Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1840-W/04
Gegenstandsloserklärung einer Berufung
geltende FassungSonstiger BescheidRV/1840-W/04vom 05.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dkfm. Herbert F. Maier, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 betreffend
Festsetzung der Umsatzsteuer für August 2003 entschieden:
Die
Berufung wird gemäß
§ 256 Abs 3 BAO als gegenstandslos
erklärt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) hat
mit Schreiben vom 28. April 2006 die gegen den Bescheid vom 16. April 2004
betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer für August 2003 mit Datum vom 5.
Juli 2004 erhobene Berufung zurückgenommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 256 Abs
1 BAO können Berufungen bis zur Bekanntgabe (§97) der Entscheidung
über die Berufung zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist
schriftlich oder zur Niederschrift (§ 87) zu erklären.
Wurde eine Berufung
zurückgenommen (Abs 1), so hat gemäß Abs 3 leg. cit. die
Abgabenbehörde die Berufung mit Bescheid als gegenstandslos zu
erklären.
Somit war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
5. Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/1840-W/04
- Stammnummer
- 22279
- Gültig
- 05.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF