Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0197-G/03
DB- und DZ-Pflicht für die Bezüge des wesentlich beteiligten Gesellschaftergeschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0197-G/03vom 05.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch GfB Treuhand
Gesellschaft für Betriebswirtschaft Liezen StB GmbH, 8940 Liezen,
Richard-Steinhuber-Straße 10, vom 9. Jänner 2003 gegen die
Haftungs- und Abgabenbescheide des Finanzamtes Liezen vom 13. Dezember 2002
betreffend Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfe und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum
1. Jänner 1997 bis 31. Dezember 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer Lohnabgabenprüfung stellte der
Prüfer unter anderem fest, dass für die
Geschäftsführerbezüge der bis Juli 2000 mit 75 % beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführerin und des ab August 2000 mit 100 %
beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers kein Dienstgeberbeitrag
zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe (DB) und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag (DZ) abgeführt wurde.
Das Finanzamt folgte den Feststellungen des Prüfers
und erließ die nunmehr angefochtenen Bescheide. Mit der dagegen erhobenen
Berufung bekämpft die Berufungswerberin die Einbeziehung der ab August 2000
dem Gesellschafter-Geschäftsführer vergüteten Bezüge und
bringt vor, dass man bereits zu Prüfungsbeginn eine Vereinbarung zwischen
dem Gesellschafter-Geschäftsführer und der Berufungswerberin vorgelegt
habe, aus der hervorgehe, dass der Geschäftsführerbezug jährlich
auf Basis der Gewinn- bzw. Liquiditätslage des Unternehmens festgesetzt
werde. Im Falle eines Verlustes habe der Geschäftsführer Einzahlungen
in Höhe von 10 % des entstandenen Verlustes zu leisten. Im Zuge einer im
August 2002 stattgefundenen Kommunalsteuerprüfung sei der Gemeindebund zu
dem Ergebnis gelangt, dass eine Dienstnehmerähnlichkeit beim
Gesellschafter-Geschäftsführer nicht vorliegen würde und es sei
von einer Vorschreibung der Kommunalsteuer abgesehen worden.
Weiters wird vorgebracht, dass die Tätigkeit des
Geschäftsführers nicht in den Räumlichkeiten der Gesellschaft
ausgeführt werde. Es habe dort weder ein Büro noch einen Arbeitsplatz
zur Verfügung. Hinsichtlich seiner Tätigkeit gebe es weder zeitliche
noch örtliche Vorschriften von Seiten der Gesellschaft. Der
Geschäftsführer könne seine Tätigkeit frei gestalten und
dementsprechend das Ergebnis der Gesellschaft beeinflussen. Er sei in keiner
Weise weisungsgebunden und könne sich vollkommen nach eigener Willkür
vertreten lassen. Er vertrete die Gesellschaft seit 10.8.2000 selbstständig
und es könne daher auf Grund der kurzen Zeitdauer bis 31.12.2001 nicht von
einer Eingliederung in den geschäftlichen Organismus gesprochen werden.
Im Vorlageantrag bemängelt die Berufungswerberin neben
ihren Ausführungen zum Unternehmerrisiko, dass in der
Berufungsvorentscheidung die in der Berufung vorgebrachten Argumente nicht
gewürdigt worden seien. Die standardmäßige Aneinanderreihung von
Ausschnitten aus VwGH-Entscheidungen stelle einen Verfahrensmangel dar.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 41 Abs. 1 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag
alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Gem. § 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994 anzuwendenden
Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818, sind Dienstnehmer alle
Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988
stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd § 22 Z 2
EStG 1988.
Gem. § 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl. 818/1993 ist der
Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen.
Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gem. § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b
EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd §
22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 liegt ein
Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine
Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der
Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des
Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
Nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 fallen
unter die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit die Gehälter und
sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an
wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Die Verpflichtung den DZ abzuführen gründet sich
ab dem Jahr 1998 auf § 122 Abs. 7 und 8 Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG)
in der jeweils geltenden Fassung.
Der VwGH hat seine bisher vertretene Rechtsauffassung,
wonach das in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 normierte Vorliegen der
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses abgesehen vom hinzuzudenkenden
Merkmal der Weisungsgebundenheit vor allem auf das Kriterium der Eingliederung
in den geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft und das Fehlen des
Unternehmerwagnisses, weiters noch auf das Merkmal der laufenden (wenn auch
nicht notwendig monatlichen) Entlohnung abstellt, mit Erkenntnis vom 10.11.2004,
2003/13/0018, dahingehend revidiert, als in Abkehr von der Annahme einer
Gleichwertigkeit der oben genannten Kriterien die Kriterien des Fehlens eines
Unternehmerwagnisses und des laufenden Anfallens einer Entlohnung in den
Hintergrund zu treten haben und entscheidende Bedeutung vielmehr dem Umstand
zukommt, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen
Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist.
Die Frage nach dem Kriterium der Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Gesellschaft ist weiterhin nach jenem
Verständnis von diesem Tatbestandsmerkmal zu beantworten, zu dem der VwGH
in seiner bisherigen Rechtssprechung gefunden hat. Nach diesem Verständnis
wird dieses Merkmal durch jede nach außen hin auf Dauer angelegte
erkennbare Tätigkeit hergestellt, mit der der Unternehmenszweck der
Gesellschaft, sei es durch ihre Führung, sei es durch operatives Wirken auf
ihrem Betätigungsfeld, verwirklicht wird, ohne dass dabei von Bedeutung
wäre, in welcher Weise die aus der Tätigkeit erzielten Einkünfte
zu qualifizieren wären, wenn die Tätigkeit nicht für die
Gesellschaft geleistet würde. Die kontinuierliche und über einen
längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spricht für die Eingliederung (vgl. die hg.
Erkenntnisse vom 21. Dezember 1999, 99/14/0255, vom 27. Jänner 2000,
98/15/0200, und vom 26. April 2000, 99/14/0339).
Bezüglich der Eingliederung des
Gesellschafter-Geschäftsführers in den geschäftlichen Organismus
des Unternehmens der Berufungswerberin ist auszuführen, dass laut
Firmenbuchauszug der Geschäftsführer der in Streit stehenden
Bezüge die Gesellschaft ab 10.8.2000 bis 31.12.2004 selbstständig
vertreten hat. Bereits ab 21.2.1992 hat der gegenständliche
Geschäftsführer die Berufungswerberin gemeinsam mit einer anderen
Person als Geschäftsführer vertreten. In diesem Zusammenhang kann nach
Ansicht des UFS nicht von einer "kurzen Zeitdauer" der Tätigkeit des
Geschäftsführers für die Berufungswerberin gesprochen werden. Das
Finanzamt hat in seiner Berufungsvorentscheidung vom 2.6.2003, von der
Berufungswerberin im Vorlageantrag unwidersprochen geblieben, ausgeführt,
dass der Geschäftsführer alle Tätigkeiten wahrzunehmen habe, zu
denen er auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen (vor allem GmbHG, HGB)
verpflichtet sei. Insbesondere habe der Geschäftsführer als
handelsrechtlicher und gewerberechtlicher Geschäftsführer für die
wirtschaftlichen, finanziellen und organisatorischen Belange der Gesellschaft in
bestmöglicher Weise im Interesse der Gesellschaft Sorge zu tragen. Er sei
demnach auch für die gesamte Organisation sowie für die
kaufmännische Leitung des Unternehmens zuständig und berechtigt bzw.
verpflichtet, Ordnungsvorschriften für die Dienstnehmer der Gesellschaft zu
erlassen und deren Einhaltung zu überwachen. Nach einer beim Finanzamt am
28.2.2002 einlangenden Vorhaltsbeantwortung beinhaltet die Tätigkeit des
Gesellschafter-Geschäftsführers die Akquisition von Kunden,
Kundenbetreuung, Bauaufsicht, Bauverhandlungen, Vertretung der GmbH nach innen
und nach außen.
Wenngleich der Zeitraum der Einbeziehung der Bezüge
des Gesellschafter-Geschäftsführers in die Beitragsgrundlage für
den DB und DZ lediglich vom 10.8.2000 bis 31.12.2001, somit nicht einmal 2
Jahren umfasst hat, ist zu berücksichtigen, dass der
Geschäftsführer bereits vorher seit 21.2.1992 gemeinsam mit einer
anderen Person mit einem Gesellschaftsanteil von 25 % als
Geschäftsführer tätig war. Zu berücksichtigen ist weiters,
dass der Geschäftsführer bis 31.12.2004, also lange über den
Prüfungszeitraum hinaus, als Geschäftsführer der
Berufungswerberin tätig war. Auf Grund der so gesehen mehrjährigen
Tätigkeit als Geschäftsführer für die Berufungswerberin ist
die Eingliederung des Geschäftsführers in den geschäftlichen
Organismus der Berufungswerberin, vor allem durch die dadurch erkennbare auf
Dauer angelegte nach außen hin in Erscheinung tretende Tätigkeit
(Akquisition von Kunden, Kundenbetreuung, Bauaufsicht, Bauverhandlungen,
Vertretung der GmbH nach innen und nach außen), mit der der
Unternehmenszweck der Gesellschaft durch die Führung der Gesellschaft und
dem operativen Betätigungsfeld des
Gesellschafter-Geschäftsführers verwirklicht wird, als jedenfalls
gegeben anzusehen. Dabei spielt es auch keine Rolle, dass der
Geschäftsführer seine Tätigkeit nicht in den Räumlichkeiten
der Gesellschaft ausübt und er dort weder ein Büro noch einen
Arbeitsplatz zur Verfügung hat, da der Tätigkeitsort kein
heranziehbares Unterscheidungskriterium darstellt.
Hinsichtlich der weiteren Argumentation (Beantwortung des
Fragebogens des Finanzamtes) wird auf das diesbezüglich ergangene
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2001, G 109/00, hingewiesen,
wonach verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang
mit einer weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein
Dienstverhältnis wären, im Falle der - auf die gesellschaftsrechtliche
Beziehung zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Zu den
Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der Weisungsgebundenheit ihre
Indizwirkung verlieren, gehören nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes: das Unterworfensein unter betriebliche
Ordnungsvorschriften über Arbeitsort, Arbeitszeit und "Arbeitsverhalten",
das Unterliegen einer betrieblichen Kontrolle und Disziplinierung, der Anspruch
auf Mindestentlohnung nach dem Kollektivvertrag, die Ansprüche auf
Sonderzahlungen und auf Abfertigung, der Anspruch auf Urlaub, die Ansprüche
auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, auf Arbeitslosenversicherung, auf
Vorrechte im Konkurs des Arbeitgebers und auf Insolvenz-Ausfallgeld, der Schutz
nach dem Arbeitsverfassungsrecht, die Begünstigung nach dem
Dienstnehmerhaftpflichtgesetz und schließlich auch die Befugnis, sich in
der Tätigkeit durch wen immer vertreten zu lassen.
Die Kriterien des Fehlens eines Unternehmerrisikos und der
laufenden Entlohnung treten auf Grund der eindeutigen Erkennbarkeit der
Eingliederung des Geschäftsführers in den Organismus des Betriebs der
Berufungswerberin in den Hintergrund und kommt ihnen keine entscheidende
Bedeutung zu.
Was den Hinweis betrifft, im Zuge einer im August 2002
stattgefundenen Kommunalsteuerprüfung sei der Gemeindebund zu dem Ergebnis
gelangt, dass eine Dienstnehmerähnlichkeit beim
Gesellschafter-Geschäftsführer nicht vorliegen würde und es sei
von einer Vorschreibung der Kommunalsteuer abgesehen worden, wird darauf
verwiesen, dass gemeindebehördliche Kommunalsteuerbescheide für die
Beurteilung der Dienstgeberbeitragspflicht der an wesentlich beteiligte
Gesellschafter-Geschäftsführer gewährten Vergütungen durch
die Abgabenbehörden des Bundes keine Bindungswirkung entfalten, was
umgekehrt in gleicher Weise zutrifft (VwGH 15.12.2004, 2002/13/0118).
Im Ergebnis wird die Auffassung vertreten, dass die
Beschäftigung des Geschäftsführers ungeachtet seiner
gleichzeitigen Eigenschaft als wesentlich beteiligter Gesellschafter mit
Ausnahme der Weisungsgebundenheit sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses aufweist. Der Gesellschafter-Geschäftsführer
erzielte aus der Geschäftsführertätigkeit demnach Einkünfte
nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988, weshalb er iSd Bestimmung des
§ 41 Abs. 2 FLAG in der ab dem Jahr 1994 anzuwendenden Fassung
Dienstnehmer ist. Dies löst die Pflicht aus, von den Bezügen des
Geschäftsführers den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfe und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag abzuführen.
Es war daher wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 5.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 122 Abs. 7 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- § 122 Abs. 8 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0197-G/03
- Stammnummer
- 22256
- Gültig
- 05.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF