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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1840-W/04

Gegenstandsloserklärung einer Berufung

geltende FassungSonstiger BescheidRV/1840-W/04vom 05.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

  Bescheid Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dkfm. Herbert F. Maier, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer für August 2003 entschieden: Die Berufung wird gemäß § 256 Abs 3 BAO als gegenstandslos erklärt. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder einem Steuerberater unterschrieben sein. Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Entscheidungsgründe Die Berufungswerberin (Bw) hat mit Schreiben vom 28. April 2006 die gegen den Bescheid vom 16. April 2004 betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer für August 2003 mit Datum vom 5. Juli 2004 erhobene Berufung zurückgenommen. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 256 Abs 1 BAO können Berufungen bis zur Bekanntgabe (§97) der Entscheidung über die Berufung zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder zur Niederschrift (§ 87) zu erklären. Wurde eine Berufung zurückgenommen (Abs 1), so hat gemäß Abs 3 leg. cit. die Abgabenbehörde die Berufung mit Bescheid als gegenstandslos zu erklären. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Wien, 5. Mai 2006  

Normen und Schlagworte

Gegenstandsloserklärung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Sonstiger Bescheid
Geschäftszahl
RV/1840-W/04
Stammnummer
22279
Gültig
05.05.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF