Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0740-L/05
Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0740-L/05vom 24.05.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Dabei wird davon ausgegangen, dass nach der Richtlinie der volle Vorsteuerabzug zusteht. Die daraus gezogenen Schlüsse sind jedoch schon deswegen unzutreffend, weil (wie bereits ausgeführt) auch nach der Richtlinie nur der anteilige Vorsteuerabzug zusteht. Eine diesbezügliche innerstaatliche Umsetzung mit einer Technik, die grundsätzlich nach der Richtlinie nicht vorgesehen ist (nämlich einer Steuerfreistellung, die in Art. 28 Abs. 3 lit. b der 6. EG-RL keine Deckung findet), ist daher dennoch zulässig bzw wirksam.
Das Beibehaltungsrecht kommt nicht zum Tragen. Dies jedoch nicht aus den in der Berufung und der Literatur angeführten Gründen, sondern deshalb, weil ein solches allenfalls nur dann schlagend wird, wenn der Vorsteuerabzug durch das innerstaatliche Recht stärker eingeschränkt würde als durch die Richtlinie. Dies ist jedoch (wie bereits ausgeführt) nicht der Fall.
Somit kommt dem Berufungsbegehren betreffend das Jahr 2003 keine Berechtigung zu.
Innerstaatliche, ab 1. Jänner 2004 geltende Bestimmungen:
Die bisher im § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1994 enthaltene Regelung des Nutzungseigenverbrauchs wurde dadurch beseitigt, dass nunmehr der bisher in lit. c geregelte Aufwandseigenverbrauch in lit. a normiert wird. Im Gegenzug wurde § 3a Abs. 1a Z 1 UStG 1994 eingefügt, nach welchem ua die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellt wird.
Der bisher im § 6 Abs. 1 Z 16 iVm § 6 Abs. 2 UStG 1994 normierten unverzichtbaren Steuerfreistellung des Grundstückseigenverbrauchs wurde somit der Boden entzogen. Besagte Steuerfreistellung wurde auch aus dem Wortlaut der genannten Bestimmungen entfernt.
Somit steht (entgegen der Richtlinie) für ab 1. Jänner 2004 (bis Ende April 2004) bezogene Leistungen der Vorsteuerabzug zu.
Innerstaatliche, ab 1. Mai 2004 geltende Bestimmungen:
§ 3a Abs. 1a Z 1 UStG 1994 wurde insofern ergänzt, als "Z 1 nicht für die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Grundstücks gilt".
Dem § 12 Abs. 3 UStG 1994 wurde folgende Z 4 angefügt: "Vom Vorsteuerabzug sind ausgeschlossen: ........die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen von Gegenständen, soweit sie im Zusammenhang mit der Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Grundstücks für die in § 3a Abs. 1a Z 1 genannten Zwecke steht".
Durch § 12 Abs. 3 Z 4 UStG 1994 wird somit der vorher zustehende Vorsteuerabzug innerstaatlich nur auf das Ausmaß der Richtlinie begrenzt. Mangels Vorsteuerabzuges ist insofern § 3a Abs. 1a Z 1 UStG 1994 bereits ohne dessen angefügten letzten Satz nicht anzuwenden (dh die nichtunternehmerische Nutzung ist nicht einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichgestellt und daher nicht steuerbar). Die Einschränkung des § 3a Abs. 1a Z 1 UStG 1994 durch dessen angefügten letzten Satz kommt daher nur in Fällen der späteren Erhöhung der nichtunternehmerischen Nutzung zum Tragen. Insofern ist auch nicht von Bedeutung, ob besagte Einschränkung in der Ermächtigung nach Art. 6 Abs. 2 der 6. EG-RL, derartige Abweichungen vorzusehen, Deckung findet.
Wie bereits dargelegt berechtigen Leistungen, die innerhalb des Zeitraumes Jänner bis April 2004 bezogen worden sind, zum Vorsteuerabzug. Da ab 1. Mai 2004 die soeben beschriebene gesetzliche Änderung der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug eingetreten ist und das fragliche Gebäude erst im September 2004 (also nach der Gesetzesänderung) in Verwendung genommen worden ist, ist der Vorsteuerabzug jedoch nach § 12 Abs. 11 UStG 1994 hinsichtlich des nichtunternehmerischen Nutzungsanteils zu Lasten des Unternehmers zu berichtigen. Im Ergebnis steht daher hinsichtlich des nichtunternehmerischen Nutzungsanteils kein Vorsteuerabzug zu.
Der Vorsteueraussschluss ab Mai 2004 bzw die diesbezügliche Vorsteuerberichtigung wäre nur dann unzulässig, wenn dadurch das grundsätzlich schützenswürdige Vertrauen der Steuerpflichtigen auf die Kontinuität einer bestimmten Rechtslage verletzt würde.
Nach dem Urteil des EuGH vom 29. April 2004, C-17/01, Sudholz, verbietet der Vertrauensgrundsatz nur eine (auch wenn dem Grunde nach durch eine Ratsentscheidung iSd Art. 27 der 6. EG-RL gebilligte, jedoch) rückwirkende Änderung nationaler Vorsteuerabzugsregelungen, sofern dem Abgabepflichtigen dadurch ein auf der Grundlage der Richtlinie erworbenes Recht genommen wird. Mit der dargestellten nationalen Regelung wurde hingegen nur eine Anpassung an die Richtlinie vorgenommen. Es lag demnach keine gesichterte Rechtsposition vor. Nach Aigner in SWK 2005, S 481, hat dies zur Folge, dass ein (allfälliges) Vertrauen nicht schutzwürdig ist.
Weiters hat der EuGH im Urteil vom 29. April 2004, C-487/01 und C-07/02, Gemeente Leusden sowie Holin Groep BV cs klargestellt, dass ein Steuerpflichtiger nicht auf das völlige Ausbleiben von Gesetzesänderungen vertrauen, sondern nur die Modalitäten in Frage stellen darf. Dass eine möglichst rasche Beseitigung der vermeintlichen Rechtssfolgen des Urteils Seeling vom Gesetzgeber beabsichtligt war, war in Anbetracht der diesbezüglichen vorherigen (wenn auch fehlgeschlagenen) legistischen Versuche geradezu absehbar. Durch die letztlich doch gelungene Einschränkung sind demnach die erforderlichen "Modalitäten" eingehalten worden.
Der Vertrauensgrundsatz ist daher nicht verletzt worden.
Somit kommt auch dem Berufungsbegehren betreffend das Jahr 2004 keine Berechtigung zu.
Linz, am 24. Mai 2006
Normen und Schlagworte
- Art. 17 Abs. 2 Buchstabe a 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, RL 77/388/EWG, ABl. Nr. L 145 vom 13.06.1977 S. 1
- Art. 6 Abs. 2 Buchstabe a 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, RL 77/388/EWG, ABl. Nr. L 145 vom 13.06.1977 S. 1
- Art. 28 Abs. 3 Buchstabe b 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, RL 77/388/EWG, ABl. Nr. L 145 vom 13.06.1977 S. 1
- § 12 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3a Abs. 1a Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 3 Z 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 11 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0740-L/05
- Stammnummer
- 22513
- Gültig
- 24.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF