Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0637-W/05
Haftungsbescheid, schuldhafte Pflichtverletzung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0637-W/05vom 28.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des E.F., vertreten durch Dr. Karl Haas
und Dr. Georg Lugert, Rechtsanwälte, 3100 St. Pölten, Dr. Karl
Renner Prom. 10, vom 6. Mai 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Lilienfeld St. Pölten, vertreten durch Mag. Eva- Maria Zeh, vom
7. April 2004 betreffend Haftungsbescheid gemäß
§ 9 iVm
§ 80 BAO entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben und die Haftung auf folgende Zeiträume und
Beträge eingeschränkt: Umsatzsteuer 6/98 S 3.611,37, 8/98 S 11.298,95
und 9/98 S 9.520, 00 in Summe somit € 1.775,42.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Lilienfeld St. Pölten hat am 7. April
2004 einen Haftungsbescheid erlassen und den Bw. zur Haftung für folgende
Abgabenschuldigkeiten der F.GesmbH herangezogen:
Umsatzsteuer 1998 in der Höhe von € 17.444,38,
Umsatzsteuer 1999 in der Höhe von € 7.267,28, Umsatzsteuer 2000
in der Höhe von € 21.900,90 und Umsatzsteuer 2001 in der Höhe von
€ 2.301,26.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 6. Mai 2004, in der
ausgeführt wird, dass es zwar richtig sei, dass F.E. mit Mitarbeitern der
GesmbH Arbeiten für die Firma S.GesmbH durchgeführt habe, jedoch habe
der Bw. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Kenntnis davon
gehabt.
Diese vermeintlichen Umsätze und Erträgnisse der
Gesellschaft seien zudem zum Anlass genommen worden weitere
Umsatzzuschätzungen vorzunehmen, die jedoch wirklichkeitsfremd seien, da
Umsätze dieser Größenordnung mit dem Firmenpersonal nicht
getätigt werden könnten.
In jenen Zeiträumen, in denen der Bw. als
Geschäftsführer tätig gewesen sei, habe er sich um seine
Verantwortlichkeiten und Aktivitäten sehr wohl gekümmert, er habe aber
keinen Anlass gehabt, anzunehmen, dass F.E. ein Parallelunternehmen geführt
habe.
Es sei zudem nicht nachvollziehbar, wieso dem Bw. Haftungen
für den gesamten Prüfungszeitraum von 1996 bis 2001 angelastet
würden, da er lediglich von 18. Juni 1998 bis 25. Juni 1999 und ab
25.2.2002 wieder als handelsrechtlicher Geschäftsführer fungiert
habe.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 28. Jänner 2005 wies
die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung ab und führte dazu aus,
dass Voraussetzung für eine Haftungsinanspruchnahme eine
Abgabennachforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die
Uneinbringlichkeit der Abgabennachforderung, eine Pflichtverletzung des
Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die
Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit sei
(VwGH 30.11.1999, 94/14/0173).
Der Bw. sei vom 18. Juni 1998 bis 5. April 2001 und seit
25. Februar 2002 Geschäftsführer der F.GesmbH gewesen, über deren
Vermögen am 5. April 2001 das Konkursverfahren eröffnet und mit
Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 7. Jänner 2002 nach
Abschluss eines Zwangsausgleiches aufgehoben wurde.
Das Vorbringen des Bw. erschöpfe sich in der
Bestreitung der Richtigkeit der haftungsgegenständlichen Abgabenforderungen
gegen den Primärschuldner. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH
sei jedoch im Haftungsverfahren die Richtigkeit der Abgabenvorschreibung nicht
zu erörtern. Gegenstand des Berufungsverfahrens könne einzig und
allein die Frage sein, ob der Geschäftsführer zu Recht als Haftender
für die Abgabenschulden der GesmbH herangezogen worden sei, nicht jedoch,
ob die der Gesellschaft vorgeschriebenen Abgabenschuldigkeiten zu Recht
bestünden oder nicht.
Es sei Aufgabe des Geschäftsführers darzutun,
weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die
angefallenen Abgaben entrichtet habe, widrigenfalls von der Abgabenbehörde
eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden dürfe (VwGH 9.8.2001,
98/16/0348).
Das Berufungsvorbringen beschränke sich auf die
Nichtanerkennung der Abgabenvorschreibung und führe, trotz zweimaliger
Fristverlängerung, keine anderen Gründe für die Nichtentrichtung
der haftungsgegenständlichen Umsatzsteuern an, sodass vom Vorliegen einer
schuldhaften Pflichtverletzung ausgegangen werden müsse.
Die in der Berufung aufgestellte Behauptung, dass die
Haftung auch das Jahr 1996 umfasse, sei nicht zutreffend.
Am 23. Februar 2005 wurde ein Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde II Instanz eingebracht und
ausgeführt, dass ausdrücklich auch Berufung gegen die
Grundlagenbescheide eingebracht worden sei. Die Abgabenbehörde erster
Instanz habe kein Wort darüber verloren, wie die Berufungsvorentscheidung
über die Berufung gegen die dem Haftungsbescheid zu Grunde liegenden
Umsatzsteuerbescheide aussehen würde.
In der Sache selbst werde nochmals darauf verwiesen, dass
der Bw. lediglich im Zeitraum vom 18. Juni 1998 bis 15. Juni 1999 als
Geschäftsführer der Gesellschaft tatsächlich tätig gewesen
sei und neuerlich erst am 25. Februar 2002 die Geschäftsführung
übernommen habe.
Weder aus den Aufzeichnungen noch aus den Bankkonten
hätten sich Hinweise ergeben, dass F.E. weitere Geschäfte
getätigt habe. Er habe sich bei seinen Entscheidungen immer von den
Aufzeichnungen der Firma lenken lassen und die durch den Steuerberater
autorisierten Zahlen zu Grunde gelegt.
Zum Beweis werde der Zeuge A.G., Wirtschaftstreuhänder
namhaft gemacht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 80 Abs.1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen
Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten
zu erfüllen, die den von Ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, sie
diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu
sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten entrichtet
werden.
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter
neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden
Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den
Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden
können.
Unbestritten fungierte der Bw. im Zeitraum 18. Juni 1998
bis 5. April 2001 und im Februar 2002 wieder kurzfristig als handelsrechtlicher
Geschäftsführer der verfahrensgegenständlichen
Kapitalgesellschaft. Es oblag ihm damit generell die Obsorge für die
Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der F.GesmbH im Zeitraum seiner
handelsrechtlichen Geschäftsführung.
Die Haftung nach § 9 BAO ist eine Ausfallshaftung.
Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im
Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden. Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn
Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos
wären.
Dazu ist festzuhalten, dass mit Beschluss des
Landesgerichtes St. Pölten am 5. April 2001 das Konkursverfahren über
das Vermögen der Gesellschaft eröffnet wurde und der Konkurs am 7.
Jänner 2002 nach Annahme eines Zwangsausgleiches aufgehoben wurde. Nach den
vorliegenden Unterlagen hat die Firma ihre Tätigkeit nach
Konkurseröffnung eingestellt.
Zur Frage der schuldhaften Pflichtverletzung und der
dadurch bewirkten Uneinbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten ist
auszuführen.
Geht einem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid voraus, so
ist die Behörde daran gebunden und hat sich in der Entscheidung zur
Heranziehung zur Haftung an den Abgabenbescheid zu halten (VwGH 17.10. 2001,
2001/13/0127).
Im Berufungsverfahren gegen den Haftungsbescheid
können daher, wenn Bescheide über den Abgabenanspruch ergangen sind,
Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung nicht mit Erfolg
erhoben werden (VwGH 19.6.2002, 2002/15/0018).
Das Berufungsrecht des Haftungspflichtigen nach § 248
BAO gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch setzt voraus, dass ihm
gegenüber der Haftungsbescheid wirksam ergangen ist (VwGH 17.11.1988,
88/16/0078).
Bringt der Haftungspflichtige sowohl gegen den
Haftungsbescheid als auch gegen den maßgeblichen Bescheid über den
Abgabenanspruch Berufung ein, so sind diese Berufungen nicht gemäß
§ 277 zu einem gemeinsamen Verfahren zu verbinden (z.B. VwGH 7.12.2000,
2000/16/0601). Vielmehr ist zunächst über die Berufung gegen den
Haftungsbescheid zu entscheiden (z.B. VwGH 22.1.2004, 2003/14/0095) zumal von
dieser Erledigung die Rechtsmittelbefugnis gegen den Bescheid über den
Abgabenanspruch abhängt (z.B. VwGH 13.4.2005, 2004/13/0027).
Im Rahmen dieser allgemeinen Ausführungen und der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zum verfahrensgegenständlichen
Fall zur Prüfung der Frage der schuldhaften Pflichtverletzung nunmehr
konkret auszuführen:
Haftungsgegenstand sind Umsatzsteuernachforderungen nach
einer Betriebsprüfung, wobei nach § 9 BAO zu prüfen ist, ob den
Bw. eine schuldhafte Pflichtverletzung an der Unterlassung der Entrichtung der
Abgaben der Firma F.E. trifft.
Gemäß
§ 21 Umsatzsteuergesetz hat ein Unternehmer spätestens am 15. Tag
(Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum)
zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung einzureichen, in der er die
für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder
den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter
entsprechender Anwendung des § 20 Abs.1 und 2 des § 16 selbst zu
berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Der Unternehmer
hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu
entrichten.
In dem vom Bw. als Geschäftsführer zu
vertretenden Zeitraum wurden nach den Feststellungen der Betriebsprüfung
Rechnungen an die Firma S.GesmbH ausgestellt und die Umsatzsteuer daraus weder
gemeldet noch entrichtet. Es betrifft dies nach der Auflistung auf Seite 5 des
Arbeitsbogens Bruttoumsätze in der Gesamthöhe von S 146.581,94 die den
Monaten 6,8,9 /1998 zuzurechnen sind. Die nicht entrichtete Umsatzsteuer
beträgt somit S 24.430,32 (davon S 3.611,37 für 6/98, S 11.298,95
für 8/98 und S 9.520,00 für 9/98). Demnach hat der Bw. es als
Geschäftsführer unterlassen richtige Umsatzsteuervoranmeldungen
einzureichen und damit auch schuldhaft Umsatzsteuer nicht entrichtet. Eine
bestimmte Schuldform ist nicht gefordert, nach ständiger Judikatur das VwGH
genügt leichte Fahrlässigkeit (z.B. VwGH 18.10.1995, 91/13/0037). Die
Feststellungen der Betriebsprüfung zur Zurechnung der Umsätze an die
F.GesmbH sind im Haftungsbescheidverfahren nicht bekämpfbar, daher war von
einer Einvernahme des beantragten Zeugen abzusehen.
Nach Ansicht des unabhängigen Berufungssenates ist dem
Bw. jedoch eine schuldhafte Pflichtverletzung über die Nichterfassung der
gegenständlichen Rechnungen hinausgehend nicht nachzuweisen,
diesbezüglich verkennt die Abgabenbehörde erster Instanz den
Prüfungsumfang eines Haftungsbescheidverfahrens. Die
Umsatzzuschätzungen stellen einen reinen Sicherheitszuschlag dar und bieten
nach den Ausführungen im Prüfungsbericht keine ausreichende Grundlage
für eine Verschuldensannahme.
Die Umsatzsteuernachforderung 2001 beruht auf einer
Vorsteuerberichtigung im Zuge der Konkurseröffnung auch in diesem Fall
liegt keine schuldhafte Pflichtverletzung an der Nichtentrichtung
vor.
Wenn schuldhaft nicht entrichtete Abgaben in der Folge
uneinbringlich werden, werden der Rechtswidrigkeitszusammenhang und die
Verursachung des Abgabenausfalles durch die Pflichtverletzung
vermutet.
Die Geltendmachung der Haftung liegt im Ermessen der
Behörde, das sich innerhalb der vom Gesetz aufgezeigten Grenzen zu halten
hat (§20 BAO). Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim
Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die
Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die
betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist. Gründe,
welche die Abgabeneinbringung im Haftungsweg unbillig erscheinen lassen, wurden
vom Berufungswerber nicht dargelegt.
Die Berufung war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 28.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0637-W/05
- Stammnummer
- 22179
- Gültig
- 28.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF