Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0694-L/05
Zufluss von Geldern aus dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds im Kalenderjahr 2003 (§ 19 Abs. 1 EStG).
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0694-L/05vom 02.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der K., vertreten durch N., vom
25. Juli 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 18. Juli
2005 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin war vom 1.1. bis 31.12.2003 bei einem
Arbeitgeber nichtselbständig tätig und bezog dort steuerpflichtige
Bezüge (Kennzahl 245) in Höhe von € 25.343,49.
Außerdem erhielt sie im Kalenderjahr 2003 Insolvenz-Ausfallgeld vom
Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds in Höhe von € 10.217,82 (Kennzahl
245) ausbezahlt. Die über Antrag durchgeführte Arbeitnehmerveranlagung
für das Kalenderjahr 2003 führte zu einer Abgabennachforderung in
Höhe von € 3.006,01, welche der Rechtsmittelwerberin mit
Einkommensteuerbescheid vom 18. Juli 2005 zur Nachentrichtung vorgeschrieben
wurde.
In der dagegen eingebrachten Berufung beantragte die
Einschreiterin die Zurückziehung des Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung
für das Kalenderjahr 2003.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 29. Juli 2005 wies das
Finanzamt das Rechtsmittel mit folgender Begründung ab. Ein Antrag auf
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung könne nur dann
zurückgezogen werden, wenn kein Grund für eine Pflichtveranlagung
gemäß
§ 41 Abs. 1 EStG vorliege. Eine solche
Pflichtveranlagung liege unter anderem vor, wenn im Kalenderjahr Bezüge
gemäß
§ 69 Abs. 6 EStG zugeflossen seien. Die Berufungswerberin
habe im Jahr 2003 Bezüge gemäß
§ 69 Abs. 6 EStG vom
Insolvenzausgleichsfonds erhalten und somit sei ein Grund für eine
Pflichtveranlagung vorgelegen. Der Antrag auf Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung könne daher nicht zurückgezogen werden.
In dem fristgerecht gestellten Vorlageantrag, wodurch das
Rechtsmittel wiederum als unerledigt gilt, führte die Einschreiterin aus,
dass die Berufung auf der Verletzung des Gleichheitssatzes basiere, weil die
Zahlung der IAF Service GmbH in Höhe von € 10.217,82 für die
Einkommensentgänge der insolvent gewordenen Firma aus dem Jahre 2002
entrichtet worden seien (Überweisungsdatum 28. Februar 2003). Das
Gleichheitsrecht sei dahingehend verletzt worden, dass im Fall der
Überweisung durch den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds im Jahre 2002 eine andere
Steuereinstufung erfolgt wäre. Das Insolvenzverfahren habe sich aus
unerklärlichen Gründen länger als üblich verzögert.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bei Auszahlung von Insolvenz-Ausfallgeld durch den
Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds hat die auszahlende Stelle nach § 69 Abs. 6
EStG zur Berücksichtigung der Bezüge im Veranlagungsverfahren bis zum
31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84
EStG) auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu
übermitteln.
Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte
enthalten, so ist der Steuerpflichtige nach § 41 Abs. 1 EStG zu
veranlagen, wenn Z 3 im Kalenderjahr Bezüge gemäß
§
69 Abs. 2, 3, 5 oder 6 EStG zugeflossen sind.
Gemäß
§ 19 Abs. 1 EStG in der für das
Kalenderjahr 2003 geltenden Fassung sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr
bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.
Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze
Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie
wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr
bezogen. Nachzahlungen von Pensionen und Bezügen aus der Unfallversorgung,
über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird, gelten in dem
Kalendermonat als zugeflossen, für den der Anspruch besteht.
Unbestritten ist, dass die das Kalenderjahr 2002
betreffende Zahlung in Höhe von € 10.217,82 vom
Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds der Berufungswerberin erst am 28. Februar 2003
überwiesen wurde. Nach § 19 Abs. 1 EStG gilt sie somit im Kalenderjahr
2003 als bezogen, weshalb die Einbeziehung in die Einkommensteuerveranlagung des
Kalenderjahres 2003 zu Recht besteht. Da es sich bei der strittigen Zahlung um
eine solche im Sinne des § 69 Abs. 6 EStG handelt, hat dies zur Folge,
dass im Kalenderjahr 2003 ein Grund für eine Pflichtveranlagung im Sinne
des § 41 Abs. 1 EStG vorliegt, weshalb eine Zurückziehung der
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Kalenderjahr 2003 gesetzlich nicht möglich ist.
Der Einwand im Vorlageantrag, dass im Fall der
Überweisung durch den IAF im Kalenderjahr 2002 eine andere Steuereinstufung
erfolgt wäre, trifft ebenfalls nicht zu. Betrachtet man die
Einkommensteuerberechnung im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2003, so ist
ersichtlich, dass € 13.320,45, also die komplette
Insolvenzausfallgeldzahlung, mit 41 % versteuert wurde. Wäre die
Insolvenzausfallgeldzahlung bereits im Kalenderjahr 2002 zugeflossen, hätte
sich das steuerpflichtige Einkommen des Jahres 2002 um den Betrag von
€ 10.217,82 erhöht. Da laut Einkommensteuerberechnung im
Einkommensteuerbescheid 2002 bereits bisher € 488,36 mit 41 %
versteuert wurden, wäre der genannte Betrag von € 10.217,82
ebenfalls mit 41 % versteuert worden. Der Zufluss im Kalenderjahr 2003 bewirkte
also keine höhere Versteuerung. Bereits aus diesem Grunde liegt keine
Verletzung des "Gleichheitssatzes" vor.
Die Berufung war als unbegründet abzuweisen.
Bemerkt wird, dass durch Artikel I des
Abgabenänderungsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 161/2005 § 19 Abs. 1
dritter Satz EStG dahin geändert wurde, dass Nachzahlungen im
Insolvenzverfahren in dem Kalenderjahr als zugeflossen gelten, für das der
Anspruch besteht. Diese Änderung ist aber nach § 124 b Z. 130 EStG
erstmals für Konkurse anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005
eröffnet werden, was hier nicht der Fall ist.
Linz, am 2.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 69 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0694-L/05
- Stammnummer
- 22195
- Gültig
- 02.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF