Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0391-K/05
erhöhte Familienbeihilfe bei hochgradiger Hörstörung (Taubheit) und Minderbegabung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0391-K/05vom 02.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Frau Mag. Sw.
(Sachwalterin) vertreten durch Prof. Dr. Kurt Dellisch und Dr. Josef Kartusch,
Rechtsanwälte, 9020 Klagenfurt, Villacher Ring 59, vom
10. Oktober 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom
28. September 2005 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung
der erhöhten Familienbeihilfe ab August 2005 entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog bis Juli 2005 die
erhöhte Familienbeihilfe. Strittig ist nun, ob ihm diese weiter
zusteht.
Im Zuge der Überprüfung dieses Anspruches wurde
das Bundessozialamt Landesstelle Kärnten um Erstellung eines
ärztlichen Gutachtens für den Bw. ersucht. Darin wurde
festgestellt:
"Betr.: M.H. Untersuchung
am: 2005-06-22 Ordination Anamnese: Anamnese siehe Vorbefund, Pat.
ist seit seinem 15. Lebensjahr besachwaltet, hat eine Waisenpension, nach der
Anlehre am BFZ als Tischler konnte er keine Arbeit finden; klagt vor allem
über körperliche Beschwerden wie Kreuzschmerzen, er hat einige Zeit
beim Roten Kreuz als freiwilliger Helfer gearbeitet, das hat ihm großen
Spaß gemacht. Er hat mit seiner Frau 3 Kinder, sie ist dzt. im Notstand,
wenn sie arbeitet versorgt er den Haushalt, Schwierigkeiten gibt es vor allem
beim Rechnen und Merken, Einkäufe kann er
erledigen. Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien
Frequenz): keine Untersuchungsbefund: unverändert zum
Vorbefund status psychicus/Entwicklungsstand: bewusstseinsklar,
orientiert, kognitiv beeinträchtigt im Sinne einer
Lernbeeinträchtigung, Ductus inhaltlich und formal unauffällig, es
werden keine Affektive Symptome beklagt, Klagen über körperliche
Beschwerden wie Kreuzschmerzen bei erhöhtem Arbeitseinsatz und
Sehschwäche beim Lesen, es besteht jedoch keine
Brillenversorgung. Relevante vorgelegte
Befunde: keine Diagnose(n): leichte
Intelligenzminderung Richtsatzposition: 578 GdB: 030 % ICD:
F70.0 Rahmensatzbegründung: Gesamtgrad der Behinderung: 30 vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend. Der Untersuchte ist
voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Aufgrund der leichten Intelligenzminderung ist eine dauernde
Erwerbsminderung nicht gegeben, bezüglich weiterer Störungen gibt es
keine Untersuchungen oder Befunde. erstellt am 2005-06-28 von L.H.,
Facharzt für Psychiatrie und Neurologie zugestimmt am 2005-07-05,
leitender Arzt: Dr. A.G.."
Aktenkundig ist überdies nachstehendes
Gutachten des Bundessozialamtes Landesstelle Kärnten: "Betr: M.H.
Aktengutachten erstellt am 2005-08-18 Anamnese: siehe
Vorbefund Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien -
Frequenz): keine Untersuchungsbefund: siehe
Vorbefund Status psychicus/ Entwicklungsstand: siehe
Vorbefund Relevante vorgelegte
Befunde: keine Diagnose(n): praktische
Taubheit Richtsatzposition: 643 GdB: 060
% Rahmensatzbegründung: leichte
Intelligenzminderung Richtsatzposition: 578 GdB: 030
% Rahmensatzbegründung: Gesamtgrad der Behinderung: 70 vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhalten. Eine Nachuntersuchung ist
nicht erforderlich - Dauerzustand. Der Untersuchte ist
voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Durch die jahrelange Gewöhnung und Adaptierung an den Zustand,
sowie die entsprechenden Fördermaßnahmen sollte es nunmehr
möglich sein sicht selbst den Unterhalt zu verschaffen. erstellt am
2005-08-18 von L.H., Facharzt für Psychiatrie und
Neurologie zugestimmt am 2005-08-22, leitender Arzt: Dr.
A.G..
Das Finanzamt wies mit Bescheid vom 28. September 2005 den
(nicht aktenkundigen) Antrag vom 22. Juni 2005 auf Gewährung der
erhöhten Familienbeihilfe für den Bw. ab August 2005 als
unbegründet ab. In der Begründung wurde auf die §§ 6 Abs. 5,
6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 und darauf verwiesen, dass der Anspruch auf
erhöhte Familienbeihilfe bei einem volljährigen Kind, dass sich in
Ausbildung befindet mit Abschluss oder Abbruch der Berufsausbildung -
spätestens aber mit Vollendung des 27. Lebensjahres - wegfällt.
Laut des dem Finanzamt vorliegenden Sachverständigengutachten wurde die
voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit ab August 2005 nicht mehr
bescheinigt. Der Anspruch auf die Familienbeihilfe und die erhöhte
Familienbeihilfe ist daher ab August 2005 nicht gegeben.
Gegen den Abweisungsbescheid wurde fristgerecht am 10.
Oktober 2005 (Eingang: 11. Oktober 2005) Berufung erhoben. Im Einzelnen
wird ausgeführt:
"Das amtsärztliche Gutachten verweist im
Untersuchungsbefund zunächst darauf, dass dieser gegenüber den
Vorbefunden unverändert ist, klärt aber nicht auf, aus welchen
Gründen aufgrund der Vorbefunde begutachtet werden konnte, dass der Bw.
dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, aber
jetzt auf einmal nicht mehr. Es müsste sich also eine wesentliche
Veränderung in der Erwerbsfähigkeit des Bw. schon aus dem Befund und
nicht erst aus dem Gutachten ergeben.
Die im Gutachten enthaltene Schlussfolgerung, dass
der Bw. voraussichtlich nicht dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, steht darüber hinaus im offensichtlichen
Gegensatz zur unbedenklichen Anamnese und damit aber auch zum gesamten
gegenständlichen Akteninhalt und zum Inhalt des Pflegschaftsaktes über
den Bw. Daraus ergibt sich ja, dass der Bw. mit seinen 37 Jahren bisher
überhaupt keine auf dem Arbeitsmarkt bewertbare Tätigkeit
ausgeübt hat, daher auch keine Pflichtversicherungszeiten erworben hat und
eben unter Sachwalterschaft steht.
Dieses amtsärztliche Gutachten ist sohin
keine ausreichende Grundlage, eine dem Bw. bisher gewährte erhöhte
Familienbeihilfe nicht weiter zu gewähren und damit zu entziehen.
Wir beantragen die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus
dem Fachgebiet der Berufskunde, also beispielshalber auch eines
Amtssachverständigen aus der Arbeitsmarktverwaltung, über die
Einsatzmöglichkeit des Bw. auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt."
Das Finanzamt legte in der Folge die Berufung zur
Entscheidung an die Abgabenbehörde II. Instanz vor.
Im Zuge des Rechtsmittelverfahrens wurde gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 das Bundessozialamt Landesstelle Kärnten mit der
Erstellung eines Gutachtens zur Klärung folgender Fragen beauftragt:
Feststellung
des Grades der Behinderung,
Stellungnahme,
ob der Bw. voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen und gegebenenfalls
ob
dieser Zustand bereits vor dem vollendeten 21. Lebensjahr des Bw. eingetreten
ist.
Der Bw. wurde am 2. März 2006 im
Auftrag des Bundessozialamtes Landesstelle Kärnten vom Facharzt für
Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten Dr. E.H.K. untersucht. Dieser erstellte
folgendes Gutachten:
Name: M.H.
geb. am: xy.
Adresse: 00
Zahl: 11
Auf Ersuchen
des Bundessozialamtes Kärnten im Rahmen der Berufung vom 10. 10.2005, wird
folgendes HNO-fachärztliches Gutachten über Herrn M.H.
erstellt.
Die
Begutachtung erfolgt im Beisein von Frau He.M. (Schwester).
Das Gutachten
stützt sich auf eine einmalige Untersuchung in meiner Ordination am
02.03.2006 und auf das vorliegende Aktenmaterial
Identitätsnachweis:
Erbracht durch
Reisepass: Nr. a, lautend auf H.M.S..
I.)
Anamnese:
FA:
unauffällig
KK: nicht
erinnerlich, aber rezidivierende Mittelohrentzündungen
FK: angeblich
im 12. Lebensjahr Zeckenbisserkrankung mit Gehirnhautentzündung und
anschließend zunehmende Hörverschlechterung; angeblich
Nasennebenhöhlen-Operation ca. im 14. Lebensjahr LKH-Klagenfurt/HNO
Abt.;
Arteria
carotis interna, Aneurisma-Operation Neurochirurg. Abt./LKH Klagenfurt, stat.
vom b bis c, nach 2x-maligen Krampfanfällen.
Il.)
Berufsanamnese:
Nach dem
Sonderschulabschluss wurde ein Versuch an der BHK durchgeführt. Herr M.H.
konnte sich dort aber nicht zurechtfinden. Danach wieder in häusliche
Pflege bei der Mutter.
Familiäre
Verhältnisse:
Vor 8 Jahren
Heirat, 3 Kinder, eigene Wohnung.
Wegen
familiärer Schwierigkeiten seit Dezember 2005 wieder bei der Mutter in
häuslicher Pflege.
III.)
Derzeitige Beschwerden:
Nach der
Zeckenbissgehirnhautentzündung (ca. 12 Lebensjahr) zunehmende
Hörverschlechterung, worauf eine Hörgerätversorgung links
erfolgte. Jahre später kam es zu einer Mittelohrentzündung links mit
darauf folgender Taubheit links. Eine Hörgerätversorgung war daraufhin
links nicht mehr möglich. Nun wurde eine Hörgerätversorgung
rechts veranlasst, bis dato wurde der Begutachtungskandidat bereits mit 3
Hörgeräten rechts versorgt.
Am 12.08.2004
Vorstellung im LKH-Klagenfurt/HNO-Abt. zur Besprechung einer eventuellen
Cochlear-Implantat-Versorgung. Diese wurde Herrn M.H. angeraten, er konnte sich
aber dazu nicht entschließen.
Medikamente
Depakine 250mg ret. 1-0-1 Thrombo ASS 100mg 1-0-0 Plavix 75mg
1-0-0
IV.)
Derzeitiger Befund:
Rachenhinterwand:
unauffällig Epipharynx: wegen der muskulären Verspannung nicht
einsehbar.
Larynx:
laryngoskopisch die Stimmbänder im hinteren Anteil kurz einzusehen,
erscheinen seitengleich beweglich.
Nase:
frei, kein pathologisches Sekret, bei geringer Septumdeviation.
Ohren:rechts
Hörgerätversorgung, der Gehörgang frei, Trommelfell zart,
grau-weiß, glänzend. Links der Gehörgang frei, Trommelfell zart,
grau-weiß, glänzend, vernarbt. Ohrmikroskopie bds.:rechts
keine Perforation, links das Trommelfell vernarbt.
Weber: im
Kopf
Rinne:rechts
positiv, links 0.
Hörprüfung:
zweistellige Zahlen im schallarmen Raum
Umgangssprache
re. (sehr laut) am Ohr verständlich, normale Umgangssprache am Ohr nicht
verständlich, Flüstersprache re. 0 m;
Umgangssprache
li. 0 m , Flüstersprache li. 0 m. Mit dem Hörgerät rechts
0,3m.
Audiogramm:
Im Audiogramm
zeigen sich bds. nur Hörreste pantonal re. zwischen 100 und 120 dB, li.
über 110 und 120 dB.
Sprachaudiogramm
Hörverlust
in Dezibel rechts 94, links /, Gewichtetes Gesamtwortverstehen nach Feldmann
rechts 0, links 0, Prozentualer Hörverlust nach dem gewichteten
Gesamtwortverstehen rechts 0, links 0.
Fachfremd
Liegen mentale
Defizite vor.
V.)
HNO-fachärztliche Diagnose:
(in
Deutsch)
Hochgradige
an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit rechts, Taubheit links.
VI )
Zusammenfassung der wesentlichen HNO-fachärztlichen Defizite und deren
Auswirkunqen:
Das
Gutachten bezieht sich nur auf das Fachgebiet der Hals-, Nasen-,
Ohrenheilkunde.
HNO-fachärztliche
Dauerfolgen:
Richtsatzposition
der Gesundheitsschädigung sind zuzuordnen dem Abschnitt VII.a.,643 TAB
Zeile 4 Reihe 4 Grad der GdB
..............................................................60 %.
Rahmensatz:
Anwendung
des niederen Rahmensatzes wegen des noch verwertbaren Hörrestes
rechts.
Stellungnahme
zur voraussichtlichen Entwicklung des Krankheitsbildes:
Bedingt durch
die hochgradige an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit rechts und Taubheit
links, ist beim Begutachtungskandidaten das Richtungshören gestört.
Eine Hörgerätversorgung rechts ist gegeben, wobei er aber die
Umgangssprache nur bis 0,3 m hört.
Begründung:
Die
Hörweitenprüfung korreliert mit dem Tonaudiogramm, sowie mit dem
Sprachaudiogramm.
Krankheitsverlauf:
Angeblich
im 12. Lebensjahr Gehirnhautentzündung durch Zeckenbiss mit
anschließender Hörstörung und Taubheit.
Stellungnahme:
Ob
der BG voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt
zu verschaffen, oder gegebenenfalls bezüglich der Berufstauglichkeit in
Hinblick auf körperliche und geistige Anforderungen:
Dahingehend
ist eine weitere neuropsychiatrische und arbeitsmedizinische Untersuchung
angezeigt.
Vorgutachten:
Dr. H.H.,
Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten vom
03.06.2003.
Zusätzlich wurde folgendes
ärztliche Gutachten von Dr. R.W., einem Facharzt für Psychiatrie und
Neurologie, erstellt: Anamnese: Weiteransuchen bei geistiger
Behinderung und lt. Klienten durch Hörapparat kaum korrigierter
Schwerhörigkeit. Zudem besteht seit Monaten eine Gehbeeinträchtigung,
aufgrund von am ehesten vaskulären Schmerzen könnte der Patient keine
längere Gehstrecke zurücklegen. Frühkindliche Anamnese nicht
erhebbar. Besuch der Sonderschule bis zum 14 LJ., Tischleranlehre im
Behindertenförderzentrum drei Jahre lang. Derzeit ohne Beschäftigung;
lebt derzeit bei Mutter, zuvor mit Ehefrau. Braucht Unterstützung bei den
Aktivitäten des täglichen Lebens, versteht den Alltagskontext
schlecht. Bis vor ...(nicht leserlich) gelegentliche cerebrale
Krampfanfälle unklarer genese. 2/2006
ACI-Aneurysmaoperation. Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien
- Frequenz): Valproinsäure,
Hörapparat Untersuchungsbefund: HNO- und Augenbereich
unauffällig; cardiorespiratorisch kompensiert, Abdomen bland, Nierenlager
frei, Bewegungsapparat unauffällig; Rechtsdominanz, unauffälliger
Muskeltonus; Kraft, Beweglichkeit aller Extremitäten altersentsprechend,
Zielversuche, AVV unauffällig, gute Feinmotorik, unauffälliges Gang-
und Standbild, schwerhörig, ausgeprägtes
Sprachverständnisproblem: Status
psychicus/Entwicklungsstand: unauffällig Relevante vorgelegte
Befunde: keine Diagnose(n): mittelgradige geistige
Behinderung Richtsatzposition: Rahmensatzbegründung: intellektuelle
Beeinträchtigung steigert alltagspraktisch aufgrund der
Hörbeeinträchtigung. Gesamtgrad der Behinderung: 50 v H
voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend. Eine Nachuntersuchung ist
nicht erforderlich - Dauerzustand. Der Untersuchte ist voraussichtlich
dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Hörbeeinträchtigung steigert geistige Behinderung
beträchtlich. erstellt am 2006-04-07 von Dr. R.W., Facharzt für
Psychiatrie und Neurologie zugestimmt amt 2006-04-19, leitender Arzt: Dr.
B.K.. In Zusammenschau mit dem
HNO-fachärztlichen Gutachten ergibt sich ein Grad der Behinderung von 80 %,
da die führende hochgradige Hörstörung mit 60 % durch die
Minderbegabung aufgrund sehr ungünstiger Wechselwirkung um 2 Stufen
gesteigert wird."
Nach Rückfrage durch den Unabhängigen Finanzsenat
übermittelte der leitende Arzt des Bundessozialamtes, Dr. B.K. folgende
Stellungnahme:
"Laut der uns
vorliegenden Aktenlage (Verfahren nach dem Behinderteneinstellungsgesetz) wurde
von Prim. W. und Dr. K.T. bereits 1984 eine "mittelgradige Debilität" mit
einem IQ von 64 sowie eine "beidseitige höhergradige Schwerhörigkeit"
festgestellt. Eine Beschulung war nur im Rahmen der Sonderschule möglich
ebenso nur eine Anlehre und Eingliederung auf einem geschützten
Arbeitsplatz, sodass davon auszugehen ist, dass Herr M.H. bereits vor dem 21.
Lebensjahr unfähig war, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Anspruch auf Familienbeihilfe gem. § 6 Abs. 5
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) haben Kinder, deren Eltern ihnen
nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der
Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter
denselben Voraussetzungen unter denen eine Vollwaise Anspruch auf
Familienbeihilfe hat (Abs. 1 - 3).
Volljährige Vollwaisen haben gemäß
§ 6
Abs. 2 lit. d FLAG Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie wegen einer vor
Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres,
eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich
dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen und
sich in keiner Anstaltspflege befinden.
Gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG erhöht sich die
Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt gemäß
§ 8 Abs.
5 dieses Gesetzes ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils
geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens
nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG in der Fassung BGBl.
I Nr. 105/2002 mit Wirkung ab 2003 ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine ärztliche Bescheinigung des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Die Feststellung des Behinderungsgrades eines Kindes,
für das erhöhte Familienbeihilfe nach § 8 Abs. 4 FLAG beantragt
wurde, hat nach den vorhin zitierten Bestimmungen des § 8 Abs. 6 FLAG im
Wege der Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten zu
erfolgen.
Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele VwGH 9.9.2004, 99/15/0250) ist von
mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber
allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit
für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder
zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Im Streitfall kann daher im Rahmen der freien
Beweiswürdigung und unter Bedachtnahme auf den bedenklichen Umstand, dass
die beiden "Vorgutachten" vom 5. Juli 2005 und 22. August 2005 von denselben
untersuchenden und leitenden Ärzten erstellt wurden, angenommen werden,
dass der im ärztlichen Gutachten vom 19. April 2006 vom leitenden Arzt
festgestellte Gesamtgrad der Behinderung mit 80 v H den tatsächlichen
Gegebenheiten entspricht. Zu bedenken ist dabei, dass diese "Einschätzung"
auf den beiden fachärztlichen Gutachten Dris. E.H.K. (HNO-Gutachten -
60 v H) und Dris. R.W. (neurologisches Gutachten - 50 v H) basieren.
Zur Vermeidung allfälliger Unklarheiten stellte der
leitende Arzt des Bundessozialamtes nach Rückfrage des Unabhängigen
Finanzsenates klar, dass unter Bedachtnahme auf die biographischen Daten des Bw.
in Verbindung mit den vorliegenden ärztlichen Gutachten jedenfalls davon
ausgegangen werden kann, dass der Bw. bereits vor dem 21. Lebensjahr
unfähig war, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Der Berufung war deshalb stattzugeben.
Klagenfurt,
am 2. Mai 2006
Beilagen: 1
Gutachten Dr.E.H.K. 1 Gutachten Dr. R.W. 1 e-mail Dr. B.K.
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
erhöhte FamilienbeihilfeHörstörung - praktische TaubheitMinderbegabungfreie Beweiswürdigungmehere Gutachten.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0391-K/05
- Stammnummer
- 22236
- Gültig
- 02.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF