Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0206-G/06
Werbungskosten eines Lehrers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0206-G/06vom 07.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 15. November 2002 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 16. Oktober 2002 betreffend
Einkommensteuer 2001 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Zur
Berufungsvorentscheidung vom 12. Juni 2003 ergeben sich keine
Änderungen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) unterrichtet an einer
Handelsakademie die Fächer Informatik und Wirtschaftsinformatik und machte
in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 folgende, in
einer Beilage aufgelisteten Werbungskosten im Gesamtbetrag von S 36.672,70
geltend:
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Computer (AW S 18.998,00)
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4.749,50
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Laptop (AW S 23.998,00)
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5.999,90
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Notebook Tasche
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499,00
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MS Intellimouse Explorer
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799,00
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HP Scanjet
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1.390,00
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Switch
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1.069,00
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LOG Whellm.Optical
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399,00
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MS Office Tastatur
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799,00
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SDRAM 256 MB
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1.359,00
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Verteiler f. Modem Telefon
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2.790,00
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Compac IPAC
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4.990,00
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Fortbildung M.
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3.252,00
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Schikurs O., LSI Bewerbung
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4.836,00
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Verbrauchsmaterial (Tintenpatronen, Stifte,
Blätter, Hefte)
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2.861,70
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Laserpointer
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750,00
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Buch
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150,00
Mit dem bekämpften Bescheid
vom 16. Oktober 2002 wurden vom Finanzamt Werbungskosten nur in Höhe
von S 29.156,00 anerkannt. Zur Begründung wurde
ausgeführt:
Mit dem amtlichen Kilometergeld seien sämtliche mit
dem Betrieb des Kraftfahrzeuges zusammenhängenden Aufwendungen
einschließlich Autobahnvignette sowie Maut- und Parkgebühren
abgegolten.
Bei den Aufwendungen für die Sportausübung
(Snowboardkurs in M. ) handle es sich um Ausgaben, die ihrer Art nach eine
private Mitveranlassung nahe legen. Solche Kurse könnten nur dann als
Werbungskosten anerkannt werden, wenn der Besuch des Kurses für die
berufliche Tätigkeit notwendig sei. Da der Bw. an einer Handelsakademie
Informatik unterrichte, sei die Teilnahme an einem Snowboardkurs für die
berufliche Tätigkeit nicht notwendig, weshalb die Aufwendungen zu den
nichtabzugsfähigen Kosten der Lebensführung zählten.
Bei einem im Privathaushalt aufgestellten Computer sei
für die Privatnutzung üblicherweise ein Anteil von 40% abzuziehen, vor
allem dann, wenn auch ein Internetzugang vorhanden ist. Da im Haushalt weitere
PCs vorhanden seien, werde ein Privatanteil nur mit 10% (S 474,90) vom
Standgerät geschätzt.
Aufwendungen
für ein Schnurlostelefon (S 2.790,00), für Videokassetten und
für einen Rucksack zählen zu den nichtabzugsfähigen Kosten der
privaten Lebensführung.
Dagegen wandte sich der Bw. rechtzeitig mit Berufung und
führte darin im Wesentlichen aus:
Sein Computer werde zur Gänze zur Seminar- und
Unterrichtsvorbereitung verwendet. Seine Kurse seien ständig ausgebucht und
die Inhalte meist so aktuell, dass es dafür noch keine Literatur gäbe.
Dafür sei aber eine ständige Weiterbildung notwendig. Somit arbeite er
täglich bis spät in die Nacht mit dem PC.
Da sich sein Arbeitsraum im Dachgeschoß befinde und
er sehr viele Anrufe von Seminarteilnehmern, der Schule (wo er Personalvertreter
und im SGA sei) und dem PI bekomme, sei es notwendig gewesen, eine
Telefonverteileranlage zu installieren. "Meine
Frau hat sich geweigert ständig über zwei Stockwerke zu laufen und mir
das Telefon zu bringen bzw. umgekehrt musste ich ständig in das
Erdgeschoß laufen und ihr das Telefon bringen."
Der Snowboardkurs in Murau habe im Rahmen einer
Ausbildungsserie zum Snowboardlehrer für Schulschikurse stattgefunden. Im
Rahmen dieser Kurse habe er bereits die Übungsleiterprüfung
abgeschlossen. Bei den angeführten Kosten handle es sich nur um
Mehraufwendungen die nicht durch das PI finanziert worden seien
(Einzelzimmerzuschlag, Liftkostenbeitrag, Fahrtkosten). Die Anreise wäre
kostenfrei gewesen. Da er an diesem Tag noch unterrichten (Seminar) habe
müssen, sei er mit dem eigenen PKW angereist. Um Seminarvorbereitungen
treffen zu können, sei er auch früher abgereist.
Beim Rucksack handle es sich um einen Schulrucksack, den er
benötige, da er mit dem Fahrrad zur Arbeit fahre.
Die Videokassetten werden für die Weitergabe eines
Netzwerkfilmes an Kursteilnehmer verwendet.
Zusätzlich wurden vom Bw. Werbungskosten in Höhe
von S 6.716,00 beantragt. Diese setzen sich aus 80% der Providerkosten
für das Internet und 50% der Telefongrundgebühr zusammen.
Weiters wurden ein pauschaler Betrag von S 500,00 mtl.
(insgesamt S 6.000,00) für die Nutzung eines Arbeitsraumes geltend
gemacht oder die Anerkennung von pauschalen Werbungskosten in Höhe von 6%
der Einnahmen beantragt.
Mit teilweise stattgebender
Berufungsvorentscheidung wurden vom Finanzamt in der Folge Werbungskosten in
Höhe von S 34.010,00 berücksichtigt.
Die Aufwendungen für die Nutzung des Arbeitsraumes
wurden mit der Begründung nicht anerkannt, dass Werbungskosten für ein
im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer nur dann vorliegen, wenn dieses den
Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des
Antragstellers bilde. Bei Aufwendungen für die Sportausübung handle es
sich um Ausgaben, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen. Dabei
sei es gleichgültig, ob die Sportausübung dem Erlernen oder der
Verbesserung von bereits vorhandenen Sportkenntnissen diene. Von den
Telefonkosten wurden 10% und von der ADSL Gebühr 60% als dienstlich
veranlasst anerkannt, da auch die Gattin und die Kinder über einen PC
verfügen und das Internet nutzen. Weiters wurde der Bw. informiert, dass
für seine Berufsgruppe keine pauschalen Werbungskosten vorgesehen
seien.
Dagegen richtete sich der Bw. mit
seinem Antrag auf Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und verwies auf seine Berufungsausführungen. Ergänzend bat er
bezüglich Betriebsausgaben um Gleichbehandlung mit Einkünften aus
selbständiger Tätigkeit, wo sehr wohl pauschale Betriebsausgaben von
6% möglich seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs.1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und
Erhaltung der Einnahmen.
Werbungskosten sind nach § 16 Abs. 1
Z 7 EStG 1988 auch Ausgaben für Arbeitsmittel.
Demgegenüber sind gemäß
§ 20
Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben
für die Lebensführung selbst dann nicht abzugsfähig, wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen.
Auf Grund der Bestimmung des § 20 Abs. 1
Z 2 lit. a EStG 1988 sind Aufwendungen für typischerweise
der Lebensführung dienende Wirtschaftsgüter, wenn sie gemischt, also
zum Teil privat, zum Teil beruflich veranlasst sind, zur Gänze nicht
abzugsfähig (VwGH 25.10.1994, 94/1470014).
Diese Bestimmung enthält als wesentliche Aussage ein
Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen, dem der Gedanke der
Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde liegt, als vermieden werden soll, dass
ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung
zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch
Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was
ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine
Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und
privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus
ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen.
Bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den
Kosten der Lebensführung ist eine typisierende Betrachtungsweise derart
anzuwenden, dass nicht die konkrete tatsächliche Nutzung, sondern die
typischerweise zu vermutende Nutzung als allein erheblich angesehen werden
muss.
Die vom Bw. geltend gemachten Werbungskosten waren nun
unter Berücksichtigung dieser gesetzlichen Bestimmungen und der Judikatur
des Verwaltungsgerichtshofes zu würdigen:
Snowboardkurs:
Bereits mit Erkenntnis vom 30. Mai 2001, 2000/13/0163
hat der Verwaltungsgerichtshof den Aufwendungen einer Turnlehrerin für eine
vom Pädagogischen Institut veranstaltete Sportwoche die Anerkennung als
Werbungskosten mit folgender Begründung versagt:
"Bei Aufwendungen für die
Sportausübung handelt es sich um Ausgaben, die ihrer Art nach eine private
Veranlassung nahe legen. Dabei ist es gleichgültig, ob die
Sportausübung dem Erlernen oder der Verbesserung von bereits vorhandenen
Sportkenntnissen dient."
Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist das Erlernen und
Ausüben der Sportart Snowboarden auch bei nicht berufstätigen Personen
von allgemeinem Interesse. Wenn auch die Kenntnisse des Bw. im Snowboarden
für seine Tätigkeit als Begleitlehrer bei Schulschikursen
förderlich sein können, führt dies infolge der gegebenen privaten
Mitveranlassung dennoch nicht zu abzugsfähigen Aufwendungen.
Arbeitszimmer:
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2
lit. d EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für ein
im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer, dessen Einrichtung sowie für
Einrichtungsgegenstände in der Wohnung nicht bei den einzelnen
Einkunftsarten abgezogen werden. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes
Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen
Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen
oder Ausgaben (einschließlich der Kosten seiner Einrichtung)
abzugsfähig.
Dass das in Rede stehende Arbeitszimmer im Wohnungsverband
gelegen ist, ist unstrittig.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes liegt der Mittelpunkt einer Lehr- bzw.
Vortragstätigkeit nicht im Arbeitszimmer, sondern vielmehr an jenem Ort, an
dem die Vermittlung von Wissen und technischem Können selbst erfolgt. Eine
solche Lehrtätigkeit kann naturgemäß nicht in einem im
häuslichen Wohnungsverband befindlichen Arbeitszimmer des an
öffentlichen Einrichtungen unterrichtenden Lehrers vorgenommen werden (ua.
VwGH 20.1.1999, 98/13/0132, VwGH 9.9.2004, 2001/15/0181). Dieser
restriktive Betrachtungsmaßstab gilt für eine Vortragstätigkeit
gleichermaßen wie für eine unterrichtende Tätigkeit. Diese so
genannte typisierende Betrachtungsweise lässt außer Betracht, dass
die im Arbeitszimmer ausgeübten, mit dem Unterricht bzw. Vortrag
verbundenen Vorbereitungsarbeiten, wie Sichtung des Stoffes, Erstellung von
Manuskripten, didaktische Konzeption etc. von ihrer zeitlichen Dimension her
weitaus intensiver sein können, als die Lehr- oder Vortragstätigkeit
selbst.
Privatanteil
Computer-Telefon-Internet:
Der vom Finanzamt ausgeschiedene Privatanteil im
Ausmaß von 10% wäre zwar auch bei einem allein lebenden
Steuerpflichtigen ohne haushaltszugehörige Kinder unüblich gering, es
kann jedoch im Hinblick auf die Versorgung jedes Familienmitgliedes mit einem
Computer damit im vorliegenden Fall das Auslangen gefunden werden.
Da das Ausmaß der Privatnutzung weder beim Telefon
noch für den Internetzugang konkret feststellbar ist, kann der Anteil
naturgemäß nur geschätzt werden. Bei der Festsetzung der
Prozentsätze hat die Abgabenbehörde erster Instanz sowohl die
Tatsache, dass der Bw. zwei schulpflichtige Kinder und eine berufstätige
Ehegattin hat, als auch den Umstand, dass der Bw. zu Hause intensiven
Vorbereitungshandlungen nachgeht, berücksichtigt. Infolgedessen vertritt
auch der unabhängige Finanzsenat die Auffassung, dass ein Privatanteil den
Internetanschluss betreffend von 40% im vorliegenden Fall die spezielle
berufliche Situation ausreichend berücksichtigt. Eine berufliche Nutzung
des Telefons in dem vom Finanzamt angenommenen Ausmaß hält auch der
unabhängige Finanzsenat im Hinblick auf die Anzahl der dem Haushalt
zugehörigen Personen und der Tatsache, dass der Bw. bedingt durch seine
Vortragstätigkeit und Interessensvertretung viel Zeit in der Schule
verbringt, als angemessen.
Telefonverteileranlage:
Die Anschaffung einer Telefonverteileranlage fällt
jedoch geradezu typisch in den Bereich der Aufwendungen für die private
Lebensführung und auch die vom Bw. dazu getätigten Ausführungen
vermochten eine ausschließlich berufliche Veranlassung dieser Anschaffung
nicht zu begründen.
Die Voraussetzungen für die
Inanspruchnahme der
Betriebsausgabenpauschalierung sind im
§ 17 EStG 1988 taxativ aufgezählt. Da die vom Bw. erzielten
Einkünfte hier nicht aufscheinen, ergibt sich bereits von Gesetzes wegen
keine Möglichkeit zur Pauschalierung.
Es war somit wie im Spruch
ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 7.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
WerbungskostenArbeitszimmerPrivatanteil Telefon und InternetSnowboardkursLehrerInformatikTelefonverteileranlage
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0206-G/06
- Stammnummer
- 22547
- Gültig
- 07.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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