Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0706-W/06
Aufwendungen für Sportartikel können nicht als Werbungskosten anerkannt werden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0706-W/06vom 02.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 26. Jänner 2006
gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 4/5/10, vertreten durch ADir. Christine
Nemeth, vom 9. Jänner 2006 betreffend Einkommensteuer für den
Zeitraum 2003 bis 2004 entschieden:
Der Berufung
wird im Umfang der Berufungsvorentscheidungen vom 13.2.2006 teilweise Folge
gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der Abgaben sind den Berufungsvorentscheidungen vom 13.2.2006 zu
entnehmen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist
Lehrer an einer Schule der Stadt Wien und ist ferner für das
Pädagogische Institut der Stadt Wien als Leiter von
Lehrerfortbildungskursen im Bereich des Schisports tätig.
In seinen
Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen für die Jahre 2003 und 2004 bei seiner
selbständigen Tätigkeit für das Pädagogische Institut der
Stadt Wien machte der Bw. unter anderem folgende, im Abgabenverfahren strittige
Aufwendungen geltend:
2003:
|
Skischuhe
|
99,00
€
|
Ski (Shorty Funcarver 90
cm)
|
63,96
€
|
Skisack
|
49,98
€
2004:
|
Sportausrüstung (Ski,
Bindung, usw)
|
514,86
€
Das Finanzamt Wien 4/5/10
setzte in den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2003 und 2004 vom
9.1.2006 die in einer Mitteilung gemäß
§ 109a EStG 1988 vom
Pädagogischen Institut der Stadt Wien bekannt gegebenen Einnahmen als
Leiter von Lehrerfortbildungskursen neben den erklärten Einkünften aus
selbständiger Arbeit, in welchen diese Einnahmen enthalten waren, als
"sonstige Einkünfte" an; anerkannte allerdings sämtliche
bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit geltend gemachten
Aufwendungen als Betriebsausgaben an.
Einer dagegen erhobenen
Berufung vom 26.1.2006 mit dem Antrag auf Stornierung der "sonstigen
Einkünfte" gab das Finanzamt Wien 4/5/10 mit Berufungsvorentscheidung
vom 13.2.2006 zwar Folge, schied jedoch die oben angeführten Aufwendungen
für Sportausrüstung aus den Betriebsausgaben mit der Begründung
aus, dass diese Aufwendungen der privaten Lebensführung zuzurechnen seien,
"weil derartige Wirtschaftsgüter nach der Lebenserfahrung im
Allgemeinen in der Privatsphäre anfallen und nicht unwesentlichen privaten
Motiven (körperliche Ertüchtigung und Freizeitgestaltung) dienen
(Erkenntnis des VwGH 24.6.1999, 94/15/0196). Eine Aufteilung der Kosten in einen
privaten und beruflichen Teil ist auf Grund des Aufteilungsverbotes gem.
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 nicht
zulässig."
Mit Schreiben vom 10.3.2006
beantragte der Bw. ersichtlich die Vorlage seiner Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. "Bitte berücksichtigen Sei bei
den Einkommensteuerbescheiden 2003 und 2004 die Ausgaben für
Sportausrüstung und Sportartikel, da diese ausschließlich beruflich
genutzt werden."
Beigeschlossen war eine
Bestätigung der Schule der Stadt Wien, an welcher der Bw. als Lehrer
unterrichtet, mit folgendem Wortlaut:
"Ich bestätige, dass
[Bw.] aus beruflichen Gründen Sportausrüstung und Sportartikel
benötigt, da er im Jahr zwei bis dreimal auf Sportwochen fährt und 12
Stunden pro Woche Sportunterricht erteilt. Außerdem ist er in der
Lehrerfortbildung für Sport tätig."
Mit Vorlagebericht vom
29.3.2006 legte das Finanzamt Wien 4/5/10 die Berufung dem Unabhängigen
Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
In seinem bereits vom Finanzamt
zitierten Erkenntnis vom 24.6.1999, 94/15/0196, hat der VwGH betreffend die
Anschaffung eines Mountain-Bikes durch einen Sportlehrer, der dieses zur
Berufsausübung als Sportlehrer, Veranstalter von Sommersportwochen,
Begleitlehrer von Radwandertagen usw. benötigte und eine
ausschließlich berufliche Nutzung dieses Fahrrads behauptete, unter
anderem ausgeführt:
"Werbungskosten
sind gemäß
§ 16 Abs 1 EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben
zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Gemäß
§
16 Abs 1 Z 7 EStG 1988 sind Ausgaben für Arbeitsmittel (zB Werkzeug und
Berufskleidung) Werbungskosten.
Gemäß
§ 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben
für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen, nicht bei den einzelnen Einkünften abgezogen werden.
Auf
Grund der zuletzt zitierten Bestimmung sind Aufwendungen für typischerweise
der Lebensführung dienende Wirtschaftsgüter, wenn sie gemischt, also
zum Teil privat, zum Teil beruflich veranlasst sind, zur Gänze nicht
abzugsfähig. Anderes gilt nur, wenn feststeht, dass das betreffende
Wirtschaftsgut (nahezu) ausschließlich beruflich genutzt wird (vgl
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Tz 10 f zu § 20 und Tz 64 zu
§ 16).
Es
entspricht ständiger hg Rechtsprechung, dass Aufwendungen für die
Freizeitgestaltung, wie zB für Sportgeräte, die sowohl beruflich als
privat genutzt werden können, unter das Abzugsverbot des § 20 Abs 1 Z
2 lit a EStG 1988 fallen (vgl das bereits vom Beschwerdeführer zitierte hg
Erkenntnis und beispielsweise das hg Erkenntnis vom 3. Februar 1993, 91/13/0001,
Slg Nr 6749/F, betreffend eine Taucherausrüstung). Ein diesem Grundsatz
allenfalls entgegenstehender Nachweis, dass ein Sportgerät (nahezu)
ausschließlich beruflich genutzt wird, ist vom Abgabepflichtigen zu
erbringen, weil derjenige, der typische Aufwendungen der privaten
Lebensführung als Werbungskosten geltend macht, von sich aus nachzuweisen
hat, dass diese Aufwendungen entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung (nahezu)
ausschließlich die berufliche Sphäre betreffen (vgl das hg Erkenntnis
vom 28. April 1987, 86/14/0174).
Überdies
darf die Abgabenbehörde Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der
Erzielung von Einkünften wie mit der privaten Lebensführung
zusammenhängen können, bei denen die Abgabenbehörde aber nicht in
der Lage ist zu prüfen, ob diese Aufwendungen durch die Erzielung von
Einkünften oder durch die private Lebensführung veranlasst sind, nicht
schon deshalb als Betriebsausgaben bzw Werbungskosten anerkennen, weil die im
konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist. In Fällen von
Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahelegen, darf die
Veranlassung durch die Erzielung von Einkünften vielmehr nur dann
angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche bzw
berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in
derartigen Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen bzw
beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung (vgl das hg Erkenntnis vom
28. Oktober 1997, 93/14/0087, mwA).
Ein
Mountain-Bike ist kein Arbeitsmittel, sondern dient typischerweise der privaten
Bedürfnisbefriedigung, weil es in der Regel von Personen, die nicht als
Turnlehrer tätig sind, zur Sportausübung genutzt wird. Bei dieser
Sachlage wäre es am Beschwerdeführer gelegen gewesen, die (nahezu)
ausschließlich berufliche Nutzung des Mountain-Bikes durch konkretes
Vorbringen darzutun. Wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat,
besagt die vom Beschwerdeführer vorgelegte Bestätigung nichts
über das Ausmaß der beruflichen Nutzung des Mountain-Bikes. Daran
vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers, er besitze für private
Zwecke ein zweites Fahrrad, nichts zu ändern. Denn der Besitz von zwei
Fahrrädern führt noch nicht dazu, dass eines (nahezu)
ausschließlich beruflich genutzt wird. Wenn die belangte Behörde
schließlich unter Hinweis auf die Tatsache, dass Schulwandertage nicht
ausschließlich in Form von Radwandertagen abgehalten und im Turnunterricht
nur fallweise Radtouren unternommen werden, zur Ansicht gelangt ist, dass das
Mountain-Bike für die Lebensführung verwendet worden ist, kann ihr
nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie die Aufwendungen für das
Mountain-Bike nicht als Werbungskosten anerkannt hat.
Was
die behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften betrifft genügt es,
auf die obigen Ausführungen über den Nachweis von Behauptungen, die
der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen, hinzuweisen. Eine Verpflichtung
der Abgabenbehörde, einen Abgabepflichtigen hinsichtlich der von ihm zu
erbringenden Beweise anzuleiten, besteht nicht. Bemerkt wird, dass die belangte
Behörde die Nutzung des zweiten Fahrrades für private Zwecke nicht in
Abrede gestellt hat."
Der vorliegende Fall
unterscheidet sich von jenem, den der VwGH zu beurteilen hatte, im Wesentlichen
nur dadurch, dass der Bw. nicht die Anschaffung eines Mountain-Bikes, sondern
von Sportausrüstung und Sportartikeln in Zusammenhang mit der Ausübung
des Schisports geltend macht und das Vorhandensein weiterer vergleichbarer
privater Sportgeräte nicht einmal behauptet.
Der Unabhängige
Finanzsenat hat in vergleichbaren Fällen die Abzugsfähigkeit
derartiger Aufwendungen ebenfalls verneint (etwa Berufungsentscheidung UFS
[Wien], Senat 8 [Referent], 22.9.2003, RV/0911-W/03, betreffend Snowboard und
Snowboard-Kurs durch eine Sportlehrerin).
Auch wenn, wie sich aus der
Bestätigung der Schule ergibt, die berufliche Verwendung von
"Sportausrüstung und Sportartikel" außer Streit steht,
besagt diese Bestätigung zum einen nicht, dass es sich hierbei gerade um
die vom Bw. steuerlich geltend gemachten Wirtschaftsgüter handelt (soweit
sich dies den nur teilweise leserlichen Rechnungskopien entnehmen lässt,
wurde unter anderem ein "Techno Pro f 32 Kinder..." erworben; laut
Einkommensteuererklärungen ist der Bw. Vater eines Kindes), und zum anderen
nicht, dass die streitgegenständigen Ausrüstungsgegenstände
ausschließlich bei der beruflichen Tätigkeit des Bw. zum Einsatz
kamen.
Eine derartige
ausschließliche berufliche Verwendung, ohne dass der Bw. die Sportartikel
auch privat beim Schifahren einsetzt, würde jeder Lebenserfahrung
widersprechen. Eine derartige ausschließliche berufliche Verwendung wurde
auch nicht einmal behauptet.
Werden die
streitgegenständlichen Wirtschaftsgüter jedoch sowohl beruflich als
auch privat verwendet, kommt, wie das Finanzamt zutreffend ausgeführt hat,
auf Grund des Aufteilungsverbotes nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 der
Abzug der gegenständlichen Aufwendungen als Betriebsausgaben (bzw., da
offenbar auch ein Einsatz bei der nichtselbständigen Arbeit erfolgt, als
Werbungskosten) nicht in Betracht.
Der Berufung war daher nur im
Umfang der Berufungsvorentscheidungen Folge zu geben.
Wien, am 2.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0706-W/06
- Stammnummer
- 22191
- Gültig
- 02.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF