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UFSZ3K ZRV/0142-Z3K/03
Verspätungszuschlag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0142-Z3K/03vom 08.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Verpflichtung zur Übermittlung des Vordruckes Za 130 (Sammelanmeldung/Auftrag zur buchmäßigen Erfassung) an das Zollamt ist eine Auflage im Rahmen der erteilten Sammelanmeldungsbewilligung und nicht Teil einer im Informatikverfahren abzugebenden Anmeldung. Die Übermittlung des Vordruckes Za 130 außerhalb der im § 59 Abs. 2 ZollR-DG genannten Frist kann daher die Festsetzung eines Verspätungszuschlages nicht auslösen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Dr. Utho Hosp,
Rechtsanwalt, 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 9a, vom
26. September 2003 gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes
Linz vom 27. August 2003, GZ. 500/10165/2003/51, betreffend
Verspätungszuschlag entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Linz vom 14. Mai 2003, GZ.
500/08387/2003-61/MM, ist der Beschwerdeführerin (Bf.) wegen der
verspäteten Abgabe der Sammelanmeldung für den Kalendermonat März
2003 ein Verspätungszuschlag gemäß
§ 135 BAO in Höhe
von € 2.080,48 (3 % der selbst zu berechnenden Abgabe) auferlegt
worden. Begründend wurde ausgeführt, die Bf. habe den Eingabebeleg Za
130 erst am 30 April 2003, somit verspätet, beim Hauptzollamt Linz mittels
Telekopie eingereicht.
Mit Eingabe vom 12. Juni 2003 erhob die Bf. gegen diesen
Bescheid das Rechtsmittel der Berufung und führte aus, dass die
Sammelanmeldung korrekt vorgenommen und die Eingangsabgaben fristgerecht
entrichtet wurden. Lediglich der Vordruck Za 130 sei nicht fristgerecht
eingereicht worden. Darüber hinaus sei die verspätete
Übermittlung dieses Vordruckes entschuldbar, da die damit befasste
Mitarbeiterin erstmalig die Übermittlung des Za 130 vergessen hatte und
anschließend krankheitsbedingt abwesend war, weshalb dieses Versehen erst
nach ihrer Rückkehr bemerkt worden war. Überdies sei ein
Verspätungszuschlag von 3 % keinesfalls gerechtfertigt.
Diese Berufung
wurde mit Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Linz vom 27. August
2003, GZ. 500/10165/2003/51, als unbegründet abgewiesen. Das Formular
Za 130 wurde wenn nicht schon als Teil der Sammelanmeldung, dann zumindest
als eine notwendige Beilage zur Sammelanmeldung betrachtet und damit die
verfahrensgegenständliche Sammelanmeldung als verspätet eingereicht,
qualifiziert. Die Unentschuldbarkeit der Verspätung und die Höhe des
verhängten Verspätungszuschlages wurden näher
begründet.
Dagegen hat
die Bf. mit Eingabe vom 26. September 2003 binnen offener Frist Beschwerde
erhoben und diese im Wesentlichen wie schon die Berufung
begründet.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 135 BAO kann die
Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer
Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der
festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die
Verspätung nicht entschuldbar ist; solange die Voraussetzungen für die
Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne
abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des
festgesetzten Betrages der selbst berechnete Betrag. Dies gilt
sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung
einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt.
Verspätungszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind
nicht festzusetzen.
Gemäß
§ 59 Abs. 2 ZollR-DG sind
Sammelanmeldungen bis zum 12. Tag des folgenden Kalendermonats dem Hauptzollamt
abzugeben, das die Bewilligung erteilt hat. Die Abgabe der Sammelanmeldung kann
in einem nach § 55 zugelassenen Informatikverfahren erfolgen. In der
Sammelanmeldung hat der Inhaber der Bewilligung die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben
selbst zu berechnen und den berechneten Betrag innerhalb der nach § 77
bestimmten Frist zu entrichten. Ebenso hat er solche Abgaben, die im Rahmen
eines ihm bewilligten vereinfachten Verfahrens zu vergüten sind, selbst zu
berechnen.
Gemäß
§ 1 lit. a Zoll-Informatik-Verordnung
(Zoll-Inf-V) kann die Abgabe von Sammelanmeldungen gemäß
§ 59
Abs. 2 ZollR-DG im Informatikverfahren durchgeführt werden. Nach
§§ 2 und 4 leg. cit. hat die Abgabe der im § 1 genannten
Anmeldungen, Mitteilungen und Anträge durch Datenübertragung über
Datenleitung bei einer der im Anhang 2 genannten Übertragungsstellen
(Anmerkung: Bundesrechenzentrum GmbH) zu erfolgen.
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Linz vom 3. Dezember 2002,
GZ. 500/19563/2002-61/MM, ist der Bf. unter anderem eine
Sammelanmeldungsbewilligung im Informatikverfahren nach § 59 ZollR-DG
in der Einfuhr erteilt worden. Im Punkt 9.1. dieses Bewilligungsbescheides ist
dazu wie folgt ausgeführt:
"Die im Laufe
eines Kalendermonates im vereinfachten Verfahren in ein im Punkt 3. genanntes
Zollverfahren übergeführten Waren sind in einer Sammelanmeldung
zusammenzufassen.
Die
Sammelanmeldung ist gemäß
§ 59 Abs. 2 ZollR-DG bis zum 12. Tag
des folgenden Kalendermonats bei einer im Anhang 2 zu § 4 Zoll-Inf-V
genannten Übertragungsstelle abzugeben. Zusätzlich ist der Vordruck
"Sammelanmeldung/Auftrag zur buchmäßigen Erfassung" (Vordruck- Za 130
in dreifacher Ausfertigung) beim bewilligenden Hauptzollamt
abzugeben.
Sollte
innerhalb eines Monats keine Überführung in das jeweilige Verfahren im
Rahmen dieser Begünstigung getätigt werden, so ist dies innerhalb der
vorstehend genannten Frist zu melden (Leermeldung)."
Von entscheidungsrelevanter Bedeutung ist die Frage, ob die
Vorlage des Vordruckes Za 130 an das Zollamt zwingend innerhalb der im § 59
Abs. 2 ZollR-DG genannten Frist zu erfolgen hat, mit der Rechtsfolge, dass eine
spätere Übermittlung des Za 130 die verspätete Einreichung der
Sammelanmeldung zur Folge hätte. Völlig unstrittig sind dabei die
Feststellungen des Hauptzollamtes Linz, wonach die Bf. die
verfahrensgegenständliche Sammelanmeldung für März 2003 im
Informatikverfahren innerhalb der Frist des § 59 Abs. 2 ZollR-DG bei der
Bundesrechenzentrum GmbH als Übertragungsstelle im Sinne des § 4 der
Zoll-Inf-V abgegeben und die zu berechnenden Eingangsabgaben fristgerecht auf
das im Bewilligungsbescheid genannte Postsparkassenkonto entrichtet hat.
Unstrittig ist auch, dass die Abgabe des Vordruckes Za 130 erst am 30.
April 2003 mittels Telekopie erfolgte.
Die Rechtsansicht des Hauptzollamtes Linz, wonach der
Vordruck Za 130 zumindest eine notwendige Beilage zur Sammelanmeldung sei und
daher die verfahrensgegenständliche Sammelanmeldung verspätet
abgegeben wurde, vermag der Unabhängige Finanzsenat nicht zu teilen.
Notwendige Beilagen zu Abgabenerklärungen nennt beispielsweise das
Einkommensteuergesetz in den Bestimmungen des § 44 Abs. 1 und 3, wonach,
ausgenommen im Falle der elektronischen Übermittlung, Abschriften von
Bilanzen oder Geschäftsberichten mit der Steuererklärung einzureichen
sind.
Die Abgabe der Sammelanmeldung im Informatikverfahren hat
wie oben näher dargestellt zu erfolgen. Das Zollamt ist auf Grund der
gelieferten Daten vollständig über den Bestand, die Zusammensetzung
und den Umfang der Abgabenschuld informiert. Der Vordruck Za 130 dient als
Eingabe- oder Buchungsbeleg zur Verbuchung der am Konto des Abgabepflichtigen
als Gutschrift vorhandenen Einzahlung. Die Verpflichtung zur Übermittlung
des Za 130 an das Zollamt ist eine Auflage im Rahmen der erteilten
Sammelanmeldungsbewilligung. In den Formvorschriften des ZollR-DG und der
Zoll-Inf-V zur Abgabe der Sammelanmeldung im Informatikverfahren ist diese
Verpflichtung nicht normiert.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 8. Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 59 Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0142-Z3K/03
- Stammnummer
- 22287
- Gültig
- 08.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF