Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0185-L/06
Anbringen eines beschränkt Handlungsfähigen
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0185-L/06vom 23.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Vorlageantrag betreffend
einen Gebührenbescheid vom 3. November 2005, der Antrag auf
Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, die Berufung gegen
den Bescheid vom 19. Jänner 2006 über die Abweisung eines
Aussetzungsantrages, der Antrag auf Aussetzung der Einhebung einer Abgabe in
Höhe von 88,20 €, sowie der Antrag auf Übertragung der
Entscheidungspflicht betreffend noch unerledigter Anträge und Rechtsmittel
anhand einer Aufstellung vom 26. Juli 2000, alle enthalten in der Eingabe des
DW, vom 30. Jänner 2006, vertreten durch SW, gelten gemäß
§ 85 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194
idgF, als zurückgenommen.
Begründung
Mit Beschluss vom 12. Jänner 2000, 8 B 181/98 k
- 62, bestellte das Bezirksgericht Urfahr-Umgebung für den
Einschreiter M. gemäß
§ 238 Abs. 2 AußStrG den
Rechtsanwalt Dr.G. zum einstweiligen Sachwalter zur Vertretung vor Gerichten
(mit Ausnahme in Strafsachen), Vertretung vor Ämtern, Behörden und
Sozialversicherungsträgern, da bei Herrn M. nach einem psychiatrischen
Sachverständigengutachten eine wahnhafte Störung vom Grad einer
Psychose, sohin eine psychische Erkrankung im Sinne des § 273 ABGB
besteht. An diese Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes über die
Bestellung eines Sachwalters ist der Unabhängige Finanzsenat gebunden
(§ 79 der Bundesabgabenordnung).
Da die Eingabe vom 30.
Jänner 2006 bzw. die darin angeführten Anbringen nicht die Genehmigung
des Sachwalters enthielten, forderte der Unabhängige Finanzsenat mit dem an
den Sachwalter gerichteten Mängelbehebungsauftrag iSd. § 85 Abs. 2 der
Bundesabgabenordnung vom 27. April 2006 diesen auf, die Genehmigung binnen zwei
Wochen ab Zustellung des Bescheides nachzuholen. Der Mängelbehebungsauftrag
wurde am 2. Mai 2006 zugestellt. Die gesetzte Frist verstrich
ungenützt.
Prozesshandlungen eines
Handlungsunfähigen sind grundsätzlich unwirksam (vgl.
Ritz,
BAO-Kommentar3, §
79 Tz. 19). Ist ein Sachwalter bestellt worden, so kann die nachträgliche
Zustimmung (Genehmigung) des Sachwalters zur Heilung der Unzulässigkeit des
Anbringens des beschränkt handlungsfähigen oder
handlungsunfähigen Antragstellers führen (vgl. VwGH 15. 7. 1998,
97/13/0090 zum Masseverwalter; andere Ansicht
Stoll, BAO, 784). Nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates ist zur Wahrung des Rechtsschutzinteresses des
beschränkt handlungsfähigen Antragstellers dem Sachwalter die
Möglichkeit einzuräumen, ein ursprünglich nicht genehmigtes und
damit unwirksames Anbringen zu prüfen und allenfalls nachträglich zu
genehmigen. Diese Möglichkeit wurde dem Sachwalter im
Mängelbehebungsverfahren nach § 85 Abs. 2 BAO eingeräumt. Da dem
Auftrag vom 27. April 2006 die Genehmigung durch den einstweiligen Sachwalter
nachzuholen, nicht entsprochen wurde, hatte die gesetzlich vorgesehene
Rechtsfolge einzutreten.
Linz, am 23.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 79 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0185-L/06
- Stammnummer
- 22480
- Gültig
- 23.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF