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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0895-W/06

Zurücknahme des Antrags auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung bei Vorliegen eines Pflichtveranlagungstatbestandes

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0895-W/06vom 29.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

  Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W.,H-Gasse, vom 10. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk vom 5. April 2006 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Der Berufungswerber (Bw.) erhielt im Streitjahr 2005 neben seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Einkünfte von der Pensionsversicherungsanstalt und Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung. Die erklärungsgemäße Veranlagung ergab eine Nachforderung in Höhe von € 157,09. Innerhalb der Berufungsfrist zog der Bw. seinen Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2005 zurück und führte aus, die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung gemäß § 41 EStG lägen nicht vor. Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen, da im Kalenderjahr Bezüge gemäß § 69 Abs. 2 EStG 1988 (Krankengeld) zugeflossen seien, weshalb ein Rücktritt im vorliegenden Fall nicht möglich sei. Der Bw. stellte fristgerecht einen Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Über die Berufung wurde erwogen: Die Behörde nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen an: Der Bw. erzielte im Streitjahr 2005 die im Folgenden dargestellten steuerpflichtigen Bezüge (alle Beträge in Euro): | W-GmbH | 10.652,82 | Pensionsversicherungsanstalt | 6.685,84 | Wiener Gebietskrankenkasse (Krankengeld) | 10.471,06 Dieser Sachverhalt gründet sich auf die der Behörde elektronisch übermittelten Daten sowie auf die Angabe des Bw. in der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005. In rechticher Hinsicht war der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 in der im Streitjahr 2005 geltenden Fassung lautet: Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn im Kalenderjahr Bezüge gemäß § 69 Abs. 2, 3, 5 oder 6 EStG 1988 zugeflossen sind. Bei den im § 69 Abs. 2, 3, 5 und 6 EStG 1988 angeführten Bezügen handelt es sich um Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung sowie aus einer Kranken- oder Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit c und e, Bezüge nach dem Heeresgebührengesetz 2001, Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 lit d EStG (Rückzahlungen von Pflichtbeiträgen), Bezüge aus dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds. Es trifft zwar zu, dass ein Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung im Berufungswege zurückgezogen werden kann, und zwar auch dann, wenn die Antragsveranlagung zu einer Nachzahlung geführt hat (vgl. Doralt, EStG4, § 41 Tz 11). Die Zurückziehung des Antrags im Berufungswege kann jedoch nur unter der Voraussetzung, dass nicht ein Fall der Pflichtveranlagung vorliegt, zur Beseitigung des angefochtenen Bescheides führen. Fließen einem Steuerpflichtigen mit lohnsteuerpflichtigen Einkünften Bezüge gemäß § 69 Abs. 2, 3, 5 oder 6 EStG 1988 zu, dann ist eine Veranlagung von Amts wegen (sog. Pflichtveranlagung) durchzuführen. Eines Antrages des Steuerpflichtigen bedarf es in diesen Fällen nicht. Da der Bw. im Jahr 2005 unstrittig Krankengeld, d.h. Bezüge im Sinne des § 69 Abs. 2 EStG 1988 bezogen hat, war gemäß § 41 Abs. 1 EStG 1988 von Amts wegen eine Veranlagung durchzuführen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 29. Mai 2006

Normen und Schlagworte

lohnsteuerpflichtige EinkünfteBezüge aus einer gesetzlichen Kranken- oder UnfallversicherungAntragPflichtveranlagungKrankengeld

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0895-W/06
Stammnummer
22538
Gültig
29.05.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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