Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0072-W/05
Gesellschafter-Geschäftsführer, Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0072-W/05vom 01.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Intercura
Treuhand Revisions GmbH, 1010 Wien, Bösendorferstrasse 2, vom
2. November 1999 gegen den Bescheid des Finanzamtes für
Körperschaften vom 24. September 1999 betreffend Dienstgeberbeitrag
zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag für das Kalenderjahr 1996 entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben, der angefochtene Bescheid wird wie folgt
abgeändert:
Der
Dienstgeberbeitrag beträgt ATS 18.483,00 (entspricht € 1343,21), der
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag beträgt ATS 2.177,00, (entspricht €
158,21).
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden vom 24. September 1999 setze das Finanzamt
der Berufungswerberin (Bw.) gegenüber die Dienstgeberbeiträge zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
für die Kalenderjahre 1995-1997 fest.
Über die gegen diese Bescheide eingebrachte Berufung
entschied die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und
Burgenland mit Bescheid vom 5. November 2001, Zl. RV/107-06/2000 unter
Neufestsetzung der Dienstgeberbeiträge und der Zuschläge zum
Dienstgeberbeitrag abweisend.
Gegen diese Berufungsentscheidung erhob die Bw. Beschwerde
an den Verwaltungsgerichtshof, über welche nunmehr durch Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2004, Zl. 2001/13/0296 entschieden
wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hob in seiner Entscheidung den
angefochtenen Bescheid im Umfang seines Abspruches über den Zeitraum 1996
infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.
Hinsichtlich des bisherigen Verwaltungsgeschehens darf
daher an dieser Stelle auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.
Dezember 2004 verwiesen werden.
In diesem Erkenntnis wird wie folgt
ausgeführt:
Dass die belangte Behörde die der Alleingesellschafter
- Geschäftsführerin von der beschwerdeführenden
Gesellschaft gewährten Vergütungen (einschließlich der für
sie getragenen Sozialversicherungsbeiträge) dem Dienstgeberbeitrag samt
Zuschlag unterworfen hat, ist nicht als rechtswidrig zu erkennen. Die
rechtlichen Voraussetzungen der Erzielung von Einkünften nach § 22 Z.
2, Teilstrich2 EStG 1988 hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis
eines verstärkten Senates vom 10. November 2004, 2003/13/0018,
klargestellt. Aus den Gründen dieses Erkenntnisses, auf welche der
Gerichtshof verwies, sind auch die im vorliegenden Fall gewährten
Vergütungen als Einkünfte nach § 22 Z. 2, Teilstrich 2 EStG 1988
zu beurteilen, weil an der Eingliederung der für die Gesellschaft
tätigen Alleingesellschafter - Geschäftsführerin in der
Organismus der beschwerdeführenden Gesellschaft nach Maßgabe des im
genannten Erkenntnis des verstärkten Senates dargelegten
Verständnisses von diesem Kriterium sachbezogen kein Zweifel
besteht.
Hinsichtlich der Hinzurechnung der Bezüge von Frau B.
stellte der Verwaltungsgerichtshof eine Verletzung von Verfahrensvorschriften,
nämlich der Verletzung des Parteiengehöres fest. Dieser Umstand
führte letztlich zur Aufhebung der Berufungsentscheidung betreffend das
Kalenderjahr 1996. Gegenstand der nunmehr offenen Berufung ist daher dieser
Bescheid.
Die Bw. brachte in der Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof vor, dass die Höhe des hinzugerechneten Bezuges von
Frau B. im Kalenderjahr 1996 nicht ATS 133.293.-, sondern ATS 118.756,40
betragen habe und darüber hinaus im Kalenderjahr 1996 ein Betrag von ATS
197.- als Dienstgeberbeitrag und ein Betrag von ATS 23.- als Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag bezahlt worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Hinsichtlich des dem gegenständlichen
Berufungsverfahrens zu Grunde liegenden Sachverhaltes und des bisherigen
Berufungsvorbringens, darf um Wiederholungen zu vermeiden auf das im Gegenstand
ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes und die bislang ergangenen
Bescheide verwiesen werden.
Die von der Bw. betraglich eingewandten Bezüge der
Frau B. sind aus der im Akt erliegenden Bilanz zum 31. Dezember 1996 und dem
Lohnzettel der Frau B. ersichtlich und sind der Abgabenbemessung zu Grunde zu
legen. Desgleichen ist daraus die Bezahlung der Beträge von ATS 197.- und
ATS 23.- ersichtlich.
Der Bemessung der Abgaben für das Kalenderjahr 1996
sind daher
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der festgestellte GF-Bezug in der Höhe von
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ATS 180.000,00
|
die für die Bw. geleisteten SV-Beiträge von
|
ATS 116.366,00
|
sowie die Bezüge von Frau B. i.d.H. von
|
ATS 118.756,40
somit eine Bemessungsgrundlage von ATS 415.122,40 zu
Grunde zu legen.
DB 4,5%, ATS 18.680.-
Für das Kalenderjahr 1996 bereits bemessen und bezahlt
ATS 197.-, somit verbleiben zur Nachzahlung ATS 18.483.-, entspricht €
1.343,21.
Zuschlag zum DB 0,53%, ATS 2.200.-
Für das Kalenderjahr 1996 bereits bemessen und bezahlt
ATS 23.-, somit verbleiben zur Nachzahlung ATS 2.177.-, entspricht €
158,21
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 1.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 41 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0072-W/05
- Stammnummer
- 22606
- Gültig
- 01.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF