Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0516-I/03
Liebhaberei bei Vermietung einer Wohnung: Keine objektive Ertragsfähigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0516-I/03vom 10.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Besteht bei der Vermietung einer Wohnung keine Aussicht, jemals einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen, liegt keine Einkunftsquelle vor. Umsatzsteuerlich ist die verlustbringende Vermietung privat nutzbaren Wohnraumes in richtlinienkonformer Auslegung als Steuerbefreiung unter Vorsteuerausschluss anzusehen (VwGH 16.2.2006, Zl. 2004/14/0082).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, vom 19. November 2002
gegen die Bescheide des Finanzamtes vom 29. 10.2002 betreffend Umsatzsteuer
1993 und 1994 sowie Feststellung der Einkünfte für 1993, vom 5.11.2002
betreffend Feststellung der Einkünfte für 1994, vom 8.11.2002
betreffend Umsatzsteuer und Feststellung der Einkünfte für 1995 bis
1997, vom 12.11.2002 betreffend Umsatzsteuer und Feststellung der Einkünfte
für 1998 bis 2001 und vom 10.9.2003 betreffend Umsatzsteuer und
Feststellung der Einkünfte für 2002 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die aus den beiden Berufungswerbern bestehende
Bietergemeinschaft erwarb als Meistbieter im Zwangsversteigerungsverfahren eine
mit einem Zweifamilienhaus bebaute Liegenschaft in L (Erteilung des Zuschlages
am 11.3.1993). Nach erfolgter Generalsanierung wurde eine Wohnung ab April 1993
vermietet (die andere Wohnung dient "der Deckung eigener
Wohnbedürnisse" der Berufungswerber). In einer Beilage zur (am
30.3.1994 eingereichten) Umsatzsteuererklärung beantragten sie
"gemäß
§ 21 (8) UStG ab 1993 die Besteuerung nach den
allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes". Ein weiterer Antrag auf
Regelbesteuerung erfolgte mit Eingabe vom 14.11.1995 (Formular U 12). Die
Steuererklärungen der Jahre 1993 bis 2002 und eine Vorhaltbeantwortung vom
17.4.2005 betreffend die Jahre 2003 und 2004) weisen nachstehende Ergebnisse aus
(alle Werte in Schilling:
|
Jahr
|
Einnahmen
|
Werbungskosten
|
In den WK enthaltene
Zinsen
|
In den WK enthaltene
AfA
|
1993
|
25.490,29
|
68.466,94
|
46.092,75
|
9.597,00
|
1994
|
51.234,32
|
93.290,98
|
46.790,84
|
9.597,00
|
1995
|
66.238,88
|
74.573,75
|
44.219,84
|
9.597,00
|
1996
|
39.563,46
|
79.304,37
|
36.529,63
|
9.597,17
|
1997
|
22.000,00
|
65.848,53
|
34.812,10
|
10.322,00
|
1998
|
32.772,73
|
49.915,07
|
29.859,21
|
11.322,08
|
1999
|
45.110,55
|
46.202,83
|
24.772,84
|
11.322,00
|
2000
|
29.158,36
|
46.269,37
|
24.475,48
|
11.596,00
|
2001
|
52.090,36
|
40.923,01
|
22.839,02
|
11.596,00
|
2002
|
33.444,27
|
37.493,65
|
19.994,40
|
11.595,94
|
2003
|
16.915,67
|
33,276,81
|
16.212,39
|
11.595,94
|
2004
|
23.270,46
|
34.445,33
|
17.006,49
|
11.595,94
|
Summen
|
437.289,35
|
670.010,64
|
363.604,99
|
129.334,07
Die Einnahmen und die
Werbungskosten sind jeweils ohne Mehrwertsteuer ausgewiesen. Der
Gesamtüberschuss der Werbungskosten über die Einnahmen errechnet sich
im Zeitraum 1993 bis 2004 mit -232.721,29 S (Einnahmen von 437.289,35 S
abzüglich Werbungskosten von 670.010,64 S).
Das Finanzamt nahm für die Jahre 1993 bis
einschließlich 2000 erklärungsgemäße Veranlagungen vor,
wobei die Bescheide betreffend Umsatzsteuer und Feststellung der Einkünfte
jeweils vorläufig ergingen. Zusammen mit den (am 16.8.2002) für 2001
eingereichten Steuererklärungen stellten die Abgabepflichtigen den "Antrag
auf Beendigung der Vermietung per 31.12.2001" und nahmen in der
Umsatzsteuererklärung für 2001 die entsprechenden Korrekturen vor
(Berichtigung der Vorsteuer gem. § 12 Abs. 10 und 12 UStG 1994 für die
Sanierungsaufwendungen des Jahres 1993; Eigenverbrauchsbesteuerung für
einen Küchenblock und "rechtswerte Anschlussgebühren"). Mit den
nunmehr bekämpften (endgültigen) Bescheiden wurde die Umsatzsteuer
für die Jahre 1993 bis 2000 jeweils mit 0 S festgesetzt. Die Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung wurden gemäß
§ 188 BAO jeweils
mit 0 S festgestellt. Gleichlautende Umsatz- und Feststellungsbescheide ergingen
auch für das Jahr 2001 (ausgefertigt am 12.11.2002) und das Jahr 2002
(ausgefertigt am 10.9.2003). Begründend führte das Finanzamt aus, da
die Vermietung "laut eigener Aussage wegen Unrentabilität eingestellt"
worden sei, erfolge die Einstufung als Betätigung iSd § 1 Abs. 2 der
Liebhabereiverordnung (vgl. die gesonderte Begründung vom 30.10.2002 zu den
Bescheiden betreffend Umsatzsteuer und Feststellung der Einkünfte für
1993, auf die in den Bescheiden für die Folgejahre Bezug genommen
wird).
Die Abgabepflichtigen erhoben fristgerecht am 19.11.2002
Berufung. Die Berufung richte sich gegen die endgültigen Umsatz- und
Feststellungsbescheide für die Jahre 1993 bis 2000. Es werde "die
Wiedereinsetzung der bereits ergangenen vorläufigen Bescheide"
beantragt. Weiters richte sich die Berufung "gegen die Nichtveranlagung
der USt 2001" (Anm. des UFS: hinsichtlich Umsatzsteuer 2001 erfolgte keine
"Nichtveranlagung", sondern eine Festsetzung mit 0 Schilling). Es
werde die Veranlagung entsprechend der mit der Berufung eingereichten
berichtigten Umsatzsteuererklärung für 2001 beantragt (darin ist ein
Umsatz von 51.096 S und die abziehbare Vorsteuer mit 791 S ausgeweisen). Weiters
wird in der Berufung die Feststellung der Einkünfte für 2001
entsprechend der eingereichten Erklärung E 6 beantragt.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 4.9.2003
führte das Finanzamt aus, da im Zeitraum 1993 bis 2002
"ausschließlich Verluste erklärt" worden seien, erscheine
es völlig unrealistisch, dass selbst bei einem verlängerten
Beobachtungszeitraum von 20 Jahren ein Gesamtüberschuss zu erzielen sei.
Eine "steuerlich relevante Einkunftsquelle" liege daher nicht vor
(gesonderte Begründung vom 10.9.2003).
Im Vorlageantrag vom 29.9.2003 wiesen die Berufungswerber
zunächst darauf hin, dass im Jahr 2001 ein positives Ergebnis von 811
€ erklärt worden sei. Aus dem im Zeitraum von 1993 bis 2002
erwirtschafteten Gesamtverlust im Betrag von 14.900 € zu schließen,
dass auch nach 20 Jahren nicht mit einem positiven Ergebnis gerechnet werden
könne, sei "reinste Spekulation" und entbehre "jeder
sachlichen Begründung". Die bisher aufgelaufenen Verluste seien durch
folgende Faktoren verursacht:
Mit dem im Jahr 1993 ersteigerten Haus sei auch "eine
türkische Familie mit übernommen" worden, die an die ehemalige
Hausbesitzerin eine Mietvorauszahlung geleistet habe. Diese Familie habe daher
bis zum Mai 1994 eine Monatsmiete im Betrag von 109 € und erst ab Juni 1994
eine "angemessene" Miete von 315 € bezahlt. Die Familie sei im
Juni 1996 ausgezogen. Der Versuch, die Wohnung in der Folge als Ferienwohnung zu
vermieten, sei am nicht vorhandenen Tourismus gescheitert. Die Leute im
Tourismusverband seien ohne jede Ambition am Werk, weil diese Wirtschaftssparte
für die Gemeinde, die ihr Steueraufkommen aus den vielen Handelsbetrieben
erziele, bedeutungslos sei. Eine Besserung sei durch den mit 1.1.2004
erfolgenden Zusammenschluss von Tourismusverbänden zu erwarten.
Außerdem sei geplant, die Wohnung im Internet anzubieten. Da eine
Vollauslastung als "reines Urlaubsdomizil" nicht erreichbar sei,
bestehe weiters die Absicht, die Wohnung an Schüler oder auswärtige
Berufstätige zu vermieten. Dem Vorlageantrag ist nachstehende
Prognoserechnung angeschlossen. Diese Vorschau geht von der Annahme aus, dass
eine Vermietung als Ferienwohnung an 60 Tagen zu einem Preis von 47 € pro
Tag erfolgen kann. Für 9 Monate wird eine Vermietung an Schüler oder
Berufstätige zum Preis von 300 € monatlich angenommen. Solcherart
ergebe sich für die nächsten 10 Jahre ein Gesamtüberschuss von
28.000 €, der dem aufgelaufenen Verlust von 15.000 €
gegenüberstehe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 2 EStG 1988 ist das
Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3
aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus
einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18)
und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie der
Freibeträge nach den §§ 104 und 105.
Ob die Vermietung der gegenständlichen Wohnung
Liebhaberei im steuerlichen Sinn darstellt, ist nach der zu § 2 EStG 1988
verlautbarten Verordnung des Bundesministers für Finanzen "über
das Vorliegen von Einkünften, über die Annahme einer gewerblichen oder
beruflichen Tätigkeit und über die Erlassung vorläufiger
Bescheide (Liebhabereiverordnung; BGBl. Nr. 33/1993)" zu beurteilen.
Nach § 1 Abs 2 der Verordnung ist Liebhaberei u.a.
anzunehmen, wenn Verluste aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen,
Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten
Nutzungsrechten entstehen. Die Annahme von Liebhaberei kann in diesen
Fällen nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 ausgeschlossen sein. Nach
dieser Bestimmung liegt Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der
Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen
Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuß der Einnahmen über die
Werbungskosten erwarten läßt. Andernfalls ist das Vorliegen von
Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen, als die Art
der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht geändert wird. Dabei gilt
als absehbarer Zeitraum ein Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen
Überlassung, höchstens 23 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von
Aufwendungen (Ausgaben). Nach § 3 Abs 2 der Verordnung ist unter
Gesamtüberschuß der Gesamtbetrag der Überschüsse der
Einnahmen über die Werbungskosten abzüglich des Gesamtbetrags der
Verluste zu verstehen.
Der Zeitraum von 20 Jahren kommt nur dann zur Anwendung,
wenn der Plan des Steuerpflichtigen dahin geht, die Vermietung zumindest bis zum
Erreichen eines gesamtpositiven Ergebnisses fortzusetzen. Beinhaltet der Plan
hingegen das Vermieten für einen begrenzten Zeitraum, so muss das positive
Ergebnis - in der tatsächlich betriebenen Art und Weise - innerhalb
dieses Zeitraumes erzielbar sein (VwGH 14.12.2005, Zl. 2002/13/0001
mwH).
Die Vermietung der gegenständlichen Wohnung wurde mit
1. April 1993 begonnen. Es ist davon auszugehen, dass die Berufungswerber zu
diesem Zeitpunkt beabsichtigten, dauerhaft zu vermieten. Hinweise dafür,
dass bereits zu Beginn der Vermietung eine zeitliche Begrenzung vorgesehen war,
liegen nicht vor und werden auch von keiner der Parteien behauptet. Es ist daher
die objektive Ertragsfähigkeit ungeachtet des mit den
Steuererklärungen für 2001 eingereichten "Antrages auf
Beendigung der Vermietung per 31.12.2001" an Hand einer Prognoserechnung
über einen Zeitraum von ca. 20 Jahren zu beurteilen.
Dem UFS liegen die bis einschließlich 2004 erzielten
tatsächlichen Ergebnisse vor (vgl. obige Zusammenstellung). Für diesen
Zeitraum ergab sich ein negatives Gesamtergebnis in Höhe von -232.700 S.
Laut Berufung vom 29.9.2003 waren hiefür neben der übernommenen
"Altlast" in Form eines bestehenden Mietverhältnisses der
fehlende Tourismus und das mangelnde Engagement der verantwortlichen Touristiker
ursächlich. In ihrer Eingabe an den UFS vom 17.4.2005 äußern die
Berufungswerber zwar die Ansicht, "im
Falle einer Dauervermietung wären die rund 5.000 € jährl.
Einnahmen wohl erzielbar." Gleichzeitig weisen sie aber auf die
weiterhin bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der
Vermietungstätigkeit hin. So habe etwa der zwischenzeitlich erfolgte
Zusammenschluss lokaler Tourismusverbände mehr zu Zwistigkeiten bei der
Gästevermittlung als zu einer besseren Auslastung mit Urlaubsgästen
geführt. Eine Vermietung (insbesondere an Urlaubsgäste) werde auch
durch die Lage an der Bundesstraße und durch die Nähe zu
Einkaufszentren erschwert (laut Telefonat vom 8.5.2006).
Bisher wurden die prognostizierten Einnahmen nicht erzielt.
Während in der Prognose Einnahmen in Höhe von 2.430 € für
2003 und jeweils 4.970 € für die Folgejahre vorausgesagt wurden,
betragen die tatsächlich erzielten Einnahmen 1.230 € für 1993 und
1.690 € für 2004. Die Berufungswerber gaben auch wiederholt zu
erkennen, dass sie die Vermietung gar nicht mehr ernsthaft betreiben wollen.
Bereits mit den für 2001 eingereichten Steuererklärungen teilten sie
dem Finanzamt mit, die Vermietung mit Ende 2001 einstellen zu wollen. In der
Vorhaltbeantwortung vom 17.4.2005 führten sie das Nichterreichen der
prognostizierten Einnahmen u.a. darauf zurück, dass sie
"nicht wirklich einen Dauermieter
gesucht haben". Laut telefonischer Auskunft vom 8.5.2006 wurde die
Wohnung im Jahr 2005 nur kurzfristig an einen Mieter vergeben. Eine
Überschussrechnung sei für das Jahr 2005 nicht mehr erstellt worden.
Derzeit sei die Wohnung nicht vermietet. Bei diesem Telefonat war weiters zu
erfahren, dass die betreffende Wohnung für künftige Wohnzwecke der
Kinder vorgesehen ist.
Es erscheint somit nahezu ausgeschlossen, dass die bisher
entstandenen negativen Ergebnisse unter den dargestellten Bedingungen jemals
durch positive Ergebnisse kompensiert werden können. Ertragsteuerlich ist
daher vom Vorliegen einer Liebhabereitätigkeit auszugehen.
Unter welchen Voraussetzungen bei der Vermietung von privat
nutzbarem Wohnraum iSd § 1 Abs. 2 LVO 1993 umsatzsteuerlich Liebhaberei
anzunehmen ist, beurteilt sich nach den Grundsätzen, wie sie oben zur
Einkommensteuer dargestellt sind. Es kommt also darauf an, ob die Vermietung
solchen Wohnraumes in der vom Vermieter konkret gewählten
Bewirtschaftungsart geeignet ist, innerhalb eines absehbaren Zeitraumes einen
Überschuss zu erwirtschaften (VwGH 16.2.2006, Zl. 2004/14/0082; in diesem
Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof auch zum Ausdruck gebracht, dass die
durch § 1 Abs. 2 iVm § 6 LVO 1993, BGBl. 33/1993, § 28 Abs. 5 Z 4
UStG 1994 erfolgte umsatzsteuerliche Regelung der so genannten kleinen
Vermietung auch aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht unbedenklich
ist).
Die gegenständliche Vermietung stellt daher eine
steuerlich unbeachtliche Tätigkeit dar. Es war daher wie im Spruch
ausgeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
am 10. Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 5 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 6 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0516-I/03
- Stammnummer
- 22337
- Gültig
- 10.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF