Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0431-I/05
Bewertung der Tauschleistung (gemeiner Wert eines Grundstückes)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0431-I/05vom 31.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der X, Adr, vertreten durch
Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
29. März 2005 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben. Die Grunderwerbsteuer wird mit 3,5 v. H. von
€ 601.331,20, sohin im Betrag von € 21.046,59, festgesetzt.
Die Fälligkeit des angefochtenen Bescheides bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Laut dem am 22. September 2004 abgeschlossenen
Tauschvertrag übergeben und übernehmen im Tauschwege (Punkt
III.) a) die X aus ihrem Gutsbestand das Gst1 GB-A im Ausmaß von
6.896 m² an E; b) E aus seinem Alleineigentum das Gst2 GB-A im
Ausmaß von gleichfalls 6.896 m² an die X, wobei die
Tauschflächen als gleichwertig erachtet werden und sohin kein Wertausgleich
stattfindet. Im beigebrachten Schreiben der X (= Berufungswerberin, Bw)
vom 10. März 2005 wird ua. ausgeführt, dass die an das Gst1
angrenzenden Grundstücke im Ortsteil B von der Bw zu einem Betrag von
€ 87,20 pro m² an verschiedene Verkäufer
veräußert worden seien, in welcher Höhe sohin die
gegenständlichen Tauschgrundstücke zu bewerten wären.
Demgegenüber gibt der Tauschpartner E im Schreiben vom 21. März
2005 den Wert der Grundstücke in Höhe von € 168/m²
bekannt, um welchen Betrag er im Begriff sei, das Gst1 zu verkaufen. Zudem habe
er im Jahr 2004 ein an derselben Straße, einige Kilometer entfernt
gelegenes, allerdings kleineres Gst (= Teilfläche aus Gst3) um einen
Kaufpreis in annähernd gleicher Höhe veräußert.
Das Finanzamt hat daraufhin der Bw mit Bescheid vom
29. März 2005, StrNr, ausgehend vom gemeinen Wert des hingegebenen
Tauschgrundstückes von € 168 pro m², sohin ausgehend von
einer Gegenleistung von gesamt € 1,158.528 die 3,5%ige
Grunderwerbsteuer im Betrag von € 40.548,48
vorgeschrieben.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde im Wesentlichen
eingewendet, beim Tauschgrundstück handle es sich um ein solches mit der
Widmung "Mischgebiet", worauf nur die Ansiedlung von Betrieben und
betriebstechnisch notwendiger Wohnungen zulässig sei. Wie bereits im
vorgelegten Schreiben ausgeführt, seien Verkäufe angrenzender
Grundstücke mit derselben Widmung um den Kaufpreis von nur € 87,20
erfolgt, weshalb der Verkehrswert ohne Zweifel in dieser Höhe anzusetzen
bzw. die Grunderwerbsteuer mit lediglich € 21.046,59 festzusetzen sei.
Der vom Finanzamt herangezogene Wertansatz sei hingegen nicht nachvollziehbar
und entspreche in keinster Weise der tatsächlichen Marktsituation. Zum
Beweis vorgelegt wurden eine Widmungsbestätigung und ein Bescheid der
Grundverkehrsbehörde, weiters wurde ein Verkehrswertgutachten
angeboten.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 8. August
2005 wurde damit begründet, dass laut Angaben des Tauschpartners die
Tauschfläche um € 168/m² veräußert werde und
sohin dieser Betrag als Verkehrswert zu betrachten sei.
Mit Antrag vom 6. September 2005 wurde die Vorlage der
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz begehrt und
vorgebracht, der nicht verifizierbare Kaufpreis von € 168/m²
entspreche nicht der Marktlage. Sollte dieser Preis dennoch erzielt werden, so
könnte dies nur auf ein spezielles Interesse des Käufers
zurückgeführt werden, stelle jedoch keinesfalls den gemeinen Wert dar.
Nachdem die Behörde bislang das beantragte Verkehrswertgutachten nicht
eingeholt habe, werde die Bw ein solches binnen 14 Tagen zur Vorlage
bringen.
Der UFS hat zunächst Einsicht genommen in den von E
angesprochenen Kaufvertrag betr. den Verkauf der Teilfläche 1 aus Gst3. Das
diesbezügliche Grundstück im Ausmaß von 1.690 m² wurde mit
Vertrag vom 24. Juni 2004 um pauschal € 297.000, sohin um rund
€ 176 pro m², veräußert. Mit Vorhalten an die
Bw bzw. deren steuerliche Vertretung wurde ua. die Vorlage der von der Bw
bezeichneten Kaufverträge betr. die Abverkäufe angrenzender
Grundstücke, eines Lageplanes sowie des angebotenen, bis dato nicht
beigebrachten Verkehrswertgutachtens eines gerichtlich beeideten
Sachverständigen erbeten.
Mit Antwortschreiben vom 7. März 2006 wurden
vorgelegt: a) Kaufvertrag vom 29. Jänner 2003 betr. Verkauf
Gst4, 1.259 m², an H und betr. Verkauf Gst5, 987 m², an Ehegatten S,
je zum Preis von € 87,20 pro m²; b) Kaufvertrag vom 14.
April 2003 betr. Verkauf Gst6, 4.176 m², an HB ebenso zum m2-Preis von
€ 87,20; c) Gutachten des Sachverständigen K vom
4. April 2006, der im Rahmen eines Vergleichswertverfahrens gestützt
auf vorgenannte Kaufverträge im Ergebnis ausführt, es handle sich zwar
nicht um unmittelbar zum September 2004 zeitnahe Verkäufe, jedoch um solche
betr. unmittelbar angrenzender Grundstücke mit derselben Lage, Widmung und
Bebauungsmöglichkeit. Es habe daher keine weitere Anpassung zu erfolgen.
Anhand des anzusetzenden m²-Preises von € 87,20 betrage der
Verkehrswert der Liegenschaft Gst1 gerundet € 601.300.
Bezugnehmend auf das Gutachten
wurde im Vorhalt vom 19. April 2006 darauf hingewiesen, dass es sich bei
den von der Bw getätigten Verkäufen im Jänner und April des
Jahres 2003 zwar um solche angrenzender Grundstücke handle, die allerdings
nicht unmittelbar zeitnah zum September 2004 erfolgt seien. Wenn daher der
Gutachter dennoch aufgrund Widmung und Lage zum Ergebnis komme, dass der
vormalige Kaufpreis von € 87,20 pro m² anzusetzen sei, lasse er
offenbar die in der Berufung selbst angesprochene "Marktsituation" außer
Betracht. Demgegenüber betreffe der vom Tauschpartner angeführte
Kaufvertrag vom Juni2004 eine
Teilfläche aus Gst3, die zwar ein Stück entfernt, jedoch ebenfalls an
der L-Straße im Gewerbegebiet gelegen und von einem Unternehmer erworben
worden sei; der diesbezügliche Kaufpreis habe € 176 pro m²
betragen. Es müsse daher zumindest eine Wertsteigerung in Betracht gezogen
werden; ein m²-Preis von € 125 werde als angemessen
erachtet.
Beigebracht wurde eine "Gutachterliche Stellungnahme" vom
19. Mai 2006, worin der SV K - unter ausführlicher Darstellung
der anzuwendenden Bewertungsverfahren und der zu beobachtenden Marktsituation,
samt Bildmaterial, Katastralmappe und Preisentwicklungsdiagrammen - auszugsweise
darlegt:
"4.
Befunderhebung Grundstück
Gst3:
...
Gegenständliches Grundstück ist auf Grund seiner Größe und
Lage gewerbsmäßig nicht gut nutzbar und außerdem grenzt es zu
nahe an eine Wohnanlage ... Raumordnerisch als Wohngrundstück besser
nutzbar ... Das Grundstück befindet sich zwar auf Gemeindegebiet
X, ist aber allerdings schon gute
Randlage Nähe W.
...
Vergleichspreise, die mehr
als 3 bis 4 Jahre vom Stichtag entfernt sind, sind in der Regel unbrauchbar.
Geringere zeitliche Abstände sind durchaus brauchbar anzuwenden.
...
6.
Zusammenfassung:
Das
Grundstück Gst1 ... und das
Grundstück Gst3 ... sind kaum
miteinander vergleichbar, eher nur an der bestehenden Widmung. ... Das
Grundstück Gst3 liegt zwar
mittelbar an der L-Straße, ist
aber viel näher der Stadt W
zugekehrt. W ist in den letzten Jahren
zu einer pulsierenden Gewerbestadt herangewachsen, damit ist das Grundstück
näher am"Geschehen". Daher ist auch der Grundpreis von
€ 176/m²
gerechtfertigt.
Das
Grundstück Gst1 liegt zwar auch an
der L-Straße, ist aber ein
gehöriges Stück weiter von W
entfernt und damit lagemäßig stark abzuwerten. Die im Gutachten des
SV vom 4.4.2006 herangezogenen Vergleichsgrundstücke wurden im Sinne des
LBG § 4 deshalb herangezogen, weil sie in nächster Nähe liegen,
zT unmittelbar angrenzen, ebenbürtig mit ihrer Lage, und daher mit
schätzgegenständlichem Grundstück
Gst1 absolut zu vergleichen waren. Die
erhobenen Grundstückspreise laut den angegebenen Kaufverträgen ...
stammen zwar aus dem Jahre 2003, sind aber trotzdem als aktuell einzustufen.
Die Preissteigerung von
Grundstücken für Betriebsansiedelungen gemäß
Immobilien-Preisspiegel 2004 der Wirtschaftskammer Österreich ...
beträgt von 2003 auf 2004 für den Bezirk ... bei einfacher Nutzbarkeit
-3,3 %, bei guter Nutzbarkeit -1,9 % und bei sehr guter Nutzbarkeit -2 %.
...".
Im Ergebnis entspreche daher der als angemessen erachtete
m²-Preis von € 125 schon deshalb nicht der Marktsituation, weil
dies eine Grundpreiserhöhung von 2003 auf 2004 von 43 % bedeuten
würde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1
Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG), BGBl. 1987/309 idgF, unterliegen der
Grunderwerbsteuer Kaufverträge oder andere Rechtsgeschäfte, die einen
Anspruch auf Übereignung begründen, soweit sich diese
Rechtsvorgänge auf inländische Grundstücke beziehen.
Zu diesen
anderen Rechtsgeschäften iSd § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG zählt auch der
Tauschvertrag. Dieser ist nach § 1045 ABGB ein Vertrag, durch den eine
Sache gegen eine andere überlassen wird. Bei einem Austausch von zwei
Grundstücken liegen zwei grunderwerbsteuerpflichtige Erwerbsvorgänge
vor, da gem. § 4 Abs. 3 GrEStG bei einem Tauschvertrag, der für jeden
Vertragsteil den Anspruch auf Übereignung eines Grundstückes
begründet, die Steuer sowohl vom Werte der Leistung des einen als auch vom
Werte der Leistung des anderen Vertragsteiles zu berechnen ist.
Gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 2 GrEStG ist Gegenleistung bei einem Tausch die Tauschleistung
des anderen Vertragsteiles einschließlich einer vereinbarten
zusätzlichen Leistung. Die "Tauschleistung des anderen Vertragsteiles" ist
das von dem Erwerber des eingetauschten Grundstückes hingegebene
(vertauschte) Grundstück, das als Gegenleistung mit dem Verkehrswert zu
bewerten ist, di der gemeine Wert gemäß
§ 10 Bewertungsgesetz
(vgl. VwGH 29.1.1996, 94/16/0039 u.v.a.).
Gemäß
§ 10 Abs. 2 Bewertungsgesetz wird der gemeine Wert durch den Preis
bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit
des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre.
Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu
berücksichtigen, nicht aber ungewöhnliche oder persönliche
Verhältnisse. Darunter sind Verhältnisse zu verstehen, die geeignet
sind, den Preis für ein Wirtschaftsgut abweichend von den allgemeinen
Marktverhältnissen zu beeinflussen, zB persönliche Notlage,
persönliche Vorliebe oder besondere mit den gewöhnlichen
Verhältnissen nicht vergleichbare Verwertungsmöglichkeiten.
Der gemeine
Wert einer Liegenschaft ergibt sich im Wesentlichen aus Angebot und Nachfrage im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr und wird durch viele Umstände
beeinflusst, wozu auch die Lage, Beschaffenheit und die Größe des
Grundstückes zählen (vgl. VwGH 15.9.1993, 91/13/0125).
Im
Gegenstandsfall erachtet es der UFS anhand des beigebrachten Gutachtens und
nochmaligem Befund samt gutachterlicher Stellungnahme als erwiesen, dass trotz
der im Rahmen des Vergleichswertverfahrens herangezogenen, nicht unmittelbar
zeitnah zum Stichtag gelegenen mehreren Verkäufe seitens der Bw, der
dortige Kaufpreis von € 87,20 als gemeiner Wert anzusehen sein wird.
Die Argumentation des Sachverständigen erscheint insoferne
stichhältig, als es sich bei den Vergleichsgrundstücken - im
Gegensatz zu dem vom Tauschpartner bezeichneten, jedoch einige Kilometer
entfernten Gst3 - um unmittelbar an das Tauschgrundstück angrenzende
Liegenschaften handelt, die sohin nach Lage, im übrigen auch nach
Beschaffenheit und Widmung, in einem Fall auch annähernd nach der
Größe, übereinstimmen. Der zwischen dem Verkauf der
Vergleichsgrundstücke 2003 und dem gegenständlichen Kaufvertrag im
September 2004 verstrichene Zeitraum von rund 1,5 Jahren erscheint im konkreten
Falle insofern nicht unbedingt maßgebend, da anhand der vorliegenden
Preisentwicklung betreffend Betriebsansiedelungen (laut Immobilien-Preisspiegel
der Wirtschaftskammer) ersichtlich ist, dass die Kaufpreise im Bezirk von 2003
auf 2004 durchschnittlich um rund 2 % gefallen sind. Nach der gegebenen
Marktsituation ist sohin keine steigende Tendenz zu erkennen, sodass maximal der
im Jahr 2003 erzielte Kaufpreis als Gegenleistung zugrunde gelegt werden
kann.
Zufolge der
sich hieraus ergebenden Tauschleistung des Bw von gesamt € 601.331,20
bemißt sich die 3,5%ige Grunderwerbsteuer im Betrag von
€ 21.046,59.
Der Berufung war daher Folge zu geben und
spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 31. Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0431-I/05
- Stammnummer
- 22587
- Gültig
- 31.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF