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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSI RD/0004-I/06

Devolutionsantrag wegen Säumigkeit des Finanzamtes bei der Erledigung einer Berufung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RD/0004-I/06vom 29.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

  Bescheid Der unabhängige Finanzsenat hat über den Antrag des Antragstellers, vom 18. April 2006 auf Übergang der Entscheidungspflicht gem. § 311 BAO betreffend die Entscheidung über die Berufung gegen den Bescheid des Finanzamtes X wegen Rückforderung von Familienbeihilfe für den Zeitraum 1. September 2004 bis 31. Dezember 2004 entschieden: Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 2. August 2005 wurde vom Finanzamt vom Beihilfenbezieher Familienbeihilfe für den Zeitraum 1. September 2004 bis 31. Dezember 2004 rückgefordert. Gegen diesen Bescheid hat er rechtzeitig Berufung erhoben. Mit Eingabe vom 18. April 2006 beantragte der Berufungswerber den Übergang der Entscheidungspflicht gem. § 311 BAO. Gemäß § 260 BAO idF AbgRmRefG, BGBl. I Nr. 2002/97, obliegt die Entscheidung über Berufungen gegen von Finanzämtern oder von Finanzlandesdirektionen erlassene Bescheide dem unabhängigen Finanzsenat (§ 1 UFSG) als Abgabenbehörde zweiter Instanz durch Berufungssenate, soweit nicht anderes bestimmt ist. Ein Antrag auf "Übergang der Entscheidungspflicht" iSd § 311 BAO geht daher wegen der für Berufungsentscheidungen bereits ex lege bestehenden Zuständigkeit der Abgabenbehörde zweiter Instanz ins Leere. Die Verletzung der Pflicht zur Entscheidung über Rechtsmittel fällt vielmehr unter die Sanktion des § 27 VwGG und nicht unter die des § 311 BAO (vgl Stoll, BAO-Kommentar, 3013, VwGH vom 2.6.2004, 2004/13/0023; 13.10.1993, 91/13/0058; vom 29.5.1996, 92/13/0301, Rombold in SWK 23,24/2001, S. 591 ff mwN). Da § 311 BAO im gegenständlichen Fall, welcher sich bereits im Berufungsstadium befindet, somit nicht zur Anwendung kommen kann, war wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. Angemerkt wird noch, dass das Finanzamt am 19. Mai 2006 die urgierte Berufungsvorentscheidung erlassen hat Innsbruck, am 29. Mai 2006

Normen und Schlagworte

Verletzung der EntscheidungspflichtSäumnis

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RD/0004-I/06
Stammnummer
22526
Gültig
29.05.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF