Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0683-G/02
DB- und DZ-Pflicht für die Bezüge eines wesentlich beteiligten Gesellschaftergeschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0683-G/02vom 03.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Gaedke &
Partner GmbH, Steuer-Beratung, 8010 Graz, Elisabethstraße 46, vom
23. Februar 2000 gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide des Finanzamtes
Graz-Stadt vom 14. Februar 2000 betreffend Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag
zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe (DB) und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag (DZ) für den Zeitraum 1. Jänner 1993
bis 31. Dezember 1998 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
werden entsprechend der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 14.10.2002
abgeändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer Prüfung der lohnabhängigen stellte
der Prüfer unter anderem fest, dass für die Jahre 1997 und 1998 von
den Bezügen des Geschäftsführers kein Dienstgeberbeitrag und kein
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag errechnet und abgeführt wurde, obwohl der
Geschäftsführer durch seine persönliche Mitarbeit voll in den
Organismus des Betriebes integriert gewesen und weiters die
Geschäftsführerbezüge laufend gewährt worden seien. Das
Finanzamt folgte den Feststellungen des Prüfers und erließ die
nunmehr angefochtenen Bescheide.
In der dagegen erhobenen Berufung wird bemängelt, dass
nicht ausgeführt worden sei, warum das Finanzamt zu der Auffassung gelangt
sei, dass es sich bei den Bezügen um Vergütungen im Sinne des §
22 Z 2 2. Teilstrich EStG handeln würde. Nach Erörterung der
Rechtslage wird darauf hingewiesen, dass gerade der Wortfolge "sonst alle
Merkmale eines Dienstverhältnisses" die entscheidende Bedeutung zukomme.
Nur eine Auslegung, nämlich, dass alle Merkmale - mit Ausnahme der
Weisungsgebundenheit - eines Dienstverhältnisses vorliegen müssten, um
die Tätigkeit des wesentlich beteiligten Gesellschafters hinsichtlich
seiner Vergütung als Einkünfte gem. § 22 Z 2 2. Teilstrich zu
qualifizieren, sei durch den Wortlaut des Gesetzes gedeckt.
Der Geschäftsführer sei zu 75 % am Stammkapital
beteiligt und damit in der Lage, sämtliche relevanten Entscheidungen zu
treffen. Er sei weisungsfrei und trage Unternehmerrisiko. Es bestehe für
den Gesellschafter-Geschäftsführer das Recht, sich bei der
Ausübung seiner Tätigkeit ohne Zustimmung der Gesellschaft vertreten
zu lassen. Die Arbeitsleistung als Geschäftsführer werde
grundsätzlich selbst und ohne Regelung von Urlaubsansprüchen erbracht.
Weder Arbeitsort, Arbeitszeit noch Gestaltung des Arbeitsablaufes würden
irgendeiner Regelung unterliegen. Gesamt gesehen agiere der
Geschäftsführer wie ein Einzelunternehmer.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung gelangte das
Finanzamt zu dem Schluss, dass die Tätigkeit des Geschäftsführers
dienstnehmerähnlich und die Vorschreibung der Lohnabgaben zu Recht erfolgt
sei. Durch die Berichtigung der Höhe der
Geschäftsführerbezüge entsprechend des Jahresabschlusses der
Gesellschaft und der Einbeziehung der von der Gesellschaft für den
Geschäftsführer bezahlten Sozialversicherungsbeiträge ergab sich
der gegenüber dem angefochtenen Bescheid in der Berufungsvorentscheidung
festgesetzte Mehrbetrag an DB und DZ.
In dem dagegen erhobenen Vorlageantrag wurde ergänzend
vorgebracht, dass bei der Beurteilung, ob die Bezüge des
Gesellschafter-Geschäftsführers unter § 22 Z 2 1. oder 2.
Teilstrich EStG fallen würden, es wesentlich darauf ankommen würde, ob
der Gesellschafter-Geschäftsführer Unternehmerrisiko tragen würde
oder nicht, wobei die tatsächlichen Verhältnisse im Vordergrund stehen
würden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 41 Abs. 1 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag
alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Gem. § 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994 anzuwendenden
Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818, sind Dienstnehmer alle
Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988
stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd § 22 Z 2
EStG 1988.
Gem. § 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl. 818/1993 ist der
Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen.
Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gem. § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b
EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd §
22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 liegt ein
Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine
Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der
Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des
Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
Nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 fallen
unter die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit die Gehälter und
sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an
wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Die Verpflichtung den DZ abzuführen gründet sich
auf § 57 Abs. 4 und 5 Handelskammergesetz.
Der VwGH hat seine bisher vertretene Rechtsauffassung,
wonach das in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 normierte Vorliegen der
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses abgesehen vom hinzuzudenkenden
Merkmal der Weisungsgebundenheit vor allem auf das Kriterium der Eingliederung
in den geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft und das Fehlen des
Unternehmerwagnisses, weiters noch auf das Merkmal der laufenden (wenn auch
nicht notwendig monatlichen) Entlohnung abstellt, mit Erkenntnis vom 10.11.2004,
2003/13/0018, dahingehend revidiert, als in Abkehr von der Annahme einer
Gleichwertigkeit der oben genannten Kriterien die Kriterien des Fehlens eines
Unternehmerwagnisses und des laufenden Anfallens einer Entlohnung in den
Hintergrund zu treten haben und entscheidende Bedeutung vielmehr dem Umstand
zukommt, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen
Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist.
Die Frage nach dem Kriterium der Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Gesellschaft ist weiterhin nach jenem
Verständnis von diesem Tatbestandsmerkmal zu beantworten, zu dem der VwGH
in seiner bisherigen Rechtssprechung gefunden hat. Nach diesem Verständnis
wird dieses Merkmal durch jede nach außen hin auf Dauer angelegte
erkennbare Tätigkeit hergestellt, mit der der Unternehmenszweck der
Gesellschaft, sei es durch ihre Führung, sei es durch operatives Wirken auf
ihrem Betätigungsfeld, verwirklicht wird, ohne dass dabei von Bedeutung
wäre, in welcher Weise die aus der Tätigkeit erzielten Einkünfte
zu qualifizieren wären, wenn die Tätigkeit nicht für die
Gesellschaft geleistet würde. Die kontinuierliche und über einen
längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spricht für die Eingliederung (vgl. die hg.
Erkenntnisse vom 21. Dezember 1999, 99/14/0255, vom 27. Jänner 2000,
98/15/0200, und vom 26. April 2000, 99/14/0339).
Bezüglich der Eingliederung des gegenständlichen
Gesellschafter-Geschäftsführers in den geschäftlichen Organismus
des Unternehmens der Berufungswerberin ist auszuführen, dass er laut
Firmenbuchauszug ab 28.12.1992 die Gesellschaft selbstständig vertritt.
Auf Grund der jahrelangen Tätigkeit als
Geschäftsführer der Berufungswerberin ist die Eingliederung des
Geschäftsführers in den geschäftlichen Organismus der
Berufungswerberin im Zusammenhalt mit der auf Dauer angelegten nach außen
hin erkennbaren Tätigkeit als Betriebsleiter, mit der der Unternehmenszweck
der Gesellschaft durch die Führung der Gesellschaft und dem operativen
Betätigungsfeld des Geschäftsführers verwirklicht wird, als
jedenfalls gegeben anzusehen.
Hinsichtlich der weiteren Argumentation wird auf das
diesbezüglich ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
1.3.2001, G 109/00, hingewiesen, wonach verschiedene Merkmale eines
Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen
Tätigkeit Indizien für ein Dienstverhältnis wären, im Falle
der - auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden -
Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und daher für
die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht
brauchbar sind. Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der
Weisungsgebundenheit ihre Indizwirkung verlieren, gehören nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes: das Unterworfensein unter
betriebliche Ordnungsvorschriften über Arbeitsort, Arbeitszeit und
"Arbeitsverhalten", das Unterliegen einer betrieblichen Kontrolle und
Disziplinierung, der Anspruch auf Mindestentlohnung nach dem Kollektivvertrag,
die Ansprüche auf Sonderzahlungen und auf Abfertigung, der Anspruch auf
Urlaub, die Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, auf
Arbeitslosenversicherung, auf Vorrechte im Konkurs des Arbeitgebers und auf
Insolvenz-Ausfallgeld, der Schutz nach dem Arbeitsverfassungsrecht, die
Begünstigung nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz und schließlich
auch die Befugnis, sich in der Tätigkeit durch wen immer vertreten zu
lassen.
Die Kriterien des Fehlens eines Unternehmerrisikos und der
laufenden Entlohnung treten demnach in den Hintergrund und kommt ihnen keine
entscheidende Bedeutung zu.
Hinsichtlich des Einwandes der Berufungswerberin, die
Einkünfte des Gesellschafter-Geschäftsführers würden unter
§ 22 Z 2 Teilstrich 1 EStG 1988 zu subsumieren sein, wird darauf
hingewiesen, dass entscheidend für die Erzielung von Einkünften nach
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 das Vorliegen einer Beschäftigung des
wesentlich Beteiligten für die Gesellschaft ist, welche die von der
Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes entwickelten
Kriterien erfüllt (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 26.11.2003,
2001/13/0219 und die dort zitierte Judikatur). Dass diese Voraussetzungen zur
Gänze erfüllt werden ergibt sich aus den bisherigen Ausführungen.
Auch der Vergleich, dass der
Gesellschafter-Geschäftsführer mit und zu seinem Unternehmen
"Gesellschaft" wie ein Einzelunternehmer agiere und das unternehmerische Monopol
für die Tätigkeit besitzen würde verhilft der Berufungswerberin
nicht zum Erfolg, da die Rechtsordnung der Berufungswerberin als GesmbH eigene
Rechtspersönlichkeit zubilligt und infolge des Trennungsprinzips auch
steuerlich wirksame Leistungsbeziehungen zwischen dem Gesellschafter (auch dem
Mehrheitsgesellschafter) und der Kapitalgesellschaft ermöglicht (vgl. VwGH
vom 18.7.2001, 2001/13/0150).
Im Ergebnis wird die Auffassung vertreten, dass die
Beschäftigung des Geschäftsführers ungeachtet seiner
gleichzeitigen Eigenschaft als wesentlich beteiligter Gesellschafter mit
Ausnahme der Weisungsgebundenheit sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses aufweist. Der Gesellschafter-Geschäftsführer
erzielte aus der Geschäftsführertätigkeit demnach Einkünfte
nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988, weshalb er iSd Bestimmung des
§ 41 Abs. 2 FLAG in der ab dem Jahr 1994 anzuwendenden Fassung
Dienstnehmer ist. Dies löst die Pflicht aus, von den Bezügen des
Geschäftsführers den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfe und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag abzuführen. Der
Ansicht der Berufungswerberin, die Einkünfte des
Gesellschafter-Geschäftsführers unter § 22 Z 2 Teilstrich 1 EStG
zu subsumieren, ist nicht zu folgen.
Es war daher wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 3. Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 41 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 57 Abs. 4 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
- § 57 Abs. 5 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0683-G/02
- Stammnummer
- 22197
- Gültig
- 03.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF