Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0025-G/05
Beiträge für Personen, die nicht dem begünstigten Personenkreis angehören, sind keine Sonderausgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0025-G/05vom 22.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im Hinblick auf den dem geltenden Einkommensteuerrecht zu Grunde liegenden Grundsatz der Individualbesteuerung können Sonderausgaben nur von dem Steuerpflichtigen mit Erfolg geltend gemacht werden, der rechtlich zur Leistung verpflichtet ist, und der sie auch tatsächlich leistet.
Dieser Grundsatz wird durch § 18 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 nur insoweit unterbrochen, als der Steuerpflichtige auch berechtigt ist, bestimmte Sonderausgaben abzuziehen, zu deren Leistung nicht er verpflichtet ist, sondern im Gesetz erschöpfend aufgezählte nahe Angehörige, für die der Steuerpflichtige aber die Zahlung leistet.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau A.B., vom 23. Dezember
2004, gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 7. Dezember 2004,
betreffend die Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin begehrte mit der von ihr mit
1. September 2004 datierten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung
für 2003 unter anderem, anteilige Beiträge für eine
Krankenversicherung als Sonderausgaben gemäß
§ 18 EStG 1988
abzuziehen.
In einer Beilage zur Erklärung führte sie dazu
aus: "Bei meinen Sonderausgaben habe
ich anteilige Beträge an meinen Exgatten für die Krankenversicherung
... bezahlt, weil es sich um eine Gruppenversicherung seit 1988 handelt und die
Gesamtprämie von Herrn ... bezahlt werden muss und bei ihm abgebucht wird
(siehe bitte Beilage). Mein bezahlter Anteil 2003 war pa siehe Beilagen
863,04."
Das Finanzamt hat diesen Antrag im Wesentlichen mit der
Begründung abgewiesen, dass der Exgatte nicht zum begünstigten
Personenkreis im Sinn des § 18 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 gehöre,
weshalb die strittigen Versicherungsbeiträge nicht als Sonderausgaben
abgezogen werden könnten, auch wenn die Berufungswerberin die
Versicherungsprämien an den Exgatten erstatte.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung nimmt
die Berufungswerberin zum einen Bezug auf einen (nicht aktenkundigen) Antrag auf
Erstattung der KEST und führt dazu aus:
"Vom Finanzamt wurde ich
mit Formular aufgefordert, die Arbeitnehmerveranlagung abzugeben. Weil in diesem
Formular für die Rückerstattung der KEST keine Rubrik vorgesehen ist,
habe ich nach Rückfrage das Formular ("Antrag auf Erstattung der KEST; E 3)
mit eingereicht. Das Finanzamt hat über die Erstattung der KEST nicht
entschieden, die KEST nicht in Abzug gebracht und dies auch nicht
begründet. Es wird daher die angeschlossene Einkommensteuererklärung
nachgereicht und die Anrechnung für die abgezogene KEST beantragt und der
Antrag gestellt, die KEST (lt. Beilage) in Höhe von 35,51 bei der
Festsetzung des EST 2003 in Abzug zu bringen."
Zu dem nicht als Sonderausgaben anerkannten
Versicherungsbeiträgen führt die Berufungswerberin wörtlich
aus: "Diese Entscheidung des
Finanzamtes ist meines Erachtens unrichtig. Tatsache ist, dass die
Gesamtprämie bezahlt wurde. Wenn das Finanzamt die Teilprämie der Frau
... nicht anerkennt, dann müsste sie im Wiederaufnahme Verfahren diese SA
von amtswegen dem Herrn ... gewähren, welches nicht
erfolgte.
Nach Rückfrage
bei der UNIQA könnten die Prämien genauso, wenn auch umständlich
getrennt einbezahlt
werden.
Außerdem ist die
Nichtanerkennung ein totales Abweichen von der bisherigen Rechtspraxis, weil
seit 1992 die Aufteilung auf Herrn ... und Frau ... so vom FA anerkannt wurde:
1992 wurde mir in der Berufungserledigung meiner Rechtsmeinung auch
stattgegeben.
Bei
Nichtanerkennung meiner bezahlten Prämie an Herrn ... verlange ich die
Berufungsvorlage an die II. Instanz.
Es ergeht daher der Antrag,
meine Prämie in Höhe von 863,64 wie beantragt
anzuerkennen.
Es erscheint mir
unlogisch und nicht gesetzeskonform, wenn weder ich noch mein Ex-Gatte die SA
anerkannt wird, obwohl die Gesamtprämie einbezahlt
wurde."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zur Frage der
Abzugsfähigkeit der "Versicherungsbeiträge":
Im Hinblick auf den dem geltenden Einkommensteuerrecht zu
Grunde liegenden Grundsatz der Individualbesteuerung können Sonderausgaben
nur von dem Steuerpflichtigen mit Erfolg geltend gemacht werden, der rechtlich
zur Leistung verpflichtet ist und der sie auch tatsächlich geleistet
hat.
Dieser allgemein gültige Grundsatz wird durch
§ 18 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 nur insoweit unterbrochen, als der
Steuerpflichtige auch berechtigt ist, bestimmte Sonderausgaben abzuziehen, zu
deren Leistung nicht er verpflichtet ist, sondern im Gesetz erschöpfend
aufgezählte nahe Angehörige, für die der Steuerpflichtige aber
die Zahlung leistet.
Der Kreis dies begünstigten Personen umfasst nur den
vom Steuerpflichtigen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner im Sinn des
§ 106 Abs. 3 EStG 1988 und Kinder im Sinn des § 106 EStG 1988.
Der von der Berufungswerberin geschieden Ehegatte gehört daher, wie das
Finanzamt im angefochtenen Bescheid richtig dargestellt hat, nicht zu dem derart
begünstigten Personenkreis.
Versicherungsnehmer des streitgegenständlichen
Krankenversicherungsvertrages und damit zur Zahlung der vereinbarten
Prämien rechtlich verpflichtet ist der geschiedene Ehegatte der
Berufungswerberin. Versicherte Personen sind die Berufungswerberin und ihr
geschiedener Ehegatte. Nach den von ihr vorgelegten Unterlagen bezahlt der
geschiedene Ehegatte als Versicherungsnehmer die geschuldeten
Versicherungsbeiträge zur Gänze, erhält jedoch den auf die
mitversicherte Berufungswerberin entfallenden Prämienanteil von ihr
regelmäßig ersetzt. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom
21.5.1985, 85/14/0064, zu Recht erkannt, dass bloße Ersatzleistungen, die
ein Ehegatte dem Zahlungspflichtigen anderen Ehe-gatten für von diesem
vertragsgemäß bereits bezahlte Beiträge und Prämien zu
einer freiwilligen Krankenversicherung erbringt, nicht unter den
Sonderausgabenbegriff fallen.
Abgesehen von der Tatsache, dass die Berufungswerberin
Leistungen für ihren, nicht dem so genannten begünstigten
Personenkreis angehörenden, geschiedenen Ehegatten erbringt, leistet sie
rechtlich keine Versicherungsbeiträge, sondern ersetzt dem geschiedenen
Ehegatten lediglich die von ihm bezahlten Beiträge.
Obgleich nicht Gegenstand dieses Verfahrens sei der
Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass auch eine direkte Zahlung
des auf Grund des bestehenden Versicherungsvertrages auf die Berufungswerberin
entfallenden Prämienanteiles an die Versicherungsgesellschaft nicht zum
Abzug von Sonderausgaben führen könnte. Ebenso wenig kann die Zahlung
des auf die Berufungswerberin entfallenden Prämienanteiles durch ihren
geschiedenen Ehegatten zu einem Sonderausgabenabzug bei seinem Einkommen
führen, da er in diesem Fall eine Leistung für eine nicht dem
begünstigten Kreis angehörende Person erbringt.
Der Hinweis der Berufungswerberin auf eine in der
Vergangenheit möglicherweise erfolgte unrichtige Rechtsanwendung kann der
Berufung nicht zum Erfolg verhelfen, weil eine derartige unrichtige
Rechtsanwendung keine Bindungswirkung für die Zukunft entfalten
kann.
Der Berufung muss daher in diesem Punkt ein Erfolg versagt
bleiben.
Zur Frage der
Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer:
Für bestimmte, im Einkommensteuergesetz 1988
näher beschriebene Kapitalerträge gilt die Einkommensteuer durch den
Abzug der Kapitalertragsteuer und/oder des freiwillig in Höhe der
Kapitalertragsteuer geleisteten Betrages als abgegolten (vgl. dazu
§ 97 Abs.1 und 2 EStG 1988 in Verbindung mit § 93 EStG
1988).
Nach § 97 Abs.1 und 2 EStG 1988 ist die Endbesteuerung
zwingend vorgesehen. Es besteht kein Wahlrecht zwischen der Steuerabgeltung
durch Einhebung der Kapitalertragsteuer und der regelmäßigen
Einkommensbesteuerung. Zur Vermeidung von Härtefällen ist allerdings
in § 97 Abs. 4 EStG 1988 die Möglichkeit der Anrechnung und
Rückerstattung der Kapitalertragsteuer bei Vorliegen bestimmter
Voraussetzungen vorgesehen.
Diese Gesetzesbestimmung lautet auszugsweise:
Ist die nach dem Steuertarif für Kapitalerträge
im Sinne des Abs.1 und 2 zu erhebende Einkommensteuer geringer als die
Kapitalertragsteuer, so ist die Kapitalertragsteuer auf Antrag auf die zu
erhebende Einkommensteuer anzurechnen und mit dem übersteigenden Betrag zu
erstatten. Für die Berechnung gilt Folgendes: 1. Die
Kapitalerträge sind ohne jeden Abzug anzusetzen. 2. Die Anrechnung
ist betraglich insoweit ausgeschlossen, als der Steuerpflichtige den Anspruch
auf einen Alleinverdienerabsetzbetrag oder einen Kinderabsetzbetrag
vermittelt.
Die Berufungswerberin hat die Höhe ihrer insgesamt
bezogenen Einkünfte aus Kapitalvermögen mit 141,84€
angegeben.
Zur Überprüfung, ob die nach dem Steuertarif zu
erhebende Einkommensteuer geringer ist, als die für diese
Kapitalerträge einbehaltene Kapitalertragsteuer von 35,51€, sind diese
Kapitalerträge in der erklärten Höhe von 141,84€ dem von der
Berufungswerberin tatsächlich bezogenen (steuerpflichtigen) Einkommen von
15.852,32€ hinzuzurechnen. Dadurch errechnet sich ein Betrag von
15.994,16€. Die darauf entfallende Steuer beträgt nach dem
anzuwendenden Einkommensteuertarif (unter Berücksichtigung der
Einkommensteuer für sonstige Bezüge) 2.442,20€.
Vergleicht man diesen errechneten Steuerbetrag mit dem
(unter Berücksichtigung der Einkommensteuer für sonstige Bezüge)
auf das tatsächliche Einkommen entfallenden Betrag von 2.392,53, so ergibt
sich, dass auf die dem tatsächlichen Einkommen hinzugezählten
Kapitaleinkünfte von 141,84€ ein Steuermehrbetrag von 49,67€
entfällt.
Da dieser Betrag höher ist, als die für die
entsprechenden Kapitaleinkünfte tatsächlich einbehaltene
Kapitalertragsteuer von 35,51€ kann der Antrag der Berufungswerberin auf
Anrechnung der Kapitalertragsteuer nicht zum Erfolg führen. Eine Anrechnung
der Kapitalertragsteuer ohne Ansatz der entsprechenden Kapitaleinkünfte,
wie sie von der Berufungswerberin wohl gewünscht wird, ist nach der
eindeutigen Rechtslage nicht möglich.
Der Berufung war daher auch in diesem Punkt ein Erfolg zu
versagen, weshalb die Berufung, wie im Spruch geschehen, als unbegründet
abzuweisen war.
Graz, am 22.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 3 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0025-G/05
- Stammnummer
- 22458
- Gültig
- 22.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF