Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0759-W/04
Investitionszuwachsprämie für einen Hackgutschnitzelheizkessel eines Schweinezuchtbetriebes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0759-W/04vom 12.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ist eine (Zentral-) Heizungsanlage als unbeweglich anzusehen, ist auch eine gesonderte Behandlung einzelner Teile als bewegliche Wirtschaftsgüter (im gegenständlichen Fall ein Hackgutschnitzelheizkessel) nicht möglich, da diese Einzelteile nur in einer Einheit als Heizungsanlage Wirkung entfalten. Selbst wenn eine Verlegung ohne Wertminderung und ohne erhebliche Kosten möglich wäre, ist eine eingebaute Heizanlage, welche die Summe ihrer Einzelbestandteile darstellt und nur in ihrer Gesamtheit eine Funktion für das Gebäude darstellt, nach der Verkehrsauffassung ein typischer Gebäudebestandteil.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Mag. Eva Woracsek und die weiteren
Mitglieder Mag. Andreas Stanek, Stefanie Toifl und Dr. Gerald Alfons über
die Berufung der Bw., Beruf-Bw., Adresse-Bw., vertreten durch WTH, gegen den
Bescheid des Finanzamtes 666, betreffend Investitionszuwachsprämie
gemäß
§ 108e EStG 1988 für das Jahr 2002, nach der am
10. Mai 2006 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Vorweg wird
festgehalten, dass sich die Zuständigkeit des gesamten Berufungssenates auf
ein vom Referenten gemäß
§ 282 Abs. 1 Z 2 BAO
gestelltes Verlangen gründet.
Die
Berufungswerberin (Bw.) betreibt in W einen Schweinemast- und
Schweinezuchtbetrieb in der Rechtsform einer im Firmenbuch eingetragenen Offenen
Erwerbsgesellschaft. Die Eintragung der Firma erfolgte am 26. Februar 2002.
Gesellschafter der OEG sind die Ehegatten BV und WV. Den Gewinn ermittelt die
Bw. gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG 1988.
Mit Vertrag vom
11. März 2002 mietete die Bw. für ihren Schweinezuchtbetrieb auf
unbestimmte Dauer von BV eine 3.070 m² große Liegenschaft mit
einem darauf befindlichen Gebäude (früherer Hühnerzuchtstall)
an.
Unter Punkt
III. Abs. 2 des Mietvertrages erteilte der Vermieter der Bw. zum einen die
ausdrückliche Einwilligung, das vermietete Gebäude für ihren
Betriebszweck zu adaptieren und umzubauen, zum anderen an einen bestehenden und
nicht mitvermieteten Gebäudeteil einen Zubau von etwa 200 m²
Grundfläche für ein Getreidelager und Heizhaus (Hackschnitzelheizung)
auf eigene Kosten zu errichten (als C bezeichneter Gebäudeteil, siehe
Dauerbelege des Gewinnfeststellungsaktes, AS 22 - 25).
Am 17. Februar
2004 reichte die Bw. die Umsatzsteuererklärung 2002 sowie die
Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften (Gemeinschaften)
2002 beim Finanzamt ein und machte zugleich gemäß
§ 108e EStG
(Formular E 108e) eine Investitionszuwachsprämie in Höhe von
€ 2.758,18 geltend, welche sich wie folgt ermittelt:
|
Tag der Anschaffung oder Herstellung
|
Bezeichnung des Wirtschaftsgutes, Name und
Anschrift des Lieferanten
|
Anschaffungs- oder Herstellungskosten in
€
|
15. März 2002
|
Hackgutheizanlage SL 110 T, ...
|
12.773,93
|
16. Dezember 2002
|
Heizkanone LEMA, ...
|
498,75
|
9. September 2002
|
Förderschnecke 6 m, ...
|
2.067,96
|
7. Oktober 2002
|
Handkreissäge, ...
|
154,17
|
29. März 2002
|
Stichsäge, Bohrmaschine, ...
|
361,67
|
23. Oktober 2002
|
Lüftungsanlage, ...
|
11.725,33
|
|
Summe Bemessungsgrundlage
|
27.581,81
|
|
Investitionszuwachsprämie
|
2.758,18
Die
Anschaffungskosten der im Anlageverzeichnis angeführten
Wirtschaftsgüter "Hackgutheizanlage SL 110 T" und "Lüftungsanlage"
werden von der Bw. auf die Nutzungsdauer von 15 Jahren
abgeschrieben.
Mit Bescheid
vom 4. März 2004 setzte das Finanzamt die Investitionszuwachsprämie
gemäß
§ 108e EStG für das Jahr 2002 abweichend vom Antrag
der Bw. in Höhe von € 308,26 fest und ließ dabei die
Anschaffungskosten der Hackgutheizung und Belüftungsanlage bei der
Bemessungsgrundlage für die Investitionszuwachsprämie
unberücksichtigt.
Begründend
hielt das Finanzamt fest, dass es sich bei Beheizungs- und
Belüftungsanlagen nicht um Einrichtungen handelt, denen die Aufgabe der
Verwirklichung eines spezifischen Betriebszwecks zukommt, sondern um
Gebäudeausstattungen. Derartige Einrichtungen stellen daher keine Maschinen
und sonstige Einrichtungen dar.
Mit Schriftsatz
vom 5. April 2004 erhob die Bw. Berufung und hielt begründend fest, dass im
konkreten Fall die Hackgutheizanlage dem Betriebszweck der Wärmeerzeugung
zur Optimierung des Produktionsprozesses diene. Die Beheizung diene unmittelbar
dem Betriebszweck der Mastschweine- bzw. Ferkelproduktion, da sie ein für
die Mastschweinehaltung optimales Raumklima erzeuge, welches für die
jeweilige Aufzucht- bzw. Mastphase optimal und spezifisch angepasst sein
müsse. In anderen Fällen werde dies insbesondere durch Heizkanonen,
Heizstrahler und Heizleuchten erreicht.
Gleichfalls
diene die computergesteuerte Lüftungsanlage dem Produktionsprozess. Durch
ständige Überwachung des Raumklimas werde dieses den Bedürfnissen
der Tiere optimal angepasst.
Nach Ansicht
der Bw. handle es sich bei der Hackgutheizanlage sowie der Lüftungsanlage
um selbständige Bestandteile des Gebäudes. Eine Trennung vom
Gebäude sei möglich und auch unter der Überlegung einer
Umstellung bzw. Änderung in der landwirtschaftlichen Tierhaltung
wirtschaftlich sinnvoll, da diesfalls die Hackgutheiz- und Lüftungsanlage
ausgebaut und veräußert werden könnte. Das Gebäude bleibe
weiterhin nutzbar.
Auch könne
durch die verhältnismäßig einfache Demontage der Hackgutheiz-
und Lüftungsanlage sowie die Verwendung dieser Vorrichtungen in anderen
Gebäuden auf selbständige Vorrichtungen geschlossen werden.
Überdies sei auf die wesentlich unterschiedliche Nutzungsdauer zwischen der
Hackgutheiz- und Lüftungsanlage und dem Gebäude hinzuweisen. Dies
spreche gleichfalls für die wirtschaftliche Selbständigkeit dieser
Anlagen. Festzuhalten bleibe, dass die Lüftungsanlage samt zugehörigen
Komponenten im weitgehend fertig gestellten Gebäude montiert
wurde.
Zwar werte der
Gesetzgeber "Zentralheizungen und Klimaanlagen" in Gebäuden als
Zubehör, welche durch entsprechende Zuschläge zum Durchschnittspreis
des Gebäudes zu berücksichtigen sind, im gegenständlichen Fall
jedoch liege nach der Verkehrsauffassung keine "Zentralheizung und Klimaanlage"
vor. Nach Ansicht der Bw. sei ausschlaggebend, ob die Einrichtung unmittelbar
dem Betrieb diene und nicht, ob die Einrichtung zum Gebäude zähle oder
als Betriebsvorrichtung vom Gebäude getrennt zu behandeln sei.
Die Bw.
beantrage der Berufung stattzugeben und die Investitionszuwachsprämie in
ursprünglich beantragter Höhe festzusetzen.
Ohne Erlassung
einer Berufungsvorentscheidung legte die Amtspartei die Berufung der
Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben
vom 15. April 2005 legte die Bw. photographische Abbildungen der
Lüftungsanlage (Photos Nr. 1 - 5) sowie der Hackschnitzelheizung
(Photos Nr. 6 - 10) vor. Angeschlossen wurde auch ein Prospekt der
Heizanlage, aus dem die technischen Daten der Hackschnitzelheizung ersichtlich
sind. Zugleich beantragte die Bw. die Kürzung der Anschaffungskosten
für die Hackgutheizanlage in Höhe von € 2.950,-- infolge
ausbezahlter Förderung.
Stellung
nehmend führte die Amtspartei am 2. Mai 2005 aus, dass nach
einkommensteuerrechtlichen Kriterien Heizungs- und Lüftungsanlagen
grundsätzlich dem Gebäude zuzurechnen seien. Als Ausnahme für
eine nicht dem Gebäude zuzuordnende Spezialheizungsanlage wären z.B.
eine Feuerungsanlage für den Betrieb einer Heizpresse bzw. eine eigene
Heizungsanlage für eine Holztrocknungskammer anzuführen. Nach
Ansicht der Amtspartei liege im gegenständlichen Fall auch keine
Betriebsvorrichtung vor, da "an jede
Beheizungs- und Belüftungsanlage, die zur Beheizung und Belüftung von
Räumen dient, die Anforderung gestellt wird, optimales Raumklima für
den jeweiligen Raumzweck herzustellen (sei es Geschäftslokal, Stall oder
Büroraum). Die Nutzung des beheizten bzw. belüfteten Raumes kann nicht
ausschlaggebend dafür sein, ob die Anlage Gebäudebestandteil oder
Betriebsvorrichtung ist."
Den
Ausführungen des Bw., dass es sich bei den Anlagen um selbständige
Gebäudebestandteile handle, welche demontiert und veräußert
werden könnten ohne die weitere Nutzung des Gebäudes zu verhindern,
sei zu entgegnen, dass die durch das Dach reichenden Lüftungsrohre bei
ihrer Demontage sehr wohl die Gebäudesubstanz beeinträchtigen
würden. Es sei fraglich, ob eine derartige Maßnahme wirtschaftlich
sinnvoll sei.
Die Amtspartei
beantrage, die Berufung abzuweisen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im Zuge von
Umbaumaßnahmen - bauliche Adaptierung des ehemaligen
Hühnerzuchtstalles für eine Mastschweinezucht, Einbau von getrennten
Schweinezuchtboxen für die unterschiedlichen Zuchtstadien der Mastschweine
- errichtete die Bw. in dem als Gebäudeteil C bezeichneten Zubau
(Beilage zum Mietvertrag vom 11.3.2002, Dauerbeleg des Gewinnfeststellungsaktes,
AS 22 - 25, siehe Bild 1a und 1) einen unter dem Bodenniveau
liegenden Heizraum mit dahinter angrenzendem Hackschnitzeldepot. Die
Heißwasserzu- und -ableitung zwischen dem Heizkessel und den
verschiedenen Heizelementen in den Wänden der Schweinezuchtabteilen
verläuft unterirdisch zwischen dem Heizhaus und dem baulich getrennten
Schweinestall (als Gebäudeteil B bezeichnet, o.a. Beilage zum
Mietvertrag).
Zugleich mit
den Umbauarbeiten des Stallgebäudes veranlasste die Bw. den Einbau einer
computergesteuerten Be- und Entlüftungsanlage, welche die Luftzirkulation
und das Raumklima in den einzelnen Schweinezuchtabteilen regelt.
Als
ausschließlich strittig stellt sich im gegenständlichen
Rechtsmittelverfahren nunmehr die Frage dar, ob einerseits der von der Bw.
angeschaffte Hackgutheizkessel, andererseits die eingebaute Be- und
Entlüftungsanlage als investitionszuwachsprämienfähige
Wirtschaftsgüter im Sinne des § 108e EStG 1988 zu beurteilen
sind.
Gemäß
§ 108e Abs. 1 EStG 1988 kann für den Investitionszuwachs bei
prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern eine
Investitionszuwachsprämie von 10% geltend gemacht werden. Voraussetzung
ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der
Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) abgesetzt werden.
Gemäß
§ 108e Abs. 2 EStG 1988 sind prämienbegünstigte
Wirtschaftsgüter ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter des
abnutzbaren Anlagevermögens. Gebäude zählen gemäß
Absatz 2 leg. zit. nicht zu den prämienbegünstigten
Wirtschaftsgütern.
Zur
Beantwortung der Frage, ob etwas Gebäude, Teil eines Gebäudes oder
selbständiges (selbständig bewertbares) Wirtschaftsgut ist, hat die
Rechtsprechung eine Reihe von Abgrenzungskriterien entwickelt (vgl. Zorn in:
Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, EStG 1988, Kommentar, §
108e Tz 4, und die dort zitierte Judikatur und Literatur).
Demnach gilt
als Gebäude ein Bauwerk, das durch räumliche Umfriedung Menschen und
Sachen Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den Eintritt
von Menschen gestattet, mit dem Boden fest verbunden und von einiger
Beständigkeit ist (VwGH 15.6.1956, 345/56; VwGH 21.12.1956, 1391/94;
Atzmüller, SWK 2005, S 357).
Für die
Beurteilung, ob ein Gegenstand als beweglicher selbständiger Bestandteil
oder als unselbständiger Gebäudebestandteil zu beurteilen ist, kommt
es auf die Verkehrsauffassung an (vgl. VwGH 19.2.1974, 1717/73; VwGH 23.4.1969,
0007/67; sowie Grabner, ÖStZ 1983, 143 ff, Punkt 5, Die Abgrenzung von
beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern des § 8 EStG 1972
in der Rechtsprechung des VwGH), wobei die bewertungsrechtliche Sicht in diesem
Zusammenhang keine Rolle spielt.
Ist ein
Wirtschaftsgut mit einem Gebäude derart verbunden, dass es nicht ohne
Verletzung seiner Substanz an einen anderen Ort versetzt werden kann, ist es
grundsätzlich als Teil des Gebäudes und als unbeweglich anzusehen;
damit teilt es steuerrechtlich das Schicksal der Gesamtanlage. Ist eine Anlage
auf Grund ihrer Bauart (wegen ihrer bloß geringen, jederzeit leicht
aufhebbaren Verbindung mit dem Gebäude) nach der Verkehrsauffassung als
selbständiges Wirtschaftsgut anzusehen, ist sie in der Regel als beweglich,
somit nicht als Gebäude zu behandeln (VwGH 13.4.1962, 1639/60; VwGH
11.6.1965, 316/65). Bewegliche Wirtschaftsgüter im o.a. Sinne sind daher
jedenfalls keine Gebäude (VwGH 23.10.1990, 89/14/0118). Bei unbeweglichen
Wirtschaftsgütern im o.a. Sinne ist weiter zu untersuchen, ob -
nach der Verkehrsauffassung - der Gebäudecharakter vorliegt.
Bei typischen
Gebäuden bzw. Gebäudeteilen spielt allerdings die rein technische
"Beweglichkeit" und Versetzbarkeit an einen anderen Ort nur eine untergeordnete
Rolle. Selbst wenn eine Verlegung ohne Wertminderung und ohne erhebliche Kosten
möglich wäre, ist daher z.B. eine eingebaute Etagenheizung nach der
Verkehrsauffassung ein typischer Teil des Gebäudes und deshalb als
unbeweglich und nicht selbständig bewertbar anzusehen (VwGH 11.6.1965,
316/65; Grabner, ÖStZ 1983, 143ff).
Der
unabhängige Finanzsenat vertritt die Auffassung, dass die Beurteilung
für Zwecke der Investitionszuwachsprämie, ob eine Investition ein
Gebäude oder einen Bestandteil desselben oder aber ein nicht als
Gebäude anzusehendes Wirtschaftsgut betrifft, ausschließlich nach den
für das Einkommensteuerrecht maßgebenden Kriterien zu erfolgen hat.
Dies ergibt sich nach Dafürhalten des Senates zweifelsfrei aus der
Tatbestandsvoraussetzung des § 108e EStG - der
Abschreibbarkeit des Wirtschaftsgutes im Wege der
§§ 7 und 8 EStG 1988.
In diesem Sinne
wurde bereits entschieden, dass z.B.
sanitäre
Anlagen (VwGH 26.5.1971, 1551/70),
Waschtische,
Badewannen, Klosettanlagen (Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG, § 8 Punkt 5, und die dort zitierte Judikatur),
eingebaute
Elektroinstallationen sowie Gas- und
Wasserzuleitungen (VwGH 13.4.1962, 1639/60),
Zentralheizungen
(Etagenheizungen), da sie in der Regel keine gewisse, bei der
Veräußerung besonders ins Gewicht fallende Selbständigkeit
besitzen (VwGH 7.7.1971, 1553/70),
Aufzugsanlagen
(VwGH 20.5.1970, 248/69),
Rolltreppen
(BFH BStBl II 1971, 455),
Klimaanlagen
(BFH BStBl II 1971, 455; 1974, 132, UFS 19.10.2005, RV/0399-L/05),
Belüftungs-
und Entlüftungsanlagen, die nur der Nutzung des Gebäudes
(BFH BStBl II 1974, 135) bzw. dazu dienen, den Aufenthalt von Menschen
in Gebäuden angenehmer zu gestalten (Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zum
EStG und KStG, § 7 Anm. 350),
Be-
und Entlüftungsanlage eines Gasthauses (UFS 19.10.2005,
RV/0263-G/05),
Beleuchtungsanlagen,
Fenster, Türen samt Türschnallen und Türschlössern,
Fußböden samt Belag, Verputz, Anstrich, Malerei,
Straßenfassaden, Dachrinnen, Dachstühle (Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuerhandbuch, § 8 Tz 8.2, und die dort zitierte Judikatur),
Weganlagen
sowie Zaunanlagen (Doralt,
EStG9, § 6 Tz 8
"Gebäude und Gebäudeeinbauten", und die dort zitierte Judikatur), aber
auch
Bäder,
Duschen, Schwimmbecken und Saunaanlagen (BFH BStBl II 1974, 132),
Schwimmbecken
in Hotelbetrieben (BFH BStBl II 1992, 278; Kotschnigg, ÖStZ 1990,
22; Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer, § 7 Anm. 350) und
die
Schwimmbadtechnik eines Hallenbades (UFS 11.10.2005,
RV/0167-K/05),
zum
Gebäude gehören.
Unter
Bedachtnahme auf den dargestellten Sachverhalt, die getroffenen Feststellungen
sowie unter Berücksichtigung der herrschenden Rechtsauffassung kommt der
unabhängige Finanzsenat zur Ansicht, dass die
berufungsgegenständlichen Wirtschaftsgüter als Teile des Gebäudes
anzusehen sind, und zwar auf Grund folgender Überlegungen:
Im Rahmen eines
Lokalaugenscheines am 16. November 2005 im Betrieb der Bw. hielt der Referent
die streitgegenständlichen Wirtschaftsgüter photodokumentarisch fest
(Bilder A - F Heizungsanlage,
Bilder G - I Be- und
Entlüftungsanlage):
Hackschnitzelheizkessel
Bild
A und B: Blick in das Heizhaus des im Mietvertrag als Zubau C
bezeichneten Gebäudeteils. Direkt links neben der Einfahrt befindet sich
der Eingang zu der nach unten, in den eigentlichen Heizraum, führende
Treppe ("Stiegenhaus"). Im Vordergrund ist der betonierte Boden -
mit zwei heraushebbaren (Beton-)Bodenplatten - ersichtlich. Durch diese im
Boden befindliche Öffnung wurde der Hackgutheizkessel in den darunter
liegenden Heizraum gehoben. In der Mitte des Bildes ist jene Kante ersichtlich,
welche die Rückwand des Heizraumes und die räumliche Begrenzung des
Heizraumes zum dahinter liegenden Hackschnitzelreservoir bildet.
Bild
C: Vom unteren Treppenabschnitt des "Stiegenhauses" gerichteter
Blick auf die Verrohrung des Zu- und Ablaufes des Heizwasserkreislaufes, auf das
in den Kamin führende Abluftrohr sowie die Frischwasserzufuhr.
Bild
D und E: Detailaufnahmen des Abluftrohres bzw. des Kamins sowie
ein Ausschnitt der Verrohrung des Zu- und Ablaufes des Heizwasserkreislaufes
- unterirdisch zum Schweinestall führend.
Bild
F: Detail des Zu- und Ablaufes des Heizwasserkreislaufes, welches
als Wandheizsystem jeden einzelnen Schweinezuchtbereich (Abteilungen des
Schweinezuchtstalles) beheizt.
Im Zuge einer
telephonischen Anfrage des Referenten bei der Fa. AB gab die Sprecherin des
Unternehmens nach Rücksprache mit dem Gebietsvertreter bekannt, dass das
Heizwasserzu- und -ablaufsystem (Rohrsystem) bereits vom Installateur der Bw.
eingerichtet war. Die Fa. AB lieferte, montierte und nahm die bestellte
Hackgutheizanlage SL 110 T - bestehend aus Heizkessel 110 kW,
Saugzugventilator, Brennerteil, Rückbrandklappe, automatische Zündung,
Raumaustragung, Steuerungseinheit mit Lambda-Sonden-Regelung - lediglich
in Betrieb (Rechnung vom 15. März 2002, F-Akt 2002,
AS 31).
Für die
Beurteilung des Hackschnitzelheizkessels als unbeweglichen und somit
unselbständigen Bestandteil des Stallgebäudes spricht einerseits die
Verkehrsauffassung und andererseits die zu dieser Rechtsfrage ergangene
ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Allgemein wird
festgehalten, dass alle nach der Verkehrsauffassung typischen Gebäudeteile
nicht als selbständig bewertbar zu beurteilen sind, auch wenn sie ohne
Verletzung der Substanz und mit geringen Kosten aus der Verbindung mit dem
Gebäude gelöst werden können.
Bereits mit
Erkenntnis vom 23.4.1969, 1226/63, sprach der Gerichtshof aus, dass (unter
anderem) eingebaute Heizungen steuerrechtlich das Schicksal des Gebäudes
teilen. Auch eine Etagenheizung, bei der die Rohre freiliegen und nur die Mauern
durchbrochen wurden, ist, obwohl eine Versetzung an einen anderen Ort und eine
dortige Wiederverwendung ohne Substanzverlust möglich ist, ein
unselbständiger Teil des Gebäudes und somit unbeweglich (VwGH
20.5.1970, 248/69).
Ist demnach
eine (Zentral-) Heizungsanlage als unbeweglich anzusehen, ist auch eine
gesonderte Behandlung einzelner Teile als bewegliche Wirtschaftsgüter (z.B.
Radiatoren, Heizkessel) nach Dafürhalten des unabhängigen
Finanzsenates nicht möglich, da diese Einzelteile nur in einer Einheit als
Heizungsanlage Wirkung entfalten. Selbst wenn eine Verlegung ohne Wertminderung
und ohne erhebliche Kosten möglich wäre, ist eine eingebaute
Heizungsanlage, welche die Summe ihrer Einzelbestandteile darstellt und nur in
ihrer Gesamtheit eine Funktion für das Gebäude ausübt, nach der
Verkehrsauffassung ein typischer Gebäudebestandteil. Dass in einem
Gebäude verschiedene Teile eine unterschiedliche Lebensdauer aufweisen,
kann auch nicht darüber hinwegtäuschen, dass nach der
Verkehrsauffassung ein Hackschnitzelheizkessel als wesentlicher Bestandteil der
gesamten Heizungsanlage und damit als ein unselbständiger Teil des
Gebäudes zu beurteilen ist.
Be-
und Entlüftungsanlage
Bild
G: In den jeweiligen Schweinezuchtbereich ragender
Luftabsaugstutzen der Belüftungsanlage (Unterdrucklüftung), welche
oberhalb der Decke des Schweinestalles und unterhalb des Daches eingebaut
ist.
Bild
H: Abbildung des aus Holz konstruierten und unter der (gesamten)
Dachkonstruktion über den jeweiligen Schweinezuchtbereichen eingebauten
Belüftungssystems (Abluftkanalsystem). Da das Belüftungssystem mit
Ventilatoren betrieben wird, welche die Abluft durch dieses Abluftkanalsystem
sodann über das Dach ableiten, herrscht in diesem Be- und
Entlüftungssystem immer ein (geringer) Unterdruck.
Bild
I: Eines der fünf durch das Dach des Gebäudes
führenden zentralen Absaugrohre (vgl. Photo der Bw. Nr.
1).
Aus den von der
Bw. vorgelegten und vom Referenten des unabhängigen Finanzsenates
angefertigten Bildern ergibt sich, dass die Be- und Entlüftungsanlage
(Unterdrucklüftung) unterhalb des Dachstuhles (im Dachgebälk) auf den
Decken der einzelnen Schweinezuchtabteile eingebaut ist. Diese aus Holz
bestehende luftdicht abgeschlossene kastenähnliche Konstruktion
(Abluftkanalsystem), welche sich über etwa zwei Drittel des Dachstuhles
erstreckt, ist mit fünf - Ø ca. 80 cm - durch das Dach
reichenden Kunststoffabluftrohren ausgestattet. Die Ab- bzw. Zuluft aus den
jeweiligen Schweinezuchtboxen wird mittels durch die Decke reichenden
Kunststoffrohren mit eingebauten Ventilatoren - Ø ca. 50 cm -
in das Abluftkanalsystem geleitet, von wo aus die Abluft ins Freie durch das
Dach abgeführt wird. Durch den zur Be- und Entlüftungsanlage
gehörenden Steuerungscomputer ist das Raumklima für jede einzelne
Schweinezuchtbox getrennt regulier- und steuerbar. Für das Funktionieren
dieser Unterdrucklüftung ist es unbedingt notwendig, dass die Türen,
Fenster und Güllekanäle der einzelnen Schweinezuchtboxen abgedichtet
sein müssen. Die Materialkosten - ohne Montageaufwand - der
Belüftungsanlage belaufen sich auf € 11.725,--
(netto).
Für die
Beurteilung der berufungsgegenständlichen Be- und Entlüftungsanlage
als Gebäudeteil spricht die beschriebene und offensichtliche sehr enge
Verbindung mit Gebäude. Nach Ansicht des Berufungssenates sprechen die
vorgenommenen umfangreichen Installation dafür, dass diese Be- und
Entlüftungsanlage nicht lediglich "vorläufig" montiert, sondern im
Rahmen der baulichen Adaptierungen des ehemaligen
Zuchthühnerstallgebäudes zum Mastschweinestall fix integriert
wurde.
Der Einwand in
der Berufung, die Be- und Entlüftungsanlage könne im Bedarfsfall unter
wirtschaftlichen Gesichtspunkten vom Gebäude herausgelöst und
veräußert werden, vermag nicht zu überzeugen. Gerade die feste
Integration der Be- und Entlüftungsanlage in das Gebäude spricht gegen
einen dabei entstehenden geringen Aufwand.
Der unter dem
Dach des Gebäudes auch mit dem Dachgebälk verbaute Raum lässt
offensichtlich eine einfache Demontage der Be- und Entlüftungsanlage nicht
zu. Die Annahme, dass die gesamte auf dem Unterdrucklüftungsystem
basierende Be- und Entlüftungsanlage ohne erhebliche Werteinbuße und
Beeinträchtigung der eigenen Substanz an einen anderen Ort verbracht werden
könnte, widerspricht nach Dafürhalten des Berufungssenates der
täglichen Lebenserfahrung, zumal es offensichtlich ist, dass das unter dem
Dachstuhl aus Holz eingebaute Abluftkanalsystem nicht ohne erheblichen Aufwand
aus dem Dachstuhl "herausgeschält" werden könnte. Das unter dem Dach
des Gebäudes im Dachgebälk eingebaute luftdicht abgeschlossene
Abluftkanalsystem wurde auf die räumlichen Gegebenheiten dieses
Gebäudes und die Anordnung der einzelnen Schweinezuchtboxen angepasst. Die
gegenständliche Be- und Entlüftungsanlage ist demnach nicht ohne
Verletzung ihrer Substanz an einen anderen Ort versetzbar.
Gleichfalls ist
davon auszugehen, dass durch die Demontage die Substanz des Gebäudes
beeinträchtigen wird, hat doch der Einbau der Be- und
Entlüftungsanlage die Substanz des Gebäudes zweifelsfrei beeinflusst,
müssten jedenfalls in weiterer Folge nach einem Ausbau zumindest die im
Dach und in der Decke entstandenen Löcher beseitigt werden.
Sollte
allerdings ein Aus- und an einem anderen Ort ein Wiedereinbau der
gegenständlichen Be- und Entlüftungsanlage erfolgen, so ist eine
solche Maßnahme nach Lage der Dinge - bauliche Integration der Be-
und Entlüftungsanlage in das Gebäude, spezielle Anlagendimensionierung
und -konzeption auf die vorhandene Architektur des Gebäudes - nicht
mehr als bloße Verlegung der bisher bestehenden Anlage, sondern als
Errichtung einer neuen unter Verwendung von Teilen der alten Anlage zu verstehen
(VwGH 20.5.1970, 248/69).
Darüber
hinaus ist festzuhalten, dass nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates
eine adäquate Be- und Entlüftungsanlage in einem Schweinezuchtstall
den modernen Anforderungen an die Nutztierhaltung entspricht und es sich (auch)
daher um einen typischen Gebäudebestandteil handelt. Von einer speziellen
betrieblichen Lüftungsanlage war im gegenständlichen Fall nicht
auszugehen.
Abschließend
bleibt zu entgegnen, dass die in der Berufung vertretene Auffassung, wonach die
Be- und Entlüftungsanlage bzw. die Hackschnitzelheizung eine notwendige
Einrichtung - Betriebseinrichtung - zum Zwecke der Mastschweinezucht
darstellen, der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen vermag, da dem
§ 108e EStG eine Differenzierung von Gebäudebestandteilen als
selbständig oder unselbständig, danach ob sie für die Nutzung des
Gebäudes notwendig sind, fremd ist. Wie oben bereits erwähnt, richtet
sich diese Beurteilung nach der Verkehrsauffassung. Wirtschaftsgüter die in
einem einheitlichen Zusammenhang mit dem Gebäude stehen, sind als dem
Gebäude zugehörig zu betrachten.
Es war sohin
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilagen:
5 Blätter, Photos A - I
Wien,
am 12. Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 108e Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
InvestitionszuwachsprämieGebäudebestandteilHeizungHeizanlagebeweglichunbeweglichVerkehrsauffassungEtagenheizungtypischer Gebäudebestandteil
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0759-W/04
- Stammnummer
- 22364
- Gültig
- 12.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF