Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0895-W/06
Zurücknahme des Antrags auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung bei Vorliegen eines Pflichtveranlagungstatbestandes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0895-W/06vom 29.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W.,H-Gasse, vom 10. April
2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk vom
5. April 2006 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erhielt im Streitjahr 2005 neben
seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Einkünfte von der
Pensionsversicherungsanstalt und Bezüge aus der gesetzlichen
Krankenversicherung. Die erklärungsgemäße Veranlagung ergab eine
Nachforderung in Höhe von € 157,09.
Innerhalb der Berufungsfrist zog der Bw. seinen Antrag auf
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2005
zurück und führte aus, die Voraussetzungen für eine
Pflichtveranlagung gemäß
§ 41 EStG lägen nicht
vor.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung als
unbegründet abgewiesen, da im Kalenderjahr Bezüge gemäß
§ 69 Abs. 2 EStG 1988 (Krankengeld) zugeflossen seien, weshalb ein
Rücktritt im vorliegenden Fall nicht möglich sei.
Der Bw. stellte fristgerecht einen Antrag auf Vorlage der
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Behörde nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen
an:
Der Bw. erzielte im Streitjahr 2005 die im Folgenden
dargestellten steuerpflichtigen Bezüge (alle Beträge in
Euro):
|
W-GmbH
|
10.652,82
|
Pensionsversicherungsanstalt
|
6.685,84
|
Wiener Gebietskrankenkasse (Krankengeld)
|
10.471,06
Dieser Sachverhalt gründet
sich auf die der Behörde elektronisch übermittelten Daten sowie auf
die Angabe des Bw. in der Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005.
In rechticher Hinsicht war der Sachverhalt wie folgt zu
beurteilen:
§ 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 in der im Streitjahr 2005
geltenden Fassung lautet:
Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte
enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn im Kalenderjahr
Bezüge gemäß
§ 69 Abs. 2, 3, 5 oder 6 EStG 1988 zugeflossen
sind.
Bei den im § 69 Abs. 2, 3, 5 und 6 EStG 1988
angeführten Bezügen handelt es sich um
Bezüge
aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung sowie aus einer Kranken-
oder Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der
Kammern der selbständig Erwerbstätigen gemäß
§ 25 Abs.
1 Z 1 lit c und e,
Bezüge
nach dem Heeresgebührengesetz 2001,
Bezüge
im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 lit d EStG (Rückzahlungen von
Pflichtbeiträgen),
Bezüge
aus dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds.
Es trifft
zwar zu, dass ein Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung im
Berufungswege zurückgezogen werden kann, und zwar auch dann, wenn die
Antragsveranlagung zu einer Nachzahlung geführt hat (vgl. Doralt,
EStG4, § 41 Tz
11). Die Zurückziehung des Antrags im Berufungswege kann jedoch nur unter
der Voraussetzung, dass nicht ein Fall der Pflichtveranlagung vorliegt, zur
Beseitigung des angefochtenen Bescheides führen.
Fließen einem Steuerpflichtigen mit
lohnsteuerpflichtigen Einkünften Bezüge gemäß
§ 69 Abs. 2, 3, 5 oder 6 EStG 1988 zu, dann ist eine
Veranlagung von Amts wegen (sog. Pflichtveranlagung) durchzuführen. Eines
Antrages des Steuerpflichtigen bedarf es in diesen Fällen
nicht.
Da der Bw. im Jahr 2005 unstrittig Krankengeld, d.h.
Bezüge im Sinne des § 69 Abs. 2 EStG 1988 bezogen hat, war
gemäß
§ 41 Abs. 1 EStG 1988 von Amts wegen eine Veranlagung
durchzuführen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 29.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 69 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
lohnsteuerpflichtige EinkünfteBezüge aus einer gesetzlichen Kranken- oder UnfallversicherungAntragPflichtveranlagungKrankengeld
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0895-W/06
- Stammnummer
- 22538
- Gültig
- 29.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF