Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0760-L/04
Fehlende Bauherreneigenschaft als Wiederaufnahmsgrund und Verjährung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0760-L/04vom 10.05.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Wohnungseigentumsvertrag vom 9. Juni 1994 hervorgehen würde. Dem
Unabhängigen Finanzsenat ist nicht einsichtig, wie daraus ein
ausdrücklicher Beschluss ableitbar sein soll, zumal der
Wohnungseigentumsvertrag erst nach dem Baubeginn im April 1992 abgeschlossen
worden ist. Auch das Schreiben der Käufergemeinschaft vom 14. Oktober 1992
an das bauausführende Generalunternehmen weist nicht auf einen gemeinsamen
Baubeschluss der Wohnungseigentümer hin, zumal auch dieses Schreiben erst
nach Baubeginn ergangen ist.
Die Bauherreneigenschaft einer
Miteigentümergemeinschaft ist nur dann gegeben, wenn sämtliche
Miteigentümer gemeinsam tätig werden und das Risiko tragen.
Inhaltsgleiche Einzelerklärungen von Miteigentümern können den
erforderlichen gemeinsamen, auf die Errichtung des gesamten Bauwerkes gehenden
Beschluss der Eigentümergemeinschaft nicht ersetzen. Der schlüssigen
Annahme eines gemeinsamen Beschlusses zur Auftragserteilung durch sämtliche
Miteigentümer auf Grund des Abschlusses von Einzelverträgen kann im
Sinne der obigen Judikatur nicht gefolgt werden. Von einer
Miteigentümerschaft kann auch erst dann gesprochen werden, wenn Personen
Miteigentümer geworden sind. Solange diesen Personen Miteigentum nicht
eingeräumt ist und eine solche Miteigentumsgemeinschaft nicht besteht,
können diese auch nicht als Bauherren handeln. Planungswünsche von
Interessenten, die noch nicht Eigentümer sind, sind bloß
unverbindliche Anregungen, mit ihnen werden nicht in der Stellung eines
Bauherren gründende, durchsetzbare Rechte geltend gemacht. Im
gegenständlichen Fall war das Gebäude zum Großteil fertig
gestellt bevor der Wohnungseigentumsvertrag abgeschlossen worden ist. Der
geforderte gemeinsame Beschluss im Vorhinein kann folglich auch aus diesem
Grunde nicht gefällt worden sein. Es war somit nicht die
Miteigentümergemeinschaft, die sich über die Planung und die Kosten
des Gebäudes geeinigt, den Baubeschluss gefasst und danach dem
Bauträger den Auftrag erteilt hat.
Überdies wurde mit der Bw. im Bauvertrag vom 23.
Jänner 1992 ein "unveränderlicher Pauschalpreis" vereinbart. Somit ist
ein finanzielles Risiko der Bw. aus dieser Vertragskonstruktion nicht
ersichtlich. Aus dem Umstand, dass die Bw. selbst gegenüber Unternehmen
aufgetreten ist, kann noch keine Bauherreneigenschaft abgeleitet werden. Demnach
ist die Bw. nicht als "Bauherr" iSd. ständigen Judikatur anzusehen. Daraus
folgt, dass ein einheitlicher, auf den Erwerb eines fertigen Reihenhauses samt
ideellem Grundstücksanteil gerichteter Vertragswille vorgelegen sein muss
(siehe VwGH 3.6.1982, 81/16/0059).
Die Kosten der Errichtung des Reihenhauses laut Werkvertrag
(fixe, ursprünglich vereinbarte Gegenleistung - siehe auch VwGH 30.5.1994,
92/16/0144, und 6.11.2002, 99/16/0204) sowie die im Grundstückskaufvertrag
zusätzlich vereinbarten Kosten waren deshalb der Bemessungsgrundlage
gemäß
§ 5 GrEStG 1987 zuzurechnen. Demnach hat sich
der Bescheid des Finanzamtes, der diese Kosten der Bw. in die
Bemessungsgrundlage miteinbezogen hat, als nicht rechtswidrig
erwiesen.
Linz, am 10.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 5 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 323 Abs. 18 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0760-L/04
- Stammnummer
- 22318
- Gültig
- 10.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF