Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0166-F/05
Berücksichtigung von aus einer Behinderung resultierenden Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0166-F/05vom 17.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., F., F.-Gasse 31/6, vom
10. Mai 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom
28. April 2005 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004
entschieden:
Der Berufung wird im Umfang der
Berufungsvorentscheidung teilweise Folge gegeben.
Hinsichtlich der
Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe wird auf die
Berufungsvorentscheidung vom 21. Juni 2005 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezieht für seinen zu 100%
behinderten Sohn M. Pflegegeld und erhöhte Familienbeihilfe. In seiner
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 2004 beantragte der Bw. unter anderem die Berücksichtigung von
Sonderausgaben in Höhe von 3.416,04 € sowie von Aufwendungen in
Höhe von 3.312,07 € (Schulgeld für eine Sonder(Pflege)Schule
bzw. Behindertenwerkstätte) als außergewöhnliche
Belastung.
Nachdem im Einkommensteuerbescheid vom
28. April 2005 über die als außergewöhnliche Belastung
geltend gemachten Aufwendungen nicht abgesprochen wurde, beantragte der Bw. in
seiner am 10. Mai 2005 eingebrachten Berufung nochmals die
Berücksichtigung dieser Kosten. Zudem wurden nunmehr Sonderausgaben in
Höhe von 5.840,00 € geltend gemacht.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 21. Juni 2005
wurde der Berufung hinsichtlich der beantragten Sonderausgaben stattgegeben.
Bezüglich der als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten
Aufwendungen wurde die Berufung mit folgender Begründung
abgewiesen:
Werde für ein Kind erhöhte Familienbeihilfe
bezogen, so sei ein monatlicher Pauschalbetrag in Höhe von
262,00 € absetzbar. Zusätzlich könnten nicht
regelmäßig anfallende Ausgaben (z.B. für Rollstuhl,
Hörgerät) sowie das Schulgeld für eine Sonder(Pflege)schule bzw.
Behindertenwerkstätte als außergewöhnliche Belastung
gewährt werden. Dieser Pauschalbetrag sowie die Kosten der Sonderschule
bzw. Behindertenwerkstätte seien allerdings um das erhaltene Pflegegeld zu
kürzen. Da gegenständlich das erhaltene Pflegegeld
(9.388,80 €) die absetzbaren Aufwendungen (262,00 € x 12 =
3.144,00 € + 3.312,07 € = 6.456,07 €)
übersteige, würden sich die geltend gemachten Ausgaben bei der
Berechnung der Einkommensteuer nicht auswirken.
Am 15. Juli 2005 brachte der Bw. einen Antrag auf
Vorlage seines Rechtsmittels an die Abgabenbehörde II. Instanz ein. In
diesem wurde erstmals ausgeführt, bei den als außergewöhnliche
Belastung geltend gemachten Aufwendungen handle es sich nicht nur um
regelmäßig anfallende Kosten für die Behindertenwerkstätte,
sondern auch um solche für Therapien, etc.. Diese Kosten seien nicht im
jährlichen Pflegegeld in Höhe von 9.388,80 € enthalten, da
das Pflegegeld der Pflegestufe V für den tatsächlichen häuslichen
Pflegeaufwand berechnet sei. Wäre sein Sohn ganzjährig zu Hause,
würde er Pflegegeld der Pflegestufe VII beziehen. Infolgedessen stellten
die aufgewendeten 3.312,07 € eine außergewöhnliche
Belastung dar.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§
34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2)
eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§
18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen.
Gemäß
§
34 Abs. 6 EStG dritter Teilstrich EStG 1988 können Mehraufwendungen des
Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß
§ 8 Abs.
4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) erhöhte Familienbeihilfe
gewährt wird, soweit sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen
(Pflegegeld, Pflegezulage, "Blindengeld" oder Blindenzulage) übersteigen,
ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden. Ohne
Berücksichtigung des Selbstbehaltes können gemäß
§ 34
Abs. 6 EStG vierter Teilstrich EStG 1988 auch Aufwendungen im Sinne des §
35, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (§ 35 Abs.
5) als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Der
Bundesminister für Finanzen kann gemäß
§ 34 Abs. 6 EStG
letzter Satz mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher
Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf
einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine
pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind.
In der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche
Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 idF BGBl. II Nr. 416/2001, wird in § 5 Abs.
1 geregelt, dass Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für
unterhaltsberechtigte Personen, für die gemäß
§ 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, ohne Nachweis der
tatsächlichen Kosten mit monatlich 262 Euro vermindert um die Summe der
pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) zu
berücksichtigen sind. Zusätzlich zum (gegebenenfalls verminderten)
Pauschbetrag nach Abs. 1 sind gemäß
§ 5 Abs. 3 dieser Verordnung
auch Aufwendungen gemäß
§ 4 sowie das Entgelt für die
Unterrichtserteilung in einer Sonder- oder Pflegeschule oder für die
Tätigkeit in einer Behindertenwerkstätte im nachgewiesenen
Ausmaß zu berücksichtigen.
Bei den Aufwendungen
gemäß
§ 4 dieser Verordnung handelt es sich um nicht
regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (zB
Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der
Heilbehandlung. Diese sind im nachgewiesenen Ausmaß zu
berücksichtigen. § 1 Abs. 3 der Verordnung regelt, dass die
Mehraufwendungen im Sinne des § 4 der Verordnung nicht um eine
pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) oder
um einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 zu kürzen
sind.
In Streit steht, ob die vom Bw. aus der Behinderung seines
Sohnes resultierenden regelmäßig anfallenden Kosten für eine
Behindertenwerkstätte sowie Therapien in Höhe von insgesamt
3.312,07 € ohne Anrechnung pflegebedingter Geldleistungen
steuermindernd berücksichtigt werden können.
Der Bw., der für seinen Sohn erhöhte
Familienbeihilfe sowie Pflegegeld bezieht, vertritt die Ansicht, die von ihm
gemäß
§ 5 Abs. 3 der oben zitierten Verordnung über
außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Aufwendungen seien
nicht im jährlichen Pflegegeld in Höhe von 9.388,80 €
enthalten, da das Pflegegeld der Pflegestufe V für den tatsächlichen
häuslichen Pflegeaufwand berechnet sei. Wäre sein Sohn ganzjährig
zu Hause, würde er Pflegegeld der Pflegestufe VII beziehen. Infolgedessen
stellten die aufgewendeten 3.312,07 € eine außergewöhnliche
Belastung dar.
Dem Einwand des Bw. ist entgegenzuhalten, dass die
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über
außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 idF BGBl. II Nr.
416/2001, eindeutig festlegt, welche aus der Behinderung resultierende
Mehraufwendungen unter Anrechnung pflegebedingter Geldleistungen und welche ohne
Anrechnung steuermindernd berücksichtigt werden können.
So gewährt § 5 Abs. 1 leg.cit. zur Abdeckung
sämtlicher durch die Behinderung verursachter laufender Kosten ohne deren
tatsächlichen Nachweis einen pauschalen Freibetrag von monatlich 262 Euro.
Wird jedoch Pflegegeld bezogen, so ist dieses nach dem klaren Wortlaut dieser
Bestimmung von der Summe des möglichen Pauschbetrages in Abzug zu bringen.
Wie das Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung
zutreffend ausführt, können allerdings zusätzlich zum
(gegebenenfalls verminderten) Pauschbetrag gemäß
§ 5 Abs. 3
leg.cit. Aufwendungen gemäß
§ 4 sowie das Entgelt für die
Unterrichtserteilung in einer Sonder- oder Pflegeschule oder für die
Tätigkeit in einer Behindertenwerkstätte anerkannt werden.
Die Kosten für eine Behindertenwerkstätte bzw.
das Entgelt für die Unterrichtserteilung in einer Sonder- oder Pflegeschule
sind steuermindernd aber wiederum nur insoweit zu berücksichtigen, als das
nach Abzug des Pauschbetrages gemäß
§ 5 Abs. 3 leg.cit.
verbleibende Pflegegeld diesen Aufwand nicht abdeckt.
Gegenständlich verbleibt nach Abzug des Pauschbetrages
von 3.144,00 € (262,00 € x 12 = 3.144,00 €) ein
Pflegegeld von 6.244,80 € (bezogenes jährliches Pflegegeld von
9.388,80 € (782,40 € x 12) vermindert um den Pauschbetrages
von 3.144,00 € ergibt 6.244,80 €). Da die gesamten seitens
des Bw. geltend gemachten Kosten lediglich 3.312,07 € betragen, sind
die Aufwendungen für die Behindertenwerkstätte jedenfalls durch das
Pflegegeld abgedeckt und können daher auch nicht steuermindernd
berücksichtigt werden.
Anders verhält es sich bei den nicht
regelmäßig anfallenden Aufwendungen für Hilfsmittel (zB
Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der
Heilbehandlung gemäß
§ 4 leg.cit.. (Arztkosten, Spitalkosten,
Therapiekosten, Medikamente, etc.). Diesbezüglich normiert § 1
Abs. 3 leg.cit., dass diese Mehraufwendungen nicht um eine pflegebedingte
Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) oder um einen
Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 zu kürzen sind. Voraussetzung
für eine steuerliche Berücksichtigung ist aber ein entsprechender
Kostennachweis. Der Steuerpflichtige hat zudem allfällige
Kostenersätze für die konkrete Heilbehandlung durch
Sozialversicherungsträger oder andere Institutionen (wie z.B. private
Versicherungen) bekannt zu geben, da insofern keine Belastung des Einkommens des
Abgabenpflichtigen vorliegt.
Nachzuweisen ist auch die in § 34 Abs. 1 EStG 1988
geforderte Voraussetzung der Zwangsläufigkeit des Erwachsens dieser
Aufwendungen. Hierzu ist die Vorlage eines vor deren Inanspruchnahme
ausgestellten ärztlichen Zeugnisses, aus dem sich die Notwendigkeit dieser
Maßnahmen ergibt, erforderlich. Einem ärztlichen Gutachten kann es
gleichgehalten werden, wenn zu einer Therapie von einem Träger der
gesetzlichen Sozialversicherung oder auf Grund beihilfenrechtlicher Bestimmungen
Zuschüsse geleistet werden, da zur Erlangung dieser Zuschüsse
ebenfalls in der Regel ein ärztliches Gutachten vorgelegt werden muss.
Die Berücksichtigung von Aufwendungen behinderter
Personen für Heilbehandlungen als außergewöhnliche Belastungen
ohne Abzug des Selbstbehaltes setzt überdies den Nachweis des
Zusammenhanges der betreffenden Kosten mit der Behinderung voraus.
Der Bw. hat in seinem Vorlageantrag lediglich
angeführt, dass es sich bei den als außergewöhnliche Belastung
geltend gemachten Kosten in Höhe von insgesamt 3.312,07 €
insbesondere um solche für eine Behindertenwerkstätte sowie für
Therapien handelt, diese aber weder aufgegliedert noch ihren tatsächlichen
Anfall nachgewiesen. Zudem wurden in der Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung die gesamten als außergewöhnliche Belastung
geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 3.312,07 € in die
Kennzahl 428, in welcher ausschließlich die Schulgeldkosten für eine
Sonder(Pflege)Schule bzw. Behindertenwerkstätte anzuführen sind,
eingetragen. Dass es sich bei diesen Aufwendungen zumindest teilweise um
Therapienkosten handelt (welche unter Kennzahl 471 anzuführen sind) wurde
erstmals im Vorlageantrag vorgebracht. In diesem Zusammenhang wird darauf
hingewiesen, dass bei abgabenrechtlichen Begünstigungen, zu denen auch die
Geltendmachung außergewöhnlicher Belastungen zu zählen ist, der
Grundsatz der strikten Amtswegigkeit insofern in den Hintergrund tritt, als der
Partei eine besondere Behauptungslast obliegt. Es liegt also an der Partei,
selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels die Umstände
darzulegen, die für die Begünstigung sprechen (vgl. z.B. VwGH
28.5.1997, 96/13/0110).
Der Bw. wurde daher mit Schreiben des unabhängigen
Finanzsenates vom 23. Februar 2006 zur Beantwortung der nachstehenden
Fragen und zur Beibringung der folgenden Unterlagen aufgefordert:
Eingangsrechnungen
und Zahlungsbelege bezüglich der als außergewöhnliche Belastung
geltend gemachten Kosten, soweit es sich nicht um Aufwendungen für die
Behindertenwerkstätte handelt.
Vorlage
einer ärztliche Verschreibung der Heilbehandlungen und Angabe, inwieweit
die Heilbehandlung mit der Behinderung im Zusammenhang steht.
Angabe
welche Kostenersätze für die konkreten Heilbehandlungen durch
Sozialversicherungsträger oder andere Institutionen (wie z.B. private
Versicherungen) gewährt wurden.
Dieser
Vorhalt blieb unbeantwortet. Mangels Beibringung der obig angeführten
Belege konnten daher auch keine Therapiekosten berücksichtigt
werden.
Gesamthaft war somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 17. Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 3 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
- § 4 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
- § 5 Abs. 1 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
- § 5 Abs. 3 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
außergewöhnliche BelastungenBehinderungPflegegeldAufwendungen für BehindertenwerkstätteTherapiekosten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0166-F/05
- Stammnummer
- 22410
- Gültig
- 17.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF