
Tätigkeiten, wie Musiker, Schauspieler etc., bestimmt die außerhalb
des Arbeitszimmers ausgeübte Tätigkeitskomponente das Berufsbild
entscheidend, weshalb das im Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer nicht als
Betriebsausgabe anerkannt werden kann."
Zur Nichtanerkennung der Aufwendungen für die
Zypernreise führte das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid für 2001
Folgendes aus:
"Wenn eine beruflich veranlasste Reise durch einen
Erholungsaufenthalt verlängert wird, fällt die gesamte Reise unter das
Abzugsverbot des § 20 EStG. Laut den vorgelegten Belegen dauerte der
Zypernaufenthalt vom 6. - 20. April 2001, wobei Sie aber nur vom 6. - 13. April
an Kursen für Flamenco und Gitarre teilgenommen haben. Die Aufwendungen
für die Zypernreise sind daher nicht abzugsfähig."
Die Ausgaben für geringwertige Wirtschaftsgüter
wurden mit der Begründung nicht anerkannt, dass die angeforderten Belege
nicht vorgelegt wurden.
In der Begründung des Umsatzsteuerbescheides für
2001 wird angeführt, die erklärte Vorsteuer sei um den Betrag
berichtigt worden, der auf die vorgenommene Kürzung der Betriebsausgaben
entfalle.
In den gegen die Einkommensteuerbescheide für 1999 bis
2001 und den Umsatzsteuerbescheid für 2001 eingebrachten Berufungen wird
insbesondere Folgendes ausgeführt:
1. Arbeitszimmer
Einkommensteuer 1999 - 2001:
Die einkommensteuerliche Anerkennung von Aufwendungen
für ein Arbeitszimmer und für in diesem befindliche
Einrichtungsgegenstände setze voraus, dass die Art der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen den Aufwand unbedingt notwendig mache, und dass der
betreffende Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu
ausschließlich beruflich genutzt wird.
Für die Bw. sei ein Arbeitszimmer zur Verfassung ihrer
Bücher, Liedtexte, Kompositionen, Kabaretts usw. sowie zur Erledigung der
mit ihren zahlreichen Auftritten im Zusammenhang stehenden Koordination und
Auftragsabwicklung sowie der anfallenden Büroarbeiten unerlässlich.
Neben ihrer Tätigkeit auf der Bühne übe die Bw. zahlreiche
weitere Tätigkeiten aus, deren Tätigkeitsmittelpunkt eindeutig im
Arbeitszimmer liege. So werde die Bw. auch als Autorin, als Agentin für
andere Künstler und als Projektmanagerin tätig. In dem betreffenden
Zimmer fänden auch die Proben für ihre zahlreichen
Bühnenauftritte statt. Überdies diene das Arbeitszimmer auch als Lager
für sämtliche Produktionsunterlagen, Künstlerverträge,
Buchhaltungsunterlagen usw.. Die mit dem Arbeitszimmer in Zusammenhang stehenden
Aufwendungen, einschließlich jenen für die Büroausstattung,
seien daher im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger Arbeit in voller
Höhe zum Abzug zuzulassen.
Umsatzsteuer 2001:
Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom
24.9.2002, 98/14/0198, entschieden, dass die erst nach dem EU-Beitritt im Jahr
1996 eingeführte Einschränkung des Vorsteuerabzuges beim Arbeitszimmer
EU-widrig ist. Nach dieser Entscheidung sei für den Vorsteuerabzug beim
Arbeitszimmer nur Voraussetzung, dass das Arbeitszimmer nahezu
ausschließlich unternehmerisch genutzt werde und für die
unternehmerische Tätigkeit notwendig sei.
Da diese Voraussetzungen im gegenständlichen Fall
erfüllt seien, wie auch anlässlich des Antrittsbesuches des
Finanzamtes am 8. April 1997 in einer Niederschrift festgehalten worden sei, sei
der Vorsteuerabzug in voller Höhe anzuerkennen.
2. Reisekosten Zypern
Die im Zeitraum 6. bis 20. April 2001 durchgeführte
Reise sei im Rahmen der geltend gemachten Betriebsausgaben eindeutig in einen
beruflichen und einen privaten Teil aufgeteilt worden, wobei lediglich der
berufliche Teil in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung Berücksichtigung
gefunden habe.
Neben den Kurskosten seien lediglich das gesetzliche Tages-
und Nächtigungsgeld für den Zeitraum des Kursbesuches (von 6. bis 13.
April 2001), unter Berücksichtigung der Regelung über die
Begründung eines weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit, als
Betriebsausgaben geltend gemacht worden. Die Kosten der An- bzw. Abreise seien
nicht berücksichtigt worden. Die beantragten Kosten seien daher in voller
Höhe zum Abzug zuzulassen.
3. Geringwertige Wirtschaftsgüter
Die geltend gemachten Aufwendungen für geringwertige
Wirtschaftsgüter seien auf Grund des der Berufung beiliegenden
Kontoausdruckes und der beiliegenden Belege anzuerkennen.
In der am 30. Mai 2006 durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung wurde seitens des Vertreters des Finanzamtes
ausgeführt, betreffend die geringwertigen Wirtschaftsgüter seien die
abverlangten Belege ursprünglich nicht vorgelegt worden. Auch eine
Glaubhaftmachung sei zum damaligen Zeitpunkt nicht erfolgt.
Für die Absetzbarkeit von Reiseaufwendungen sei
erforderlich, dass eine Planung nach Art einer Studienreise vorläge, was im
Berufungsfall nicht gegeben sei. Es sei gesetzlich unzulässig, die Reise in
einen beruflichen und einen nicht beruflich veranlassten Teil
aufzuspalten.
Nach Ansicht des Finanzamtes sei der Mittelpunkt der
Tätigkeit einer Schauspielerin nicht im Arbeitszimmer, sondern auf der
Bühne gelegen. Es sei zudem festzuhalten, dass auch Proben nicht zwingend
im Arbeitszimmer durchgeführt werden müssen.
Seitens der steuerlichen Vertreterin wurde ausgeführt,
die Zypernreise habe ihrer Mandantin dazu gedient, sich im Bereich Musik und
Tanz fortzubilden.
Bezüglich der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen
für das Arbeitszimmer werde nochmals auf den weiten Tätigkeitsbereich
der Bw. (Tätigkeit als Schauspielerin, Künstleragentin, Autorin und
Kabarettistin) hingewiesen. Das Arbeitszimmer stelle den Mittelpunkt der
gesamten Tätigkeit ihrer Mandantin dar.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
1.
Arbeitszimmer
Gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 sind
Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb
veranlasst sind.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2
lit. d EStG 1988 in der Fassung des
Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201/1996, dürfen
Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes
Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände
in der Wohnung nicht bei den einzelnen Einkünften abgezogen werden. Bildet
ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die
darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten
seiner Einrichtung, abzugsfähig.
Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband
gelegenes Arbeitszimmer sind Betriebsausgaben, wenn das Arbeitszimmer den
Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des
Steuerpflichtigen bildet, nach der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
unbedingt notwendig ist und der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum
tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich
genutzt wird (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 4 Anm 82, ABC der Betriebsausgaben, "Arbeitszimmer"; VwGH
23.5.1996, 94/15/0063; VwGH 31.10.2000, 95/15/0186).
Die beiden letztgenannten Voraussetzungen (Notwendigkeit
des Arbeitszimmers für die berufliche Tätigkeit sowie dessen nahezu
ausschließliche berufliche Nutzung) sind im gegenständlichen Fall
unbestrittenermaßen gegeben.
Der Mittelpunkt einer Tätigkeit ist nach ihrem
materiellen Schwerpunkt zu beurteilen. Im Zweifel wird darauf abzustellen sein,
ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte
der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt wird
(vgl. zB VwGH 2.6.2004, 2003/13/0166).
Nach der Verkehrsauffassung liegt der materielle
Schwerpunkt einer Tätigkeit als Autorin, Künstleragentin und
Projektmanagerin im Arbeitszimmer. Zweifelhaft könnte im
gegenständlichen Fall lediglich sein, wo der Mittelpunkt der Tätigkeit
als Schauspielerin zu sehen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem dem Erkenntnis vom
24.6.2004, 2001/15/0052, zugrunde liegenden Beschwerdefall den Mittelpunkt der
Tätigkeit einer selbständig tätigen Konzertpianistin an jenem Ort
angenommen, an dem sie die überwiegende Zeit an ihrem Instrument verbringt:
in dem im betreffenden Beschwerdefall in Streit stehenden Arbeitszimmer. Zum
gleichen Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom
16.3.2005, 2000/14/0150, welches einen nichtselbständig tätigen
Klarinettisten in einem Symphonieorchester betroffen hat.
Der unabhängige Finanzsenat (UFS) hat in der
Berufungsentscheidung vom 23.5.2005, RV/4722-W/02, den Mittelpunkt der
Tätigkeit eines hauptberuflichen Schauspielers, Sängers und Musikers
ebenfalls als im Arbeitszimmer liegend beurteilt.
Da der vorliegende Sachverhalt jenen in den vom VwGH und
UFS entschiedenen Fällen ähnlich ist, werden die geltend gemachten
Aufwendungen für das Arbeitszimmer sowie dessen Einrichtung zur Gänze
als Betriebsausgaben anerkannt.
2.
Zypernreise
Nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a
EStG 1988 sind Aufwendungen für die Lebensführung, die die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufes erfolgen, nicht
abzugsfähig.
Kosten einer Fortbildungsreise sind nach Literatur und
Rechtsprechung nur dann abzugsfähig, wenn die folgenden Voraussetzungen
kumulativ gegeben sind:
Planung
und Durchführung der Reise erfolgen entweder im Rahmen einer
lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise, die die
zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen
lässt.
Die
Reise muss nach Planung und Durchführung dem Abgabepflichtigen die
Möglichkeit bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen
konkrete berufliche Verwertung gestatten.
Das
Reiseprogramm und seine Durchführung müssen derart einseitig und
nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des
Abgabepflichtigen abgestellt sein, dass sie jegliche Anziehungskraft auf andere
als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer
entbehren.
Andere
allgemein interessierende Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr
Raum als jenen einnehmen, der während der laufenden Berufsausübung als
Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen
verwendet wird.
(vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 4 Anm 82, ABC der Betriebsausgaben, "Studien- und
Fortbildungsreisen"; VwGH 31.3.2003, 2000/14/0102; VwGH 8.5.2003,
99/15/0002).
Soweit sich Aufwendungen für die Lebensführung
und Aufwendungen beruflicher Natur nicht einwandfrei trennen lassen, ist nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend dem
"Aufteilungsverbot" der gesamte Betrag nicht abzugsfähig (vgl. zB VwGH
27.11.2001, 98/14/0002, 0028). Eine steuerlich nicht beachtliche Reise liegt
auch dann vor, wenn eine Geschäftsreise mit einer Erholungsreise verbunden
wird. Dies ist dann der Fall, wenn die Geschäftsreise gleichzeitig eine
Erholungsreise darstellt, also zB auf einer Urlaubsreise auch
Betriebsbesichtigungen vorgenommen werden oder an eine Geschäftsreise ein
Urlaub angehängt wird, selbst wenn im Urlaub geschäftliche
Besprechungen stattfinden (vgl.
Hofstätter/Reichel/Fellner/Fuchs/Zorn,
Kommentar zur Einkommensteuer, Tz 28 zu § 4 Abs. 4
EStG 1988 allgemein;
Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch, Wien 1993, Tz 39 zu § 4 EStG 1988,
"Reisekosten", S. 173). Liegt eine Reise mit Mischprogramm vor, so kommt
eine steuerliche Berücksichtigung von Reisekosten nicht in Frage - auch
nicht jener Kosten, die anteilig auf einen ausschließlich beruflichen
Zwecken gewidmeten Reiseabschnitt entfallen (vgl. VwGH 3.5.1983, 82/14/279; VwGH
21.10.1986, 86/14/0031; VwGH 6.11.1990, 90/14/0176; VwGH 20.12.1994,
90/14/0211).
Der Verwaltungsgerichtshof hat beispielsweise in seinem
Erkenntnis vom 17.2.1999, 94/14/0012, die Aufwendungen für eine
dreiwöchige Reise nach Südafrika, bei welcher die letzte der drei
Aufenthaltswochen ausschließlich privaten Zwecken gewidmet war, wegen des
geltenden Aufteilungsverbotes zur Gänze nicht als Betriebsausgaben
anerkannt.
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Bw. im
Anschluss an den einwöchigen "Kreativaufenthalt", in dessen Rahmen sie
Kurse besuchte, einen weiteren einwöchigen Aufenthalt auf Zypern
ausschließlich für private Zwecke genutzt hat. Hinzu kommt, dass die
in der ersten Woche absolvierten Kurse (in den Bereichen Flamencotanz und
Gitarre) nicht nur für Angehörige der Berufsgruppe der Bw. von
Interesse, sondern auch für andere Teilnehmer attraktiv sind.
Es hat sich somit um eine Auslandsreise mit sogenanntem
Mischprogramm gehandelt, bei welcher im Sinne der zitierten Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes auch jene Kosten, die anteilig auf den beruflichen
Zwecken gewidmeten Reiseteil entfallen, auf Grund des Aufteilungsverbotes nicht
absetzbar sind.
Dem Berufungsbegehren kann daher in diesem Punkt nicht
entsprochen werden.
3. Geringwertige
Wirtschaftsgüter
Die Aufwendungen für geringwertige
Wirtschaftsgüter wurden von der Bw. anhand des der Berufung beiliegenden
Kontoausdruckes und der beiliegenden Belege nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht.
Sie werden daher zur Gänze anerkannt.
4.
Vorsteuerabzug
Die auf die Aufwendungen für das Arbeitszimmer und die
geringwertigen Wirtschaftsgüter entfallenden Vorsteuern werden auf Grund
der obigen Ausführungen in der Berufungsentscheidung
antragsgemäß (in Höhe von 5.465,65 S)
berücksichtigt.
Die angefochtenen Bescheide werden dementsprechend
abgeändert.
Beilagen:
2 Berechnungsblätter (in S und €).
Wien, am 31.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1778-W/03
- Stammnummer
- 22614
- Gültig
- 31.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF