Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0254-W/06
Bemessungsgrundlage für die Bestandvertragsgebühr.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0254-W/06vom 31.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Betriebskosten sind in die Bemessungsgrundlage der Bestandvertragsgebühr einzubeziehen. Versicherungsprämien betreffend das Bestandobjekt gehören nach allgemeinem Verständnis zu den Betriebskosten. Die Betriebshaftpflichtversicherung und Betriebsunterbrechungsversicherung dienen zwar der Abwendung wirtschaftlichen Schadens vom Unternehmer, haben aber mit der Erhaltung der Bestandsache oder der Erleichterung der Ausübung ihres bestimmungsmäßigen Gebrauches nicht unmittelbar zu tun.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der G, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
W, gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom 27. Oktober 2005, St.Nr. x,
betreffend Rechtsgebühr entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert wie folgt:
Die Gebühr
gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG 1957 wird festgesetzt mit Euro
5.765,01.
(1% der
Bemessungsgrundlage von Euro 576.501,09)
Entscheidungsgründe
Am 16. 5./24.5 2002 hat die Berufungswerberin (Bw), G.,
vertreten durch I., mit der Firma N. einen Mietvertrag
abgeschlossen.
Der Mietvertrag enthält unter Anderem folgende
Bestimmung:
"§
11 VERSICHERUNGEN
"Soweit aus der Art des Geschäftsbetriebes des
Mieters eine über dem Durchschnitt liegende Feuergefährdung ableitbar
ist, ist dies dem Vermieter mitzuteilen. Die daraus resultierende
Prämienerhöhung der vom Vermieter für die Gebäudesubstanz
samt technischen Einrichtungen abgeschlossenen Feuerversicherung trifft
ausschließlich den Mieter. Der Mieter verpflichtet sich zum Abschluß
einer ausreichenden Betriebshaftpflicht- und
Betriebsunterbrechungsversicherung."
Im Zuge einer Außenprüfung gemäß
§ 147 BAO erfolgten vom Finanzamt A Beanstandungen und wurde die
Gebühr mit dem spruchgegenständlichen Bescheid gemäß
§
201 BAO festgesetzt, wobei die vertragliche Verpflichtung, eine
Betriebshaftpflichtversicherung und Betriebsunterbrechungsversicherung
abzuschließen mit 5% des Gesamtmietzinses bewertet und der
Bemessungsgrundlage hinzugerechnet wurde.
Fristgerecht wurde Berufung eingebracht. Die Bw. bringt im
Wesentlichen vor, die vom Mieter übernommene Verpflichtung zum Abschluss
einer Betriebshaftpflichtversicherung und Betriebsunterbrechungsversicherung
stelle keinen gebührenrechtlich relevanten Tatbestand dar.
Im gegenständlichen Fall sei dem Mieter der Abschluss
des Versicherungsvertrages völlig freigestellt. Dem Vermieter würden
durch den Abschluss des Vertrages keinerlei Kosten erwachsen die auf den Mieter
überwälzt werden könnten. Der Abschluss der Versicherung stelle
keine Verpflichtung des Mieters dar, um in den Genuss der Bestandsache zu
kommen, sondern allenfalls eine vertragliche Nebenvereinbarung.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 22. Dezember 2005 wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Der Vorlageantrag enthält keine ergänzende
Berufungsbegründung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG 1957
(GebG) beträgt die Gebühr für Bestandverträge (§§
1090 ff ABGB) und sonstige Verträge, wodurch jemand den Gerbrauch einer
unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis
erhält, nach dem Wert im Allgemeinen 1 v.H..
Der Begriff des "Wertes" ist im Gesetz selbst nicht
definiert, jedoch hat der VwGH in ständiger Judikatur die Auffassung
vertreten, dass zum "Wert" alle jene Leistungen zählen, zu deren Erbringung
sich der Bestandnehmer verpflichtet, um in den Genuss des Gebrauchsrechtes an
der Bestandsache zu gelangen (vgl. VwGH, 22.6.1987, 86/15/0138, Wolf-Dieter
Arnold, Rechtsgebühren, 7. Auflage, zu §33 TP5).
Immer aber ist zu fragen, wie weit eine Leistung "für"
die Überlassung des Gebrauches vorliegt. Eine dem Vermieter gegenüber
eingegangene Verpflichtung (zusätzlich) in einen (anderen) gegenseitigen
Vertrag einzutreten oder einen Vertrag mit einem Dritten abzuschließen,
zählt nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zum "Wert". (Arnold s.o.
unter Hinweis auf §26 Rz 16a).
Arnold schreibt zu §26 GebG: "Insbesondere muss aus
der Bemessungsgrundlage das ausscheiden, was nicht (in zivilrechtlicher Sicht)
Entgelt für das konkrete gebührenpflichtige Rechtsgeschäft ist,
sondern Entgelt (Gegenleistung) für ein anderes (fallweise gar nicht
gebührenpflichtiges) Rechtsgeschäft.
Zur Bemessungsgrundlage zählt auch die Übernahme
von Verpflichtungen, die der Sicherung, der Erhaltung der Bestandsache oder der
Erleichterung der Ausübung des bestimmungsmäßigen Gebrauches
dieser Sache dienen (vgl. etwa VwGH 21.3.2002, 99/16/0160).
Betriebskosten sind in die Bemessungsgrundlage der
Bestandvertragsgebühr einzubeziehen (Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, 10. Auflage, zu
§33 TP5, Rz 98f samt Judikaturhinweisen).
Versicherungsprämien
betreffend das Bestandobjekt
gehören nach allgemeinem Verständnis - zB nach §21 Abs.1 Z4
bis 6 MRG - zu den Betriebskosten. So gehören die Prämien
für eine Glas- oder Feuerversicherung bei Übernahme durch den
Bestandnehmer zur Bemessungsgrundlage (Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, 10. Auflage, zu
§33 TP5, Rz 101f samt Judikaturhinweisen).
Strittig ist in vorliegendem Fall, ob die Verpflichtung zum
Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung bzw. einer
Betriebsunterbrechungsversicherung Teil der Bemessungsgrundlage für die
Bestandvertragsgebühr sind.
Eine
Betriebshaftpflichtversicherung deckt
die Erfüllung von Schadenersatzansprüchen Dritter und die Abwehr von
unberechtigten Schadenersatzansprüchen infolge fahrlässiger oder grob
fahrlässiger Handlungen des Unternehmers oder der Unternehmerin, der
gesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen und im Betrieb tätigen
Familienangehörigen, sämtlicher Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und
auch der Subunternehmer und Subunternehmerinnen (Gehilfenhaftung).
Ist es durch einen Sachschaden oder durch Krankheit bzw.
Unfall eines Geschäftsleiters oder einer Geschäftsleiterin zu einer
Betriebsunterbrechung gekommen, sollten z.B. Gehälter, Mieten, Steuern und
Zinsen (laufende Fixkosten) und die entgangenen wirtschaftlichen Erträge
abgedeckt sein, so kann dies durch eine
Betriebsunterbrechungsversicherung
gewährleistet werden.
Beides dient wohl der Abwendung wirtschaftlichen Schadens
vom Unternehmer, hat aber mit der Erhaltung der Bestandsache oder der
Erleichterung der Ausübung des bestimmungsmäßigen Gebrauches
dieser Sache nicht unmittelbar zu tun.
Nach dem oben Gesagten war dem Berufungsbegehren zu
entsprechen.
Es ergibt sich folgende Bemessungsgrundlage lt.
Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 14. Oktober 2005 unter
Außerachtlassung des 5%-igen Zuschlages für die Betriebshaftpflicht-
und Betriebsunterbrechungsversicherung:
|
Gesamtmietzins pro Monat
|
Euro 9.544,72
|
x 60
|
Euro 572.683,2
|
+ 3.817,89 (für 12 Tage) zusammen
|
Euro 576.501,09
|
x 1% =
|
Euro
5.765,01
Wien, am
31. Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 5 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0254-W/06
- Stammnummer
- 22585
- Gültig
- 31.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF