Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0135-Z2L/05
Sicherstellungsauftrag gemäß § 232 BAO nach Eintritt der Vollstreckbarkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0135-Z2L/05vom 20.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., Adr., vertreten durch die
Rechtsanwälte Dr. Helmut Valenta, Dr. Gerhard Gfrerer, 4020 Linz,
Schillerstraße 4, vom 18. Oktober 2005 gegen die
Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Linz vom 15. September 2005,
Zahl 500/xxxxx/2005, betreffend eines Sicherstellungsauftrages
gemäß
§ 232 BAO entschieden:
Der Beschwerde
wird Folge gegeben. Der Spruch des angefochtenen Bescheides
(Berufungsvorentscheidung) wird wie folgt abgeändert: Der Berufung
wird stattgegeben. Der Bescheid vom 8. Juli 2005, Zahl 500/XXXXX/36/2004, wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 28. April 2004, Zahl 500/XXXXX/2004, hatte
das Hauptzollamt Linz als Finanzstrafbehörde I. Instanz gegenüber dem
Beschwerdeführer (Bf.) einen Sicherstellungsauftrag gemäß
§
232 BAO zur Sicherstellung eines Eingangsabgabenbetrages in Höhe von
€ 3.530,00 erlassen. Dieser wurde in der Folge durch die Entscheidung
des Unabhängigen Finanzsenates vom 13. Juni 2005,
GZ ZRV/0183-Z3K/04, wegen Unzuständigkeit wieder
aufgehoben.
Mit Bescheid vom 8. Juli 2005 (zugestellt am 12. Juli
2005), Zahl 500/XXXXX/36/2004, hat das Zollamt Linz daraufhin gegenüber dem
Beschwerdeführer (Bf.) neuerlich einen Sicherstellungsauftrag mit gleichem
Inhalt erlassen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Einbringung des
Betrages gefährdet sei, da sich der Firmensitz des Abgabenschuldners im
Ausland befinde und zu befürchten sei, dass das bewegliche Vermögen
der Firma des Bf. ins Ausland verbracht werde und daher nicht mehr darauf
zugegriffen werden könne. Die Einbringung des Betrages sei gefährdet,
weil der Bf. in Österreich keinen Wohnsitz und somit in Österreich
auch kein bewegliches und unbewegliches Vermögen habe.
Gegen den Sicherstellungsauftrag erhob der Bf. mit Eingabe
vom 9. August 2005 Berufung. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der
dem Sicherstellungsauftrag zugrunde liegende Betrag im Einzelnen noch nicht
rechtsgültig festgestellt worden sei. Die diesbezüglichen Erhebungen
seien unrichtig und unzureichend und würden auf falschen Annahmen
basieren.
Es sei unbestritten, dass der Bf. seinen Wohn- und
Geschäftssitz im Ausland habe. Dies berechtige aber noch nicht dazu, einen
Sicherstellungsauftrag zu erlassen. Nachdem der Bf. seinen Sitz im Ausland habe,
müsse er nicht unbedingt im Inland bewegliches und unbewegliches
Vermögen haben. Es könne daher die Erlassung eines
Sicherstellungsauftrages nicht rechtmäßig damit begründet
werden. Ebenso sei eine allgemeine pauschale Ausführung, dass der Bf.
keinen Wohnsitz in Österreich habe, nicht ausreichend.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 15.
September 2005 (zugestellt am 20. September 2005), Zahl 500/xxxxx/2005, als
unbegründet abgewiesen.
Dagegen richtet sich der vorliegende Rechtsbehelf der
Beschwerde vom 18. Oktober 2005. Begründend führte der Bf. im
Wesentlichen aus, dass entgegen der Ansicht der Erstbehörde bislang in
keiner Form nachgewiesen werden hätte können, dass tatsächlich
ein Zollverstoß vorliege. Es sei daher davon auszugehen, dass die
Voraussetzungen des § 232 BAO in keiner Form belegt werden hätten
können.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 232 BAO kann die
Abgabenbehörde, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die
Abgabenvorschriften die Abgabenpflicht knüpfen, selbst bevor die
Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der
Vollstreckbarkeit (§ 226) an den Abgabenpflichtigen einen
Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen
Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen.
Sicherstellungsaufträge dürfen demnach nur
vor dem Zeitpunkt der
diesbezüglichen Vollstreckbarkeit erlassen werden.
Gemäß
§ 226 BAO sind Abgabenschuldigkeiten,
die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, in dem von
der Abgabenbehörde festgesetzten Ausmaß vollstreckbar.
Im vorliegenden Fall sind die Eingangsabgaben bereits mit
Bescheid vom 4. August 2004, Zahl 500/XXXXX/31/2004 (verbucht unter Zahl
500/XXXXX/07/2004), zur Entrichtung vorgeschrieben worden. Unter
Berücksichtigung des Postlaufes und der gemäß Art. 222 Abs.
1 Zollkodex (ZK) vorgesehenen zehntägigen Zahlungsfrist ergibt sich als
Fälligkeitstag der 23. August 2004.
Im Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen
Sicherstellungsauftrages am 12. Juli 2005 war die Abgabenschuld daher
bereits vollstreckbar. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines
Sicherstellungsauftrages lagen somit zu diesem Zeitpunkt nicht mehr vor.
Aufgrund des im Abgabenrecht herrschenden Grundsatzes, dass Rechtsmittel gegen
Entscheidungen im Rahmen der Erhebung von Abgaben keine aufschiebende Wirkung
haben, ändert die Einbringung eines Rechtsbehelfes auch nichts an der
Vollstreckbarkeit des angefochtenen Eingangsabgabenbescheides (Art. 7 ZK, Art.
244 Abs.1 ZK).
Ein Eingehen auf das Beschwerdevorbringen betreffend die
sonstigen Voraussetzungen für die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages
erübrigt sich daher.
Für den Bf. ändert sich durch die Aufhebung des
Sicherstellungsauftrages jedoch nichts, da dieser nie in Vollzug gesetzt worden
ist. Die im ersten Rechtsweg (Sicherstellungsauftrag vom 28. April 2004)
gesetzten Maßnahmen wurden durch Hinterlegung eines Betrages in Höhe
von € 3.530,00 gemäß
§ 232 Abs. 2 lit. d BAO
wieder aufgehoben. Eine Erstattung des hinterlegten Betrages kommt aber nicht in
Betracht, da dieser im Sinne des § 214 Abs. 1 BAO zur Abdeckung von
aushaftenden und vollstreckbaren Abgabenschuldigkeiten verwendet worden
ist.
Innsbruck,
am 20. Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 232 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 232 Abs. 2 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0135-Z2L/05
- Stammnummer
- 22319
- Gültig
- 20.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF