Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1999-W/05
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag ist u.a. dann zulässig, wenn die Entscheidung von einer Vorfrage abhängig war.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1999-W/05vom 03.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine zur Wiederaufnahme des Verfahrens berechtigende Vorfrage liegt nicht vor, wenn im nachhinein Rechnungen berichtigt werden. Im Übrigen wirkt eine Rechnungsberichtigung nur ex nunc.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der B.GmbH., W., S.gasse 9, vertreten
durch Dr. Alfred Sorger, 8010 Graz, Steyrergasse 89, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 2/20 betreffend Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des
Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 1 lit. c BAO hinsichtlich der
Umsatzsteuerbescheide für die Jahre1996 bis 1998 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die B.GmbH., in der Folge Berufungswerberin (Bw.) genannt,
wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 6.11.1992 gegründet. Betriebsgegenstand
ist die Sanierung von Wohnungen.
Im Jahr 1997 erfolgte eine Überprüfung der
Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum Jänner 1997 bis August
1997. Vorsteuern aus Rechnungen der Firma A. wurden gemäß
§ 162
BAO nicht anerkannt, da der Leistungsempfänger nicht genannt werden
konnte.
Im Jahr 1999 erfolgte eine Überprüfung der
Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum September 1997 bis Juni 1998
als deren Ergebnis Vorsteuern aus Rechnungen der Firmen T.KEG und Z.GmbH.
mangels Anführung des Leistungszeitraumes und der Firma A. mangels
Namhaftmachung des Leistungsempfängers gem. § 162 BAO nicht anerkannt
wurden.
Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung im Jahr
2005 wurden im Jahr 2004 geltend gemachte Vorsteuern in Höhe von €
10.149,98 mit der Begründung nicht anerkannt, dass es sich um Vorsteuern
aus Rechnungen der Firma T.KEG aus den Jahren 1997 und 1998 handle.
Mit Schriftsatz vom 25.4.2005 stellte die Bw. den Antrag
auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 1 lit. c BAO hinsichtlich
der Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1996 bis 1998 und führte als
Begründung folgendes aus:
In den Umsatzsteuerbescheiden der Jahre 1996, 1997 und 1998
seien wegen diverser Rechnungsmängel Vorsteuerbeträge nicht anerkannt
worden. Für die Jahre 1997 und 1998 seien dies u.a. auch Rechnungen der
Firma T.KEG gewesen. Die Vorsteuern aus diesen Rechnungen seien deshalb nicht
anerkannt worden, weil der Leistungszeitraum nicht ausgewiesen worden war.
Mittlerweile sei aber ein Urteil des Bezirksgerichtes Hernals vom 17.1.2005
ergangen, womit dieser Rechnungsmangel behoben worden sei, weil die
Gesellschafter dazu verurteilt worden seien, die angeführten Rechnungen aus
den Jahren 1997 und 1998 zu ergänzen und zusätzlich ausgesprochen
worden sei, dass diese Ergänzung mit Rechtskraft des Urteils bewirkt sei.
Durch dieses Urteil sei nachträglich eine Rechnungssanierung bewirkt
worden, die in Kenntnis dessen eine andere Entscheidung der Abgabenbehörde
herbeigeführt hätte. Die Bw. stellte den Antrag, die Sachbescheide
insoweit abzuändern, als nicht anerkannte Vorsteuerbeträge folgender
Lieferanten berücksichtigt werden:
R.GmbH
D.GmbH
I.GmbH
Zo.GmbH
A.W.GmbH
Da es aus
prozessökonomischen Überlegungen überhaupt keinen Sinn mache,
diese Firmen entsprechend zu klagen, nach dem Muster T.KEG , jedoch die
Sachverhalte völlig gleich gelagert seien, sei nach derzeitiger Sachlage
und Gerichtspraxis eine Nichtanerkennung dieser Vorsteuerbeträge rechtlich
nicht mehr nachvollziehbar.
Der Wiederaufnahmeantrag wurde
mit Bescheid vom 20.7.2005 mit der Begründung abgewiesen, dass das
vorgelegte Gerichtsurteil die fehlenden Rechnungen nicht ersetzen
könne.
Gegen diesen Bescheid wurde mit
Schriftsatz vom 20.9.2005 fristgerecht berufen, und beantragt, die Berufung im
Sinne des Wiederaufnahmeantrages zu erledigen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303 Abs. 1 lit. c BAO ist dem
Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen
Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtmittel gegen den Bescheid nicht oder
nicht mehr zulässig ist und der Bescheid von Vorfragen abhängig war
und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hierfür
zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders
entschieden wurde und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
§ 116 Abs. 1 BAO regelt folgendes: "Sofern die
Abgabenvorschriften nichts anderes bestimmen, sind die Abgabenbehörden
berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen
von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden
wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse
gewonnenen eigenen Anschauungen zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem
Bescheid zugrunde zu legen."
Eine Vorfrage ist somit eine Frage, deren Beantwortung ein
unentbehrliches Tatbestandselement für die Entscheidung der Hauptfrage im
konkreten Rechtsfall bildet, ein vorweg zu klärendes rechtliches Moment,
das für sich allein Gegenstand einer bindenden Entscheidung einer anderen
Behörde ist. Eine Vorfrage ist daher eine Rechtsfrage, für deren
Entscheidung die Behörde nicht zuständig ist, die aber für ihre
Entscheidung eine notwendige Grundlage bildet (vgl. Ritz, Kommentar zur BAO, 3.
Aufl. S. 353).
Unabhängig von der von der Bw. thematisierten Frage,
ob ein Gerichtsurteil, welches besagt, dass eine Rechnung mit Rechtskraft des
Urteils berichtigt ist, einen Rechnungsmangel beseitigt, ist die Berufung
deswegen nicht Erfolg versprechend, weil der Wiederaufnahmsgrund des § 303
Abs. 1 lit. c BAO nicht vorliegt. Dies zum einen deshalb, weil sich das Urteil
auf Rechnungen einer anderen Firma bezieht als diejenigen, deren Rechnungen die
Bw. im Wiederaufnahmeantrag zum Vorsteuerabzug für zulässig erachtet,
zum anderen deshalb weil, wie sich bereits aus der oben ausgeführten
Definition der "Vorfrage" ergibt, eine solche im gegenständlichen Fall gar
nicht vorliegt: im Zeitpunkt der Erlassung der Umsatzsteuerbescheide für
die Jahre 1996 bis 1998 hatte die Behörde auf Grund der ihr vorliegenden
Rechnungen zu prüfen, ob diese den gesetzlichen Voraussetzungen des §
11 UStG entsprechen und damit zum Vorsteuerabzug berechtigen. Eine rechtliche
Frage, zu deren Klärung in diesem Zeitpunkt eigentlich eine andere
Behörde oder ein Gericht zuständig gewesen wäre, lag hingegen
nicht vor.
Soweit die Bw. vermeint, dass das rechtskräftiges
Feststellungsurteil des Bezirksgerichtes die Rechnungsergänzung durch den
Leistungsempfänger ersetzt, ist folgendes auszuführen:
Das Versäumungsurteil verpflichtet die Firma T.KEG die
im Urteil angeführten Rechnungen hinsichtlich des Leistungszeitraumes zu
berichtigen, nicht jedoch jene Firmen auf Grund deren Rechnungslegung die Bw.
den Vorsteuerabzug im Wiederaufnahmeantrag geltend macht.
Gemäß
§ 11 Abs. 1 UStG 1994 muss eine zum
Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung u.a. den Tag der Lieferung oder sonstigen
Leistung oder den Zeitraum über den sich die sonstige Leistung erstreckt,
enthalten.
Entspricht die Rechnung nicht den gesetzlichen
Erfordernissen so kann der Leistungsempfänger vom leistenden Unternehmer
die Ausstellung einer formgerechten Rechnung verlangen. In diesem Fall kann der
Vorsteuerabzug erst für den Voranmeldungszeitraum vorgenommen werden, in
dem die Berichtigung oder Ergänzung erfolgt (VwGH vom 17.9.1996, Zl.
95/14/0068 und UFS vom 30.4.2003, RV/0887-W/02), also allenfalls mit Rechtskraft
des Versäumungsurteils.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 3.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1999-W/05
- Stammnummer
- 22213
- Gültig
- 03.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF