Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RD/0004-I/06
Devolutionsantrag wegen Säumigkeit des Finanzamtes bei der Erledigung einer Berufung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RD/0004-I/06vom 29.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über den Antrag des Antragstellers, vom 18. April 2006
auf Übergang der Entscheidungspflicht gem. § 311 BAO betreffend
die Entscheidung über die Berufung gegen den Bescheid des Finanzamtes X
wegen Rückforderung von Familienbeihilfe für den Zeitraum
1. September 2004 bis 31. Dezember 2004 entschieden:
Der
Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
2. August 2005 wurde vom Finanzamt vom Beihilfenbezieher Familienbeihilfe
für den Zeitraum 1. September 2004 bis 31. Dezember 2004
rückgefordert. Gegen diesen Bescheid hat er rechtzeitig Berufung
erhoben.
Mit Eingabe vom
18. April 2006 beantragte der Berufungswerber den Übergang der
Entscheidungspflicht gem. § 311 BAO.
Gemäß
§ 260 BAO idF AbgRmRefG, BGBl. I Nr. 2002/97, obliegt die
Entscheidung über Berufungen gegen von Finanzämtern oder von
Finanzlandesdirektionen erlassene Bescheide dem unabhängigen Finanzsenat
(§ 1 UFSG) als Abgabenbehörde zweiter Instanz durch
Berufungssenate, soweit nicht anderes bestimmt ist. Ein Antrag auf
"Übergang der Entscheidungspflicht" iSd § 311 BAO geht daher
wegen der für Berufungsentscheidungen bereits ex lege bestehenden
Zuständigkeit der Abgabenbehörde zweiter Instanz ins Leere. Die
Verletzung der Pflicht zur Entscheidung über Rechtsmittel fällt
vielmehr unter die Sanktion des § 27 VwGG und nicht unter die des
§ 311 BAO (vgl Stoll, BAO-Kommentar, 3013, VwGH vom 2.6.2004,
2004/13/0023; 13.10.1993, 91/13/0058; vom 29.5.1996, 92/13/0301, Rombold in SWK
23,24/2001, S. 591 ff mwN).
Da § 311 BAO im
gegenständlichen Fall, welcher sich bereits im Berufungsstadium befindet,
somit nicht zur Anwendung kommen kann, war wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Angemerkt wird noch, dass
das Finanzamt am 19. Mai 2006 die urgierte Berufungsvorentscheidung
erlassen hat
Innsbruck,
am 29. Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RD/0004-I/06
- Stammnummer
- 22526
- Gültig
- 29.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF