Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0984-W/06
Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0984-W/06vom 30.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W., F.gasse, vom
2. März 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vertreten
durch ADir. Mold, vom 13. Februar 2006, betreffend Familienbeihilfe ab dem
1. Dezember 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Antrag vom 12. Dezember 2005 begehrte die Bw. für
ihre damals dreijährige Tochter, E.R., die Gewährung eines
Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung und
führte dabei Neurodermitis als Erkrankung an.
Aus dem ärztlichen Sachverständigengutachten des
Bundessozialamtes in Wien vom 23. Jänner 2006 geht die Diagnose
Neurodermitis und voraussichtlich für mehr als drei Jahre anhaltend der
Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 30% hervor.
Das Finanzamt erließ am 13. Februar 2006 den
angefochtenen Bescheid, mit dem es den gegenständlichen Antrag der Bw.
abgewiesen hat. Den Begründungsausführungen dieses
Abweisungsbescheides ist zu entnehmen, dass gemäß
§ 8 Abs. 5
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) Kinder als erheblich behindert
gelten, wenn durch ihr Leiden oder Gebrechen ein Grad der Behinderung von
mindestens 50% besteht oder wenn sie voraussichtlich dauernd außerstande
sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Da im vorliegenden Fall nach dem
erwähnten Gutachten eine 30%ige Behinderung festgestellt worden ist,
wären die Anspruchsvoraussetzungen der erhöhten Familienbeihilfe nicht
gegeben.
Dagegen erhob die Bw. Berufung und brachte in den
Begründungsausführungen vor, dass das äußere
Erscheinungsbild der Neurodermitis ihrer Tochter im Zeitpunkt der Erstellung des
Sachverständigengutachtens vom 23. Jänner 2006 in keinem akuten
Zustand gewesen sei. Schon wenige Tage darauf verschlechterte sich ihr Zustand
erheblich. Da Ärzte in diesem Alter einen Allergietest als "wenig sinnvoll"
beurteilt hätten, sei es sehr schwierig gewesen, die Erkrankung ihres
Kindes situationsbezogen zu beurteilen. Die Symptome würden ständig
variieren und seien teils leicht, teils schwerwiegend und hätten
erhöhte Kosten für Behandlungen zur Folge.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 4. Mai 2006 wies die
Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung als unbegründet ab und
verwies dabei erneut auf den Inhalt des § 8 Abs. 5 FLAG, wonach ein Kind
als erheblich behindert gilt, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gelte ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung müsse mindestens 50 % betragen, soweit es sich nicht um ein
Kind handle, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung seien die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl Nr. 152, in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl Nr. 150, in der jeweils geltenden
Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung sei spätestens nach
fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen würden.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG in der Fassung BGBl
Nr. 105/2002 sei mit Wirkung ab 2003 der Grad der Behinderung oder die
voraussichtliche dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine ärztliche Bescheinigung des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Im Berufungsfall habe das genannte
Bundesamt im dieser Entscheidung beiliegenden fachärztlichen
Sachverständigengutachten vom 3. Mai 2006 bescheinigt, dass die Tochter der
Bw. durch ihre Erkrankung (Neurodermitis) 30% behindert sei, demnach würden
die gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug der erhöhten
Familienbeihilfe nicht vorliegen.
Im Vorlageantrag brachte die Bw. erneut vor, dass im
Zeitpunkt des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 3. Mai 2006
sich das äußerliche Erscheinungsbild der Neurodermitis ihrer Tochter
in keinem akuten Zustand befunden hätte. Schon am nächsten Tag habe
sich ihr Zustand erneut verschlechtert, was sich in großen, stark
juckenden und schmerzenden roten Flecken bemerkbar gemacht habe.
Da es der Bw. nicht möglich sei, diese Symptome zu
beeinflussen oder zu steuern, ersuche sie erneut um einen Termin, um das
Erscheinungsbild dieser Krankheit zu verdeutlichen. Die Symptome würden
ständig variieren und es würden daraus selbstverständlich
erhöhte Kosten beispielsweise für Apotheken und Nahrungsumstellungen
entstehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich
die Familienbeihilfe ab 1. Jänner 2003 für jedes Kind, das
erheblich behindert ist, monatlich um 138,3 €.
Nach § 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt als erheblich behindert
ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Der Abs. 6 dieser Bestimmung regelt, dass der Grad der
Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens nachzuweisen ist.
Im Berufungsfall steht fest, dass eine Untersuchung der
Tochter der Bw. durch einen ärztlichen Sachverständigen sowohl am 23.
Jänner 2006 als auch am 3. Mai 2006 die Diagnose Neurodermitis mit dem
zusätzlichen Vermerk, dass die Erkrankung flächenmäßig
gering ausgeprägt und therapeutisch gut beeinflusst werden kann, ergeben
hat. Auf Grund dieser Gutachten stellte das Bundessozialamt Wien bei der Tochter
der Bw. einen Grad der Behinderung, voraussichtlich für mehr als drei
Jahre, in Höhe von 30% fest und brachte überdies zum Ausdruck, dass
E.R. voraussichtlich nicht dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Dass die vom Bundessozialamt während des
Berufungsverfahrens erstellten Gutachten und die darin festgelegten
Behinderungsgrade bezüglich der Tochter der Bw. mit größter
Wahrscheinlichkeit den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen, war unter
Berücksichtigung der beiden Gutachten deshalb im Rahmen der freien
Beweiswürdigung anzunehmen, zumal die Grade der Behinderung im Rahmen
fachärztlicher Untersuchungen und unter Bedachtnahme auf die vorliegenden
Befunde festgestellt wurden.
Dadurch wird nicht in Abrede gestellt, dass die Erkrankung
der E.R. einen hohen finanziellen Aufwand bedeutet. Dieser Umstand vermag aber
der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen, da § 8 Abs. 5 FLAG
ausschließlich auf den Grad der Behinderung des Kindes und nicht auf die
finanzielle Situation der Eltern abstellt.
Daraus leitet sich für den konkreten Fall ab, dass die
gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug der erhöhten
Familienbeihilfe für die Tochter der Bw. nicht erfüllt waren, zumal
die in Rede stehenden Gutachten keine erhebliche Behinderung im Sinne des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 bescheinigten, weshalb
spruchgemäß zu entscheiden war.
Wien, am 30.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0984-W/06
- Stammnummer
- 22561
- Gültig
- 30.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF