Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0749-W/06
Familienbeihilfe ab Zeitpunkt zu dem Asyl nach dem Asylgesetz zuerkannt wird.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0749-W/06vom 30.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 6/7/15, betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung
der Familienbeihilfe für den Zeitraum 1. November 2002
bis 31. Mai 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. stellte am 26.07.2005 den Antrag auf Gewährung
von Familienbeihilfe für ihre zwei Kinder D.I. geb.16.07.1994 ab der
Einreise am 27.11.2002 und Da.I., geb. 03.11.2003 (ab deren Geburt).
Das Finanzamt erließ einen Abweisungsbescheid.
Begründend wurde ausgeführt: "Ihr Antrag vom 27.07.2005 auf
Gewährung der Familienbeihilfe für die Kinder Da.I., geb.
3.11.2003 und D.I., geb. 16.7.1994 wird von 1.11.2002 bis
31.5.2005 angewiesen. Begründung: Gemäß Bundesgesetzblatt
Nr. 142/2004 sind österreichischen Staatsbürgern nun nicht mehr
Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gleichgestellt,
sondern Personen ab dem Zeitpunkt, zu dem ihnen Asyl nach dem Asylgesetz 1997
zuerkannt worden ist. Maßgeblich ist das Datum des
Asylbescheides. Sie sind seit 27.6.2005 anerkannter Flüchtling,
daher besteht für obigen Zeitraum kein Anspruch auf
Familienbeihilfe."
Gegen den Abweisungsbescheid brachte die Bw. Berufung ein.
Begründend führte sie wie folgt aus: "Betrifft:
Familienbeihilfe für Kinder: Da.I.: 6174031103 und D.I.:
5398160794. Mit der Mitteilung vom 13. Juli 2005 wurde ich dahingehend
informiert, dass ich für die oben genannten Kinder lediglich für die
Zeiträume Juni 2005 bis Mai 2006 erhalte. Tatsächlich befinde ich mich
mit meinen Kindern bereits seit 27.11.2002 in Österreich und fordere daher
auch die Ausbezahlung der mir zustehenden Familienbeihilfebeträge ab diesem
Zeitpunkt. Das Finanzamt beruft sich bei der Nichtgewährung der
Beträge ab Einreise nach Österreich offensichtlich auf einen internen
Erlass vom Jänner 2005, wonach die Gewährung der Kinderbeihilfe nur
mehr ab dem Zeitraum der Anerkennung als Flüchtling erfolgen
könnte. Diese Interpretation ist jedoch rechts- und
verfassungswidrig, da sie sich offensichtlich auf rein ökonomische
Begebenheiten beruft, wonach Österreich für die zahlreichen
Flüchtlinge nicht mehr so viel Geld zur Verfügung stellen
könnte. Sollte diesem Antrag nicht stattgegeben werden, verzichte
ich auf eine Berufungsvorentscheidung."
Der Integrationsverein Sprakuin brachte betreffend Bw., ein
Schreiben ein, in dem dieser ausführte, dass aus prinzipiellen Gründen
darauf bestanden wird, dass der Antrag/Berufung der Klientin dem Finanzsenat
vorgelegt wird. Dies aus verfassungsrechtlichen Bedenken.
Am 12.04.2006 legte die Bw. die o.a. Berufung diesmal
direkt beim UFS vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs.1
Familienlastenausgleichgesetz (FLAG) 1967 haben Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen;
kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung nicht länger als
drei Monate dauert. Kein Anspruch besteht außerdem, wenn die
Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstößt.
Gemäß
§ 3 Abs.2 FLAG 1967, BGBl. I Nr.
142/2004, gilt Abs.1 nicht für Personen, die sich seit mindestens sechzig
Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für
Staatenlose und Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt
wurde.
Bei der Gewährung der Familienbeihilfe sind
österreichischen Staatsbürgern nun nicht mehr Flüchtlinge im
Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gleichgestellt, sondern Personen ab
dem Zeitpunkt, zu dem ihnen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 zuerkannt worden ist.
Maßgeblich ist das Datum des Asylbescheides.
Inkrafttretensregelung des § 50y Abs.2 FLAG
1967:
§ 50y Abs.2 FLAG 1967 lautet:
"(2) die §§ 3 Abs.2 und 38 a Abs.3 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 treten mit 1.Mai 2004 in Kraft.
Ausgenommen sind jene Fälle, in denen bis einschließlich des Tages
der Kundmachung dieses Bundesgesetzes Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt
wurde."
Die neue Regelung tritt rückwirkend mit 1. Mai 2004 in
Kraft. Das heißt, es ist ab 1.Mai 2004 bei der Beurteilung der Frage, ob
ein Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben ist, grundsätzlich die neue
Rechtslage anzuwenden.
Ausnahme:
Ist jedoch bis einschließlich des Tages der
Kundmachung dieses Bundesgesetzes (es ist dies der 15. Dez. 2004) Asyl nach dem
Asylgesetz 1997 gewährt worden, ist aus Gründen des Vertrauensschutzes
die Entscheidung über einen Anspruch auf Familienbeihilfe die "alte"
Rechtslage zugrunde zu legen. (gesetzlich geregelt in § 50y Abs.2
FLAG)
Nach der alten Rechtslage konnte Personen, denen Asyl
gewährt wurde, die Familienbeihilfe rückwirkend ab dem Monat
gewährt werden, in dem der Antrag auf Asyl gestellt wurde.
Im gegenständlichen Fall ergingen die Bescheide, mit
denen der Bw. und Ihren Kindern gemäß
§ 11 Abs.1 AsylG i.d.F.
BGBl. I Nr. 126/2002 durch Erstreckung Asyl gewährt wurde, am 27.Juni 2005.
Die alte Rechtslage kann nicht mehr angewendet werden. Nach
der Neuregelung des §3 Abs.2 FLAG, BGBl. I Nr. 142/2004 ist für
die Gewährung der Familienbeihilfe das Datum des Asylbescheides, im
gegenständlichen Fall der 27.06.2005, maßgeblich.
Zu den verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die
Neuregelung des § 3 Abs.2 FLAG 1967 BGBl. I Nr. 142/2004, welche auf den
Zeitpunkt des Asylbescheides abstellt, gegen den Gleichheitsgrundsatz und das
Legalitätsprinzip des Art 18 B-VG verstößt, wird
ausgeführt, dass sich der unabhängige Finanzsenat an die Gesetze zu
halten und nicht darüber zu befinden hat, ob ein Gesetz verfassungswidrig
ist. Die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes ist dem
Verfassungsgerichtshof vorbehalten.
Die Berufung war daher abzuweisen.
Wien, am 30.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 50y Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 11 Abs. 1 AsylG, Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997
- § 7 AsylG, Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0749-W/06
- Stammnummer
- 22521
- Gültig
- 30.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF