Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0015-I/06
Geldabfluss bei Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0015-I/06vom 03.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Begriff der Werbungskosten setzt einen Abfluss von Geld oder geldwerten Vorteilen voraus; wirtschaftlich muss es daher zu einer Verminderung des Vermögens des Steuerpflichtigen kommen. Werden von einem Steuerpflichtigen bei einer Barzahlung des Kaufpreises eines Computers der Geldabfluss in seinem Vermögen nicht glaubhaft gemacht, so kann der Kaufpreis beim Steuerpflichtigen keine steuerliche Berücksichtigung als Werbungskosten finden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vom
18. Oktober 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes, vertreten durch
Finanzanwalt, vom 13. Oktober 2004 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2003 entschieden:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
[Grafik]
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Die als Kindergärtnerin in der GemeindeA tätige
Berufungswerberin beantragte in ihrer Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr
2003 neben Fachliteratur im Betrag von 312,17 € und sonstigen
Arbeitsmittel im Betrag von 328,61 € ua. die steuerliche
Berücksichtigung der Anschaffungskosten eines Computers im Gesamtbetrag von
1.180,80 € als Werbungskosten (ohne Ausscheidung eines
Privatanteiles). Über Vorhalt des Finanzamtes vom 9. September 2004
reichte die Berufungswerberin der Abgabenbehörde die Belege, hierbei ua.
eine an PersonA, wohnhaft in GemeindeB, adressierte Rechnung der Firma vom
2. Jänner 2003 über den Verkauf eines Personalcomputers IPC PC P4
sowie 19''Monitor HEAD IPC im Gesamtpreis von brutto 1.180,80 € sowie
für Literatur und sonstige Arbeitsmittel, nach und führte hierzu in
der "Begründung zum PC Kauf" aus, dieser sei von ihr bei der Firma gekauft
worden. Mangels eigener Einkaufsberechtigung würde die Rechnung auf ihren
Schwiegervater PersonA lauten. Der Ankauf des PC sei notwendig gewesen, da die
GemeindeA im Kindergarten keinen solchen aufgestellt habe. Sie würde auf
diesem Gerät für den Kindergarten sowohl administrative Arbeiten (1.
Elterninformationen über thematische Schwerpunkte der Woche (Aushang), 2.
Erstellung von Kinderlisten (Name/Adresse/Telefonnummern/...), 3. Erstellen der
Kindergartenzeitung (alle zwei Monate), 4. Erstellen von Elternbriefe, 5.
Protokolle der Elternabende) als auch Arbeiten für pädagogische
Führungen (würden von der Kindergarteninspektorin des Landes Tirol
überprüft werden; 1. Führung der (laut Landesgesetz
verpflichtenden) Vorbereitung für jeden Tag (Ziele im Kindergarten, welche
schriftlich festgehalten werden müssten: religiöse Erziehung,
Rhythmisch - musikalische Förderung, Spracherziehung,
Mathematisch-logisches Denken, Erziehung zu Bewegung und Hygiene, Vorbereitung
auf die Schule, Natur und Sachbegegnungen, Arbeitsgestaltung im Freien), 2.
Jahresplanung, 3. Thematische Schwerpunktplanung, 4. Erstellung von Texten
für Feste, Werkarbeiten, Artikel für Gemeindezeitung, ... und 5.
Erstellung von Zeichenvorlagen mit Hilfe von Grafikprogrammen bzw. Internet)
vornehmen.
Das Finanzamt versagte im Einkommensteuerbescheid für
das Jahr 2003 (mit Ausfertigungsdatum 13. Oktober 2004) ua. den geltend
gemachten Aufwendungen für den Personalcomputer die steuerliche
Berücksichtigung als Werbungskosten mit der Begründung, dass die
Rechnung nicht auf den Namen der Berufungswerberin lauten würde. Des
Weiteren wurden die Kosten für Fachliteratur lediglich in Höhe von
201,82 € sowie für sonstige Arbeitsmittel in der Höhe von
164,70 € anerkannt. In der hiergegen fristgerecht erhobenen Berufung
vom 18. Oktober 2004 führte die Berufungswerberin ergänzend aus,
es habe zwischen ihr und ihrem Schwiegervater PersonA, dem zum Unterschied von
ihr eine Berechtigung zum Einkauf bei der Firma zukomme, ein mündlicher
Kaufvertrag über den von ihm für sie bei der Firma erworbenen Computer
bestanden. In einer eigenhändig unterfertigten Bestätigung vom
16. Oktober 2004 führte PersonA aus wie folgt:
"Bestätigung
Ich
bestätige, dass der auf meine Rechnung gekaufte Personalcomputer IPC PC P4
und der dazugehörige Monitor 19''Monitor lt. Rechnung vom 02.01.2003 mit
dem Gesamtwert von 1180,80 Euro an" die
Berufungswerberin "zum
gleichen Wert weitergegeben wurde und von mir nie benützt und auch nicht
steuermäßig abgeschrieben
wurde.
Die
Weitergabe erfolgte unmittelbar nach dem Kauf, der Kauf erfolgte bei der"
Firma. "Vor Tätigung des
Kaufabschlusses wurde mir bestätigt, dass die Weitergabe zum gleichen Preis
möglich ist und die Abschreibung des Gerätes durch das zuständige
Finanzamt durch" die Berufungswerberin
"mit einer Bestätigung
meinerseits möglich ist."
Über telefonische Anfrage durch das Finanzamt
erklärten sowohl die Berufungswerberin als auch PersonA, es könnten
keinerlei Belege über den Zahlungsfluss (weder ein Abhebungsbeleg vom Konto
der Berufungswerberin noch ein Überweisungsbeleg an den Schwiegervater)
nachgereicht werden. Die Aufbewahrung eines Betrages von 1.000,00 €
bis 1.500,00 € zu Hause sei nach ihrer Ansicht üblich. Die
abweisende Berufungsvorentscheidung betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2003 (mit Ausfertigungsdatum 18. November 2005) begründete die
Abgabenbehörde ua. damit, eine Absetzung für Abnutzung infolge
beruflicher Verwendung eines Wirtschaftsgutes könne grundsätzlich nur
der Eigentümer vornehmen, das sei in der Regel derjenige, der das
betreffende Wirtschaftsgut angeschafft habe. Es bedarf allerdings nicht des
zivilrechtlichen Eigentums des Wirtschaftsgutes, da auch der wirtschaftliche
Eigentümer im Sinne des § 24 Abs. 1 lit. d BAO zur Vornahme
der AfA vom Zeitpunkt der Nutzung an berechtigt sei. Die Geltendmachung einer
AfA erfordere den Nachweis des (wirtschaftlichen) Eigentums durch den
Abgabepflichtigen. Wenn aber nach den Ausführungen der Berufungsbeilage ein
Belegnachweis in Form eines Zahlungsnachweises oder einer Rechnung über den
Anschaffungsvorgang fehle und auch nicht beschafft werden könne, die
Berufungswerberin auf Befragen ausführe, den Personalcomputer über ein
weiteres Rechtsgeschäft mit ihrem Schwiegervater erworben und bar bezahlt
zu haben, hierüber aber weder einen Eigenbeleg noch einen
kontomäßigen Nachweis einer zuvor erfolgten Barabhebung auf einem der
Berufungswerberin zurechenbaren Giro(Spar)Konto besitze, könne keinesfalls
davon ausgegangen werden, dass das Eigentum der Berufungswerberin an der
PC-Anlage ausreichend und zweifelsfrei erwiesen sei. Im Übrigen sei es
nicht plausibel, Kassabons über den Einkauf von Taschenbüchern im
Einkaufswert von wenigen hundert Schilling aufzubewahren (vgl. Fachliteratur),
einen Zahlungsnachweis über 17.000,00 S aber nicht zu besitzen. Nach
der Lebenserfahrung sei auszuschließen, dass zueinander fremd stehende
Personen einen Kaufvertrag ohne entsprechende, im Außenverhältnis
nachvollziehbare Dokumentation des Rechtsgeschäftes und der erfolgten
Zahlung abschließen würden. Gehe man daher davon aus, dass die
behauptete Leistungsbeziehung in ihrer Art zwischen einander fremd
gegenüberstehenden Personen nicht zustande komme und demnach eine
Beurteilung anhand von Beziehungen von Verwandten vorzunehmen wäre,
würde es üblicherweise auch unter nahen Angehörigen -
gerade im Hinblick auf die Betragshöhe - nicht zu Stande kommen.
Davon abgesehen fehle dem behaupteten Vertragsverhältnis auch die
notwendige Publizität (Außenwirkung) deswegen, weil es über den
Familienverband hinaus nicht in Erscheinung getreten sei. Die bloße
Mitteilung gegenüber der Abgabenbehörde über das behauptete
Rechtsgeschäft könne jedenfalls nicht als eine nach außen hin
mit genügender Deutlichkeit in Erscheinung tretende Vereinbarung angesehen
werden. Schließlich ist bei fehlender Nachvollziehbarkeit des
eingewendeten Kaufes auch nicht auszuschließen, dass das strittige
Wirtschaftsgut in Form einer Leihe zur Verfügung gestellt oder im
Schenkungswege überlassen worden wäre. Dies würde jedenfalls
erklären, weshalb keinerlei Unterlagen und Nachweise über den
behaupteten "Kaufvertrag" zwischen der Berufungswerberin und ihrem
Schwiegervater vorliegen würden. Gerade bei ungewöhnlichen
Sachverhalten wäre es Aufgabe der Abgabepflichtigen, Vorsorge für die
Beweisbarkeit des Rechtsgeschäftes zu treffen. Bei dieser Sachlage erachte
die Abgabenbehörde in freier Beweiswürdigung das behauptete
(wirtschaftliche) Eigentum an der PC-Anlage als nicht erwiesen, was gleichzeitig
zur Folge habe, dass von den behaupteten Anschaffungskosten keine Absetzung
für Abnutzung geltend gemacht werden könne.
Mit Schreiben vom 22. November 2005 beantragte die
Berufungswerberin die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und führte hierzu ergänzend aus, PersonA sei zum Zeitpunkt des
Rechtsgeschäftes noch nicht ihr Schwiegervater gewesen, da sie zu diesem
Zeitpunkt noch mit seinem Sohn befreundet gewesen wäre. Weiters seien alle
Erklärungen und auch die Rechnung von ihr vorgelegt worden, womit die
Kaufabwicklung für jeden verständlich und auch begreiflich sein
dürfte. Es werde um Einvernahme ihres Schwiegervaters PersonA als Zeuge
ersucht. Im Grunde nach sei es üblich, dass man Gegenstände kaufe, wo
man sie am günstigsten erhalten könne. Es sei auch usus, dass
Einkaufsberechtigungsmarken der Firma weiter gegeben werden würden. Es
verstöße weder gegen die guten Sitten noch gegen die Gewerbeordnung,
dass dieser Kaufmodus gewählt worden sei. Beim Finanzamt sei vor
Kaufabschluss mitgeteilt worden, dass das Rechtsgeschäft gültig sei
und von PersonA dies in seiner Erklärung vorgelegt werden solle.
PersonA führte im e-mail vom 17. März 2006
an den Referenten ua. aus wie folgt:
"...Die
jetzige Schwiegertochter (damals war sie es noch nicht) wollte einen Computer
bei der" Firma "in
Innsbruck kaufen. Dazu hatte aber nur ich die Einkaufsberechtigung und so
erkundigte ich mich beim" Finanzamt,
"ob" die
Berufungswerberin "den
Computer in meinem Namen kaufen kann. Dies wurde mir bestätigt und wurde
mir mitgeteilt, dass ich dann wahrheitsgemäß die Weitergabe dieses
Gerätes bestätigen
muss.
Nun
kaufte ich mit meinem Sohn und" der Berufungswerberin
"anfangs 2003 diesen
Computer. Das Geld dafür - glaublich um die 1000,-- Euro -
wurde mir von der Schwiegertochter übergeben. Der Computer steht noch in
der Wohnung meiner Schwiegertochter und war NIE bei mir. Ich habe den Computer
um den gleichen Betrag weiter gegeben, wie auf der Rechnung angeführt und
nie mit nach Hause genommen. Ob der Betrag sofort oder am nächsten Tag
bezahlt wurde, das kann ich nun wirklich nicht mehr anführen. Jedenfalls
habe ich das Geld erhalten und den Computer hat meine jetzige Schwiegertochter
bezahlt. ..."
Über Vorhalt des Referenten erklärte die
Berufungswerberin anlässlich ihrer persönlichen Vorsprache am
10. April 2006, die vom Finanzamt im bekämpften Bescheid vorgenommene
pauschale Kürzung der Aufwendungen für Arbeitsmittel (Bastelmaterial)
als Werbungskosten auf den Betrag von 164,70 € (Hälfte der
geltend gemachten Aufwendungen) anzuerkennen und nicht zu bekämpfen. Des
Weiteren beantragte die Berufungswerberin nach Erörterung der Sach- und
Rechtslage mit dem Referenten eine (vom bekämpften Bescheid abweichende)
Festsetzung der Aufwendungen für Literatur auf den Betrag von
144,53 €. Betreffend die Abwicklung des Computerkaufes bzw. den
Zahlungsvorgang an ihren Schwiegervater führte die Berufungswerberin
weiters aus, sie müsse ihr bisheriges Vorbringen dahingehend berichtigen,
dass PersonA nicht - wie bisher behauptet - den Computer bei der
Firma erworben und diesen an sie zum selben Preis weiterveräußert
habe, sondern sie selbst diesen mit der Kaufberechtigungskarte des PersonA bei
der Firma erworben und bar bezahlt habe. Es habe sohin nie einen Zahlungsfluss
bzw. einen Kaufvertrag zwischen ihr und PersonA gegeben, da dieser Computer von
ihr selbst erworben und direkt der Verkäuferin bar bezahlt worden sei. Ihr
sei der streitgegenständliche Computer nicht unentgeltlich überlassen
bzw. geschenkt worden, da sie diesen selbst bezahlt habe. Die Berufungswerberin
legte zur Glaubhaftmachung ihrer ausreichenden finanziellen Mittel für den
Ankauf des Computers fünf Kontoauszüge der Bank, vor, aus welcher
Barabhebungen in Höhe von 400,00 € (am 2. Jänner 2003),
200,00 € (am 30. Dezember 2002), 100,00 € (am
23. Dezember 2002), 200,00 € (am 16. Dezember 2002) und
600,00 € (am 7. Dezember 2002) ersichtlich seien. Über Frage
des Referenten, inwieweit sie noch über weitere Barmittel verfügt
habe, gab die Berufungswerberin an, sie könne sich heute nicht mehr daran
erinnern, ob sie (zu Weihnachten oder ähnlichen Anlässen) Geld
für den Ankauf des Computers geschenkt bekommen habe. Sie könne jedoch
ausschließen, dass ihr Schwiegervater einen finanziellen Beitrag zum
Ankauf getätigt habe. Es könne jedoch möglich sein, dass ein Geld
auch aus dem Sparbuch zum Zwecke des Computerkaufes abgehoben worden wäre.
Mit e-mail vom 24. April 2006 teilte die Berufungswerberin dem Referenten
mit, ihre Erkundigungen bezüglich etwaiger Geldabhebungen vom Sparbuch
anlässlich des Ankaufes des Computers hätten ergeben, dass keine
Möglichkeiten mehr bestehen würden, diesbezügliche Informationen
hierüber nach dem Schließen des Sparbuches (Sparbuch mit Passwort,
kein Namenssparbuch) zu bekommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 289 Abs. 2 BAO ist die
Abgabenbehörde zweiter Instanz berechtigt, sowohl im Spruch als auch
hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der
Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den
angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die
Berufung als unbegründet abzuweisen. Im vorliegenden Fall steht die
steuerliche Berücksichtigung der sonstigen Arbeitsmittel im Betrag von
164,70 € (vgl. die ausdrückliche Außerstreitstellung durch
die Berufungswerberin in der Niederschrift vom 10. April 2006) sowie der
Fortbildungskosten im Betrag von 67,80 € als Werbungskosten
außer Streit. Die Aufwendungen für Fachliteratur wurden vom Finanzamt
im bekämpften Bescheid anstelle der begehrten Kosten in Höhe von
312,17 € mit 201,82 € beziffert. Über Vorhalt des
Referenten im Schreiben vom 14. März 2006 und Vorlage der begehrten
Bücher anlässlich der persönlichen Vorsprache der
Berufungswerberin am 10. April 2006 wurde nach Darlegung der Sach- und
Rechtslage durch den Referenten von der Berufungswerberin die Höhe der als
Werbungskosten begehrten Fachliteratur mit 144,53 € beziffert und eine
Kürzung der von ihr ursprünglich in der Einkommensteuererklärung
(Arbeitnehmerveranlagung) begehrten Werbungskosten auf diese Höhe
beantragt. Nachdem vom Finanzamt hiergegen keine Einwendungen erhoben wurden,
stehen somit die Werbungskosten für Fachliteratur mit einem Betrag von
144,53 € außer Streit.
Der Referent erachtet auf Grund der vorliegenden Aktenlage
obige außer Streit stehenden Aufwendungen für sonstige Arbeitsmittel
(164,70 €), Fachliteratur (144,53 €) und Fortbildungskosten
(67,80 €) als Werbungskosten für zutreffend und erhebt gegen eine
steuerliche Berücksichtigung dieser als Werbungskosten keine
Bedenken.
Strittig verbleibt nunmehr, ob die von der
Berufungswerberin geltend gemachten Kosten für einen Personalcomputer IPC
PC P4 sowie den 19''Monitor HEAD IPC im Gesamtpreis von brutto
1.180,80 € steuerliche Berücksichtigung als Werbungskosten finden
können oder nicht. Die Berufungswerberin führte hierzu (nach
Berichtigung ihres Vorbringens) in der Niederschrift vom 10. April 2006
aus, sie habe diesen bei der Firma mit eigenem Geld erworben und anlässlich
des Kaufes bar bezahlt. Als Nachweis der ausreichenden finanziellen Mitteln
für den Ankauf verwies sie auf Barabhebungen von ihrem Girokonto bei der
Bank. Eine Herkunft sonstiger Geldmittel aus weiteren Quellen (Sparbuch
o.ä.) sowie Geldzuwendungen von dritter Seite zum Ankauf des Computers
wurden von ihr weder ausdrücklich behauptet noch durch entsprechende
Unterlagen bescheinigt, sondern lediglich als möglich betrachtet (vgl.
Niederschrift vom 10. April 2006).
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Zu den Werbungskosten können auch Aufwendungen
für einen Personal-Computer einschließlich des Zubehörs
(Disketten, Drucker) zählen, soweit eine berufliche Verwendung eindeutig
feststeht.
Der Begriff der Werbungskosten setzt jedoch einen Abfluss
von Geld oder geldwerten Vorteilen voraus; wirtschaftlich muss es daher zu einer
Verminderung des Vermögens des Steuerpflichtigen kommen. Eine Ausgabe
(Abfluss) liegt dann vor, wenn der geleistete Betrag aus der wirtschaftlichen
Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen ausgeschieden ist (VwGH 30.1.2001,
96/14/0056; Doralt,
Einkommensteuergesetz9,
Kommentar, Tz. 15/1, 22 zu § 16, 2005). Werbungskosten eines
Abgabepflichtigen können sohin nur jene Aufwendungen sein, die von diesem
tatsächlich getätigt wurden. Für die steuerliche
Berücksichtigung von mit Bargeld getätigten Ausgaben als
Werbungskosten bedarf es sohin eines Geldabflusses beim Steuerpflichtigen
selbst.
Gemäß
§ 167 Abs. 2 BAO hat die
Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse
des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Wie aus dem Wortlaut des
§ 167 Abs. 2 BAO hervorgeht, genügt es für eine
schlüssige Beweiswürdigung, von mehreren Möglichkeiten jene als
erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen möglichen Ereignissen
eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich
hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit
ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt
(VwGH 17.10.1988, 87/16/0161; VwGH 18.12.1990, 87/14/0155). Vielmehr ist ein
Vorgang tatsächlicher Art dann als erwiesen anzunehmen, wenn die erkennende
Behörde auf Grund einer aus den zur Verfügung stehenden Beweismitteln
nach allgemeinen Erfahrungssätzen und den Gesetzen logischen Denkens
gezogenen Schlussfolgerungen zur Überzeugung gelangt ist, dass es sich so
ereignet hat (VwGH 6.12.1990, 90/16/0031; VwGH 14.5.1991,
89/14/0195).
Im vorliegenden Fall ist für den Referenten
zweifelhaft, ob die streitgegenständlichen Aufwendungen tatsächlich
von der Berufungswerberin selbst getätigt wurden, das heißt dass die
Barausgaben tatsächlich aus eigenen Mitteln bestritten wurden. Die
Berufungswerberin erstattete hierzu lediglich in der Niederschrift vom
10. April 2006 nähere Auskünfte über die Herkunft der
behaupteten Barmittel; ein weiteres Vorbringen hierzu erbrachte sie
nicht.
Auf Grund der vorliegenden Aktenlage erscheint es für
den Referenten ungewöhnlich, dass die Berufungswerberin offensichtlich
selbst nicht in der Lage ist, die Herkunft der streitgegenständlichen
Barmittel in Höhe von 1.180,80 € mit ausreichender Sicherheit
angeben zu können, da ihr über Befragung des Referenten in der
Niederschrift vom 10. April 2006 selbst nicht mehr erinnerlich ist, ob der
strittige Barkauf ausschließlich mit den von ihr belegten fünf
Bargeldbehebungen von ihrem Konto bei der Bank, im Zeitraum 7. Dezember
2002 bis 2. Jänner 2003 über 1.500,00 € getätigt
wurde, oder ob hierzu noch weitere Bargelder aus weiteren Geldquellen (ua.
Geldgeschenke anlässlich Weihnachten von dritter Seite oder durch
Barabhebungen von ihrem Sparbuch) Verwendung fanden. Der Referent erachtet den
Umstand, dass die Berufungswerberin die genaue Finanzierung einer (gemessen an
ihrem Einkommen) kostspieligen Anschaffung nach einem Zeitraum von knapp
über drei Jahren nicht mehr bekannt zu sein scheint, als äußerst
zweifelhaft und in Widerspruch zu den allgemeinen Lebenserfahrungen stehend,
zumal (unter Zugrundelegung des Einkommens der Berufungswerberin sowie der
fehlenden Geldzuwendungen von dritter Seite) es eines gezielten Ansparens der
Gelder über einen längeren Zeitraum bedurft haben müsste.
Da die Berufungswerberin in ihrem Vorbringen weder
Barmittel von dritter Seite bzw. aus dem Sparbuch dezidiert behauptet noch durch
Belege glaubhaft gemacht hat, ist nach Ansicht des Referenten ein derartiger
Sachverhalt auszuschließen. Es bedarf damit auf Grund dieser Aktenlage
lediglich der weiteren Abklärung, ob der Ankauf des
streitgegenständlichen Computers mithilfe der von der Berufungswerberin
dokumentierten Barabhebungen von ihrem Konto bei der Bank, getätigt wurde,
dh. ob diese Barbehebungen geeignet sind, den Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung
der Bezahlung des Kaufpreises durch die Berufungswerberin zu belegen.
Die Berufungswerberin nahm laut den vorgelegten
Kontoauszügen in unmittelbarer zeitlicher Nahebeziehung zum Erwerbstag des
Computers am 2. Jänner 2003 lediglich Barabhebungen von
400,00 € (am 2. Jänner 2003) und 200,00 € (am
30. Dezember 2002), sohin in einem Gesamtbetrag von 600,00 €,
vor. Die restlichen Behebungen datieren hingegen aus einem längerem
Zeitraum vor dem Kauftag, nämlich mit 23. Dezember 2002
(100,00 €), 16. Dezember 2002 (200,00 €) sowie
7. Dezember 2002 (600,00 €). Unter Berücksichtigung des
Umstandes, dass der Großteil dieser behobenen Gelder von
1.500,00 € für den Ankauf des streitgegenständlichen
Computers (1.180,80 €) Verwendung finden hätten müssen, die
behobenen Gelder der Berufungswerberin jedoch weiters auch der Deckung ihrer
allgemeinen (Bar-)Lebenshaltungskosten des Monates Dezember 2002 und
allfälliger mit dem Weihnachtsfest verbundener (Geschenks-)Ausgaben gedient
haben müssten (laut vorgelegter Kontoauszüge wurden im Monat Dezember
2002 neben den obigen vier keine weiteren Barbehebungen vorgenommen), erachtet
der Referent die dokumentierten Barbehebungen (1.5000,00 €) für
sich allein nicht ausreichend, um hiermit die Bezahlung des Kaufpreises
(1.180,80 €) zu belegen, da zudem nach allgemeiner Lebenserfahrung mit
der verbleibenden Differenz von 319,20 € für die monatliche
Lebenshaltungskosten nicht das Auslangen gefunden werden hätte können.
Des Weiteren widerspricht es nach Auffassung des Referenten der allgemeinen
Lebenserfahrung, dass ein wirtschaftlich denkender Steuerpflichtiger, der eine
größere Barausgabe beabsichtigt, beginnend bereits knapp vier Wochen
vor der Geldausgabe den Großteil des Kaufpreises mithilfe mehrerer kleiner
Geldbehebungen (vom verzinsten Girokonto) ansammelt und diesen zu Hause bar bis
zum Kauftag unverzinst verwahrt. Nach Ansicht des Referenten wäre im Fall
eines beabsichtigten Erwerbes wahrscheinlicher, dass die erforderlichen
Barmittel spätestens wenige Tage vor Ankauf durch eine einmalige
Barbehebung des Gesamtbetrages bzw. (bei Vorliegen eines Behebungslimits) durch
zweimalige Barbehebungen von 600,00 € (vergleichbar mit der
Barbehebung vom 7. Dezember 2002) - und nicht wie im gegenständlichen
Fall dargelegt durch mehrfache Barbehebungen von (im Verhältnis zum
Kaufpreis) niedrigen Beträgen über knapp vier Wochen verteilt vor dem
Kauftag - angesammelt werden. Unter Berücksichtigung dieser
Ausführungen in Verbindung mit dem Umstand, dass der Berufungswerberin
selbst die Barmittelherkunft nicht mehr vollständig in Erinnerung zu sein
scheint, erachtet der Referent in freier Beweiswürdigung es für nicht
ausreichend wahrscheinlich, dass der Ankauf des streitgegenständlichen
Computers (ausschließlich) mit den gegenständlichen Barbehebungen
getätigt bzw. mit Gelder der Berufungswerberin finanziert wurde. In
Würdigung der vorliegenden Aktenlage erscheint es nach Auffassung des
Referenten viel mehr zutreffender, dass die Berufungswerberin die (zumindest im
Zeitraum bis 23. Dezember 2002) getätigten Barbehebungen unmittelbar
nach Behebung für ihre sonstigen privaten Zwecke nutzte als dass sie diese
Gelder (zum Großteil) für den späteren Ankauf des strittigen
Computers zu Hause verwahrte. Der Referent vertritt damit die Auffassung, dass
auf Grund der vorliegenden Aktenlage, insbesondere der Ausführungen der
Berufungswerberin, die Mittelherkunft der Kaufpreiszahlungen nicht
abschließend festgestellt werden konnte. Nach der Aktenlage hält der
Referent jedoch für wahrscheinlicher, dass der streitgegenständliche
Ankauf ausschließlich bzw. überwiegend mit fremden Geldmitteln bzw.
Gelder Dritter getätigt wurde als dass hierfür ausschließlich
Bargelder der Berufungswerberin Verwendung fanden.
Zusammenfassend ist somit auszuführen, dass der
Berufungswerberin der von ihr zu erbringende Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung
des streitgegenständlichen Ankaufes durch ihre Person bzw. der Bezahlung
des Kaufpreises mit ihren Geldmitteln nicht gelang, sodass dieser (aufgrund der
gegebenen Aktenlage) nicht ihrem (wirtschaftlichem) Eigentum zugerechnet werden
kann. Da sohin im vorliegenden Fall ein Geldabfluss bzw. eine
Vermögensverminderung bei der Berufungswerberin nicht belegt bzw.
ausreichend wahrscheinlich dargelegt wurde, ein(e) solche(r) jedoch auf Grund
obiger rechtlicher Ausführungen unabdingbar wäre, können die
begehrten Aufwendungen für die Anschaffung eines Computers bei der
Berufungswerberin keine steuerliche Berücksichtigung als Werbungskosten
finden.
Das Vorbringen des PersonA in seinen Schreiben vom
16. Oktober 2004 und 17. März 2006, er habe den
streitgegenständlichen Computer bei der Firma erworben und diesen zum
selben (Kauf-)Preis an die Berufungswerberin weiterveräußert, kann
der Berufung zu keinem Erfolg verhelfen, da diese Sachverhaltsdarstellung von
der Berufungswerberin in der Niederschrift vom 10. April 2006 selbst als
unzutreffend berichtigt wurde. Das Vorbringen des PersonA steht sohin in
Widerspruch zu dem Berufungsvorbringen, weshalb es keiner Zeugeneinvernahme mehr
bedurfte und es auch keiner weiteren Ausführungen durch den Referenten
hierzu mehr bedarf.
Soweit sich die Berufungswerberin auf eine allfällige
Auskunft des Finanzamtes beruft, ist ihr zunächst entgegenzuhalten, dass
der Grundsatz auf Treu und Glauben nicht ganz allgemein das Vertrauen des
Abgabepflichtigen auf Beibehaltung einer später als unrichtig erkannten
Vorgangsweise der Abgabenbehörde schützen würde. Der
streitgegenständliche Sachverhalt (behauptete Ankauf des Computers bei der
Firma durch die Berufungswerberin) steht jedoch überhaupt nicht in Einklang
mit dem (laut Berufungsausführungen) von der Abgabenbehörde
gewürdigten Sachverhalt (Ankauf des Computers bei der Firma durch PersonA
und anschließende unmittelbare Weiterveräußerung des Computers
durch PersonA an die Berufungswerberin zum selben Kaufpreis), sodass aus einer
etwaigen Auskunft der Abgabenbehörde hierzu für die Berufungswerberin
nichts gewonnen werden kann.
Die Werbungskosten der Berufungswerberin im
streitgegenständlichen Zeitraum 2003 berechnen sich demnach wie
folgt:
[Grafik]
Die Berechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2003
ergibt sich aus dem angeschlossenen Berechnungsblatt, das insofern Bestandteil
dieser Entscheidung wird.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Innsbruck,
am 3. Mai 2006
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Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0015-I/06
- Stammnummer
- 22214
- Gültig
- 03.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF