Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0200-F/03
Hinreichende Begründung einer amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens; begünstigte Besteuerung von Nachtarbeitszuschlägen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0200-F/03vom 31.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des AJ, F, MStr. 95a, vertreten
durch Elmar Nagel, Steuerberater, 6890 Lustenau,
Reichsstraße 44a, vom 27. Dezember 2002 und vom
14. Oktober 2002 gegen die Bescheide des Finanzamtes Bregenz vom
5. Dezember 2002 und vom 1. Oktober 2002 betreffend
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hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 1996 bis 2000 und die im
Wege der Wiederaufnahme geänderten Bescheide betreffend Einkommensteuer
für die Jahre 1996 bis 2000 und Einkommensteuer für das
Jahr 2001 entschieden:
1) Der Berufung
betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für
die Jahre 1996 bis 2000 wird Folge gegeben. Die angefochtenen
Wiederaufnahmebescheide werden ersatzlos aufgehoben. Die
Einkommensteuerverfahren treten in die Lage zurück, in der sie sich vor
ihrer Wiederaufnahme befunden haben.
2) Die Berufung
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001 wird als unbegründet
abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der
Berufungsvorentscheidung vom 5. Dezember 2002
abgeändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war Grenzgänger nach
Liechtenstein. Er war als CNC-Operateur beschäftigt. Im Lohnausweis
für das Jahr 2001 bestätigte seine liechtensteinische
Arbeitgeberin eine Nachtschichtzulage in Höhe von 5.600,00 SFr. Das
Finanzamt berücksichtigte bei der Veranlagung des Berufungswerbers zur
Einkommensteuer 2001 die Nachtschichtzulage nur in Höhe von
2.000,00 SFr gemäß
§ 68 EStG 1988 steuerfrei
mit der Begründung, dass aus den im Zuge eines Vorhalteverfahrens
vorgelegten monatlichen Lohnausweisen ersichtlich sei, dass die
Nachtschichtzulage lediglich in Höhe von 2.000,00 SFr und nicht in
Höhe von 5.600,00 SFr ausbezahlt worden sei.
Mit Berufung vom 14. Oktober 2002 wandte sich der
Berufungswerber gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 vom
1. Oktober 2002 und begehrte, die Nachtschichtzulage in Höhe von
5.600,00 SFr steuerfrei zu behandeln.
Das Finanzamt wies die Berufung gegen den angefochtenen
Einkommensteuerbescheid 2001 mit Berufungsvorentscheidung vom
5. Dezember 2002 als unbegründet ab und änderte den
Einkommensteuerbescheid 2001 insoweit zu Ungunsten des Berufungswerbers ab,
als es die bisher steuerfrei behandelte Nachtschichtzulage in Höhe von
2.000,00 SFr als steuerpflichtigen Arbeitslohn wertete. Begründend
führte es dazu aus, dass die formellen und materiellen Voraussetzungen zur
steuerfreien Behandlung der Nachtschichtzulage nicht durch Vorlage geeigneter
Unterlagen nachgewiesen worden seien.
Mit Schreiben vom 27. Dezember 2002 stellte der
Berufungswerber einen nicht näher begründeten Antrag auf Vorlage
dieser Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Im Zuge des Berufungsverfahrens betreffend Einkommensteuer
für das Jahr 2001 wurde der Berufungswerber vom Finanzamt mit Vorhalt vom
23. Oktober 2002 ersucht, für die bereits
erklärungsgemäß veranlagten Jahre 1996 bis 2000
Arbeitszeiterfassungen und den Arbeitsvertrag vorzulegen.
Mit Bescheiden vom 5. Dezember 2002 hat das
Finanzamt die Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer betreffend die
Jahre 1996 bis 2000 gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder aufgenommen und wertete dabei
die bisher steuerfrei behandelten Nachtschichtzulagen
(1996: Nachtschichtzulagen und Überstundenzuschläge) als
steuerpflichtigen Arbeitslohn.
In der Berufung vom
27. Dezember 2002 (siehe auch das Ergänzungsschreiben vom
6. Mai 2003 des steuerlichen Vertreters des Berufungswerbers) wandte
sich der Berufungswerber gegen die Wiederaufnahmebescheide und gegen die neuen
Sachbescheide jeweils vom 5. Dezember 2002 und legte gleichzeitig
entsprechende Unterlagen vor (Arbeitsverträge, Lohnausweise,
Nachtschichtbestätigungen und Bestätigungen der jährlichen
Lohnverhandlungen).
Das Finanzamt wies diese
Berufung gegen die angefochtenen Bescheide mit Berufungsvorentscheidung vom
16. Juli 2003 als unbegründet ab.
Mit Schreiben vom
29. Juli 2003 stellte der steuerliche Vertreter des Berufungswerbers
einen nicht näher begründeten Antrag auf Vorlage dieser Berufung an
die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
In der Folge beantragte der
steuerliche Vertreter des Berufungswerbers die Durchführung einer
mündlichen Berufungsverhandlung (vgl. Schreiben vom
26. August 2003).
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.) Wiederaufnahme 1996
bis 2000:
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen in allen Fällen
zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder iVm dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im
Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Die strittigen Wiederaufnahmebescheide begründete das
Finanzamt wörtlich wie folgt: "Die
Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO, weil Tatsachen neu hervorgekommen
sind, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht worden sind und die
Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte."
Zum selben Zeitpunkt erließ das Finanzamt neue
Sachbescheide betreffend die genannten Veranlagungszeiträume, in denen es
die bisher steuerfrei behandelte Nachtschichtzulagen
(1996: Nachtschichtzulagen und Überstundenzuschläge) als
steuerpflichtigen Arbeitslohn wertete. Lediglich einer dieser neuen
Sachbescheide, nämlich jener betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 1996, enthielt eine zusätzliche Begründung, die
wörtlich wie folgt lautete: "Die
amtswegige Wiederaufnahme erfolgte unter Beachtung der durch
§ 20 BAO vorgezeichneten Interessensabwägung. Dabei war auf
dem für die Abgabenerhebung maßgeblichen Grundsatz der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung, dem Gebot der
Zweckmäßigkeit d. Vorrang vor jenem der Billigkeit einzuräumen.
Das Hervorkommen neuer Tatsachen bestand darin, dass sich auf Grund des
Vorhalteverfahrens vom 23.10.2002 herausgestellt hat, dass keine geeigneten
Unterlagen vorgelegt werden können, aus denen die formellen und materiellen
Voraussetzung zur steuerfreien Behandlung der zusätzlichen
Nachtschichtzulage nachgewiesen werden kann. Demzufolge sind sie als
steuerpflichtigen Arbeitslohn zu behandeln. Im Übrigen wird auf die
Begründung zur Berufungsvorentscheidung Einkommensteuer 2001
verwiesen."
Nach Maßgabe des
§ 93 Abs. 3 lit. a BAO haben Bescheide ua.
eine Begründung zu enthalten, sofern sie von Amts wegen oder aufgrund eines
Parteienanbringens erlassen wurden, welchem nicht vollinhaltlich stattgegeben
wurde. Erst die Begründung macht den Bescheid für den
Abgabepflichtigen nachvollziehbar und kontrollierbar. Die
Bescheidbegründung ist für einen effizienten Rechtsschutz des
Abgabepflichtigen von grundlegender Bedeutung. Der Abgabepflichtige soll nicht
rätseln müssen, warum ihm eine Abgabe vorgeschrieben wird
(vgl. Ritz3,
Bundesabgabenordnung, Kommentar, Tz 10 zu
§ 93 BAO).
Wie jeder andere Bescheid bedarf auch der die
Wiederaufnahme verfügende Bescheid einer Begründung. Die
Begründung des Wiederaufnahmebescheides hat die Erfüllung der
Voraussetzungen im rechtsgebundenen Bereich darzulegen, also das Neuhervorkommen
bestimmt zu bezeichnender Tatsachen und Beweise einerseits sowie die
Qualifikation dieser als für den Spruch des anders lautenden Bescheides
bedeutsam andererseits (vgl. zB VwGH 17.10.1984, 84/13/0054).
Ferner sind die Gründe anzuführen, die für die
Ermessensübung bedeutsam sind (vgl. zB VwGH 9.7.1997,
96/13/0185).
Die Anführung der Wiederaufnahmegründe in der
Begründung ist zuletzt auch deshalb notwendig, weil sich nach der Judikatur
des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB VwGH 14.5.1991, 90/14/0262;
VwGH 12.4.1994, 90/14/0044; VwGH 21.6.1994, 91/14/0165;
VwGH 21.7.1998, 93/14/0187, 0188) die Berufungsbehörde bei der
Erledigung der gegen die Verfügung der Wiederaufnahme gerichteten Berufung
auf keine neuen Wiederaufnahmegründe stützen kann. Sie habe lediglich
zu beurteilen, ob die von der Abgabenbehörde erster Instanz
angeführten Gründe eine Wiederaufnahme rechtfertigen. "Neue"
Wiederaufnahmegründe könnten (nach der Aufhebung des
Wiederaufnahmebescheides mit Berufungsentscheidung) neuerlich zu einer
Verfügung der Wiederaufnahme durch die Abgabenbehörde erster Instanz
führen. Die fehlende Angabe der Wiederaufnahmegründe in der
Begründung des mit Berufung angefochtenen Bescheides ist nicht nur in der
Berufungsentscheidung, sondern auch in der Berufungsvorentscheidung nicht
"nachholbar" (abweichend von dem Grundsatz, dass Begründungsmängel
erstinstanzlicher Bescheide im Berufungsverfahren saniert werden können).
Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass die für
Berufungsvorentscheidungen bestehende Änderungsbefugnis (§ 276
Abs. 1 BAO) ident ist mit jener für Berufungsentscheidungen
(§ 289 Abs. 2 zweiter Satz BAO). Weiters ist im
zweitinstanzlichen Berufungsverfahren über die Rechtmäßigkeit
des angefochtenen Bescheides (und nicht über jene der
Berufungsvorentscheidung) zu entscheiden
(vgl. Ritz3,
Bundesabgabenordnung, Kommentar, Tz 3 zu
§ 307 BAO). Die Ermessensübung betreffende
Begründungsmängel sind jedoch im Berufungsverfahren sanierbar
(vgl. ÖStZ 1995, 359 ff).
Die Begründung von Verfügungen der Wiederaufnahme
hat nicht nur (je Bescheid) die entsprechenden Wiederaufnahmegründe
anzugeben, sondern auch die zeitliche Abfolge des Bekanntwerdens der
maßgebenden Tatsachen und Beweismittel dazustellen
(vgl. VwGH 17.10.1984, 84/13/0054). Keinesfalls reicht als
Begründung etwa der Hinweis auf behördliche Ermittlungen
(vgl. zB VwGH 6.7.1990, 88/17/0059), der Hinweis auf die
Möglichkeit der Akteneinsicht (vgl. VwGH 13.12.1985, 84/17/0140,
0141, 0142) oder die Wiedergabe des Gesetzestextes des
§ 303 Abs. 4 BAO (vgl. UFS 28.7.2004,
RV/0658-L/03).
Die gegenständliche "Begründung" der
Wiederaufnahmebescheide erfüllt das Erfordernis einer ausreichenden
Begründung zweifellos nicht, zumal darin keinerlei sachliches Vorbringen
seitens des Finanzamtes, sondern lediglich eine wortwörtliche Wiedergabe
jener gesetzlichen Bestimmungen, welche die Zulässigkeit einer amtswegigen
Wiederaufnahme an sich normieren, enthalten war. Im Übrigen fehlt im
konkreten Fall auch die Darstellung der Überlegungen zur
Ermessensausübung (wobei der Vollständigkeit halber zu sagen ist, dass
ein Begründungsmangel hinsichtlich der Ermessensentscheidung allein nicht
als wesentlich gilt und für sich nicht zur Bescheidaufhebung führt;
vgl. Stoll, BAO, Kommentar, Seite 2944). Als Begründung
für eine Wiederaufnahme ist auch ein bloßer Verweis auf die
Begründung eines anderen Bescheides ausreichend, sofern dessen Inhalt dem
Bescheidadressaten bekannt ist und wenn aus diesem die Wiederaufnahmegründe
hervorgehen und auch Überlegungen zur Ermessensausübung dargestellt
sind (vgl. VwGH 17.12.2002, 97/14/0023; VwGH 25.9.2002,
97/13/0123). Ein entsprechender Verweis auf die im Sachbescheid für das
Jahr 1996 vom 5. Dezember 2002 gemachten Ausführungen lag
gegenständlich aber nicht vor.
Auf Grund dieser Überlegungen hatte die ersatzlose
Aufhebung der Wiederaufnahmebescheide zu erfolgen. Dadurch treten die
Einkommensteuerverfahren der Jahre 1996 bis 2000 nach
§ 307 Abs. 3 BAO in die Lage zurück, in der sie
sich vor ihrer Wiederaufnahme befunden haben. Die Wiederaufnahmebescheide und
die mit ihnen verbundenen Sachbescheide für die Jahre 1996 bis 2000
scheiden damit ex lege aus dem Rechtsbestand aus; die Einkommensteuerbescheide
1996 bis 2000 vom 23. April 1998, 6. Mai 1999,
17. Jänner 2000, 14. November 2000 und
12. November 2001 leben damit wieder auf.
2.) Einkommensteuer
2001:
Gemäß
§ 68 Abs. 1 EStG 1988 sind Schmutz-, Erschwernis-
und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und
Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende
Überstundenzuschläge insgesamt bis 4.940,00 S
(360,00 €) monatlich steuerfrei. Gemäß
§ 68 Abs. 6 EStG 1988 gelten als Nachtarbeit
zusammenhängende Arbeitszeiten von mindestens drei Stunden, die auf Grund
betrieblicher Erfordernisse zwischen 19 Uhr und 7 Uhr erbracht werden
müssen. Für Arbeitnehmer, deren Normalarbeitszeit im
Lohnzahlungszeitraum auf Grund der Beschaffenheit ihrer Arbeit überwiegend
in der Zeit von 19 Uhr bis 7 Uhr liegt, erhöht sich der
Freibetrag gemäß
§ 68 Abs. 1 EStG 1988
um 50%. Nachtarbeit auf Grund der besonderen Beschaffenheit der Arbeit
ist gegeben, wenn das Berufsbild des typischen "Nachtarbeiters" vorliegt, zB
Bäcker, Nachtportier, Drucker und technisches Personal bei Tageszeitungen,
Personal in bestimmten Bereichen der Gastronomie, Nachtbars, Nachtklubs,
Diskotheken, Personal in Spielbanken, Verkehrs- und
Bewachungsdienste.
Für an Sonntagen, Feiertagen und zur Nachtzeit
erbrachten Normalarbeitszeit- und Überstunden gilt, dass die
Begünstigung des § 68 EStG 1988 nur gewährt werden
kann, wenn Aufzeichnungen über die Anzahl und zeitliche Lagerung aller
einzelnen Sonntags-, Feiertags-, Nacht- und Überstunden vorliegen. Die
Aufzeichnungen sind zeitnah zu erstellen; nachträgliche Rekonstruktionen
können diese Aufzeichnungen im Allgemeinen nicht ersetzen. Aus den
Aufzeichnungen muss außerdem der zwingende betriebliche Grund, gerade in
der Nacht tätig zu werden, nachgewiesen werden. Die Zulagen für
Sonntags- und Nachtarbeit sowie für an Sonntagen und während der
Nachtzeit erbrachte Überstunden können auch dann gemäß
§ 68 EStG 1988 steuerfrei behandelt werden, wenn sie in Form
von Pauschalen geleistet werden, diese nach der gegebenen Sachlage aber
wirtschaftlich fundiert sind. Die Steuerfreiheit derartiger Zuschläge setzt
eine konkrete Zuordnung zu Sonntags- und Nachtarbeit voraus, wobei es
erforderlich ist, dass der Betrag der pauschalen Abgeltung den durchschnittlich
geleisteten Stunden entspricht. Aus der Vereinbarung über das
Pauschale muss sich die Art und die Höhe der Zuschläge (somit auch das
Ausmaß der Sonntags- und Nachtarbeit) ergeben. Zusätzlich hat der
Arbeitgeber durch Aufzeichnungen über die tatsächlich geleisteten
Arbeitsstunden über mehrere Lohnzahlungszeiträume (ca. ein halbes
Jahr) die Zahl der durchschnittlich im Lohnzahlungszeitraum unter der
Voraussetzung gleich bleibender Verhältnisse zu leistenden Arbeitsstunden
an Sonntagen und zur Nachtzeit und deren betriebliches Erfordernis nachzuweisen
(vgl. Hofstätter/Reichel, Einkommensteuer-Kommentar, Tz 5.5 zu
§ 68 EStG 1988). Voraussetzung für die
Erhöhung des Freibetrages von 4.940,00 S (360,00 €) auf
7.410,00 S (540,00 €) ist, dass fortlaufende Aufzeichnungen
geführt werden über Ausmaß und zeitliche Lage der
Normalarbeitszeit. Können allerdings auf Grund der Art der Tätigkeit
keine Zweifel über das Erfordernis der überwiegenden Nachtarbeit
bestehen (zB Bäcker, Kellner im Abendrestaurant), so bedarf es dieser
Aufzeichnungen nicht (vgl. Hofstätter/Reichel,
Einkommensteuer-Kommentar, Tz 6 zu
§ 68 EStG 1988).
Dem Finanzamt ist zuzustimmen, dass die sog.
materiellrechtliche Voraussetzung, also das Vorliegen von (überwiegender)
Nachtarbeit nicht nachgewiesen worden ist und deshalb die
Nachtarbeitzuschläge nicht gemäß
§ 68 EStG 1988
steuerfrei behandelt werden können [der Vollständigkeit halber ist zum
Vorbringen des Finanzamtes, dass auch die formellrechtliche Voraussetzung nicht
nachgewiesen worden sei, zu sagen, dass bei den Zuschlägen für
Nachtarbeit nach dem Einkommensteuergesetz 1988 keine Bindung an lohngestaltende
Vorschriften besteht. Der Gesetzgeber verlangt auch nicht, dass diese
Zuschläge nur für die Gesamtheit der Arbeitnehmer des Betriebes oder
für eine gesonderte (bestimmte) Gruppe von Arbeitnehmern gewährt
werden müssen]. Es muss sich "nur" nachweislich um Zuschläge für
Arbeiten zu diesen besonderen Zeiten handeln. Der Berufungswerber
übte keine Tätigkeit eines typischen "Nachtarbeiters" aus. Er hat
außerdem trotz Vorhalt vom 17. Oktober 2002 keine Aufzeichnungen
vorgelegt, aus welchen ersichtlich ist, dass er tatsächlich
(überwiegend) zur Nachtzeit gearbeitet hat. Er hat als Nachweis für
die Nachtarbeit eine Bestätigung seiner liechtensteinischen Arbeitgeberin
vorgelegt, worin diese bestätigte, dass der Berufungswerber nur in der
Nachtschicht arbeite und auf Grund seiner Kaderzugehörigkeit keine
Zeitaufzeichnungen führen müsse. Diese Bestätigung stellt aber
keine ausreichende Grundlage für eine gemäß
§ 68 Abs. 1 EStG 1988 begünstigte Behandlung der
Nachtarbeitszuschläge dar. Mangels zeitnah geführter Aufzeichnungen
war eine exakte Überprüfung der zeitlichen Lagerung der Arbeitstunden
nicht möglich. Selbst wenn der Berufungswerber für firmeninterne
Zwecke keine Zeitaufzeichnungen führen musste, so hätte er dies
zumindest für steuerliche Zwecke tun müssen; angesichts der pauschalen
Abgeltung wären gegenständlich eine klare, nach der Sachlage
wirtschaftlich fundierte und daher für den Bereich des Abgabenrechtes
anzuerkennende Vereinbarung über eine Pauschalabgeltung der
Nachtarbeitstunden in bestimmter Höhe, Aufzeichnungen über die
tatsächlich geleisteten Nachtabeitsstunden über mehrere
Lohnzahlungszeiträume (ca. ein halbes Jahr), der Nachweis der Zahl der
durchschnittlich im Lohnzahlungszeitraum unter der Voraussetzung gleich
bleibender Verhältnisse zu leistenden Nachtarbeitsstunden und deren
betriebliches Erfordernis notwendig gewesen. Derartige Nachweise ist der
Berufungswerber auch schuldig geblieben.
Folglich war spruchgemäß zu
entscheiden.
Abschließend ist zum Antrag vom 26. August 2003
auf Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung Folgendes zu
sagen: Nach § 284 Abs. 1 Z 1 BAO hat eine
mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn sie in der Berufung, im
Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung beantragt wird (der Antrag auf
mündliche Verhandlung muss im selben Schriftsatz gestellt werden, der auch
die Berufung, den Antrag auf Vorlage oder die Beitrittserklärung
enthält). Der Rechtsanspruch auf mündliche Verhandlung besteht nur
dann, wenn der Antrag rechtzeitig (somit in der Berufung, im Vorlageantrag oder
in der Beitrittserklärung) gestellt wird
(vgl. Ritz3,
Bundesabgabenordnung, Kommentar, Tz 1 - 3 zu
§ 284 BAO). Gegenständlich hat der steuerliche
Vertreter des Berufungswerbers den Antrag auf mündliche Verhandlung erst in
einem separaten den Vorlageantrag vom 29. Juli 2003 ergänzenden
Schreiben (vgl. Schreiben vom 26. August 2003) gestellt, weshalb
der Antrag als verspätet eingebracht anzusehen ist. Da bei diesem
Sachverhalt kein Rechtsanspruch auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung
besteht, war dem diesbezüglichen Begehren des steuerlichen Vertreters des
Berufungswerbers nicht nachzukommen.
Feldkirch,
am 31. Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 68 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Amtswegige WiederaufnahmeWiederaufnahme des VerfahrensBegründungNachtarbeitszuschlägebegünstigte BesteuerungsteuerfreiAufzeichnungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0200-F/03
- Stammnummer
- 22577
- Gültig
- 31.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF