Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0045-I/06
Steuersatz für drei Fische (Lieferung zu 10 % oder sonstige Leistung zu 20%)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0045-I/06vom 31.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Erwerb einer Angelerlaubniskarte um 10 € unterliegt (zur Gänze) dem Normalsteuersatz, selbst wenn dem Erwerber der Karte, der weniger als drei Fische fängt, bei Verlassen der Anlage die entsprechende Differenz an Fischen unentgeltlich ausgehändigt wird und jederzeit drei Fische (ohne Erwerb einer Karte) um 8,40 € gekauft werden können.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Baldauf und die weiteren Mitglieder
Mag. Bergmann, Dr. Reinhold Lexer und Mag. Gerhard Auer über die Berufung
des Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes A, vertreten durch B, vom
6. Oktober 2005 betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich der
Umsatzsteuer 2002 bis 2004 sowie betreffend Umsatzsteuer 2002 bis 2004 nach
der am 30. Mai 2006 in 6021 Innsbruck, Innrain 32, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden vom 6.10.2005 wurden die Verfahren
hinsichtlich der Umsatzsteuer 2002, 2003 und 2004 des Berufungswerbers (Bw.),
der ein Restaurant betreibt, gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
wieder aufgenommen. Gleichzeitig wurden neue Sachbescheide erlassen. Dazu wurde
begründend ausgeführt:
"Im Betrieb werden Angelkarten
um 10,00 € brutto verkauft. Mit dieser Angelkarte sind die Kunden
berechtigt, im Angelteich zu fischen, wobei nur drei Fische mitgenommen werden
dürfen. Für die "Überfische" sind zusätzlich
2,80 € pro Stück zu bezahlen. Nach Ansicht der
Betriebsprüfung stellt der Verkauf der Angelkarten keine Lieferung von
Fischen dar, die mit 10 % zu verusten wäre, sondern ermöglicht
der Kauf einer Angelkarte dem Kunden das Recht, sich dem Vergnügen des
Fischens hingeben zu können. Das Entgelt für diese Leistung unterliegt
dem Normalsteuersatz. Das Argument, dass der Angelteich eine
Verkaufsstrategie darstellt, damit möglichst viele Fische verkauft werden,
ist für die Betriebsprüfung nicht nachvollziehbar, weil für den
Erwerber der Angelkarte der Anreiz in der Tätigkeit des Fischens besteht
(zB Wahl des Köders, Sorte des gefangenen Fisches). Dass beim Kauf
einer Angelkarte drei Fische inkludiert sind, tritt gegenüber dem
primär intendierten "Zeitvertreib Fischen" völlig in den Hintergrund
und kann daher für die Bestimmung der Art der sonstigen Leistung und in der
Folge für die Festlegung des Umsatzsteuersatzes nicht herangezogen
werden. Auch eine Aufteilung in einen begünstigten Fischverkauf und
eine dem Normalsteuersatz unterliegende sonstige Leistung kommt nach Ansicht der
Betriebsprüfung nicht in Betracht, weil nach wirtschaftlicher
Betrachtungsweise eine einheitliche und somit trennbare Leistung vorliegt"
(Tz 4 des Prüfungsberichtes vom 14.10.2005).
In der Berufung gegen diese Bescheide wurde eingewendet:
Der Berufungswerber betreibe seit Jahren das Restaurant C mit dem angrenzenden
Fischteich. Beim Fischteich handle es sich nicht um eine "Fischzucht", sondern
um einen gewerbsmäßigen Handel mit Lebendfischen bzw. deren Haltung
bis zum Verbrauch im eigenen Restaurant. Die Fische würden von einem
Fischzüchter in "Verkaufsgröße" bezogen und im Fischteich zum
Angeln bzw. bis zur Verwendung im Restaurant ausgesetzt. Es erfolge keine
Fütterung bzw. Aufzucht. Der Fischteich sei abgegrenzt, sodass auch keine
Fische über den Zulauf bzw. den Ablauf entweichen könnten. Beim
Fischteich handle es sich somit um einen künstlich angelegten Fischteich
mit niedriger Wassertiefe, wo Fische in erforderlicher Menge und Qualität
bzw. Größe zum Verkauf angeboten werden. Der Berufungswerber besitze
daher über die Fische die umsatzsteuerliche Verfügungsmacht, um
einzelne Fische einem Anderen (Abnehmer) zu verschaffen.
Es würden nun "Angel-Erlaubniskarten" um
10,00 € brutto an interessierte Angler verkauft. Diese berechtigten
den namentlich angeführten Inhaber zum Betreten der Fischanlage und zum
Fangen von Fischen. Im Kartenpreis seien 3 Stück Forellen oder Saiblinge
jedenfalls inkludiert. Sollten mehr als 3 Fische gefangen werden, werde jeder
weitere Fisch mit 2,80 € brutto verrechnet. Eine zeitliche Begrenzung
- außer jener der tageszeitlichen Begrenzung - sei nicht
vorgesehen. Sollte der Angelberechtigte nichts fangen, werden ihm jedenfalls
3 Fische aus dem Fischbecken ausgehändigt, da diese im Preis der
"Angel-Erlaubniskarte" inbegriffen sind. Der Käufer einer Angelkarte
erwerbe somit schon zum Zeitpunkt des Erwerbes der Karte die
Verfügungsmacht über 3 Fische. Davon unabhängig sei, ob der
Karteninhaber die Angelanlage betrete oder nicht, ob er sich beim "Angeln"
betätige oder nicht.
Weiters biete der Bw. u.a. unzubereitete Fische auch ohne
Angelkarte zum Verkauf an, wobei diese ebenfalls mit 2,80 € brutto pro
Stück verrechnet werden.
In der vorliegenden Leistungsbeziehung zwischen dem
Betreiber und dem Abnehmer seien Elemente einer Lieferung (nämlich die
Überlassung von jedenfalls 3 Fischen) und einer sonstigen Leistung
(die Einräumung des Rechts am Angeln) enthalten. Eine Teilbarkeit der
Leistungsbeziehung könne ausgeschlossen werden, da es sich um einen
einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang handle, der umsatzsteuerlich nicht
aufgespalten werden könne, sondern nach dem objektiven wirtschaftlichen
Gehalt entweder zur Gänze als Lieferung oder zur Gänze als sonstige
Leistung einzustufen sei. Auf Grund des dargestellten Sachverhalts handle es
sich beim Verkauf der "Angel-Erlaubniskarte", welche die Lieferung von
3 Fischen jedenfalls beinhalte, um eine einheitliche Leistung, wo die
Lieferung von 3 Fischen klar im Vordergrund stehe und daher dem 10%-igen
Steuersatz unterliege.
Zum Vergleich: eine Person, die 3 Fische kaufe,
bezahle 2,80 € * 3 Fische = 8,40 € brutto,
7,64 € netto. Eine Person, die eine "Angel-Erlaubniskarte" kaufe und
3 Fische angle, bezahle 10,00 € brutto, d.s. 9,09 €
netto. Daraus lasse sich ableiten, dass der Anteil der "Lieferung Fische"
7,64 € bzw. 84 % des Gesamtentgelts ausmache, der
Leistungsbestandteil "Angeln" 1,45 € bzw. nur 16 %. Es entfalle
somit der weitaus überwiegende Anteil des Entgelts auf die Lieferung der
Fische. Das Verhältnis des Werts der Leistung sei zwar nicht von
ausschlaggebender Bedeutung, könne aber als Indiz herangezogen werden. Die
Dominanz des Lieferungselements gegenüber der sonstigen Leistung ergebe
sich ferner daraus, dass der Käufer einer Angelkarte nicht bereit
wäre, ein Entgelt in dieser Höhe zu entrichten, wenn die Mitnahme von
Fischen, in diesem Fall jedenfalls 3 Stück, nicht inkludiert
wäre. Dazu komme, dass die Lieferungskomponente nicht zu einem
überhöhten Preis erfolge, sondern zu einem durchaus üblichen
Marktpreis.
Im vorliegenden Fall handle es sich um eine besondere Art
des Fischens. Die Ansicht der Betriebsprüfung, wonach für den Erwerber
einer Angelkarte der Anreiz in der Tätigkeit des Fischens bestehe und die
Wahl des Köders bzw. die Sorte des gefangenen Fisches individuell bestimmt
werden könne, scheine "nur in jener Situation gegeben, wo in
Fischgewässern bzw. in großen, natürlichem Gewässer je nach
Fischvielfalt gewählt werden kann". Nicht verständlich sei auch, dass
die Betriebsprüfung ein Entgelt, das der Angler für die
"Überfische" (also jene Menge, die über 3 Fische hinausgehe)
zahle, mit dem ermäßigten Steuersatz versteuere und daher eindeutig
als Lieferung beurteile, da auch hier das Recht des Angelns beinhaltet sei und
grundsätzlich der gleiche Sachverhalt, nur zu einem geringeren Entgelt,
vorliege.
Zur Wiederaufnahme der Verfahren wurde mit Schreiben vom
20.4.2006 ausgeführt, dass die Änderung des Steuersatzes die einzige
Feststellung zur Umsatzsteuer gewesen sei. Da dieser Punkt in vollem Umfang
bekämpft werde, hätte auch keine Wiederaufnahme der Verfahren erfolgen
dürfen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.) Für die Beurteilung der Frage, ob im Einzelfall
eine Lieferung oder eine sonstige Leistung vorliegt, ist in erster Linie der
objektive wirtschaftliche Gehalt des
Vorganges maßgebend. Besteht dieser in der Verschaffung bzw.
Erlangung der Verfügungsmacht an einem Gegenstand, ist eine Lieferung
anzunehmen (Ruppe, UStG, 3. Aufl., § 3 Tz 97).
So hat der VwGH beispielsweise Umsätze aus
Wildwasserfahrten mit aufblasbaren Ruderfahrzeugen nicht unter § 10
Abs. 2 Z 19 UStG 1972 subsumiert, weil die überwiegende
Bedeutung beim Rafting nicht in der Beförderung von Personen liege, sondern
in der Ermöglichung der Ausübung des Körpersports. Dem
Beförderungseffekt komme für die Bestimmung der Art der sonstigen
Leistung nach der Verkehrsanschauung kein Gewicht zu. Nach dem Grundsatz der
Einheitlichkeit der Leistung sei ein bestimmter Wirtschaftsvorgang nach seiner
überwiegenden Bedeutung unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung
einheitlich zu beurteilen (VwGH 30.3.1992, 90/15/0158).
Nach Husmann (in
Rau/Dürrwächter, UStG, Kommentar, Köln) hängt die
Beantwortung der Frage, ob eine Lieferung oder eine sonstige Leistung vorliegt,
davon ab, ob nach dem - der Leistung zugrunde liegenden - Inhalt des
Umsatzgeschäfts, den Vorstellungen der Parteien und dem wirtschaftlichen
Gehalt des Leistungsvorgangs die Lieferung eines "Gegenstands" oder aber die
Elemente einer sonstigen Leistung im Vordergrund stehen (§ 1
Anm. 77).
Ob bestimmte Umsätze Lieferungen von Gegenständen
oder Dienstleistungen sind, richtet sich nach ihrem Wesen. Dieses Wesen ist im
Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu ermitteln (EuGH 2.5.1996.
C-231/94).
Als Lieferung eines Gegenstands gilt die Übertragung
der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen
Gegenstand zu verfügen (6. EG-RL, 77/388/EWG) bzw. eine Leistung, durch die
ein Unternehmer den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt,
im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (§ 3
Abs. 1 UStG 1994).
2.) Es mag zwar zutreffend sein, dass der Bw. befähigt
ist, einem Erwerber die Verfügungsmacht über Fische zu
übertragen. Zur Lösung der Frage, welche Art der Leistung vorliegt,
vermag diese Feststellung allerdings nur insoweit einen Beitrag zu leisten, als
davon ausgegangen werden kann, dass der Bw. imstande wäre, eine Lieferung
von Fischen zu bewirken. Dies ist aber unbestritten. Fraglich ist nur, worin die
überwiegende wirtschaftliche Bedeutung des Erwerbs bzw. der
Veräußerung der Angelkarten
zu erblicken ist. Der Bw. geht davon aus, dass der Erwerber einer solchen Karte
bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs der Karte die Verfügungsmacht über
drei Fische erlange.
Der Senat vermag sich dieser Ansicht nicht
anzuschließen. Wer drei Fische erwerben will, wird diese um den Preis von
8,40 € erwerben. Wer hingegen selber fischen will, wird sich um den
Erwerb einer Angelkarte bemühen. Zweck des Erwerbs einer solchen Karte ist
die Berechtigung, fischen zu können und nicht, drei Fische zu erwerben.
Dass bei der Ausübung des Rechts, fischen zu können, auch Fische
gewonnen werden, liegt in der Natur des Rechts, doch wird die Berechtigung (die
mit dem Erwerb der Karte verbunden ist) dadurch noch nicht zum Kauf. Sie stellt
auch keine bloße Belastung dar, die mit dem Kauf von drei Fischen im
Einzelfall verbunden wäre. Im Gegenteil wird die Karte deshalb erworben, um
damit einer Tätigkeit nachgehen zu dürfen, die ohne Erwerb einer
solchen Karte nicht möglich wäre. Der wirtschaftliche Gehalt der
Leistungsbeziehung liegt somit darin, dass dem Angler das Recht eingeräumt
wird, innerhalb eines Tages eine beliebige Anzahl von Fischen mit der
Maßgabe fangen zu dürfen, dass "Überfische" erst erworben werden
müssen (im Entgelt von 10,00 € also noch nicht enthalten sind).
Der Erwerber von drei Fischen verfügt über kein solches Recht (und
zahlt nur 8,40 €).
3.) Der Bw. räumt im Übrigen selbst ein, dass das
rechnerische Verhältnis des Werts der Leistung (Kauf von drei Fischen um
8,40 € im Vergleich zum Preis der Angelkarte von 10,00 €)
nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist. Soweit aber eingewendet wird, dass
der Käufer einer Angelkarte nicht bereit wäre, ein Entgelt von
10,00 € zu entrichten, wenn die Mitnahme von drei Stück Fischen
nicht inkludiert wäre, ist ihm zu entgegnen, dass eine Aufspaltung des
Entgelts von 10,00 € in Anbetracht des einheitlichen Leistungsvorgangs
auch seiner Ansicht nach nicht zulässig wäre. Es mag zwar zutreffend
sein, dass der Wert der Gegenleistung auch dadurch mitbestimmt wird, dass jene
Fische mitgenommen werden dürfen, die selbst gefangen (und nicht -
wegen einer Differenz zu drei Fischen - nach Beendigung des Angelns
ausgehändigt) wurden. Er erschöpft sich aber gerade nicht im Erwerb
von drei Fischen, was auch daraus erhellt, dass das Gewässer doch von einem
größeren Kreis von Interessenten aufgesucht wird. Es ist
einzuräumen, dass - je nach Vorliebe des Fischers -
vorzugsweise Gewässer anderer Art aufgesucht werden und dafür andere
Entgelte entrichtet werden müssen. Der wirtschaftliche Gehalt der Ausgabe
der Angelkarten im vorliegenden Fall ist (dessen ungeachtet) dennoch darin zu
erblicken, den Angelsport unter Umständen ausüben zu können, die
diese Tätigkeit als attraktiv erscheinen lassen. Der Ansicht der
Betriebsprüfung, wonach der Anreiz für den Erwerb einer Angelkarte in
der Tätigkeit des Fischens bestehe (und nicht etwa mangels
diesbezüglichen Anreizes im bloßen Erwerb von Fischen) kann daher
beigepflichtet werden. Soweit der Bw. darauf verweist, dass es sich im
vorliegenden Fall um einen künstlich angelegten Fischteich mit geringer
Tiefe handle, in dem nur zwei Sorten Fische ausgesetzt werden, ist er auf sein
weiteres Vorbringen zu verweisen, dass es mangels Fütterung der Fische
gerade auch "Nichtanglern" leicht falle, in diesem Gewässer
ohne spezielles Wissen bzw. Fähigkeiten "zu angeln" (die Anlage zu diesem
Zweck betreten und Fische selbst fangen zu dürfen). Einer bloßen
Aushändigung von Fischen (Lieferung von Fischen) ist eine solche
Berechtigung nach dem wirtschaftlichen Gehalt des Vorgangs und den Vorstellungen
der Beteiligten nicht gleich zu setzen. Eine Differenzierung danach, ob es sich
um den Verkauf einer Angelkarte handelt, die anspruchsvolles Fischen
ermöglicht (20 % USt) oder weniger anspruchsvolles Fischen (10 %
USt) ist nicht vorzunehmen. Entscheidend bleibt, ob eine Lieferung vorliegt,
d.h. (im Sinne der 6. EG-RL) die Übertragung der Befähigung, wie ein
Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu
verfügen.
4.) Der dargestellten rechtlichen Beurteilung vermag auch
keinen Abbruch zu tun, dass Entgelte für "Überfische" dem
ermäßigten Steuersatz unterliegen. Zum einen kann sich der Bw.
dadurch nicht in seinem Recht auf zutreffende Beurteilung der hier strittigen
Entgelte als beschwert erachten. Zum anderen besteht ein Unterschied im zu
beurteilenden Sachverhalt insoweit, als sich die Berechtigung aus dem Erwerb der
Angelkarte (um 10,00 €) - wie ausgeführt - lediglich
auf das "Fangen" dieser Fische (Überfische) und nicht auch auf die
Verschaffung der Verfügungsmacht an diesen Fischen erstreckt. Der -
spätere - Erwerb dieser Fische stellt einen weiteren
Leistungsaustausch in Form einer Lieferung dieser Fische dar.
5.) Die im Erkenntnis des VwGH vom 14.3.1980, 2045/79,
enthaltenen Ausführungen zur Beurteilung der damals strittigen
Abschüsse in einem Gatterrevier (Überwiegen des Entgeltsanteils)
lassen sich auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragen (zu dem im
fortgesetzten Verfahren ergangenen Erkenntnis des VwGH vom 13.5.1982,
81/15/0013, vgl. auch kritisch Ruppe,
UStG 1994, 3. Aufl., § 3 Tz 133). Zu beurteilen galt es ein Entgelt, das in
erster Linie für die Erlangung ausgewählter Trophäen (und den
damit verbundenen Abschuss bestimmter Tiere) zu leisten war. Im vorliegenden
Fall handelt es sich hingegen um ein Entgelt für die Gestattung des Rechts
zum Fischen, wobei zum einen hinsichtlich der Sorte und der Größe
kein Unterschied besteht und zum anderen auch nicht bestimmte ausgewählte
Exemplare gefangen werden sollten.
6.) Die für den Verkauf der Angelkarten vereinbarten
Entgelte unterliegen daher - als Entgelte für eine vom Bw. erbrachte
sonstige Leistung - zur Gänze dem Normalsteuersatz (ebenso
Husmann in Rau/Dürrwächter,
UStG, Kommentar, § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Anm. 262). Die
Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
7.) Der Berufungswerber bekämpft auch die Bescheide
betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich der Umsatzsteuer 2002
bis 2004. Unbestritten ist, dass bei der Außenprüfung neue Tatsachen
hervorgekommen sind, die bei der Erlassung der bisherigen Sachbescheide nicht
bekannt gewesen sind (vgl. Seite 7 iVm Tz 4 des Prüfungsberichtes
vom 14.10.2005). Soweit aber eingewendet wird, dass eine Wiederaufnahme der
Verfahren unzulässig gewesen sei, weil es sich dabei um die einzige
Feststellung zur Umsatzsteuer dieser Jahre gehandelt habe, wird auf die
vorstehenden Ausführungen verwiesen, wonach die Änderung des
Steuersatzes zu Recht erfolgt ist. Weitere Einwendungen gegen die
Wiederaufnahmsbescheide wurden nicht erhoben. Damit war aber auch die Berufung
gegen die Verfahrensbescheide als unbegründet abzuweisen.
Innsbruck,
am 31. Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 10 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0045-I/06
- Stammnummer
- 22570
- Gültig
- 31.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF