Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0429-L/05
Familienbeihilfe für ein erwerbsunfähiges Kind, das ein Studium nicht ernsthaft betreiben konnte.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0429-L/05vom 19.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag.Dr. Bernhard
Glawitsch, Rechtsanwalt, 4020 Linz, Graben 9, vom 9. März 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom
2. März 2005 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung
der Familienbeihilfe für das Kind x, für die Zeit ab 1.3.2005
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 2.3.2005 den Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe für die volljährige Tochter des
Berufungswerbers für die Zeit ab 1.3.2005 unter Hinweis auf § 2
Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 abgewiesen. Bei
volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, sei eine
Berufausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie ein ordentliches Studium ernsthaft
und zielstrebig betreiben. Das Ziel einer Berufsausbildung sei die fachliche
Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen.
Es müsse das ernstliche und zielstrebige nach außen erkennbare
Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein. Da die Tochter des
Berufungswerbers keine Prüfungen vorweisen könne, sei ein ernsthaftes,
zielstrebiges nach außen durch Antreten und Ablegen von Prüfungen
erkennbares Bemühen um den Ausbildungserfolg keineswegs
gegeben.
Aus einem vorliegenden Gutachten des zuständigen
Bundessozialamtes vom 16.7.2003 geht auf Grund des Leidens "Anorexia nervosa"
ein Grad der Behinderung der Tochter des Berufungswerbers in Höhe von
50 % hervor.
Die Berufung wird im Wesentlichen damit begründet,
dass das Kind seit 1998 behindert sei und eine ständige ärztliche und
psychosomatische Betreuung benötige. In der Begründung des Bescheides
würde in keinem Punkt auf die weiterhin bestehende Behinderung und
Krankheit der Tochter Rücksicht genommen, obwohl die vorhandenen Unterlagen
ein Studium im gegebenen Umfang derzeit unmöglich machen würden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 11.4.2005 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde dies im
Wesentlichen damit, dass die Tochter seit Studienbeginn im März 2000
keinerlei Prüfungen vorweisen könne.
Im Vorlageantrag wird auf den Krankheitsverlauf der Tochter
des Berufungswerbers hingewiesen. Die Krankheit habe 1998/99 begonnen. Das
Körpergewicht sei bei einer Größe von 1,68 m auf 30 bis
35 kg abgesunken. Der Krankheitszustand sei jährlich mit
amtsärztlichen Bestätigungen belegt worden. In den Jahren 2000 bis
2003 sei zeitweise ein lebensbedrohender Zustand gegeben gewesen. Ein 1998/99
begonnenes Studium habe abrupt abgebrochen werden müssen. Nach
Aufenthalt in einer psychosomatischen Abteilung einer Klinik habe sich der
körperliche Gesamtzustand gebessert und die Tochter habe ein Gewicht von
45 kg erreicht. Zu diesem Zeitpunkt sei auch die amtsärztliche
Untersuchung beim Bundessozialamt im Juli 2003 erfolgt. Leider sei der gute
Zustand nicht haltbar gewesen und das Gewicht sei bis Jahresende wieder auf
35 kg abgesunken, obwohl ein stationärer Aufenthalt neuerlich
stattgefunden habe. Trotz weiterer ärztlicher Betreuung sei der
Gesamtzustand weiterhin bis heute gleich schlecht geblieben. Im Bescheid
sei der Krankheitszeitraum 2003 bis 2005 nicht amtärztlich bewertet
worden.
Nachgereicht wurde eine ärztliche Bestätigung vom
23.11.2005. Demnach leidet die Tochter des Berufungswerbers seit dem
18. Lebensjahr an Essstörungen (Bulimie, Anorexie) und an erheblichem
Untergewicht. Diese Erkrankung bestehe bis heute. Studium bzw. Arbeit sei
derzeit nicht möglich. Es sei nicht absehbar, wann und ob vollständige
Genesung erfolgen werde. Aus einer ärztlichen Bestätigung einer
Nervenklinik vom 16.12.2005 geht hervor, dass an ein Studium bzw. an eine
berufliche Tätigkeit bei diesem ausgeprägten Krankheitszustand
gegenwärtig nicht zu denken sei. Es sei vorerst auch nicht absehbar, wann
sich dieser Zustand ändern werde, da es sich dabei um einen chronischen
Verlauf dieser Erkrankung handle.
In der Folge ersuchte der unabhängige Finanzsenat das
zuständige Bundessozialamt um Erstellung eines Gutachtens. Dieses
Amt bestätigte am 10.5.2006 einen Grad der Behinderung der Tochter der
Berufungswerberin in Höhe von 70 % auf Grund der schon seit mehreren
Jahren bestehenden und schwer in den Griff zu bekommenden Erkrankung mit wieder
Verschlechterung in den letzten Jahren. Die Untersuchte sei voraussichtlich
dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die
Erwerbsunfähigkeit sei vor dem 21. Lebensjahr eingetreten und bestehe
seit 1.1.2000.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 2 Abs. 1 lit. c
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe
für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des
21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung,
jedoch vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen
oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Gem. § 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt ein Kind, bei
dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht, als erheblich behindert. Als nicht nur
vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 % betragen, soweit es sich
nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des
Grades der Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs.
1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils
geltenden Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils
geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens
nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen. Nach § 8 Abs. 6 FLAG
1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine
Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund
eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die
diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen zu ersetzen.
Auf Grund des eingeholten Gutachtens des zuständigen
Bundessozialamtes vom 10.5.2005 kann davon ausgegangen werden, dass die Tochter
des Berufungswerbers voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen. Der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit liegt vor
dem 21. Lebensjahr. Somit ist aber auch eine Prüfung, ob sich
die Tochter des Berufungswerbers in einer Berufsausbildung im Sinne des
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 befand, nicht mehr
erforderlich. Die Voraussetzungen für die Gewährung der
Familienbeihilfe und der erhöhten Familienbeihilfe liegen ab 1.3.2005
weiterhin vor.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 19.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0429-L/05
- Stammnummer
- 22448
- Gültig
- 19.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF