Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG FSRV/0017-G/05
Einleitung des Finanzstrafverfahrens
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0017-G/05vom 22.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch M, in der
Finanzstrafsache gegen Bf., über die Beschwerde des Beschuldigten vom
31. Mai 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 13. Mai 2005, SNxxx, betreffend
Einleitung des Finanzstrafverfahrens
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Zu Beginn einer vom Finanzamt
Graz-Stadt beim Beschwerdeführer (Bf.) durchgeführten UVA-Prüfung
erstattete der Bf. Selbstanzeige: "Er habe "ab 2003 weder Steuererklärungen
eingereicht und auch keine Steuer abgeführt". Auf Grund der vorgelegten
Belege ermittelte der Prüfer für die Voranmeldungszeiträume
2-12/2003 eine Zahllast in der Höhe von 3.805,04 € und für
die Voranmeldungszeiträume 1-11/2004 eine Zahllast in der Höhe von
689,94 € (Niederschrift über das Ergebnis der UVA-Prüfung
vom 10. März 2005).
Mit den Bescheiden vom
11. März 2005 setzte das Finanzamt am Abgabenkonto des Bf. die
Umsatzsteuer für 2-12/2003 mit 3.805,04 € und für 1-11/2004
mit 689,93 € fest.
Mit dem Bescheid vom 13. Mai 2005 leitete das
Finanzamt Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Bf.
ein Finanzstrafverfahren nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
ein, weil der Verdacht bestehe, er habe vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer für den
Zeitraum 2-12/2003 in der Höhe von 3.805,04 € und für den
Zeitraum 1-11/2004 in der Höhe von 689,93 €, zusammen somit
4.494,97 € bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten.
In der Begründung des
Bescheides wird auf die UVA-Prüfung verwiesen. Der Selbstanzeige komme
mangels Entrichtung keine strafbefreiende Wirkung zu. Der Verdacht der
Wissentlichkeit ergebe sich aus der langjährigen unternehmerischen
Tätigkeit und werde durch die Erstattung der Selbstanzeige
dokumentiert.
Gegen den Einleitungsbescheid
brachte der Bf. das Rechtsmittel der Berufung (richtig: Beschwerde) ein. Er
habe, da der aus der Selbstanzeige resultierende endgültige Betrag nicht
festgestanden sei, die noch ausstehenden Veranlagungen abgewartet. Es seien ab
dem Jahr 2002 Erklärungen eingereicht worden. Bisher sei er zu hoch
geschätzt worden; durch die Veranlagungen vermindere sich der
Rückstand enorm. Sobald der endgültige Betrag feststehe, werde er die
Schuld entrichten.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 und 2 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde
erster Instanz die ihr gemäß
§§ 80 oder 81
zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob
genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis
erlangt.
Ergibt
diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die
Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde
erster Instanz das Strafverfahren einzuleiten (§ 82 Abs. 3
FinStrG).
Aus diesen gesetzlichen
Bestimmungen ergibt sich, dass anlässlich der Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens noch keine endgültige Sachverhaltsklärung und
abschließende rechtliche Beurteilung erfolgen muss, sondern nur eine
Entscheidung im Verdachtsbereich zu erfolgen hat. In diesem Verfahrensstadium
ist es daher nicht Aufgabe der Finanzstrafbehörde, das Vorliegen eines
Finanzvergehens konkret nachzuweisen oder auch Ergebnisse des durch die
Einleitung erst in Gang gesetzten förmlichen Strafverfahrens
vorwegzunehmen, weil diese Fragen erst im anschließenden
Untersuchungsverfahren einer (endgültigen) Klärung zuzuführen
sind.
Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen
genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger
Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (vgl. beispielsweise VwGH 26.4.2001, 2000/16/0595). Der Verdacht
muss sich dabei sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven
Tatbestand erstrecken.
Gemäß
§ 29 Abs. 1 FinStrG wird, wer sich eines Finanzvergehens schuldig
gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der
verletzten Abgabenvorschriften zuständigen Behörde oder einer sachlich
zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt.
War
mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger
Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der
Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder
des Ausfalls bedeutsamen Umstände offen gelegt und die sich daraus
ergebenden Beträge, die der Anzeiger schuldet oder für die er zur
Haftung herangezogen werden kann, den Abgabenvorschriften entsprechend
entrichtet werden. Werden für die Entrichtung Zahlungserleichterungen
gewährt, so darf der Zahlungsaufschub zwei Jahre nicht überschreiten;
diese Frist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben mit der Selbstanzeige; in
allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Betrages an den Anzeiger
zu laufen (§ 29 Abs. 2 FinStrG).
Nach der Aktenlage
(Buchungsabfrage vom 17.1.2002 bis 23.12.2005) wurden die aus der
Umsatzsteuerprüfung resultierenden Nachforderungen an Umsatzsteuer weder
durch Einzahlung innerhalb der in den Festsetzungsbescheiden ausgewiesenen
Nachfrist (18. April 2005) entrichtet noch durch ein am Abgabenkonto
bestehendes Guthaben getilgt. Ein Zahlungserleichterungsansuchen hinsichtlich
dieser Nachforderungen wurde ebenfalls nicht eingebracht.
Die Entrichtung der aus der
Selbstanzeige resultierenden Beträge stellt nach dem Wortlaut des
§ 29 Abs. 2 FinStrG eine objektive Bedingung für die
Erlangung der Straffreiheit dar. Aus welchem Grund eine den Abgabenvorschriften
entsprechende Entrichtung der Umsatzsteuer unterblieben ist, ist daher für
den Nichteintritt der Straffreiheit nicht von Relevanz. Nach der Aktenlage wurde
der Rückstand durch die im Juni 2005 verbuchten Jahresbescheide 2002
zum Großteil abgebaut. Nichtsdestotrotz führte die Verbuchung der
Umsatzsteuerjahresbescheide 2003 und 2004 zu keiner Reduktion der festgesetzten
Umsatzsteuer. Hinsichtlich der tatgegenständlichen Zeiträume wurden
nach der Aktenlage weder Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht noch
Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet.
Zur objektiven Tatseite ist auf
die vom Bf. im Zuge der UVA-Prüfung vorgelegten Unterlagen und die vom
Prüfer daraus errechneten Zahllasten zu verweisen.
Die Finanzstrafbehörde
erster Instanz hat im Einleitungsbescheid den Verdacht im Hinblick auf die
subjektive Tatseite nachvollziehbar begründet; Einwände dagegen wurden
vom Bf. nicht vorgebracht.
Zusammenfassend sind die
Ausführungen des Bf. in der Beschwerde somit nicht geeignet, den dem
Einleitungsbescheid zu Grunde liegenden Verdacht zu zerstreuen. Ob der erhobene
Tatverdacht zu der gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG im
Strafverfahren erforderlichen Gewissheit führen wird, der Bf. habe das ihm
zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen, bleibt dem nunmehr
durchzuführenden Untersuchungsverfahren nach den
§§ 114 ff FinStrG vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Graz, am 22.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 29 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0017-G/05
- Stammnummer
- 22463
- Gültig
- 22.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF