Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0261-S/05
Familienbeihilfe; Mittelpunkt der Lebensinteressen; gewöhlicher Aufenthalt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0261-S/05vom 30.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A.M., Studentin, Sbg., vom
18. Mai 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom
12. Mai 2005 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der
Familienbeihilfe entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit dem am 11.April 2005 beim Finanzamt eingelangten Antrag
beantragte die Berufungswerberin die Zuerkennung der Familienbeihilfe für
ihren am 13.Jänner 2005 geborenen Sohn S.M.. In einem Begleitschreiben
führte sie aus, dass sie derzeit Medizin in Guatemala City studiere. Ihr
Hauptwohnsitz befinde sich in Salzburg. Sie sei unverheiratet und werde von
ihrem Vater finanziell unterstützt, der ihr das Studium und einen Teil des
Unterhaltes finanziere. Daneben beziehe sie eine Halbwaisenpension von €
215.-monatlich. Einkünfte aus einer beruflichen Tätigkeit
stünden ihr nicht zur Verfügung. Das Kind lebe mit ihr und dem
Kindesvater im gemeinsamen Haushalt in Guatemala City. Der Vater von Santiago
sei ebenfalls Student und finanziere sein Studium als Werkstudent. Ihr Sohn
Santiago sei österreichischer Staatsbürger. Nach Beendigung ihres
Studiums in ca. 3 Jahren habe sie vor wieder nach Österreich
zurückzukehren.
Mit Bescheid vom 12.Mai 2005 wurde dieser Antrag auf
Gewährung von Familienbeihilfe abgewiesen. Das Finanzamt Salzburg-Stadt
hielt unter Hinweis auf § 2 Abs. 8 FLAG 1967 fest, dass Personen, die
sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland einen Wohnsitz haben, nur dann
Anspruch auf Familienbeihilfe hätten, wenn sie den Mittelpunkt der
Lebensinteressen im Bundesgebiet haben und sich die Kinder ständig im
Bundesgebiet aufhalten.
Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 18.Mai 2005 berufen und
im Wesentlichen eingewendet, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen trotz des
Studiums in Guatemala weiterhin in Österreich liege. Die Bw. sei auch
regelmäßig, insbesondere in den Semesterferien in
Österreich. Sie und ihr Sohn seien österr. Staatsbürger,
der Hauptwohnsitz sei in Salzburg und damit im Bundesgebiet. Sie und ihr
Sohn seien finanziell vollkommen von ihrem Vater abhängig, der gesetzlich
verpflichtet sei, ihr eine adäquate Ausbildung zukommen zu lassen. Dieser
Verpflichtung komme er mit in Österreich versteuertem Geld auch
nach. Naheliegenderweise lebe ihr viermonatiger Sohn bei ihr und nicht
bei ihrer Familie in Österreich, dies wäre ihm auch nicht zumutbar.
Trotzdem bleibe sie in Österreich hauptgemeldet, da sie nach Abschluss des
Studiums wieder nach Österreich zurückkehren wolle.
Das Finanzamt erließ in der Folge eine abweisende
Berufungsvorentscheidung und begründete dies damit, dass aufgrund des
überwiegenden Aufenthaltes in Guatemala und des gemeinsamen Haushaltes mit
dem Kindesvater der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Guatemala und nicht in
Österreich liege. Daran könnten die vorgebrachten Umstände nichts
ändern.
Durch den am 22.Juli 2005 eingebrachten Vorlageantrag gilt
die Berufung wiederum als unerledigt. Ergänzend zum bisherigen Vorbringen
führt die Bw. aus, dass sie eindeutig die engeren persönlichen und
wirtschaftlichen Beziehungen zu Österreich habe, zumal sie und ihr Sohn
österr. Staatsbürger seien. Das wirtschaftliche Interesse an
Österreich sei an ihrem Vater begründet, der ihr gesetzlich
verpflichtet das Studium mit in Österreich versteuertem Geld finanziere,
das persönliche Interesse sei in ihrer Familie zu sehen, der sie nach wie
vor zugehöre und am Staat Österreich, dessen Bürger sie auch
weiterhin bleiben wolle. Dagegen habe sie keinerlei offizielle Beziehungen oder
wirtschaftliche Interessen zum Staat Guatemala. Sie absolviere dort lediglich
ihr Studium, wie auch viele andere Österreicher im Ausland studierten.
Aufgrund der gegebenen wirtschaftlichen und politischen Situation in Guatemala
sei es nachvollziehbar, dass sie dieses Land nach Abschluss des Studiums wieder
verlassen werde. Weiters sei es nachvollziehbar, dass sie ihren kleinen Sohn
nicht nach Österreich abschieben könne, daraus könne kein
höheres Lebensinteresse in Guatemala abgeleitet werden. Dasselbe gelte
für ihre Beziehung zum Kindesvater, mit dem sie zudem nicht verheiratet
sei. Nochmals sei zu betonen, dass ihr Vater die gesamten
Unterhaltskosten für ihren Sohn Santiago bestreite.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG)
1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für
minderjährige Kinder (und unter bestimmten weiteren Voraussetzungen auch
volljährige Kinder). Die Begriffe "Wohnsitz" und "gewöhnlicher
Aufenthalt" werden im FLAG 1967 nicht näher definiert, es gilt daher die
Bestimmung des § 26 Bundesabgabenordnung (BAO). Nach dieser Bestimmung hat
jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die
darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen
wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand nach § 26 Abs. 2
BAO dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen,
dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt.
Es ist möglich, dass eine Person für ein und denselben
Zeitraum mehrere Wohnsitze hat. Für den Fall, dass jemand, wie es auf die
Berufungswerberin zutrifft, sowohl im Inland als auch im Ausland einen Wohnsitz
hat, sieht § 2 Abs. 8 FLAG vor, dass ein Anspruch auf Familienbeihilfe nur
dann besteht, wenn der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Inland gelegen ist
und sich die Kinder ständig im Bundesgebiet aufhalten . Eine Person hat den
Mittelpunkt der Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren
persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. (Fassung im Zeitpunkt
der Antragstellung).
Eine Person kann zwar im gleichen Zeitraum mehrere
Wohnsitze haben, jedoch nur einen gewöhnlichen Aufenthalt. Ist daher nach
den Umständen des Einzelfalles anzunehmen, dass der gewöhnliche
Aufenthalt im Ausland gelegen ist, kann im Inland für diesen Zeitraum kein
gewöhnlicher Aufenthalt mehr angenommen werden.
Die Anwendung dieser Grundsätze führt im
vorliegenden Fall zu folgendem Ergebnis: Die Berufungswerberin ist
- wie auch ihr im Jänner 2005 geborener Sohn -
österreichische Staatsbürgerin, hält sich aber zur Absolvierung
eines Medizinstudiums jahrelang in Guatemala und damit im Ausland auf. In ihren
Eingaben verweist sie auf ihre Verbundenheit zu Österreich und darauf, dass
sie nach Abschluss des Studiums in ca. drei Jahren wieder in ihre Heimat
zurückkehren wolle. Dies ändert aber nichts daran, dass sie sich
derzeit überwiegend in Guatemala City aufhält, und dort ein
Medizinstudium und nicht etwa nur ein Auslandssemester oder einen Kurs
absolviert. Die Bw. lebt in Guatemala City im gemeinsamen Haushalt mit dem
Kindesvater und dem gemeinsamen Kind. All dies spricht im Sinne der
ständigen Rechtsprechung für einen gewöhnlichen Aufenthalt in
Guatemala. Daran ändern auch vorübergehende Aufenthalte in Salzburg,
etwa in den Semesterferien (so die Berufungsschrift) nichts. Diese Aufenthalte
stellen Besuche dar, können aber keinen gewöhnlichen Aufenthalt in
Salzburg begründen. Nach der Rechtsprechung unterbrechen nur
vorübergehende Abwesenheiten das Verweilen und damit den gewöhnlichen
Aufenthalt im Ausland nicht. Schließlich ist die von der Bw
wiederholt eingewendete wirtschaftliche bzw. finanzielle Abhängigkeit von
ihrem Vater, für die hier zu klärende Frage nach dem Mittelpunkt der
Lebensinteressen nicht entscheidend. Aus dem Umstand, dass sie und ihr Kind von
ihrem Vater finanziell unterstützt werden, kann nämlich keinesfalls
abgeleitet werden, dass die wirtschaftlichen Interessen der Bw. überwiegend
in Österreich liegen. Ob der Vater der Bw unterhaltsrechtlich dazu
verpflichtet ist, seiner Tochter ein Medizinstudium in Mittelamerika zu
finanzieren, ist nicht Gegenstand dieses Berufungsverfahrens und kann daher
dahingestellt bleiben. Allerdings besteht kein Zweifel daran, dass für die
Bw. auch im Inland genügend Möglichkeiten zur Absolvierung eines
Medizinstudiums bestanden hätten. In der Privatsphäre einer Person
gelegene Gründe für den Wahl des Studienortes können wohl nicht
dazu führen, dass die damit verbundenen hohen Aufwendungen durch die
Zuerkennung der Familienbeihilfe reduziert werden. Dazu kommt, dass ja auch den
Vater des Kindes Unterhaltspflichten treffen und daher nicht nachvollziehbar
ist, warum der Vater der Antragstellerin den gesamten Unterhalt für seinen
Enkelsohn Santiago zu bestreiten hat.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Bw.
überwiegend in Guatemala City im gemeinsamen Haushalt mit dem Kindesvater
und dem gemeinsamen Kind aufhält und daher der Mittelpunkt der
Lebensinteressen nach ständiger Rechtsprechung in Guatemala und nicht im
Bundesgebiet liegt. Daher konnte das Finanzamt dem Antrag auf Zuerkennung der
Familienbeihilfe nicht entsprechen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Salzburg, am
30. Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0261-S/05
- Stammnummer
- 22565
- Gültig
- 30.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF