Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0041-L/06
Beschwerde gegen die Feststellung der Zurücknahme der Berufung gegen ein Straferkenntnis, da rechtzeitig Fristverlängerung beantragt worden sei und die gewährte Frist zur Mängelbehebung nicht angemessen gewesen sei
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0041-L/06vom 31.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in
der Finanzstrafsache gegen RR, Kaufmann, geb. 19XX, whft. in M, vertreten durch
Mag. Erich Halbartschlager, Steuerberater, 4400 Steyr,
Stelzhamerstraße 1a, über die Beschwerde des Beschuldigten vom
14. März 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom
28. Februar 2005, SN 046-2002/00342-002, betreffend die Erklärung
der Zurücknahme der Berufung gemäß
§ 156 Abs. 2
des Finanzstrafgesetzes (FinStrG),
zu
Recht erkannt:
Der
Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid
vom 28. Februar 2005 hat das Finanzamt Linz als Finanzstrafbehörde
erster Instanz festgestellt, dass die am 3. Jänner 2005 gegen das
Straferkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Linz, Senat III, als Organ des
Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz,
SN 046-2002/00342-001, 002 vom 22. Oktober 2004 erhobene Berufung
gemäß
§ 176 Abs. 2 FinStrG als zurückgenommen
gelte.
In der
Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass dem mit Bescheid vom
26. Jänner 2005 erteilten behördlichen Auftrag, die
Mängel der angeführten Berufung bis zum 22. Februar 2005 zu
beheben, nicht entsprochen worden sei. Ein mit 21. Februar 2005 datiertes
Ersuchen um Verlängerung der Mängelbehebungsfrist habe nicht mehr
berücksichtigt werden können, da es erst nach Ablauf der gesetzten
Frist eingelangt sei und bereits abgelaufene Fristen rein begrifflich nicht mehr
verlängert werden könnten.
Gegen diesen
Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom
14. März 2005, in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht
wurde:
Nach der
Einbringung einer Berufung gegen das Straferkenntnis zu
SN 046-2002/00342-002 und einem Antrag auf Verfahrenshilfe sei der nunmehr
einschreitende Vertreter zum Pflichtverteidiger bestellt worden. Auf Grund
mehrerer Umstände sei es erst am 17. Februar 2005 zu einer ersten
Besprechung zwischen Bf. und seinem Verteidiger gekommen. Dabei habe der Bf.
seinem Vertreter mitgeteilt, dass er selbst über keine Unterlagen
betreffend das Strafverfahren verfüge. Es sei daher - seitens des
Verteidigers - beim Finanzamt bzw. der Finanzstrafbehörde
Akteneineinsicht beantragt und ein diesbezüglicher Termin für den
22. Februar 2005 vereinbart worden. Da der Strafakt erst ab dem
genannten Termin zur Einsicht aufgelegen sei, sei innerhalb der für die
Beseitigung der Berufungsmängel gewährten Frist, u. zw. am
21. Februar 2005, per (nachweislich bei der Behörde auch eingelangtem)
Telefax eine Fristerstreckung beantragt worden. Die Begründung des
angefochtenen Bescheides, wonach das Ansuchen auf Verlängerung der
Mängelbehebungsfrist erst nach dem Ablauf der gewährten Frist
eingelangt sei, sei daher unrichtig und könne von einer
Fristversäumnis in Wahrheit nicht gesprochen werden. Es werde daher
beantragt, den Bescheid vom 28. Februar aufzuheben und die nachgetragene
Berufungsergänzung (vom gleichen Tag) als rechtzeitig
anzuerkennen.
Über
Vorhalt der erkennenden Behörde vom 5. Oktober 2005, dass entgegen den
Beschwerdeausführungen der gegenständliche Strafakt
SN 046-2002/00342-002 bereits seit dem 3. Dezember 2004 zur
(möglichen) Einsicht und Abschriftnahme durch den Bf. bzw. dessen Vertreter
im Wege einer Akteneinsicht durchgehend beim Finanzamt Linz aufgelegen sei,
teilte der Bf. mit Stellungnahme vom 12. Oktober 2005 mit, dass dieser
Umstand nicht (mehr) bestritten werde. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen,
dass die Nichtgewährung der rechtzeitig beantragten Fristerstreckung den
Beschuldigten in seinem Grundrecht auf die Durchführung einer Verhandlung
vor einem unabhängigen Richter verletzen würde.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Vorweg ist zu
der durch die angeführte Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz
als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 28. Februar 2005 der
entscheidenden Behörde als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz
aufgetragenen und zu der nach dem die unter der GZ. FSRV/0030-L/05 in der
Sache ergangene Beschwerdeentscheidung vom 7. November 2005, mit der
unter teilweiser Abänderung des Spruches die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen worden war, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes
aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. März 2006,
Zl. 2006/15/0003, (neuerlich) notwendig gewordenen Entscheidung iSd.
§ 161 Abs. 1 FinStrG generell festzustellen, dass Gegenstand
derselben einzig und allein die (nochmalige) Beurteilung bzw.
Überprüfung der Rechtmäßigkeit des erstinstanzlichen
Bescheides ist bzw. sein kann (vgl. dazu z. B. VwGH vom 14. Mai 1991,
Zl. 90/14/0262).
Der Aktenlage
zur SN 046-2002/00342-002 ist dabei, wie bereits in der
Beschwerdeentscheidung vom 7. November 2005, nachstehender für die
Beurteilung dieser Frage als maßgeblich zu erkennender Sachverhalt zu
entnehmen:
Mit
Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Linz, Senat III, als Organ des
Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 22. Oktober
war der nunmehrige Bf. für schuldig erkannt worden, dadurch, dass er als
abgabenrechtlich Verantwortlicher der Firma JN gewerbsmäßig unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldungen eine Verkürzung an
Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate November und Dezember 2001 in
Gesamthöhe von 10.210,11 € bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten habe, das Finanzvergehen der
gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33
Abs. 2 lit. a iVm. 38 Abs. 1 (ergänze: lit. a) FinStrG
begangen zu haben. Gemäß den bezogenen Gesetzesstellen wurde gegen
den nunmehrigen Bf. eine Geldstrafe iHv. 5.000,00 € bzw. eine
Ersatzfreiheitsstrafe von vier Wochen verhängt sowie auf Kostenersatz iHv.
363,00 € erkannt.
Gegen dieses,
dem (im Strafverfahren bis dahin unvertretenen) Bf. am 3. Dezember 2004
nachweislich zugestellte Straferkenntnis erhob der Beschuldigte mit Schreiben
vom 3. Jänner 2005 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung
iSd. § 151 FinStrG und beantragte gleichzeitig die Beigabe eines
Verteidigers gemäß
§ 77 Abs. 3 FinStrG.
Mit Bescheid
vom 11. Jänner 2005 gab die Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe
diesem Antrag des Bf. auf Verfahrenshilfe statt und ersuchte gleichzeitig die
Kammer der Wirtschaftstreuhänder, für den Beschuldigten einen
Verteidiger zu bestellen.
Am
20. Jänner 2005 gab die Kammer der Wirtschaftstreuhänder der
bezeichneten Behörde bekannt, dass der nunmehr einschreitende Vertreter des
Bf. als Verfahrenshilfeverteidiger bestellt worden sei.
Mit Schreiben
vom 26. Jänner 2005 (Bescheid) teilte das Finanzamt Linz dem Bf. - zu
Handen des namhaft gemachten Vertreters - mit, dass die Berufung vom
3. Jänner 2005, indem sie weder eine Erklärung der angefochtenen
Punkte des Erkenntnisses und der beantragten Änderungen noch eine
Begründung enthalte, nicht den (gesetzlichen) Erfordernissen des
§ 153 Abs. 1 FinStrG entspreche und forderte den Bf. unter
ausdrücklichem Hinweis darauf, dass bei Versäumnis dieser Frist die
Berufung als zurückgenommen gelte, auf, bis zum 22. Februar 2005
die angeführten Mängel zu beheben. Dieser Mängelbehebungsauftrag
wurde dem ausgewiesenen Vertreter nachweislich am 4. Februar 2005
zugestellt (Bl. 140 des Strafaktes).
Mit Telefax
vom 21. Februar 2005 (eingelangt beim Finanzamt Linz am gleichen Tag, s.
Eingangsvermerk auf Bl. 142 des Strafaktes) ersuchte der Bf. unter Hinweis
auf die Komplexität des Sachverhaltes und auf die noch beizubringenden
Unterlagen ("Strafakte, Akt des Finanzamtes etc.") um Erstreckung der Frist zur
Mängelbehebung bis zum 14. März 2005.
Mit Erhebung
der hier verfahrensgegenständlichen Beschwerde, d. h. am
14. März 2005, wurden schließlich (in einem weiteren der
Beschwerde angeschlossenen Schriftsatz) die im Behebungsauftrag vom
26. Jänner 2005 angeführten Mängel der Berufung gegen das
Straferkenntnis behoben.
Aus dem von
der Finanzstrafbehörde erster Instanz im Zusammenhang mit der
gegenständlichen Beschwerde übermittelten Strafakt geht weiters
hervor, dass dieser seit dem 3. Dezember 2004 (Datum der Zustellung des
Straferkenntnisses an den Bf.) bei der Strafsachenstelle des Finanzamtes Linz
(zur möglichen Einsichtnahme durch den Beschuldigten bzw. dessen Vertreter
iSd. § 79 FinStrG) auflag und der Vertreter des Bf. (nach vorheriger
telefonischer Ankündigung) tatsächlich am 25. Jänner 2005
ebendort Akteneinsicht genommen hat (Bl. 151 f).
Gemäß
§ 152 Abs. 1 zweiter Satz FinStrG ist gegen das Verfahren
betreffende Anordnungen, soweit nicht ein Rechtsmittel für zulässig
erklärt ist, ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig; derartige
Bescheide können mit einem das Verfahren abschließenden Bescheid
(Erkenntnis) angefochten werden.
Gemäß
§ 156 Abs. 2 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster
Instanz dann, wenn ein Rechtsmittel (§§ 150 ff. FinStrG) nicht
den im § 153 umschriebenen gesetzlichen Erfordernissen entspricht oder
wenn es ein Formgebrechen aufweist, dem Rechtsmittelwerber die Behebung der
Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass das Rechtsmittel nach fruchtlosem
Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als
zurückgenommen gilt (vgl. auch § 275 BAO).
Einem
Rechtsmittel gegen den Ausspruch der Zurücknahme einer Berufung iSd.
§ 156 Abs. 2 FinStrG kommt neben den bei Ritz,
BAO3, Rz. 20 zu
§ 275, erster bis vierter Anstrich, angeführten Fällen
regelmäßig nur in jenen Fällen Berechtigung zu, in denen
entweder die ursprüngliche Berufung keinen Mangel iSd. § 153
leg. cit. aufgewiesen hätte oder aber die von der Erstbehörde
für die Mängelbehebung bestimmte Frist den Umständen des
Anlassfalles nicht angemessen gewesen wäre (vgl. VwGH vom
12. Jänner 1993, Zl. 92/14/0213), bzw. Ritz,
Mängelbehebungsverfahren gemäß
§ 275 BAO, ÖStZ
1987, 86).
Im o. a.
Erkenntnis vom 30. März 2006, Zl. 2006/15/0003, hat der
Verwaltungsgerichtshof zum Anlassfall festgestellt (vgl. § 63 Abs. 1
VwGG), dass die von der Erstinstanz zur Behebung der Mängel der Berufung
eingeräumte vom 4. Februar bis 22. Februar 2005 währende
Frist angesichts des von der Erstbehörde selbst in dem die Verfahrenshilfe
bewilligenden Bescheid vom 11. Jänner 2005 als komplex bezeichneten
Sachverhaltes nicht angemessen iSd. Mängelbehebungsvorschriften gewesen
sei, da damit den besonderen Verhältnissen des Anlassfalles nicht
sachgerecht Rechnung getragen wurde bzw. der Berufungswerber dadurch nicht in
die Lage versetzt worden war, dem Auftrag innerhalb der gesetzten Frist
ordnungsgemäß nachzukommen.
Es war daher
(nunmehr) spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid
aus den angeführten Gründen ersatzlos aufzuheben.
Linz, am 31.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 156 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0041-L/06
- Stammnummer
- 22575
- Gültig
- 31.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF