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UFSG FSRV/0020-G/04
Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen jahrelanger Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0020-G/04vom 04.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Dr. Andrea Ornig, in der Finanzstrafsache gegen
Bf., Versicherungsberater, Graz, über die Beschwerde des Beschuldigten vom
12. November 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 25. Oktober 2004, SNxxx,
über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer
(Bf.) ist seit dem Jahr 1988 selbständig tätig. Als Berater in
Versicherungsangelegenheiten vertritt er Unfallgeschädigte gegenüber
der Kraftfahrzeugversicherung. Dabei vereinbart der Bf. mit seinen Auftraggebern
einen Pauschalbetrag des als Schadenersatz von der Versicherung ausbezahlten
Betrages als Erfolgshonorar.
Mit dem Bescheid vom 25. Oktober 2004 leitete das
Finanzamt Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Bf.
ein Finanzstrafverfahren nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
ein, weil der Verdacht bestehe, er habe vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer 1999 in
der Höhe von 11.264,29 €, Umsatzsteuer 2000 in der Höhe
von 7.097,52 €, Umsatzsteuer 2001 in der Höhe von
6.034,39 €, Umsatzsteuer 2002 in der Höhe von
7.500,00 €, Umsatzsteuer 2003 in der Höhe von
7.500,00 € und Umsatzsteuer 1-8/2004 in der Höhe von
5.000,00 € bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten.
Begründend wurde
ausgeführt, am Abgabenkonto sei der Umstand offensichtlich, dass der Bf. in
den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen weder
Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben noch Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet
habe. Die Umsatzsteuerzahllasten für die Jahre 2002 und 2003 seien mangels
Abgabe von Steuererklärungen ebenso wie jene für die Monate 1-8/2004
im Schätzungswege festgesetzt worden. Da jedem Unternehmer die
Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen bzw.
zur Abgabe rechtzeitiger und richtiger Umsatzsteuervoranmeldungen bekannt sei,
bestehe der Verdacht, der Bf. habe zumindest vorläufig Zahlungen an
Umsatzsteuer vermeiden wollen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom
12. November 2004. Der Bf. bringt darin vor, die Versicherung bezahle sehr
schleppend in Teilbeträgen, die fürs erste nur Durchlaufposten seien
(z.B. als Schadenersatzkonto für den Geschädigten). Wenn er
Beträge einbehalte, seien davon oft Gutachten, Krankengeschichten oder
Gerichtskosten zu bezahlen. Die Abwicklung der einzelnen Fälle ziehe sich
meist über mehrere Jahre. Das genaue Honorar erfahre er meist erst durch
die Steuerberaterin, wenn sie an der Bilanz arbeite und die genaue Differenz
zwischen den Ein- und Ausgängen im jeweiligen Fall errechnet habe. Seit 16
Jahren sei immer erst auf Grund der Bilanz festgestellt worden, welches Honorar
im jeweiligen Fall eingenommen wurde und davon habe er die Umsatzsteuer
entrichtet. Teilweise sei das Honorar innerhalb eines Jahres unter
300.000,00 S gelegen, sodass er in diesem Jahr auch keine Umsatzsteuer habe
entrichten müssen. Er habe bis zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides
nicht gewusst, dass er hierbei etwas falsch mache. Auch in der
Einbringungsstelle des Finanzamtes sei ihm im Jahr 2003 bestätigt worden,
dass er nicht von vornherein umsatzsteuerpflichtig sei, da er keine Umsatzsteuer
einhebe. Seine Steuerberaterin habe lediglich, da bei Umsatzsteuerzahlungen nach
der Bilanz der gesamtaushaftende Betrag auf einmal fällig werde, gemeint,
es wäre für ihn vielleicht eine Erleichterung, monatlich
Teilbeträge an das Finanzamt zu überweisen.
Dem Bescheid sei zu entnehmen, dass sich die Verpflichtung
zur Voranmeldung und Vorauszahlung auf das UStG 1994 stütze. Sein damaliger
Steuerberater habe ihn niemals auf eine Änderung aufmerksam gemacht,
weshalb er auch nicht gewusst habe, dass sich für ihn als
Versicherungsberater etwas geändert habe. Er sei der Meinung gewesen, dass
es für unterschiedliche Branchen unterschiedliche steuerliche Regelungen
gebe. Er wisse z.B., dass Versicherungsmakler, Versicherungsvermittler und
Versicherungsvertreter umsatzsteuerbefreit seien. Er habe bis heute nicht
verstanden, warum dies beim Versicherungsberater nicht so sei. Er habe sich, da
er sich in Steuerangelegenheiten nicht sehr gut auskenne, von Beginn an auf
seinen Steuerberater und darauf verlassen, dass dieser stets alles Notwendige
veranlassen werde.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur möglich,
sondern für gewiss hält.
Gemäß
§ 82
Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr
gemäß
§§ 80 oder 81 zukommenden
Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener
Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt.
Ergibt die Prüfung
gemäß Abs. 1, dass die Durchführung des Strafverfahrens
nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz das Strafverfahren einzuleiten
(§ 82 Abs. 3 FinStrG).
Für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens genügt es nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes, wenn gegen den Verdächtigen ausreichende
Verdachtsgründe vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt; dass die Annahme der
Wahrscheinlichkeit solcher Umstände in objektiver und subjektiver Hinsicht
gerechtfertigt ist, muss in der Begründung eines Einleitungsbescheides
dargelegt werden (siehe VwGH 28.2.2002, 99/15/0217, 19.12.2000, 2000/14/0104 und
29.11.2000, 2000/13/0196, mit weiteren Nachweisen).
Ein derartiger Verdacht, der
die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen
entstehen. In der Begründung des Einleitungsbescheides ist daher
darzulegen, von welchem Sachverhalt die Finanzstrafbehörde ausgegangen ist
und welches schuldhafte Verhalten dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Aus der
Begründung muss sich ergeben, dass die Annahme der Wahrscheinlichkeit
solcher Umstände gerechtfertigt ist, aus denen nach der Lebenserfahrung auf
ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (beispielsweise VwGH 19.12.2000,
2000/14/0104).
Bei
der Prüfung, ob tatsächlich genügende Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens vorliegen, geht es somit
nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen
Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob
die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für
einen Verdacht in objektiver und subjektiver Hinsicht ausreichen oder
nicht.
Gegen die objektive Tatseite
werden vom Bf. keine Einwände erhoben. Nach der Aktenlage (Buchungsabfrage
des Abgabenkontos des Bw.) wurden für die Jahre 2002 und 2003 in der
Zwischenzeit Umsatzsteuerjahreserklärungen eingebracht. Der Verdacht der
Verwirklichung des Tatbestandes des § 33 Abs. 1 FinStrG liegt
somit nicht vor und ist auch für das Jahr 2004 nicht gegeben, weil der Bf.
steuerlich vertreten ist, für die Vorjahre Abgabenerklärungen
eingereicht und die sich aus der Verbuchung der
Umsatzsteuerjahreserklärungen ergebende Umsatzsteuer bis dato - wenn auch
verspätet - entrichtet hat.
Der dem Bf. zur Last gelegte
Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG erfordert für
die subjektive Tatbestandsmäßigkeit für den
Verkürzungserfolg Wissentlichkeit, während für die
Pflichtverletzung bloß bedingter Vorsatz genügt.
Aus der Beschwerde geht hervor,
dass dem Bf. die Umsatzsteuerbefreiung der Versicherungsvertreter und -makler
bekannt war. Auf Grund seiner jahrelangen selbständigen Tätigkeit, der
Bilanzerstellung durch steuerliche Vertreter und der Einbringung von
Umsatzsteuerjahreserklärungen war dem Bf. weiters bekannt, dass er
unternehmerisch tätig ist und umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringt.
Es ist allgemein bekannt, dass die Umsatzsteuer von Unternehmern nicht am
Jahresende, bei Bilanzerstellung oder erst im Zuge der Abgabe der
Jahreserklärungen zu entrichten ist, sondern dass auf die Umsatzsteuer - je
nach Höhe des erzielten Umsatzes - monatlich bzw. vierteljährlich
Vorauszahlungen zu leisten sind. Die 300.000,00 S-Grenze wurde vom Bf. in
den Streitjahren nie unterschritten, weshalb die Nichtabfuhr der Umsatzsteuer
bzw. die Nichtabgabe von Voranmeldungen nicht von vornherein ins Kalkül
gezogen werden konnte. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass als
Umsatzsteuerbemessungsgrundlage nicht die Differenz zwischen Einnahmen und
Ausgaben, sondern die erzielten Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes
anzusehen ist. Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage
können allerdings nicht dazu führen, dass monatliche Umsätze
überhaupt nicht ermittelt und erst im Zuge der Bilanzerstellung errechnet
werden. Der Bf. führt weiters aus, dass Umsatzsteuervoranmeldungen von
seiner Steuerberaterin ihm gegenüber erwähnt wurden. Es erscheint
wenig glaubwürdig, dass die Steuerberaterin dem Bf. die Abgabe von
Voranmeldungen als freiwillige Möglichkeit von Abgabepflichtigen,
Umsätze unter dem Jahr zu melden, dargestellt hat. Weiters ist zu
berücksichtigen, dass der Bf. nach der Aktenlage auch nach der Einleitung
des Finanzstrafverfahrens keine Voranmeldungen eingereicht hat.
Auf Grund dieser Sachlage
besteht der Verdacht, der Bf. habe das ihm vorgeworfene Finanzvergehen
wissentlich begangen. Gegenstand dieses Verfahrens ist, wie bereits
ausgeführt, nicht die Feststellung der Tat, sondern die Feststellung
solcher Lebenssachverhalte, die den Verdacht begründen, der Bf. könnte
ein Finanzvergehen begangen haben.
Ob der erhobene Tatverdacht zu
der gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG im Strafverfahren
erforderlichen Gewissheit führen wird, der Bf. habe das ihm zur Last
gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen, bleibt dem nunmehr
durchzuführenden Untersuchungsverfahren nach den
§§ 114 ff FinStrG vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Graz, am 4.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0020-G/04
- Stammnummer
- 22233
- Gültig
- 04.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF