Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0647-W/06
Familienbeihilfe, Sprachkurs an der EF International School als Berufsausbildung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0647-W/06vom 19.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart betreffend Familienbeihilfe ab 1. Oktober
2004 entschieden:
Der Berufung
wird stattgegeben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) stellte am 14. September 2004
den Antrag auf Familienbeihilfe (ab Oktober 2004) für ihre Tochter
E.
Die Tochter absolvierte vom 22. September 2004 bis zum 17.
Juni 2005 das Studium "EF Academic Year Abroad" an der EF International School
of English in Sydney, Australien.
Das Finanzamt wies den Antrag der Bw. mit der
Begründung ab, dass ein Anspruch auf Familienbeihilfe für
volljährige Kinder nur bestehe, wenn sie sich in Berufsausbildung
befänden. Ein Auslandsaufenthalt zur Verbesserung und Erlernung der Sprache
stelle keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 FLAG dar, weil dieser
Aufenthalt für eine weitere Berufsausbildung nicht erforderlich bzw.
Voraussetzung sei.
Die Bw. erhob gegen den Bescheid fristgerecht Berufung und
führte unter anderem aus, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass ein
Auslandsaufenthalt für eine weitere Berufsausbildung nicht erforderlich
bzw. nützlich und vorteilhaft sei.
Richtig sei vielmehr, dass ein Auslandsaufenthalt für
viele Berufe zwar nicht "vorgeschrieben" sei, de facto jedoch von jedem Bewerber
verlangt werde.
Es sei daher für ihre Tochter, die sich sehr für
Sprachen - insbesondere Englisch - interessiere und auch erwäge, einen mit
dieser Sprache zusammenhängenden Beruf in späterer Folge zu ergreifen,
von immenser Wichtigkeit, die englische Sprache gut und fundiert zu beherrschen,
was nur durch einen
längeren Auslandsaufenthalt erreicht werden könne.
Insbesondere sei es für ein Anglizistikstudium von
unschätzbarem Wert und praktisch - wenn auch nicht formal - Voraussetzung,
einen Auslandsaufenthalt in einem englischsprachigen Land wie beispielsweise
Australien absolviert zu haben, was jeder Student untermauern könne. Dass
eine fremde Sprache durch einen Auslandsaufenthalt wesentlich besser erlernt
werden könne als im Inland, läge auf der Hand und bedürfe keiner
weiteren Erläuterung...
Da ihre Tochter für einen Beruf ausgebildet werde,
stehe ihr auch die Familienbeihilfe für den Zeitraum ab Oktober 2004 zu,
auch fördere die Republik Österreich derartige private Initiativen;
der ablehnende Bescheid stelle eine Bestrafung dieser kostenintensiven
Initiative dar.
Das Finanzamt erließ am 21. Jänner 2005 eine
Berufungsvorentscheidung (§ 276 BAO) und wies die Berufung mit folgender
Begründung ab:
"Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 müssen sich volljährige
Kinder für den Anspruch auf Familienbeihilfe in Berufsausbildung befinden.
Eine solche ist nur dann gegeben, wenn die Ausbildung nicht nur die
überwiegende Zeit des Kindes im Rahmen eines geregelten
Ausbildungsverfahrens unter Ablegung von Prüfungen in Anspruch nimmt,
sondern es muss durch den Abschluss der Ausbildung auch zur Ausübung eines
konkreten Berufes befähigt sein, durch welchen es sich seinen
Lebensunterhalt verdienen kann. Der Besuch von allgemeinen nicht auf eine
Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen, die dem Sammeln von Erfahrungen
und dem Aneignen eines bestimmten Wissensstandes (Vertiefung der
Sprachkenntnisse) dienen, können nicht als Berufsausbildung im Sinne des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 angesehen werden.
Es ist nicht denkbar, dass der Sprachaufenthalt in
Australien notwendige Voraussetzung für die Fortführung einer
Ausbildung und somit einen als Berufsausbildung anzuerkennenden Bestandteil
einer Gesamtausbildung darstellt..."
Mit Schreiben vom 7. Februar 2005 teilte die Bw. mit, dass
ihre Tochter im Oktober 2005 an der Uni in Wien ein Englischstudium beginne, wo
ihr das Auslandsjahr angerechnet werde. Eine Ablehnung des Antrages für
Familienbeihilfe sei daher völlig unlogisch und unakzeptabel.
Das Finanzamt wertete das Schreiben als Antrag auf Vorlage
an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom 9.
November 2005, in dem um Mitteilung ersucht wurde, ob die Tochter Anglistik und
Amerikanistik an der Universität Wien oder Internationale
Betriebswirtschaft an der Wirtschaftsuniversität Wien als Hauptstudium
betreibt, teilte die Bw. telefonisch mit, dass die Tochter "Internationale
Betriebswirtschaft" als Hauptstudium betreibe.
Folgende Unterlagen wurden von der Bw. vorgelegt:
Studienbestätigung
vom 20. Jänner 2004."Das Studium an
der dortigen EF Schule dauert ein akademisches Jahr und umfasst jeweils
30 Unterrichtseinheiten pro Woche. Dabei werden zwei
Ausbildungsschwerpunkte gesetzt. Der Student wird einerseits durch intensiven
Sprachunterricht, der sich aus Grammatikunterricht, Sprachlaborübungen,
Konversationsübungen und Wortschatzerweiterung zusammensetzt, auf die
Ablegung international anerkannter Sprachprüfungen (z.B. Cambridge oder
TOEFL Examen) sowie auf das Weiterstudium an einer lokalen Universität
vorbereitet. Bei diesen landesüblichen Prüfungen handelt es sich um
internationale Sprachprüfungen, die sowohl von Bildungsinstitutionen als
auch von Firmen als Nachweis der Sprachkenntnisse anerkannt werden und von
Universitäten im Ausland als Zulassungsvoraussetzung verlangt werden.
Andererseits inkludiert die Ausbildung ein Angebot verschiedenster
Wirtschafts-Wahlfächer wie Business Writing, Business Communication,
Entrepreneurial Spirit, Marketing and Branding u.a., die der Student als
Fächerkombination, seinen zukünftigen beruflichen Interessen
entsprechend, belegen kann.
Die
Teilnehmer werden laufend auf Ihre Fortschritte hin geprüft und bei
erfolgreicher Absolvierung der Endprüfungen (mindestens Note "C average")
werden ein Kurszeugnis sowie ein Diplom in Form des "EF Zertifikats für
internationale Studien" erworben. Um diese Abschlusszeugnisse zu erlangen
besteht Anwesenheitspflicht.
Die
"EF International School of English, Sydney" ist von NEAS und der australischen
Regierung anerkannt...
Frau
B führt während Ihres
Auslandsaufenthaltes keine berufliche Tätigkeit aus; der Aufenthalt dient
ausschließlich dem Sprachstudium..."
Studienblatt
der Wirtschaftsuniversität Wien für das Wintersemester 2005/06, nach
dem die Tochter in der Studienrichtung "Internationale Betriebswirtschaft" ab
31. August 2005 gemeldet war.
Studienbestätigung
der Wirtschaftsuniversität Wien vom 6. September 2005 für das
Wintersemester 2005, nach der die Tochter als ordentliche Studierende in der
Studienrichtung "Internationale Betriebswirtschaft" gemeldet war.
Studienblatt
der Universität Wien für das Wintersemester 2005, aus dem hervorgeht,
dass die Tochter seit 1. Oktober 2005 für die Studienrichtung "Anglistik
und Amerikanistik" gemeldet war.
Progress
Report der EF International Language Schools Sydney vom Mai 2005 (Course:
Academic Year September 2004, Present Level: Advanced, General Progress, third
termin)
Bestätigung
der EF International Language Schools, dass die Tochter der Bw. vom 27.
September 2004 bis 17. Juni 2005 erfolgreich abgeschlossen hat ("The curriculum
combined an intensive English language course with special interest classes in
complementary studies")
Language
Assessment from Mai 31, 2005E.B. studied at the EF International School of
English and reached Advanced Level "Understanding and Listening, Reading, Spoken
Interaction, Spoken Production, Writing"
Bescheid
der Wirtschaftsuniversität Wien vom 21. März
2006:Anerkennung der von der Tochter an der
University of Cambridge, Sydney, abgelegten Prüfungen bzw. ihre positiv
beurteilte wissenschaftliche Arbeit gemäß
§ 78 Abs. 1 bzw.
§ 85 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten
und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002), BGBl.Nr. 120/2002, idgF, als
gleichwertig mit nachstehenden Prüfungen bzw. nachstehender
wissenschaftlicher Arbeit in der Studienrichtung Internationale
Betriebswirtschaft an der Wirtschaftsuniversität Wien:
"
1. Studienabschnitt:
16027/92 2 LVP Wirtschaftskommunikation I -
Englisch"
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz
1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer
Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Der Verwaltungsgerichtshof weist in seinem Erkenntnis vom
18. November 1987, 87/13/0135, darauf hin, dass das Gesetz eine nähere
Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung" nicht enthält. Unter diesen
Begriff sind sicher alle Arten schulischer oder kursmäßiger
Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen
Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem
konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches
Wissen vermittelt wird. Ihren Abschluss findet eine Berufsausbildung jedenfalls
mit dem Beginn der Ausübung eines bestimmten Berufes, auch wenn für
den konkreten Arbeitsplatz noch eine spezifische Einschulung erforderlich sein
mag, wie dies - ungeachtet der Qualität der vorangegangenen
Berufsausbildung - regelmäßig der Fall sein wird. An dieser
Begriffsumschreibung hat der VwGH auch in seinem Erkenntnis vom 23.10.1999,
87/14/0031 festgehalten.
Zur Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 hat der
VwGH in seinem Erkenntnis vom 13.3.1991, 90/13/0241, ausgeführt, es sei
Ziel einer Berufsausbildung, die fachliche Qualifikation für die
Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu gehöre
regelmäßig auch der Nachweis einer ernstlichen Bemühung um diese
Qualifikation. Das Ablegen vorgesehener Prüfungen sei essentieller
Bestandteil der Berufsausbildung. Aus dem Erkenntnis geht zudem hervor, dass der
laufende Besuch einer der Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung
für sich allein noch nicht ausreicht, um das Vorliegen einer
Berufsausbildung im hier maßgeblichen Sinn anzunehmen. Entscheidend ist
das nach außen erkennbare ernstliche und zielstrebige Bemühen um den
Kursabschluss. Dieses Bemühen manifestiert sich auch im Antreten des
Teilnehmers zu eventuell erforderlichen Prüfungen und Abschlussarbeiten.
Ein derartiges Bemühen ist aber auch Voraussetzung für den
Familienbeihilfenanspruch nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967.
Der Besuch von allgemeinen, nicht auf eine Berufsausbildung
ausgerichteten Seminaren, die dem Sammeln von Erfahrungen und dem Aneignen eines
bestimmten Wissensstandes dienen, kann dagegen nicht als Berufsausbildung im
Sinne des FLAG 1967 gewertet werden.
Die Tochter der Bw. absolvierte vom 22. September 2004 bis
zum 17. Juni 2005 das Studium "EF Academic Year Abroad" an der EF International
School of English in Sydney, Australien. Das Studium dauerte ein akademisches
Jahr und umfasste jeweils 30 Unterrichtseinheiten pro Woche. Diesbezügliche
Bestätigungen wurden vorgelegt. Bei erfolgreicher Absolvierung der
Endprüfungen wird ein Kurszeugnis und ein Diplom in Form des "EF
Zertifikats für Internationale Studien" erworben. Um diese
Abschlusszeugnisse zu erlangen besteht Anwesenheitspflicht.
Kein Zweifel kann nach Ansicht des unabhängigen
Finanzsenates darüber bestehen, dass die Absolvierung des Sprachkurses in
Sydney für sich betrachtet keine Berufsausbildung im oben dargelegten Sinne
darstellt, zumal die Tochter der Berufungswerberin dadurch in keinem
selbständigen Beruf ausgebildet wurde.
Die Tochter der Bw hat diesem Sprachkurs nachfolgend das
Studium Inernationale Betriebswirtschaft an der Wirtschaftsuniversität Wien
begonnen. Eine der notwendigen Grundlagen zur erfolgreichen und kompetenten
Abwicklung von internationalen Themenstellungen stellt die Beherrschung von
Sprachen dar. In dieser Studienrichtung ist daher die Absolvierung von
Lehrveranstaltungen über zumindest zwei Sprachen zwingend vorgeschrieben.
Informationen des Studiendekanates zufolge setzen in der Studienrichtung
Internationale Betriebswirtschaft viele Eingangslehrveranstaltungen Kenntnisse
voraus, die den Studierenden erfahrungsgemäß häufig
Schwierigkeiten bereiten. Unter anderem werden in den Lehrveranstaltungen des
Institutes für englische Sprache am Studienbeginn bereits bestimmte
Kenntnisse und Fertigkeiten allgemeinsprachlicher Natur vorausgesetzt. Diese
festgelegten Voraussetzungen sind in "grammatikalisch-strukturelle Kategorien",
"Sprachfunktionen" sowie "thematische Bereiche und Denkkategorien" gegliedert
und sind gleichermaßen in mündlichen und schriftlichen
Ausdrucksformen sowie produktiv (sprechen, schreiben) und rezeptiv (hören,
lesen) zu beherrschen. Die Einstiegslehrveranstaltungen im Studium haben nur die
Zielsetzung, den Studierenden vom solcherart definierten Niveau zur Fachsprache
des Lebensbereiches Wirtschaft hinzuführen.
Die Absolvierung des "EF Academic Year Abroad Program" war
zwar nicht zwingend notwenige Voraussetzung für die Fortführung der
Berufsausbildung, aber es besteht ein enger Zusammenhang zwischen der
absolvierten Sprachausbildung und dem weiteren Ausbildungsgang (Studium) der
Tochter, weil dadurch die bereits zu Studienbeginn vorausgesetzten Kenntnisse
der englischen Sprache erworben bzw gefestigt wurden. Dies ist auch aus dem
Umstand erkennbar, dass die abgelegten Prüfungen und Arbeiten im Ausland
beim Studium der Internationalen Betriebswirtschaft an der
Wirtschaftsuniversität Wien betreffend Prüfung in
"Wirtschaftskommunikation I - Englisch" angerechnet wurden.
Darüber hinaus betreibt die Tochter der Bw als
Zweitstudium an der Universität Wien "Anglistik und Amerikanistik", welches
den Zusammenhang mit der absolvierten Sprachausbildung im Ausland noch
verdeutlicht.
Durch die kursmäßige Ausbildung der noch nicht
berufstätigen Tochter der Bw - ohne Bezugnahme auf die spezielle
Tätigkeit an einem bestimmten Arbeitsplatz - wurde Wissen vermittelt,
welches auch für das künftige Berufsleben erforderlich ist.
Im Hinblick auf die im Anschluss betriebenen Studien ist es
nach den vorstehenden Ausführungen gerechtfertigt, vom Besuch einer auf
eine bestimmte Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltung auszugehen und es
kommt der Sprachausbildung (als Bestandteil einer weiteren Gesamtausbildung) der
Charakter einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG zu. (S auch E UFS v
23.10.2003, Gz RV/1834-W/02).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 19.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
FamilienbeihilfeBerufsausbildungEF Academic Year ProgramStudium Int BetriebswirtschaftAnglistikAmerikanistik
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0647-W/06
- Stammnummer
- 22452
- Gültig
- 19.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF