Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0710-W/04
Erlag auf Anderkonto ist endbesteuertes Vermögen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0710-W/04vom 12.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch H.W., gegen den
Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
30. Jänner 2004, St. Nr. XY betreffend Erbschaftssteuer
entschieden:
Entscheidungsgründe
Nach dem am 18. April 2003 verstorbenen Herrn G.R. waren
auf Grund des Gesetzes seine Mutter M.R. zur Hälfte und seine Geschwister
H.R. und G.B., je zu einem Viertel des Nachlasses zu dessen Erben berufen und
ihre unbedingten Erbserklärungen zu Gericht angenommen.
Laut eidesstättigem Vermögensbekenntnis befand
sich im Nachlass des Erblassers G.R. neben je 393/20563 Anteilen an den
Liegenschaften EZZ auch die Liegenschaft P., deren dreifacher Einheitswert mit
€ 25.800,00 angegeben war.
Weiters war unter den Passiven eine Bankverbindlichkeit bei
der Sparkasse, Konto Nr. 001-573823, lautend auf M.R. , in Höhe von €
53.680,76 angeführt, für welche der Erblasser laut einer internen
Vereinbarung alleine haftete.
Mit dem bekämpften Bescheid schrieb das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien der Bw. Erbschaftssteuer anteilig
in Höhe von € 397,70 vor, wobei die Bankverbindlichkeit bei der
Sparkasse nicht als Passivpost anerkannt wurde, da diese zum Todestag keine
nachweisliche Schuld des Erblassers gewesen sei.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung wird
vorgebracht, dass entsprechend einer im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung
abgegebenen Erklärung der erbserklärten Erben der Erblasser für
diverse Zahlungen dringend einen Kredit benötigte. Da er nur eine
äußerst geringe Pension bezog, wurde dieser Kredit auf den Namen
"M.R." aufgenommen, für den jedoch der Erblasser und sein
Bruder H.R. jeweils als Bürge und Zahler hafteten. Im Innenverhältnis
wurde dazu vereinbart, dass die Kreditrückzahlung alleine durch den
Erblasser G.R. erfolgen sollte. Dazu habe der Erblasser seine Liegenschaft P.
wenige Tage vor seinem Tod, nämlich am 8. April 2003 verkauft.
Gemäß Treuhandvereinbarung vom 8. April 2003 habe der Erblasser den
Treuhänder angewiesen, den für ihn bestimmten Kaufpreis direkt auf das
Konto seiner Mutter M.R. bei der Bank zwecks Tilgung der gegenständlichen
Schulden zu übereisen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 3. März 2004 wurde
vom Finanzamt der Berufung insoweit stattgegeben, als die geltend gemachte
Passivpost antragsgemäß berücksichtigt wurde.
Da jedoch die Liegenschaft P. noch vor dem Tod des
Erblassers von ihm verkauft worden war, wurde nunmehr nicht mehr die
Liegenschaft mit dem dreifachen Einheitswert, sondern die Kaufpreisforderung in
die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftssteuer aufgenommen.
Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Berufungsbehörde II. Instanz wird nun vorgebracht, dass zum Zeitpunkt des
Todes des Erblassers nicht nur die Liegenschaft bereits veräußert
war, sondern auch der Kaufpreis bereits seit 3. April 2003 am Notaranderkonto
des Vertragserrichters öff. Notar Dr.W. als Treuhänder erlegt war.
Dieses Notaranderkonto unterliege der Kapitalertragssteuer und sei daher
endbesteuert.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 ErbStG unterliegen der
Erbschaftssteuer Erwerbe von Todes wegen. Als solche gelten gemäß
§ 2 Abs. 1 Z. 1 Erwerbe durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf
Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches.
Für die Wertermittlung ist gemäß
§ 18
ErbStG, soweit im Erbschaftssteuergesetz nichts anderes bestimmt ist, der
Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld maßgebend.
Die Erbschaftssteuer stellt als Stichtagsteuer auf den
Erwerb von Vermögen zu einem bestimmten Zeitpunkt ab (vgl. dazu das
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. September 1995,
95/16/0138).
Gemäß
§ 20 Abs. 1 erster Satz ErbStG gilt
als Erwerb, soweit nichts anderes bestimmt ist, der gesamte Vermögensanfall
an den Erwerber.
Unter Vermögensanfall ist die gesamte durch den
maßgeblichen Erwerb eingetretene Bereicherung zu verstehen (vgl. das
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 9. September 1993, 92/16/0190).
Gemäß
§ 12 Abs. 1 ErbStG entsteht bei
Erwerben von Todes wegen die Steuerschuld grundsätzlich mit dem Tode des
Erblassers. Entsprechend dem Bereicherungsprinzip entsteht somit die
Erbschaftssteuerschuld jeweils zu dem Zeitpunkt, zu dem die Bereicherung des
Erwerbers tatsächlich eingetreten ist. Die Erbschaftssteuer ist somit vom
Erbanfall zu bemessen. Es ist daher bei der Besteuerung der Erbschaft von den
Verhältnissen am Todestag des Erblassers auszugehen. Änderungen in der
Zusammensetzung des Nachlassvermögens, die nach dem Zeitpunkt des Todes des
Erblassers eintreten, sind für die Bemessung der Erbschaftssteuer
grundsätzlich ohne Belang. Gegenstand des Erwerbes von Todes wegen ist das
Nachlassvermögen in dem Umfang und mit den Werten im Zeitpunkt des
Entstehens der Steuerschuld.
Im Berufungsfall wurde die Liegenschaft P. noch vor dem Tod
des Erblassers mit Kaufvertrag vom 8./10. April 2003 verkauft. Der Kaufpreis
wurde laut beigelegtem Kontoauszug bereits zur Gänze mit Valuta 3. 4. 2003
am Notaranderkonto des Vertragserrichters erlegt.
Der Kaufvertrag ist ein Rechtsgeschäft, durch das eine
bestimmte Sache um eine bestimmte Summe Geldes einem Anderen überlassen
wird. Ein solcher Vertrag verschafft gemäß
§ 1053 ABGB den Titel
zum Eigentumserwerb und schafft an sich einen Anspruch des Käufers auf
Übereignung der Sache. Unabhängig von der Erwerbung des Eigentums
selbst kommt ein Kaufvertrag somit nach § 1054 ABGB schon mit der Einigung
der Vertragspartner über Kaufpreis und Kaufgegenstand
zustande.
Gemäß Treuhandvereinbarung vom 8.4.2003 und
Kaufvertrag vom selben Tag wurde der Vertragserrichter als Treuhänder
beider Parteien beauftragt, "den am Anderkonto
erliegenden Betrag zuzgl. Zinsen abzügl. Spesen (KEST) an den
Verkäufer nach dessen Anweisung zu den im Vertrag genannten Bedingungen
auszubezahlen".
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG bleiben Erwerbe
von Todes wegen von Kapitalvermögen, soweit dessen Erträge im
Zeitpunkt des Todes des Erblassers der Steuerabgeltung gemäß
§
97 abs. 1 erster Satz sowie § 97 Abs. 2 erster bis dritter Satz des
Einkommensteuergesetzes 1988, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr.
12/1993 unterliegen, steuerfrei.
Bei der Verweisung auf das Einkommensteuergesetz 1988
idFBGBl. Nr. 12/1993, handelt es sich um eine "statische"
Verweisung.
Somit gilt gemäß
§ 97 Abs. 1 erster Satz
iV. mit § 93 Abs. 2 Z 3 EStG in der maßgeblichen Fassung die
Einkommensteuer ua. für inländische Zinserträge aus Geldeinlagen
bei Banken als durch den Steuerabzug abgegolten, wenn die Kapitalerträge
der Kapitalertragsteuer unterliegen und zu den Einkünften aus
Kapitalvermögen (§ 27) gehören.
Soweit § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG auf
einkommensteuerrechtliche Bestimmungen verweist, ist im
Erbschaftssteuerverfahren nach einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen zu
beurteilen, ob die Erträge im Zeitpunkt des Todes des Erblassers aus dem
erblasserischen Kapitalvermögen der Steuerabgeltung
unterliegen.
Im gegebenen Fall ist somit nicht auf die im Zeitpunkt des
Todes gegebenen zivilrechtlichen Umstände, sondern darauf abzustellen, wem
im Zeitpunkt des Todes einkommensteuerlich die Kapitalerträge zuzurechnen
sind und wer daher Schuldner einer von diesen Kapitalerträgen
abzuführenden Kapitalertragsteuer wäre (siehe das Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 22.6.2005, B 1349/04).
Da aus dem Vertragsinhalt des Kaufvertrages vom
8./10. 4. 2003 zu schließen ist, dass der Vertragserrichter
Treuhänder sowohl der Käufer, wie auch des Verkäufers war, und
dass der Kaufpreis mit dem Zeitpunkt der Vertragserrichtung fällig und
bereits auf dem Treuhandkonto erlegt war, sind die Erträge aus dem Guthaben
zum Zeitpunkt des Todes einkommensteuerrechtlich dem Erblasser
zuzurechnen.
Da es sich somit bei dem auf dem Treuhandkonto erliegenden
Guthaben um endbesteuertes Kapitalvermögen im Sinne des § 15 Abs. 1 Z
17 erster Teilstrich ErbStG handelt, war der Berufung antragsgemäß
stattzugeben und der Betrag in Höhe von € 156.000,00 anteilig aus
der Bemessungsgrundlage herauszunehmen.
Da nunmehr die Summe der Passiven die Summe der Aktiven des
Nachlasses übersteigt, war nur mehr Erbschaftssteuer gemäß
§ 8 Abs. 5 ErbStG für den steuerlich maßgeblichen Wert der
Grundstücke vorzuschreiben.
Es war somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 12.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 12 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0710-W/04
- Stammnummer
- 22392
- Gültig
- 12.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF