Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0140-Z1W/04
Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK; Darlegungspflicht des Antragstellers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0140-Z1W/04vom 03.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch DrF, vom
22. November 2004 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom
8. November 2004, Zl. 100/39433/99-99, betreffend Aussetzung der
Vollziehung nach Art. 244 ZK entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 9. September 2004, Zl. 100/39433/99-95,
wies das Zollamt Wien den Antrag des Bf. , (Bf.) vom 9. August 2004 um
Aussetzung der Vollziehung der Entscheidung des Hauptzollamtes Wien vom
28. Mai 2001, Zl. 100/39433/99-2-Vo, gemäß Artikel 244 Zollkodes
(ZK) in Verbindung mit Artikel 245 ZK und § 212a BAO ab. Begründend
führte das Zollamt Wien aus, dass weder Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung noch ein unersetzbarer
Schaden vorliegen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. mit der Eingabe vom 27.
September 2004 das Rechtsmittel der Berufung. Darin brachte er einerseits
Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung
vor und wies andererseits darauf hin, dass der sofortige Vollzug für ihn
insofern einen unersetzbaren Schaden nach sich ziehen würde, als dann seine
Pension (über andere Vermögenswerte verfüge er nicht) auf das
Existenzminimum gepfändet würde, sodass er bis auf weiters nur mehr
mit einem ganz kleinen Resteinkommen "dahinvegetieren" könnte, was ihm nach
Möglichkeit zu ersparen sei.
Diese Berufung wies das Zollamt Wien mit Bescheid vom 8.
November 2004, Zl. 100/39433/99-99 als unbegründet ab. In der
Begründung stellte das Zollamt Wien fest, dass das Zollamt keine Zweifel an
der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung habe, was auch die
abweisliche Berufungsvorentscheidung vom 14. Juli 2004 in der Hauptsache zum
Ausdruck gebracht werde. Bezüglich des unersetzlichen Schadens warf das
Zollamt dem Bf. vor, keine näheren Angaben über seine wirtschaftliche
Situation gemacht zu haben.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung richtet sich die
vorliegende Beschwerde vom 22. November 2004. Der Bf. verweist darin
zunächst auf seine Einwände in der Berufungsschrift und bringt
ergänzend vor, dass er seiner Ansicht nach seine wirtschaftliche Situation
entgegen der Ansicht des Zollamtes Wien erschöpfend geschildert
habe.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Artikel 244 ZK wird durch die Einlegung
des Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht
ausgesetzt. Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der Entscheidung
ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem
Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Bewirkt die
angefochtene Entscheidung die Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird
die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig
gemacht. Diese Sicherheitsleistung braucht jedoch nicht gefordert werden, wenn
eine derartige Forderung auf Grund der Lage des Schuldners zu ernsten
Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen
könnte.
Gemäß Art. 245 ZK werden die Einzelheiten
des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen.
Nach ständiger Rechtssprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 9. Juni 2004, Zl. 2004/16/0047) ist
ungeachtet der mittlerweile erfolgten Erledigung der maßgeblichen
Verfahren in den Hauptsachen in den betreffenden Aussetzungsverfahren in der
Sache zu entscheiden. Es ist daher auch im gegenständlichen Verfahren eine
solche Sachentscheidung erforderlich, obwohl der Unabhängige Finanzsenat
über die Beschwerde in der Hauptsache mit Berufungsentscheidung vom 19.
April 2006, GZ. ZRV/0119-Z1W/04, entschieden hat.
Die Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung
sind an Hand der Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über den
Aussetzungsantrag durch die Behörde erster Instanz zu prüfen, wobei
die Aussichten der Berufung an Hand des Berufungsvorbringens zu würdigen
sind (vgl. VwGH vom 31. August 2000,
Zl. 98/16/0296).
Nach Art. 244 ZK ist die Vollziehung auszusetzen, wenn
entweder begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der
angefochtenen Entscheidung bestehen oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer
Schaden entstehen könnte. Liegen beide Voraussetzungen nicht vor, kommt
eine Aussetzung der Vollziehung nicht in Betracht.
Bei der Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK handelt
es sich, wie bei der Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO um eine
begünstigende Bestimmung. Der Abgabepflichtige hat daher aus eigener
Überzeugung darzulegen und glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen
dafür vorliegen (vgl. VwGH vom 27. September 1999, Zl.
98/17/0227).
In dem für das gegenständliche
Aussetzungsverfahren entscheidungsrelevanten Zeitpunkt lag der Zollbehörde
ein rechtskräftiges Urteil vor, wonach es hinsichtlich der
verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge zu einer Abgabenhinterziehung durch
den Bf. gekommen sei. Die Nacherhebung der Eingangsabgaben erfolgte durch die
Abgabenbehörde erster Instanz auf der Grundlage der vom Bf. im Rahmen einer
"Selbstanzeige" bekannt gegebenen tatsächlich bezahlten Kaufpreise. Die vom
Bf. vorgebrachten Einwände gegen die Heranziehung dieser von ihm selbst
genannten Werte zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage waren nicht geeignet,
Zweifel über die Richtigkeit hervorzurufen, zumal es unbestritten ist, dass
der Bf. beim Erwerb der streitgegenständlichen Fahrzeuge dem Verkäufer
jeweils diese höheren (von den in den jeweiligen Zollanmeldungen
angeführten Werten erheblich abweichenden) Preise entrichtet hat. Damit
stand fest, dass als Zollwert der vereinbarte Kaufpreis heranzuziehen war.
Auch die Einwände gegen die Tarifierung der
verfahrensgegenständlichen Oldtimer waren ohne Aussicht auf Erfolg: Der Bf.
hat sich nämlich diesbezüglich darauf beschränkt, das Vorliegen
der für eine Einreihung als Sammlungsstücke maßgeblichen
Kriterien ohne nähere Ausführungen und ohne Vorlage entsprechender
Unterlagen bloß zu behaupten. Mit seinem diesbezüglich völlig
unsubstantiierten Vorbringen ist es ihm nicht gelungen, die Erfüllung der
geforderten Kriterien unter Beweis zu stellen oder zumindest in ausreichender
und schlüssiger Form glaubhaft zu machen. Angesichts der Tatsache, dass der
Bf. selbst ursprünglich die Einreihung unter die Position 8703 beantragt
hatte und die entsprechenden Abgabenbescheide, denen bei der Abgabenberechnung
der auf diese Warennummer entfallende Zollsatz zu Grunde gelegt wurden, auch
unbeeinsprucht in Rechtskraft erwachsen ließ, war es ihm jedoch zuzumuten,
über die bloße Behauptung hinausgehende Beweise dafür
vorzulegen, dass die von ihm zunächst selbst angegebene Warennummer nun
plötzlich unrichtig sein soll. Dies umso mehr als er spätestens nach
Ergehen der Berufungsvorentscheidung in der Sache selbst (die insofern als
Vorhalt wirkte) erkennen konnte, dass die Abgabenbehörde das Vorliegen der
Voraussetzungen für die begehrte Einreihung in die Position 9705 weiterhin
verneinte.
Das Zollamt Wien ging angesichts dieser Umstände zu
Recht davon aus, dass keine begründeten Zweifel im Sinne des Artikels 244
ZK vorlagen.
Ein die Aussetzung der Vollziehung rechtfertigender
unersetzbarer Schaden im Sinne des Artikels 244 ZK liegt nur dann vor, wenn die
Vollziehung der Entscheidung für die Gefahr der Entstehung eines solchen
Schadens ursächlich ist. Im vorliegenden Aussetzungsverfahren ist es dem
Bf. nicht gelungen, überzeugend darzulegen, dass im konkreten Fall eine
derartige Gefahr tatsächlich bestand. Er hat zwar darauf hingewiesen, dass
ihm eine Pfändung seiner Pension drohe, konkrete und durch entsprechende
Nachweise belegte Angaben über seine tatsächliche wirtschaftliche
Situation hat er allerdings trotz der entsprechenden Ausführungen in der
o.a. Berufungsvorentscheidung vom 8. November 2004, die insofern als Vorhalt
wirkt, vermissen lassen.
Der Zollschuldner hat substantiiert darzulegen, dass durch
die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung für ihn ein unersetzbarer
Schaden entstehen könnte (siehe Witte Rz. 36 zu Artikel 244 ZK). Dieser
Darlegungspflicht hat der Bf. mit seinen nur sehr allgemein gehaltenen und
beweislos vorgebrachten Behauptungen nicht entsprochen.
Dem Vorbringen des Bf. ist auch nicht zu entnehmen, warum
die Gefahr der Entstehung eines unersetzbaren Schadens nicht durch andere
Maßnahmen, wie etwa durch die Vereinbarung von Ratenzahlungen verhindert
werden hätte können.
Wie bereits oben dargestellt, wendet der Bf. ein, dass die
Vollziehung der angefochtenen Entscheidung zwangsläufig zur Pfändung
seiner Pension führen würde. Er begründet diese Befürchtung
mit der (wiederum beweislos vorgebrachten) Behauptung, dass er über
keinerlei Vermögenswerte verfüge. Dem stehen aber seine eigenen
Aussagen entgegen, wonach er einige der von ihm eingeführten Oldtimer zur
eigenen privaten Verwendung erworben hat. Der Bf. hat auch in einem aktuellen
Interview für das Magazin "B", Ausgabe mmjjjj (Seite zz), eingeräumt,
der Eigentümer von zzz exklusiven Sportwägen und PKWs zu sein.
Der Bf. ist daher auch unter Bedachtnahme auf diese
Umstände und die aufgezeigten Widersprüche der ihm obliegenden
Darlegungspflicht nicht nachgekommen. Seine widersprüchlichen Angaben
über seine wirtschaftlichen Verhältnisse waren daher in ihrer
Gesamtheit nicht geeignet, die Gefahr des Entstehens eines unersetzbaren
Schadens nachzuweisen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der
Bf. auch keine Angaben darüber gemacht hat, warum er zwar einerseits
über ausreichend finanzielle Mittel zur Anschaffung sehr teurer
Kraftfahrzeuge verfügt aber andererseits nicht in der Lage sein soll, die
dafür zu entrichtenden Einfuhrabgaben zu entrichten.
Das Zollamt Wien hat daher zusammenfassend zu Recht das
Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für eine Aussetzung der
Vollziehung verneint und den diesbezüglichen Antrag des Bf.
abgewiesen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 3.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0140-Z1W/04
- Stammnummer
- 22216
- Gültig
- 03.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF